Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung

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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

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Rechtsanwalt

Henry Bach
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
19/12/2021 21:45

Gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen auch Führungskräfte (leitende Angestellte) sowie Arbeitnehmer, für die bereits Teilzeitarbeit gilt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). 
28/09/2017 17:40

Teilzeit - Brückenteilzeit - TzBfG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner 10117 Berlin Mitte
16/04/2015 11:20

Hat der Gesamtbetriebsrat eine freiwillige Treueprämienregelung vereinbart, begründet sie Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass eine Regelung auf betrieblicher Ebene unterbleibt.
SubjectsAbfindung
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Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
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published on 30/04/2019 00:00

Tenor 1.Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.08.2018 – 4 Ca 1329/17 – wird zurückgewiesen.   2.Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3.Die Revision wird zugelassen. Tatb
published on 03/05/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 08.08.2018, Az.: 2 Ca 1322/17, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 46,02 (i.W. Euro Se
published on 13/01/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, 5 Ca 1308/14, abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der
published on 04/11/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2015, 6 Ca 13099/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.076,54 €
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