Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

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Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen

26.06.2014

Endet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden.

Urheberrecht: Zur Folge des Erlöschens einer Hauptlizenz für die Unterlizenz

16.08.2012

Unterlizenz erlischt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Hauptlizenz erlischt-BGH vom 19.07.12-Az:I ZR 70/10-Rechtsanwalt für Urheberrecht

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 90 Einschränkung der Rechte


(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).Sat

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 79 Nutzungsrechte


(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch


(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder ein
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers


Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 24/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 24/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 70/10 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 85/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2009 - I ZR 5/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/07 Verkündet am: 22. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Finanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an e

Europäischer Gerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - C-572/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 21. April 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Art. 5 Nr. 3 — Begriff der unerlaubt

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Mai 2014 - 3 U 1288/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1) Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 24. September 2013 werden zurückgewiesen. 2

Landgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2013 - 28 O 62/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollsreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d2Die Klägerin ist Mitarbeit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2012 - 6 Sa 271/12

bei uns veröffentlicht am 30.11.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012, AZ:, 5 Ca 4129/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Be

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Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung...