Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie
2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigun

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 3 Schornsteinfegerregister


(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Reg
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 9


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niede
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 3 B 319/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Gründe 1 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes T.-Straße 309b, in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Öl-Feuerungsanlage mit Öl-Heizkessel. 2 Nach dem Feuerstättenbescheid vom 20. November 2015 (Az. 1525.000-1-1)

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 10 AZR 695/16 (A)

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlic

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 1258/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2016 - 4 B 1274/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wir

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2013 - 7 B 17/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

Gründe I. 1 Das Oberverwaltungsgericht hat den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. März 2011 - 1 B 30/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird – auc

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 K 3499/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Landratsamts Böblin

Referenzen

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere...
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes...
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreihe...