Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 7 Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.
Referenzen - Gesetze | § 13 BerRehaG
§ 13 BerRehaG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 13 BerRehaG zitiert 1 andere §§ aus dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13 BerRehaG.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere...
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere...