Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 8 BeratungsG

§ 8 BeratungsG zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 8 BeratungsG wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Strafprozeßordnung - StPO | § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG | § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erf

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen


Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem
§ 8 BeratungsG wird zitiert von 3 anderen §§ im Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen


(1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von die

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 31 Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis


(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht). (2) Die Mutter

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 1 Aufklärung


(1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Familienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zw
§ 8 BeratungsG zitiert 3 andere §§ aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung


(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktbe

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen


Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere 1. über hinrei

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung


(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere

Referenzen - Urteile | § 8 BeratungsG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 BeratungsG.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2016 - 4 L 3/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Gründe 1 Den statthaften Anträgen des Beklagten (I.) und des Klägers (II.) auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen. 2 Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 hat der Beklagte im Gegensatz zur Praxis in den Vorjahren lediglich eine der drei Sch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 3 C 2/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 3 C 1/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 3 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 3 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Aug. 2011 - 3 B 96/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2011

Gründe 1 Der Kläger ist Träger verschiedener Schwangerenberatungsstellen, in denen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) durchgeführt werden. Hierfü

Referenzen

(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient...
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere, insbesondere...
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere 1. über hinreichend...