Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - 4 StR 553/13

bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR553/13
vom
6. März 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere
Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen
werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung
muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer
mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten
sein.
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 - LG Essen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, der Nebenklägerin und der Angeklagten am 6. März 2014 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. September 2013, mit dem die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 zulässig ist.
3. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist gegenstandslos.
4. Mit Zustellung dieses Beschlusses wird die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte am 13. August 2013 wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Urteilstenor der Nebenklägerin am 21. August 2013 zugestellt worden war, legte sie mit am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben gegen das Urteil Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist. Mit Beschluss vom 10. September 2013 hat das Landgericht die Revision der Nebenklägerin gemäß § 346 Abs. 1 StPO als verspätet und deshalb unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen den am 13. September 2013 zugestellten Beschluss hat die Nebenklägerin mit noch am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt.
2
1. Der in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2013, da das Landgericht die Revision der Nebenklägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.
3
a) Das Landgericht war für eine Entscheidung gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen des mit der Revisionseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrages bereits nicht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12 [juris Rn. 2]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 16).
4
b) Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht vor. Vielmehr hat die in der Hauptverhandlung weder anwesende noch vertretene Nebenklägerin mit dem am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Denn die hierfür maßgebliche Wochenfrist (§ 341 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist erst mit Zustellung des (vollständigen ) Urteils an die Nebenklägerin am 3. September 2013 in Lauf gesetzt worden (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 19, 20).
5
Dem steht nicht entgegen, dass ihr der Urteilstenor nebst Rechtsmittelbelehrung bereits am 21. August 2013 förmlich zugestellt worden ist (§ 401 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Zustellung ist unwirksam.
6
Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1955 – 1 StR 45/55, bei Holtz, MDR 1976, 814; Urteil vom 18. Dezember 1985 – 2 StR 619/85, NStZ 1986, 230 jeweils mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 420/10, NStZ 2011, 591, 592). Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag. Anderenfalls ließe sich – wenn überhaupt – unter Umständen erst nach längeren Nachforschungen klären, ob der Zustellung eine wirksame Anordnung zugrunde lag, die Rechtsmittelfrist demnach in Laufgesetzt worden ist. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit kann aber nicht hingenommen werden (OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1047; LG Zweibrücken, NStZ-RR 2013, 49; vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 36 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau, § 36 Rn. 4; KK-StPO/Maul, aaO, § 36 Rn. 2; Pollähne in HK-StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 5; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 1; KMR-StPO/ Ziegler, 69. EL (Stand: Okt. 2013), § 36 Rn. 4; vgl. auch Meyer-Goßner, aaO, § 36 Rn. 3: stets schriftlich; aA SSW-StPO/Mosbacher, § 36 Rn. 5, wonach die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt).
7
Hieran fehlt es vorliegend. Den Verfahrensakten ist eine den Urteilstenor betreffende Zustellungsanordnung des Vorsitzenden nicht zu entnehmen. Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Dies würde voraussetzen, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigenOrgan – im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden – beabsichtigt war (MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 189 Rn. 3; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, aaO, § 37 Rn. 95). Ist ein solcher Zustellungswille des zuständigen Organs – wie hier – mangels Zustellungsanordnung nicht feststellbar, so tritt keine Hei- lung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO ein (OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 Ws 398/10, NStZ-RR 2011, 45 [Leitsatz]).
8
c) Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist bedarf es folglich nicht. Dieser ist vielmehr gegenstandslos.
9
2. Nachdem der Nebenklägerin das vollständige Urteil am 3. September 2013 wirksam zugestellt worden ist, wird die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Zustellung des Beschlusses nach § 346 Abs. 2 StPO an sie in Lauf gesetzt (BayObLG, bei Bär, DAR 1987, 316; StraFo 1997, 248 f.; LR-StPO/Franke, aaO, § 345 Rn. 11; KK-StPO/Gericke, aaO, § 345 Rn. 3).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Bender

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(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Strafprozeßordnung - StPO | § 36 Zustellung und Vollstreckung


(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche ve

Strafprozeßordnung - StPO | § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger


(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Fri

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(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 461/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier: Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen
und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2012 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2012 aufgehoben. 2. Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 3. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Jede Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2
Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge berufene Revisionsgericht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der Nebenklägerinnen gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu Meyer-Goßner, aaO, Rn. 10 mwN), denn das Landgericht war wegen der Wiedereinsetzungsanträge für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen war der Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.

(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.

(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.

(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 420/10
vom
14. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO
vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend
geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung
in 14 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in fünfzehn Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - ausgerichteten Einzelstrafen betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Mo- nate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Mal ein Jahr, im Übrigen zwischen neun und zwei Monaten.
2
Der Generalbundesanwalt hält die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Senat Rechtsbedenken geäußert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Antrags - einen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Schaden mehr als 260.000 Euro) gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt.
3
1. Die Revision ist zulässig.
a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: Die Verteidiger Rechtsanwältin S. Rechtsanwalt und Dr. G. , in unterschiedlichen Kanzleien tätig, haben unabhängig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Urteilszustellung „an Verteidiger“ verfügt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanwältin S. zugestellt, Rechtsanwalt Dr. G. wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegründung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft ordnete der Vorsitzende am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachrüge begründet.
b) Der Generalbundesanwalt hält die Zustellung vom 1. Februar 2010 für wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt Dr. G. zugestellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet wor- den sei (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. März 2010 ergebnislos abgelaufene Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die spätere Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221).
c) Vom Antrag des Generalbundesanwalts unterrichtet, hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 näher begründet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung beantragt und die Sachrüge angebracht.
d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, „an Verteidiger“ zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen , es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. hat die Revisionsbegründungsfrist demgegenüber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet.

e) Wegen dieser Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. G. kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanwältin S. auf sich beruhen bleiben.
4
2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen vorläufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuervergütung (vgl. § 168 Satz 2 AO) oder Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens geführt hat. Hiervon hängt aber der Zeitpunkt des Verjährungseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 30 ff.).
5
3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die - freilich knappen - Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn Fällen.
6
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als „Hochpreiser“ an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Scheinrechnungen aus, um den tatsächlich am Geschäft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da „das Verfahren auf die [vom Angeklagten als Täter begangenen] Umsatzsteuerhinterziehungen beschränkt“ wurde.
7
Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die für die von ihm zumindest faktisch geführten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend gemacht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrech- nungen ergaben. lnsoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall II. 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro).
8
Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Abzug der tatsächlich für den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15, § 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer bildet in diesen Fällen den Betrag, um den die geschuldete Steuer verkürzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verkürzt. In solchen Fällen reicht es jedenfalls regelmäßig aus, lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umstände, die hier weitergehende Darlegungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
9
4. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 1. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von neun Monaten. Einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs bedarf es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen und der angesichts des Gesamtschadens sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass der Wegfall der Einzelstrafe sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Nack Wahl Hebenstreit Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.