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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Information der Arbeitnehmervertretung

Zeitreise: 20.07.2022‹ § 19§ 21 ›

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

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