Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 23 Zuständige Behörden
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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Inhaltsverzeichnis
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
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(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen,2. Heizgaswege der Feuerstätten,3. Räucheranlagen,4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfeste
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published on 05/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die
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