Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht


(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 62 Änderungsverbot


(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - I ZR 23/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2008 - I ZR 166/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/05 Verkündet am: 19. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - I ZR 18/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/08 Verkündet am: 11. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 26. Jan. 2018 - 308 O 488/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss

Finanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an e

Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 14 O 283/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Fotografie des Klägers wie aus der

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 308 O 198/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 11.138,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen 2. an den Kläger weitere € 2.041,47 nebst Z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Jan. 2012 - 5 S 196/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Aug. 2010 - 4 U 106/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens. Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens: 100.000,00 EUR Gründe   1 Die Par

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2008 - 10 U 4/06

bei uns veröffentlicht am 18.08.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1.12.2005, Az. 4 O 86/04, abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger sämtliche Schäden und Aufwendungen, jeweils ohne solche Kosten, die bei mangelfre

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 27. Juni 2007 - 2 W 12/07

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 09.03.2007 - Az.: 3 O 62/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.900,- festgesetz

Landgericht Mannheim Urteil, 14. Mai 2004 - 7 O 373/03

bei uns veröffentlicht am 14.05.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ohne Zustimmung des Beklagten die im folgenden abgebildeten 24 Glasfenster, die den Entwürfen von ... entsprechen, in das umlaufende Fensterband der ..., einzubauen. 2. Der Beklagt

Referenzen

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für...
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für...
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für...
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für...
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