6. Zeugnisverweigerungsrechte

published on 03/02/2012 14:22
6. Zeugnisverweigerungsrechte
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Die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung - Strafverteidiger in Berlin - Rechtsanwalt Dirk Streifler - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

1. Einleitung

2. Die einzelnen Zeugnisverweigerungsrechte

a. Das Zeugnisverweigerungsrecht des verwandten Zeugen, § 52 StPO

aa. 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen ( § 52 I Nr. 1 StPO )

bb. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht ( § 52 I Nr. 2 StPO )

cc. Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren ( § 52 I Nr. 3 StPO )

dd. Zur Ausübung und Konsequenz des Zeugnisverweigerungsrechtes aus § 52 StPO

b. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 53, 53a StPO

c. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Personen des öffentlichen Dienstes, § 54 StPO

d. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

e. Zeugnisverweigerungsrechte gegenüber Mitangeklagten


1. Einleitung

Der Zeuge stellt eines von insgesamt vier Beweismitteln dar, die (neben dem Beschuldigten) im Rahmen der Schuld- und Tatfrage vor Gericht zur Ermittlung der Wahrheit herangezogen werden dürfen.

Nach der noch immer geltenden Definition des Reichgerichtshofes ist Zeuge, wer in einem nicht gegen ihn gerichteten Strafverfahren seine Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundtun soll.

Gilt der Zeuge im allgemeinen als fehleranfälliges und damit unzuverlässiges Beweismittel, kommt ihm indes eine große Bedeutung für den Nachweis der Schuld- und Tatfrage zu, da er als beobachtender Beteiligter des Tatgeschehens oft das einzige Beweismittel ist. Zudem sind seine Aussagen leicht rekonstruierbar und, durch Glaubhaftigkeitsfragen konfrontiert, auch relativierbar. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen finden Sie hier.

Die Verpflichtung zur Zeugenaussage wird dementsprechend als allgemeine staatsbürgerliche Zeugenpflicht statuiert, welche sich in den Pflichten zum Erscheinen ( allerdings nicht vor der Polizei ), zur wahrheitsgemäßen Aussage und zum Beschwören dieser Aussage niederschlägt und die unter Androhung von Ordnungsmitteln auch zwangsweise durchgesetzt werden können.

Da verschiedene Umstände jedoch zu konfliktbehafteten Situationen zwischen Zeugnis- bzw. Wahrheitspflicht einerseits und den persönlichen und beruflichen Verpflichtungen auf der anderen Seite führen können, hat der Gesetzgeber die Zeugnispflicht eingeschränkt und fördert somit zugleich ein Grundanliegen des Strafverfahrens: keine Wahrheitsermittlung um den Preis der Rechtsstaatlichkeit.


2. Die einzelnen Zeugnisverweigerungsrecht

a. Das Zeugnisverweigerungsrecht des verwandten Zeugen, § 52 StPO

Der § 52 StPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Geschützt wird vor dem Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und dem Interesse, Angehörige nicht belasten zu müssen.

Bei der Bestimmung des Personenkreises, welcher in den Genuss dieser Vorschrift gelangt, gilt nicht die Angehörigendefinition des § 11 I Nr. 1 StGB. Vielmehr trifft die Norm selbst eine abschließende Regelung darüber. Diese listet sich wie folgt auf:


aa. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen ( § 52 I Nr. 1 StPO )

Als ein Verlöbnis versteht die Rechtsprechung ein nicht notwendig öffentlich, gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen oder das ernstgemeinte Versprechen der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Fehlt ein solcher ernstgemeinter Wille bei einem Partner, ist der Zeuge nicht zeugnisverweigerungsberechtigt. Die Möglichkeiten der Überprüfung eines mangelnden ernsten Willens sind freilich gering.

Auch die Tatsache, dass aufgrund des Schutzzweckes dieser Norm das Verlöbnis nur zur Zeit der Aussage, nicht schon der Tat bestehen muss, offenbart, wie missbrauchsanfällig diese Norm ist.

Ein Grund für die Unwirksamkeit des Verlöbnisses ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann zusehen, wenn einer der beiden Verlobten noch mit einem anderen Partner verheiratet ist.


bb. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht ( § 52 I Nr. 2 StPO )

 

Zum Zeitpunkt der Vernehmung muss eine gültige Ehe bestehen oder bestanden haben, die in Deutschland wirksam geschlossen oder anzuerkennen ist. Ist dies nicht der Fall, kann u. U. ein Verlöbnis angenommen werden. Gleiches gilt im übrigen für gleichgeschlechtliche Partner, die eine wirksame Lebenspartnerschaft nach § 1 I LPartG abgeschlossen haben ( § 52 I Nr. 2a StPO ).


cc. Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren ( § 52 I Nr. 3 StPO )

Hierbei sind für die Bestimmung des Verwandtschafts – und Schwägerschaftsgrades die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich die §§ 1589, 1590 BGB relevant.

Für adoptierte Kinder gelten keine Besonderheiten, sie haben ein Verweigerungsrecht gegenüber ihren bisherigen Verwandten und den Annehmenden sowie deren Verwandten.

Pflegeeltern und –kinder besitzen jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht.


dd. Zur Ausübung und Konsequenz des Zeugnisverweigerungsrechtes aus § 52 StPO

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Kenntnis von dem Zeugnisverweigerungsrecht den dazu Berechtigten nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, schreibt der § 52 III StPO eine Belehrungspflicht vor, die entsprechend auch für die Staatsanwaltschaft und die Polizei gilt.

Unterbleibt diese Belehrung, ist die Zeugenaussage unverwertbar.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeuge nachweislich sein Recht zur Verweigerung kannte und dennoch die Aussage gemacht hat.

Durch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht wird der Zeuge zum unzulässigen Beweismittel ( § 244 III S. 1 StPO ), was ihn jedoch nicht von der Pflicht entbindet, Angaben zu seiner Person zu machen und der Zeugenladung zu folgen.

Da dem Angeklagten durch das berechtigte Schweigen eines Zeugen keine Nachteile erwachsen dürfen, ist auch dieser Umstand der richterlichen Bewertung entzogen, d. h. es ist nicht erlaubt, aus dem Schweigen negative Schlüsse zuungunsten des Beschuldigten zu ziehen.


b. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 53, 53a StPO

Auch aus beruflichen Beziehungen können sich Konflikte im Hinblick auf die Wahrheitspflicht des Berufsträgers als Zeugen und den Interessen des Patienten oder Mandanten ergeben. Insofern tragen dem die §§ 53, 53a StPO Rechnung und schützen dieses Vertrauensverhältnis, wodurch mittelbar nicht zuletzt auch die Funktionalität der Berufe gewährleistet wird.

Auch hier zählt das Gesetz die einzelnen Berufsgruppen auf, insbesondere:

  • Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )
  • Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )
  • Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten ( § 53 I Nr. 3 StPO )
  • Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere ( § 53 I Nr. 3a StPO )
  • Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )
  • Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )
  • Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO ), wobei selbst auch recherchiertes Material und berufsbezogene Informationen erfasst werden ( § 53 I S. 2 u. 3 StPO ),

genießen den Schutz dieser Norm.

Über § 53a StPO steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen ja gerade das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.

Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.

Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass gerade keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, auch hier für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.


c. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Personen des öffentlichen Dienstes, § 54 StPO

Diese Norm regelt eine Verschwiegenheitspflicht, und damit auch ein strafprozessuales Recht zur Verweigerung der Aussage, für Personen des öffentlichen Dienstes über Umstände, die unter die Amtsverschwiegenheit fallen. Eine Zeugenaussage ist demnach nur gestattet, wenn der Dienstvorgesetzte die Genehmigung hierzu erteilt ( es gelten die Genehmigungsvorschriften der §§ 39 II, III BRRG für Landes- und 61 II, 62 BBG für Bundesbeamte ).Eine Genehmigung darf nach den Gesetzen nur verweigert werden, wenn durch die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Schaden zugefügt würde. Wird trotz verweigerter Genehmigung in der Hauptverhandlung ausgesagt, ist diese Aussage gleichwohl verwertbar, weil der Schutzzweck der Norm, das öffentliche Geheimhaltungsinteresse zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann.

Anders verhält es sich, wenn die Aussage im Ermittlungsverfahren bspw. vor der Staatsanwaltschaft getätigt, aber noch nicht in das Beweisgebäude der zumeist öffentlichen Hauptverhandlung eingebracht wurde.

Eine Belehrungspflicht seitens der Strafverfolgungsbehörden ist auch hier nicht erforderlich.

Für die genannten Zeugnisverweigerungsrechte besteht noch ein wichtiger flankierender Schutz für das Gerichtsverfahren, der hier nur am Rande vorgestellt werden soll: der § 252 StPO. Diese Vorschrift erhebt ein Verlesungs- und Verwertungsverbot für die bereits im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn sich der Zeuge ( erst ) in der Hauptverhandlung entschließt, die Aussage nachträglich zu verweigern ( das Verwertungsverbot gilt nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Aussage vor dem Ermittlungsrichter getätigt wurde ).


d. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht gewährt diese Norm dem Zeugen für solche Fragen, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

Geschützt wird dadurch vor dem Spannungsverhältnis zwischen Aussagepflicht als staatsbürgerliche Zeugenpflicht und dem Eigeninteresse, sich selbst nicht belasten zu müssen.

Der Zeuge muss auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung ausdrücklich hingewiesen werden. Geschieht diese Belehrung nicht, ist die Aussage in einem späteren Verfahren gegen den Aussagenden selbst nicht verwertbar, wohl aber gegen den Angeklagten im Ausgangsverfahren.


e. Zeugnisverweigerungsrechte gegenüber Mitangeklagten

Zum Abschluss der Schrift sei noch auf ein ebenso spannendes wie auch in der Rechtswissenschaft umstrittenes Detail aufmerksam gemacht.

Es geht um die Frage, wie weit der Schutz aus dem Zeugnisverweigerungsrecht reicht, wenn der Zeuge Angehöriger ( auch Verteidiger oder Arzt ) nur eines von mehreren Beschuldigten ist. Weitgehend einig ist man sich, dass sich das Verweigerungsrecht auch auf den Mitangeklagten erstreckt. Dies ist auch einsichtig: Ein Zeuge kann nur einheitlich aussagen, denn eine Aussage bezogen auf mehrere Personen kann nicht unterschiedliche Bewertungen zulassen. Genauso einheitlich muss folglich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht wirken. Des weiteren bestünde die Gefahr, dass die Aussage zur Vermeidung der Belastung des Angehörigen falsch gemacht wird. Der Fortbestand des Rechtes auf Zeugnisverweigerung gilt auch dann, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen später abgetrennt wurde, nicht aber, sofern die Beschuldigten einer Tat von vornherein getrennt voneinander in unterschiedlichen Verfahren angeklagt werden.

Weitaus schwieriger zu beurteilen ist die Situation, in der das Verfahren gegen den Angehörigen bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, also das Verfahren bereits sämtliche Instanzen durchlaufen hat oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Nach der früheren Rechtsprechung galt das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Mitbeschuldigten fort, auch wenn das Verfahren gegen den Angehörigen bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde oder dieser gar verstorben war. Diese Lösung erscheint auch heute noch vielen Rechtswissenschaftlern sachgerecht, denn die Konflikte vor dem die Zeugnisverweigerungsrechte schützen sollen, können nach wie vor bestehen, etwa wenn es darum geht, das Andenken an den Verstorbenen nicht verunglimpfen zu müssen oder den innerfamiliären Frieden nicht zu gefährden.

Der BGH entscheidet jedoch inzwischen gegenteilig. Zwar verkennt er wohl die Möglichkeit nicht, dass der Konflikt fortbesteht , räumt aber in diesem Falle den Interessen des Staates eine überwiegende Position ein und fördert somit zugleich ein weiteres Grundanliegen des Strafverfahrens: Die Feststellung und Durchsetzung eines legitimen staatlichen Strafanspruches.
 

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Artikel zu Strafprozessrecht

Annotations

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1.
eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
2.
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3.
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.