Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

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Urheberrecht: Revision im Streit um Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung

25.11.2016

Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

Urheberrecht: Unangemessene Beteiligung eines Miturhebers

11.04.2012

Miturheber kann Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern haben-BGH vom 22.09.11-Az:I ZR 127/10

Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors zur Ermittlung eines Nachvergütungsanspruchs gegen einen Fernsehsender

07.01.2011

Ein Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors gegen einen privaten Fernsehsender kann sich aus einem Vergleich der erhaltenen Pauschalvergütung mit der Gesamtvergütung von Wiederholungen ergeben - S&K Anwält ein Berlin Mitte

Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich eines Filmwerks

07.01.2011

Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch na

Unwirksame AGB-Klauseln im Rahmenvertrag freier Fotografen

07.01.2011

Die beanstandete Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie zum Nachteil der Fotografen vom Grundsatz des § 11 S.2 UrhG abweicht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Urheberrechtsschutz für Fernsehserien-Vorspann

30.12.2010

§ 8 UrhG findet auf die Nachvergütungsregelungen weder unmittelbar noch analog Anwendung – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Werkbegriff

KG: Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der "Fabel" einer Fernsehserie

30.12.2010

Zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines einen Vergütungsanpassungsanspruch nach § 36 I UrhG a. F. / § 32a I 1 UrhG geltend machenden Klägers – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Werkbegriff

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32b Zwingende Anwendung


Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltung
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 38/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 38/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 230/06

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/06 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 41/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 40/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 39/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - I ZR 49/06

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/06 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2013 - I ZR 41/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/ 1 2 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2012 - I ZR 6/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 6/11 Verkündet am: 23. Februar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - I ZR 160/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaf

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - I ZR 145/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - I ZR 160/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch un

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Landgericht München I Schlussurteil, 16. Dez. 2015 - 21 O 25511/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 91,63%, die Beklagte zu 1) 8,37%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin alleine. Die außergerichtlichen Kosten der K

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Gründe Landgericht München I Az.: 21 O 28220/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19.12.2014 gez. ..., JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: ..

Oberlandesgericht München Urteil, 07. Juni 2018 - 29 U 2490/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urtei

Landgericht München I Endurteil, 13. Nov. 2018 - 33 O 74/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Oberlandesgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - 29 U 2115/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2015 werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und d

Oberlandesgericht München Urteil, 21. Dez. 2017 - 29 U 2619/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2016, berichtigt durch Beschlüsse vom 10. Juni 2016 und 27. Oktober 2016, abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2015 - 3 U 1454/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 1454/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.02.2015 3 O 3696/13 LG Nürnberg-Fürth Uhrmann, JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46/16 vom 28. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZR46.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof

Finanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an e

Finanzgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 K 2205/13

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine z

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - I ZR 222/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Jan. 2016 - 308 O 360/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragsgegnerin jedoch nur gegen Sicherhe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Aug. 2015 - 6 W 75/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2015 – 33 O 836/11 SH I – teilweise dahingehend abgeändert, dass zur Erzwingung der im volls

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Sept. 2014 - 6 U 74/10

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin wird im Umfang der Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an den Senat durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. Juni 2014 - 6 O 21/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Landgericht Rostock Urteil, 12. Mai 2011 - 6 HK O 45/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letzter

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(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von...
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von...
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte...
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte...
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