Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 28 Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung


Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 28/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 28/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 70/10 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 133/02

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/02 Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - I - 16 U 89/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 341/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das erstinstanzlich

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Feb. 2016 - 4 U 98/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu e

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 76/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - VI ZR 246/12

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 246/12 Verkündet am: 29. April 2014 Böhringer-Mangold Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. März 2014 - 6 W 136/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Die Beschwerde vom 05.02.2013 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 202 O 196/12 – vom 14.01.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 1G r ü n d e : 2I. 3Das La

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Jan. 2012 - 5 S 196/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festge

Referenzen

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses...