Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 16 Folgen unwirksamer Befristung
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Inhaltsverzeichnis
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
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Rechtsanwalt
Henry Bach
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und WohnungseigentumsrechtAreas of lawArbeitsrecht, Kündigungsschutz, Bau- und Architektenrecht, Gewerberaummietrecht, Wohnraummietrecht, Beendigung von Mietverhältnissen, showMore
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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28/11/2021 22:30
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf im Arbeitsrecht besonderer Formvorschriften und eines gesetzlich geregelten Grundes. Rechtsgrundlage für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach sind Befristungen des Arbeitsvertrages mit Sachgrund und ohne Sachgrund möglich.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
18/05/2011 23:22
TzBfG mit EU-Recht vereinbar BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
26/08/2010 19:36
bei Anhörung während der Probezeit ist eine Pauschalbegründung ausreichend - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsProbezeit
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09/09/2009 12:42
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
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Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
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(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitn
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published on 18/01/2019 00:00
Tenor
I. Der Beklagte wird zur Zahlung von 729.657,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 verurteilt.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger d
published on 15/04/2015 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10. Juli 2013 zum Ablauf des 30. September 2014 beendet ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den
published on 25/10/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2015 - 9 Sa 1202/14 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagea
published on 17/10/2017 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.11.2016 - 3 Ca 276/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlichen Angestellten
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(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch...