Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 19 Aus- und Weiterbildung
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Inhaltsverzeichnis
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
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published on 12/10/2010 00:00
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 12 Sa 299/09 - wird zurückgewiesen.
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