Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Vormundschaftsrecht: Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
Namensrecht: Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes
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Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGGO 2015 | § 40
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93b
