Oberlandesgericht Oldenburg Urteil, 13. Juli 2000 - 1 U 35/00

bei uns veröffentlicht am20.10.2022

OLG OLDENBURG

Urteil vom 13.07.2000

Az.: 1 U 35/00


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,--DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,--DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Für die Klägerin übersteigt der Wert der Beschwer 60.000,--DM.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihre ehemalige Geschäftsführerin auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagte habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1978 bis zu ihrer Abberufung am 12. Dezember 1996 als Mitgeschäftsführerin bzw. alleinige Geschäftsführerin der Beklagten tätig. Die Beklagte befaßt sich geschäftlich mit der Herstellung von Förderanlagen, Maschinen und sonstigen technischen Geräten an den Standorten B. und Q.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Firma, ablesbar vor allem anhand einer ungenügenden Auslastung der Kapazitäten, nicht pflichtgemäß reagiert. Insbesondere habe sie - die Beklagte - es unterlassen, für die Betriebsstätten in B. und Q. während des Zeitraums August 1995 - August 1996 Kurzarbeit anzumelden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 740.524,60 DM entstanden. Ferner habe die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin für private Zwecke herangezogen. Durch diesen pflichtwidrigen Einsatz von Firmenmitarbeitern sei ein weiterer Schaden in Höhe von 8.424,09 DM verursacht worden. Die Klägerin hat überdies noch weitere Schadenspositionen geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 777.743, 63 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 2. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint: Es sei nicht geboten gewesen, Kurzarbeit anzumelden. Bestehende Aufträge, die teilweise mit kurzen Lieferterminen verbunden gewesen seien, hätten einer Reduzierung der Beschäftigung entgegengestanden. Im übrigen sei sie berechtigt gewesen, Mitarbeiter der Klägerin für kleinere Privatgänge heranzuziehen.

Das Landgericht ist dem Vortrag der Klägerin im wesentlichen gefolgt. Die Beklagte sei der Klägerin wegen der Nichtanmeldung von Kurzarbeit und wegen des Einsatzes von Mitarbeitern für Privatzwecke zum Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe des "Lohn-" Schadens hat das Landgericht die Zahlen übernommen, die die Klägerin mit der Klageschrift in einer Tabelle "Lohn- und Gehaltssummen für die Jahre 1995 und 1996" vorgelegt hat.(Bd. I Bl. 18).

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe die geltend gemachten Ansprüche nicht substantiiert dargelegt. In der Sache habe sie sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte beruft sich auf einen ihr als Geschäftsführerin zustehenden weiten Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt habe, von der Anmeldung von Kurzarbeit abzusehen. Die Ergebnisentwicklung der GmbH sei unter Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen sowie der Tatsache, daß die GmbH an die Erben des Firmengründers über 6.000.000,-- DM habe zahlen müssen, keineswegs so dramatisch gewesen, daß die Anmeldung von Kurzarbeit zwingend erforderlich geworden sei. Im übrigen hätten die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht, jedenfalls nicht in dem von der Klägerin reklamierten Umfang, vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wie das Landgericht richtig gesehen habe, sei die Beklagte im Zeitraum August 1995 bis August 1996 verpflichtet gewesen, die Personalkosten angesichts der sinkenden betrieblichen Auslastung durch Anmeldung von Kurzarbeit zu reduzieren. Die Beklagte habe sich über die Krise der GmbH nicht hinreichend informiert und Warnungen z.B. des Betriebsrats nicht frühzeitig genug beachtet. Die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld hätten in vollem Umfang vorgelegen.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Position "Einsatz von Mitarbeitern für Privatzwecke" anerkannt, der Klägerin 4.000,--DM zu schulden. In Höhe von 4.424,09 DM hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen.

Gründe
I.

Die Berufung hat ganz überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, der Klägerin den anerkannten Betrag in Höhe von 4.000,--DM zu zahlen. Weitergehende Ansprüche hat die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat nämlich nicht substantiiert dargelegt, daß die Nichtanmeldung von Kurzarbeit durch die Beklagte einen zum Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG führenden Pflichtverstoß dargestellt hat.

Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag nach Grund und Höhe nicht genügend vereinzelt, obwohl das Problem der fehlenden Schlüssigkeit bereits in der Berufungsbegründung angesprochen und vom Senat in der Verfügung vom 16. Mai 2000 vertieft worden ist. Schließlich hat der Senat der Klägerin noch im Senatstermin vom 29. Juni die Möglichkeit gegeben, ihre Darstellung nachzubessern. Auch dies ist nicht geschehen.

Der Vortrag der Klägerin genügt mithin insgesamt nicht. Dies ergibt sich aus folgendem:

Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche primär auf die Behauptung, die Beklagte habe es pflichtwidrig zu unterlassen, Kurzarbeit anzumelden. Mehr noch habe sich die Beklagte zureichende Informationen über die mutmaßlich krisenhafte geschäftliche Situation "offensichtlich" gar nicht verschafft (vgl. Berufungserwiderung, S. 6, 7).

Letzteres ist nicht hinreichend dargetan, sondern stellt erkennbar eine bloße Vermutung der Klägerin dar. Offenbar leitet die Klägerin nur aus dem Umstand des Nichtanmeldens von Kurzarbeit den Rückschluss her, dass diese Entscheidung der Beklagten auf fehlender Information beruhen müsse. In jedem Falle ist der diesbezügliche, pauschale Vortrag der Klägerin nicht einlassungsfähig.

Soweit es um die Entscheidung der Beklagten geht, Kurzarbeit nicht anzumelden, ist auch dieser Vorwurf angesichts der Stellung, die die Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin eingenommen hat, nicht genügend spezifiziert.

Zwar trifft es zu, daß ein Geschäftsführer verpflichtet ist, das Unternehmen unter Berücksichtigung gesicherter und praktisch bewährter betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse zu leiten. Hierzu zählt namentlich die Orientierung von Entscheidungen an Rentabilität, Liquidität und Umsatzentwicklung (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 24). Auf der anderen Seite kann der Geschäftsführer einer GmbH jedoch ein weites unternehmerisches Ermessen für sich reklamieren, das (nur) durch die Sorgfaltsanforderungen begrenzt wird, die an einen ordentlichen Kaufmann gestellt werden müssen (vgl. BGHZ 135, 244 (für die AG); Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdnrn. 45 a, 46 a m.w.N.; Henze, NJW 1998, 3309, 3311).

Hieraus ergibt sich u.a., dass der Geschäftsführer auf eine wirtschaftliche Herausforderung für die GmbH grundsätzlich flexibel reagieren kann. Regelmäßig gibt es nicht nur eine "richtige" Maßnahme, sondern eine Mehrzahl von (noch) vertretbaren Möglichkeiten. So können personalwirtschaftliche Maßnahmen unter Kostengesichtspunkten richtig sein, gleichwohl aber den strategischen Zielen der GmbH zuwiderlaufen (vgl. Axhausen, Die GmbH in der Krise, in: Handbuch der GmbH, § 15 Rdnr. 34).

Die Klägerin hätte daher präzise darlegen müssen, daß es sich bei der Nichtanmeldung von Kurzarbeit um eine trotz des weiten Ermessenspielraums falsche unternehmerische Entscheidung gehandelt hat.

Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

So leitet die Klägerin die mutmaßliche Verpflichtung der Beklagten zum "Gegensteuern" vor allem aus dem Umsatzrückgang der GmbH sowie der "Unterbeschäftigung" der Mitarbeiter ab. Zum Beleg hierfür hat sich die Klägerin auf eine - hinsichtlich der in ihr enthaltenen Zahlen kaum nachvollziehbare Übersicht (Anlage BB 6) bezogen, in der Auftragsstunden und Soll-Stunden gegenübergestellt werden. Dabei unterstellt die Klägerin, dass die Mitarbeiter in der Zeit, in der sie nicht mit der Bearbeitung von Aufträgen befasst waren, nicht beschäftigt gewesen sind. Dies ist nicht ohne weiteres zutreffend. Mit Recht hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass es auch andere, wertschöpfende Tätigkeiten außerhalb der Abarbeitung von Aufträgen gegeben haben kann, die nicht zu einer "Unterbeschäftigung" führen mussten. Die Klägerin war daher prozessual verpflichtet, ihr Zahlenwerk weiter auszudifferenzieren. Dies ist nicht geschehen.

Die Klägerin hat es auch unterlassen, zwischen den Betrieben in B. und Q. zu differenzieren. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift, der sich u.a. auf ein Schreiben des Betriebsrats an die Gesellschafterin Q. vom 21. Mai 1996 stützt (Bd. I Bl. 16, 73), war die betriebliche Lage in beiden Betriebsstätten durchaus unterschiedlich. Nach dem besagten Schreiben trat die Unterbeschäftigung vor allem in dem Werk B. zutage, während das Werk in Q. die vorliegenden Aufträge nicht einmal vollständig termingerecht abarbeiten konnte.

Die Klägerin hat auch die Höhe des behaupteten Schadens nicht substantiiert dargelegt.

Im wesentlichen kalkuliert die Klägerin ihren Schaden nach Maßgabe der in der Klageschrift enthaltenen, von dem Landgericht übernommenen Tabelle, in der Form, dass sie den Lohnanteil errechnet, der auf der nicht vollständigen Auslastung der Betriebe in Q. und B. beruht. Besteht beispielsweise eine Auslastung von nur 65 %, so sind nach Auffassung der Klägerin die gezahlten Lohnanteile in Höhe von 35 % ein zu ersetzender Schadensposten. Dieser Schaden wäre nach der Behauptung der Klägerin nicht entstanden, wenn die Beklagte Kurzarbeit angemeldet hätte.

Diese Berechnung genügt in mehrfacher Hinsicht den Mindestanforderungen an einen schlüssigen Tatsachenvortrag nicht.

Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld tatsächlich vorlagen. Hierzu hätte u.a. ein eingehender Vortrag dazu gehört, dass es sich um einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall mit der Erwartung des Arbeitsplatzerhalts gehandelt hat, § 63 Abs. 1 AFG. Ferner mußte die Klägerin näher begründen, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte sowie unvermeidbar war, also z.B. nicht durch Arbeit auf Lager oder das Vorziehen notwendiger Instandsetzungs- und Aufräumungsarbeiten hätte verhindert werden können, § 64 Abs. 1, 2 AFG (vgl. Niesel, AFG, 2. Aufl., § 64 Rdnr. 4). Der Senat vermisst auch genaueren Vortrag zu den persönlichen Voraussetzungen i.S.v. § 65 AFG. Schließlich versteht es sich im Lichte der in § 67 AFG enthaltenen zeitlich limitierten Bezugsfrist keineswegs von selbst, dass die Klägerin ihrer Berechnung einen Zeitraum von 12 Monaten zugrundegelegt hat.

Wie bereits oben ausgeführt, hätte die Klägerin auch hinsichtlich des möglichen Anspruchs auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld zwischen den Werken in B. und Q. differenzieren müssen. Es ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht plausibel, dass die von ihr selbst herausgestellten Unterschiede der betrieblichen Auslastung keine für die betrieblichen Voraussetzungen i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 AFG (zeitlicher Mindestausfall) relevanten Auswirkungen gehabt haben sollen.

Die Klägerin hat des weiteren bei ihrer Schadensberechnung die Position "Arbeitgeberanteil zum Kurzarbeitergeld" in Abzug gebracht. Dabei hat es sich gemäß der auf S. 18 der Klageschrift enthaltenen Tabelle um einen "ca." - Betrag gehandelt. Auch dies erfüllt nicht die Voraussetzungen eines aus sich heraus verständlichen, nachvollziehbaren Tatsachenvortrags.

II.

Das im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000 enthaltene Vorbringen war nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist gemäß § 528 Abs. 2 ZPO verspätet und gebietet nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung, § 156 ZPO.

Wie schon ausgeführt hat der Senat auf die entscheidungserheblichen Umstände bereits in der Verfügung vom 16. Mai 2000 hingewiesen, nachdem auch schon in der Berufungsbegründung detaillierte Angriffe gegen Grund und vor allem Höhe des Anspruchs erhoben worden waren. Die Klägerin hatte hinreichend Zeit und Gelegenheit, ihren Vortrag nachzubessern.

Der Schriftsatz vom 6. Juli 2000 war auch nicht nachgelassen. Die im Termin vom 29. Juni 2000 eingeräumte Stellungnahmefrist bezog sich ausdrücklich nur auf "neuen Sachvortrag" im Schriftsatz der Gegenseite vom 27. Juni 2000. Der Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000 beschränkt sich jedoch nicht auf eine Erwiderung zu neuem Vortrag, sondern stellt insgesamt neuen Vortrag dar, der spätestens auf die prozeßleitenden Hinweise vom 16.05.2000 hätte erfolgen müssen, jedoch ausgeblieben ist. Im übrigen sind auch jetzt noch nicht alle erforderlichen Substantiierungen vorgenommen worden.

III.

Die Beklagte war gemäß ihrer Erklärung im Termin vom 29. Juni 2000 im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils zur Zahlung von 4.000,--DM zu verurteilen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.