Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 20 Kosten

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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Inhaltsverzeichnis

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,3. anlassbez
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(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit d
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(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist od

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächti
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Tenor I. Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Kostenrechnung und der Mängelliste des Beklagten vom 26. April 2016 erstrebt hat, wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt. II. Es werden abgelehnt 1
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.4730 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Kosten für Tätigkeiten des bevo
published on 03/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3281 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Gebühren für Kaminkehrerarbeiten
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(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen...
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: 1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den...
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder2...
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächtigte...
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich...