Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
Referenzen - Gesetze | § 8 BeratungsG
§ 8 BeratungsG zitiert oder wird zitiert von 11 §§.
§ 8 BeratungsG wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
§ 8 BeratungsG wird zitiert von 3 anderen §§ im Schwangerschaftskonfliktgesetz.
§ 8 BeratungsG zitiert 3 andere §§ aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 BeratungsG.
(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient...
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere, insbesondere...
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere 1. über hinreichend...