Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk Inhaltsverzeichnis

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

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Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist di
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published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnun
published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Streitwert für das Beschwer
published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 14/01/2014 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird ab Rechtskraft dieses Urteils unter Aufhebung seines den Kläger betreffenden Bescheids vom 18. Oktober 2012, unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2012 und unter Aufhebung seines den Beigeladenen betreffen
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