Europarecht: Strafbefehl muss übersetzt werden
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Das LG Aachen hat den EuGH um Auslegung von Art. 3 der RL 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ersucht. Dieser Norm entsprechend steht verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, eine schriftliche Übersetzung wesentliche Unterlagen zu. Hierzu gehören alle Anordnungen freiheitsentziehender Maßnahmen, Anklageschriften oder Urteile.
Die Auslegung des EuGH lautet wie folgt:
Ein Rechtsakt wie ein Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, stellt eine "wesentliche Unterlage" i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der RL 2010/64 dar, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssten. Dies solle gewährleisten, dass sie imstande seien, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 (C 278/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Frank Sleutjes wegen Unfallflucht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 14, 17 und 30 der Richtlinie 2010/64 heißt es:
„Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ergibt sich aus Artikel 6 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie erleichtert die praktische Anwendung dieses Rechts. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im Hinblick auf die Wahrung des Rechts dieser Personen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
…
Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.
…
Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist es erforderlich, dass wesentliche Unterlagen oder zumindest die maßgeblichen Passagen solcher Unterlagen für die verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie übersetzt werden. Bestimmte Dokumente sollten immer als wesentliche Unterlagen in diesem Sinne gelten und sollten deshalb übersetzt werden, beispielsweise jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von Amts wegen oder auf Antrag verdächtiger oder beschuldigter Personen oder ihres Rechtsbeistands entscheiden, welche weiteren Dokumente für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind und deshalb auch übersetzt werden sollten.“
Art. 1 dieser Richtlinie sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:
„Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“
Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“
Deutsches Recht
GVG
§ 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes sieht in seinem Abs. 1 vor, dass für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer heranzuziehen ist, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Des Weiteren bestimmt § 187 GVG in seinem Abs. 2, dass zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich ist.
StPO
Nach § 37 Abs. 3 der Strafprozessordnung ist bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten nur das „Urteil“ zusammen mit einer Übersetzung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache zuzustellen.
Die §§ 407 ff. StPO regeln die Strafbefehle.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Am 2. November 2015 erließ das Amtsgericht Düren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen gemäß den §§ 407 ff. StPO einen Strafbefehl gegen Herrn Sleutjes, einen niederländischen Staatsangehörigen, und verurteilte diesen wegen Unfallflucht u. a. zu einer Geldstrafe.
Dieser Strafbefehl enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass er rechtskräftig und vollstreckbar werde, wenn Herr Sleutjes nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls beim Amtsgericht Düren in deutscher Sprache schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts Einspruch einlege.
Am 12. November 2015 wurde der fragliche Strafbefehl Herrn Sleutjes zugestellt. Er war in deutscher Sprache abgefasst, wobei nur die Rechtsbehelfsbelehrung mit einer niederländischen Übersetzung versehen war.
Mit E‑Mails vom 24. und 26. November 2015 an das Amtsgericht Düren nahm Herr Sleutjes in niederländischer Sprache zu dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl Stellung. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Amtsgericht Düren dem Angeklagten mit, dass Schreiben an das Gericht in deutscher Sprache abzufassen seien.
Parallel dazu erhob der Rechtsanwalt von Herrn Sleutjes mit Telefax vom 1. Dezember 2015 Einspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 verwarf das Amtsgericht Düren diesen Einspruch wegen Verspätung als unzulässig und wies auch den Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Herr Sleutjes legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, die derzeit beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Aachen, anhängig ist.
Nach Ansicht dieses Gerichts stellen die beiden E‑Mails von Herrn Sleutjes vom 24. und 26. November 2015 keinen wirksamen Einspruch dar, obwohl sie innerhalb der Einspruchsfrist beim Amtsgericht Düren eingegangen seien. Selbst falls nämlich die E‑Mail dem vom deutschen Recht aufgestellten Schriftformerfordernis für den Einspruch entsprechen sollte, seien diese Eingaben jedenfalls nicht in deutscher Sprache verfasst worden. Aus diesem Grund sei der Einspruch von Herrn Sleutjes somit nicht für zulässig zu erklären, da diesem in niederländischer Sprache mitgeteilt worden sei, dass ein solcher Rechtsbehelf in deutscher Sprache abgefasst sein müsse.
Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass zum einen § 37 Abs. 3 StPO vorsehe, dass dem Angeklagten, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, das „Urteil“ zusammen mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zuzustellen sei. Zum anderen bestimme § 187 Abs. 2 GVG, dass in der Regel eine schriftliche Übersetzung von u. a. Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich sei.
In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Begriff „Urteil“ im Sinne des § 37 Abs. 3 StPO bei einer Auslegung im Licht des Art. 3 der Richtlinie 2010/64 auch Strafbefehle einschließen müsse. Bejahendenfalls würde daraus folgen, dass die Zustellung des gegen Herrn Sleutjes erlassenen Strafbefehls insofern unwirksam wäre, als diesem keine vollständige Übersetzung in niederländischer Sprache beigefügt worden sei, so dass die Einspruchsfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hätte.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht Aachen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 3 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle im Sinne der §§ 407 ff. StPO einschließt?
Zur Vorlagefrage
Vor der Beantwortung der Vorlagefrage ist festzuhalten, dass die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten hat, dass entgegen der Auslegung des vorlegenden Gerichts die anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dem Angeklagten das Recht auf eine Übersetzung des Strafbefehls und des dagegen erhobenen Einspruchs gewährleisteten, so dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von der Beantwortung der Vorlagefrage abhänge und dieser deshalb keine Relevanz zukomme.
Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall geht aber aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht offensichtlich hervor, dass hier eine dieser Konstellationen vorliegen würde. Darüber hinaus steht es dem Gerichtshof nicht zu, in die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts einzugreifen.
Somit ist die vorgelegte Frage zu beantworten.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Zur Beantwortung dieser Frage ist festzuhalten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen u. a. in Strafverfahren vorsieht. Des Weiteren bestimmt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64, dass dieses Recht für Personen ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
Folglich fällt die Situation einer Person wie Herrn Sleutjes, die gegen einen nach den §§ 407 ff. StPO gegen sie erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, dessen Zulässigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geprüft wird, offensichtlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/64, so dass diese Person die Möglichkeit haben muss, das dort garantierte Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Anspruch zu nehmen.
Was die Frage betrifft, ob sich im vorliegenden Fall dieses Recht auf den in Rede stehenden Strafbefehl bezieht, so haben nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, das Recht, eine schriftliche Übersetzung aller „wesentlichen Unterlagen“ zu erhalten.
Insoweit bestimmt erstens Abs. 2 dieses Artikels, dass zu diesen Unterlagen jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil gehören.
Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte sowie den Rn. 20 und 60 des Urteils vom 15. Oktober 2015, Covaci, lässt sich entnehmen, dass der im deutschen Recht vorgesehene Strafbefehl auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens erlassen wird. Seine Zustellung erfolgt dabei im Wesentlichen zum einen erst, nachdem das Gericht über die Stichhaltigkeit der Anklage entschieden hat. Zum anderen stellt sie für die beschuldigte Person die erste Gelegenheit dar, über die gegen sie erhobene Anklage informiert zu werden. Im Übrigen wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar, wenn diese Person nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab seiner Zustellung Einspruch erhebt.
Unter diesen Umständen stellt ein solcher Strafbefehl zugleich eine Anklageschrift und ein Urteil im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 dar.
Zweitens geht, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge festgehalten hat, sowohl aus den Erwägungsgründen 14, 17 und 30 dieser Richtlinie als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 3 selbst, insbesondere aus dessen Abs. 1, hervor, dass das dort normierte Recht auf Übersetzung zu dem Zweck konzipiert ist, den betreffenden Personen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Wenn aber ein Strafbefehl wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens an eine Person gerichtet wird, obwohl sie diese Sprache nicht beherrscht, so ist diese Person nicht in der Lage, die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zu verstehen, und kann somit ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, wenn sie nicht eine Übersetzung des Strafbefehls in eine ihr verständliche Sprache erhält.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Annotations
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.