Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,3. anlassbez
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 15 Anlassbezogene Überprüfungen


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist od

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 20 Kosten


(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden. (2) D
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 5 Mängel


(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin

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41 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Nov. 2017 - Au 5 K 17.590

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.989

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 21 BV 14.1435

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2014 verpflichtet, ihren Bescheid vom 19. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 bezüglich der Höhe der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Jan. 2017 - Au 5 K 15.1862

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 BV 14.824

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherhe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1379

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - M 1 S 16.5664

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.4472

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Feb. 2016 - RN 5 S 16.161

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2018 - Au 5 K 17.1915

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - 22 ZB 18.1178

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 375,00 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 22 CS 15.2390

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Okt. 2015 - RN 5 S 15.1346

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. Sept. 2016 - M 1 K 16.1068

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 6 K 16.557

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2015 - M 16 K 14.2799

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.2799 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurr

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 14.3255

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.3255 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Juli 2016 - M 1 S 16.2144

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.824

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 06. Juni 2017 - M 1 K 16.5663

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 22 ZB 17.1419

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Juli 2015 - W 6 K 15.22

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.341

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - III ZR 367/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 367/16 Verkündet am: 26. April 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Drittsc

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 10 AZR 695/16 (A)

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlic

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 143/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vergabe eines Kehrbezirks an den Beigeladenen. 2 Am 15. April 2016 schrieb der Beklagte die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF) für den Kehrbezirk Bördekreis Nr. 11 für ein

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 E 549/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf einen Betrag bis 500,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; auß
Verwaltungsrecht

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 1258/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 7 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. 2

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Jan. 2015 - 3 RBs 355/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor 1.                               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters) 2.                Das angefochtene Urteil wird a)

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 14. Aug. 2013 - 9 K 1213/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2013 - 7 B 17/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

Gründe I. 1 Das Oberverwaltungsgericht hat den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tenor Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Fe

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Dez. 2012 - 1 B 298/12

bei uns veröffentlicht am 14.12.2012

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 6 L 515/12 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 getro

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. März 2011 - 1 B 30/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird – auc

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2010 - 1 A 99/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. 2 Der am 21. Januar 1958 geborene Kläger schloss am 1. Juni 1981 in Naumburg die Ausbildung in der Fachrichtung Schornsteinfegerhand

Referenzen

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt...