Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 12 Aufhebung der Bestellung

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

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Referenzen - Gesetze | § 54 WHG 2009

§ 54 WHG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 54 WHG 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Wasserhaushaltsgesetz.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von

Referenzen - Urteile | § 54 WHG 2009

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 54 WHG 2009.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2016 - 21 BV 16.1024

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 17.4055

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnun

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 13.5060

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Jan. 2015 - Au 5 K 14.1288

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. März 2018 - RN 5 K 17.834

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung sei

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Juli 2017 - RN 5 S 17.833

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2015 - M 16 K 14.2799

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.2799 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 22 ZB 17.1419

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.341

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2016 - 21 BV 15.338

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 143/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vergabe eines Kehrbezirks an den Beigeladenen. 2 Am 15. April 2016 schrieb der Beklagte die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF) für den Kehrbezirk Bördekreis Nr. 11 für ein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2014 - 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2013 - 1 B 395/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird unter Abänderung der Fests