Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 4 StR 556/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision sind unzulässig.
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- 1. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit verspätet begründet worden ist.
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- a) Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18. Juli 2013 zu laufen.
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- Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06).
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- Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
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- b) Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 2013 war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mithin bereits abgelaufen.
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- 2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
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- a) Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).
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- b) Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat - da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist - die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.
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- Denn der Verteidiger teilt - ohne dies näher darzulegen - insofern lediglich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des Angeklagten : BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsfrist nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
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- 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.