Strafprozessrecht: Zum Einspruch gegen einen Strafbefehl
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Hingegen wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht im Verfahren über den Einspruch gegen einen Strafbefehl davon ausgeht, dass der Beschuldigte hinreichend gut deutsch spreche ohne sich mit einem vorliegenden Vermerk auseinanderzusetzen, laut dem dies eindeutig nicht der Fall ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. 01.2017 (2 BvR 2272/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl.
Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Heilbronn erließ am 9. Dezember 2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11. Dezember 2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt: „kein deutsch“.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers legte am 29. Juli 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Beschwerdeführer spreche nicht ansatzweise hinreichend deutsch, so dass die Zustellung des Strafbefehls ohne die nach § 187 Abs. 2 GVG erforderliche Übersetzung entsprechend § 37 Abs. 3 StPO unwirksam sei. Jedenfalls sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beratungsgesprächs am 29. Juli 2016 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist erlangt habe.
Mit Beschluss vom 22. August 2016 verwarf das Amtsgericht Heilbronn den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden.
Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, wobei der Bevollmächtigte eidesstattlich versicherte, eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei nur auf Englisch möglich, vermutlich hätten auch die Polizeibeamten sich in englischer Sprache mit ihm verständigt. Aus der Akte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wies das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurück. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden sei, sei eine Übersetzung jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der vom Amtsgericht dargelegten zutreffenden Gründe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Auch die Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag keine Angaben enthalten habe, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss sich nicht mit dem Vortrag zu den Sprachkenntnissen und den diesbezüglichen Vermerken in der Akte auseinandersetze. Zudem habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Fristversäumnis bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 vorgetragen.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wies das Landgericht die „Gegenvorstellung“ zurück. Die Schriftsätze des Verteidigers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2016 den Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt habe und demzufolge bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Strafbefehl und der Versäumung der Einspruchsfrist erlangt haben müsse. Demnach sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erst am 29. Juli 2016 Kenntnis erlangt, nicht schlüssig dargelegt.
Ab dem 7. Oktober 2016 verbüßte der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht gezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015, er wurde jedoch nach Zahlung der noch verbliebenen Geldstrafe am 15. November 2016 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer rügt mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit den Argumenten der Verteidigung zur Frage der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl diese ebenso streitig wie entscheidungserheblich seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kammer die Argumente nicht einmal in Erwägung gezogen habe, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle.
Den im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haft für erledigt erklärt.
Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg und der Generalbundesanwalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Voraussetzungen für eine teilweise stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und offensichtlich begründet.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt.
Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt wurde: „kein deutsch“. Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend Deutsch, um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf Englisch geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das Landgericht dies für nicht erforderlich hielt.
Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 GVG bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es daher erst dann an, wenn das Landgericht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Hinblick auf die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entspricht es der Billigkeit, auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
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(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.