Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 5 Formblätter


Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufüg
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 5 Mängel


(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14a Feuerstättenbescheid


(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: 1. die Schornsteinfegerarbeiten,
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2019 - W 8 S 19.175

bei uns veröffentlicht am 08.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Sept. 2017 - Au 5 K 16.1782

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2017 - Au 5 K 17.1195

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Jan. 2015 - W 6 S 14.1390

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 22 ZB 16.1914

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 C 17.700

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2015 - 22 ZB 15.1669

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. Sept. 2016 - M 1 K 16.1068

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Mai 2017 - AN 4 K 16.02290

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es die Ziffern 1) und 2) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 betrifft. 2. Im Übrigen wir

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 4 K 16.00224

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner am 15. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen Klage gegen die Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 14.3255

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.3255 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 3 B 319/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Gründe 1 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes T.-Straße 309b, in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Öl-Feuerungsanlage mit Öl-Heizkessel. 2 Nach dem Feuerstättenbescheid vom 20. November 2015 (Az. 1525.000-1-1)

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 1258/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Mai 2016 - 3 A 1154/14

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. 2 Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde dem Kläger die Zulassung zur Meisterp

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2016 - 4 B 1274/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wir

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 7 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. 2

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Jan. 2015 - 3 RBs 355/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor 1.                               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters) 2.                Das angefochtene Urteil wird a)

Amtsgericht Detmold Urteil, 10. Okt. 2014 - 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässigem nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllens eines Formblattes zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.               (§§ 4 Abs. 2, 24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

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(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die...