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§ 32gAmtlich · § 5 UrhG

Vertretung durch Vereinigungen

Zeitreise: 26.05.2026‹ § 32f§ 33 ›

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

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