Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 21 Aufsicht

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

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Referenzen - Urteile | § 26 JArbSchG

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 26 JArbSchG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - 22 ZB 15.535

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 17.4055

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Jan. 2017 - Au 5 K 15.1862

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.41

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Streitwert für das Beschwer

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2015 - M 1 K 15.3281

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3281 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Gebühren für Kaminkehrerarbeiten

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 13.5060

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Jan. 2015 - Au 5 K 14.1288

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2015 - 22 ZB 15.1669

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 22 ZB 17.1419

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Juli 2015 - W 6 K 15.22

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.341

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Jan. 2019 - 4 E 1124/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergericht

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 143/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vergabe eines Kehrbezirks an den Beigeladenen. 2 Am 15. April 2016 schrieb der Beklagte die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF) für den Kehrbezirk Bördekreis Nr. 11 für ein

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2016 - 4 B 1274/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wir