Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14a Feuerstättenbescheid

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,3. anlassbez
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 20 Kosten


(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden. (2) D
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

Referenzen - Urteile |

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2019 - W 8 S 19.175

bei uns veröffentlicht am 08.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 17.4055

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnun

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 8 S 19.723

bei uns veröffentlicht am 28.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - 22 ZB 18.1178

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 375,00 € festgesetzt. Gründe

Referenzen

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