Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 5 Mängel

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigun
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Jan. 2014 - AN 4 K 12.02097

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird ab Rechtskraft dieses Urteils unter Aufhebung seines den Kläger betreffenden Bescheids vom 18. Oktober 2012, unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2012 und unter Aufhebung seines den Beigeladenen betreffen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 6 K 16.557

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Jan. 2015 - 3 RBs 355/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor 1.                               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters) 2.                Das angefochtene Urteil wird a)

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

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(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist...