Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Mai 2020 - 1 BVR 2459/19

ECLI:bverfg
bei uns veröffentlicht am15.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesverfassungsgericht

Zusammenfassung des Autors

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit einer Amtsleiterin, bezeichnete sie der Mann als eine:

„in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein psychiatrischen Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind“.

Das Persönlichkeitsrecht der Amtsleiterin überwiegt hier die Meinungsfreiheit des Mannes.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 19.05.2020

Az.: 1 BvR 2459/19

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankommt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung einer kommunalen Amtsträgerin.

1. Aus Anlass einer Meinungsverschiedenheit mit der Stadtbibliothek A. über die Bestellung und Beschaffung eines Buchs verfasste und versandte der Beschwerdeführer eine Klageschrift an das Verwaltungsgericht S., in der er Folgendes äußerte:

„Klage mit Bezug auf § 5 BenO

[...] Der Kläger wendet sich telefonisch [...] an [...] mit der Bestellung des o.g. Werkes. Eine Bearbeitung der Buchbestellung wurde trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 BenO abgelehnt. [...]

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger von der Beklagten vormals grundlos von der Nutzung ausgeschlossen wurde, dass die Beklagte für Kopien rechtswidrig Gebühren forderte [...] und dass in der Sache die Leiterin des Rechtsamtes [es folgt der Nachname der Betroffenen], eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein psychiatrisches Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, involviert ist, behält sich der Kläger vor, [...] ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe zu beantragen.“

Der Auseinandersetzung lag soweit ersichtlich zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Fernleihgebühr für ein Buch nicht entrichtet hatte, weil er der Auffassung gewesen war, ein anderes Buch bestellt zu haben. Deshalb verlangte man vom Beschwerdeführer in Absprache mit der Bibliotheks-leitung und nach Rücksprache mit dem Rechtsamt bei der neuerlichen Bestellung eines Buchs, das Bestellformular selbst auszufüllen, was dieser verweigert hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer, in einem anderen Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, das auf eine Strafanzeige der Leiterin des Rechtsamts hin gegen ihn geführt wurde, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über deren Geisteszustand beantragt. Zum Zeitpunkt der obengenannten Äußerung hatte das dortige Gericht noch nicht über diesen Antrag entschieden.

2. Aufgrund dieser Äußerung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Grenze zur unzulässigen Schmähung sei überschritten, wenn allein die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Hier habe der Beschwerdeführer mit seiner Klage eine solche Äußerung getätigt. Maßgeblich sei insoweit die Sicht des mit der Klage adressierten Verwaltungsgerichts. Aus der Klageschrift sei keinerlei Zusammenhang des Anliegens des Beschwerdeführers mit der geistigen Gesundheit der betroffenen Leiterin des Rechtsamts erkennbar. Die Klageschrift führe nichts dazu aus, dass diese mit Angelegenheiten der Stadtbibliothek befasst sein könnte und mit dem konkreten Gegenstand der Klage vorbefasst gewesen wäre. Dass nach den späteren Ausführungen im Verfahren ein Zusammenhang womöglich herstellbar gewesen sei, hindere die Realisierung des einmal verwirklichten Tatbestands nicht.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht zurück. Zwar handele es sich nicht um einen Fall der Schmähkritik, da in der Klageschrift eine Beteiligung der Betroffenen an dem Vorgang behauptet werde und damit, zumal angesichts des tatsächlichen Hintergrunds der Auseinandersetzung, ein Sachbezug nicht völlig fehle. Die gebotene Abwägung zwischen der persönlichen Ehre der Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers falle jedoch zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus. Zwar gehörten zur Meinungsfreiheit auch polemische Überspitzung und Kritik, die nicht sachlich zu sein bräuchten. Auch sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in einer Reihe von Streitigkeiten mit der Betroffenen zu tun hatte und sich jeweils ungerecht von ihr behandelt fühlte. Andererseits handele es sich um drastische und in hohem Maße ehrverletzende Äußerungen. Auch werde ein unmittelbarer Zusammenhang zum Verhalten der Betroffenen in der Klageschrift nicht hergestellt, sodass im Vordergrund deren Abwertung und Diffamierung, nicht die Auseinandersetzung mit ihrem Wirken gestanden habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer den Boden sachlicher Auseinandersetzung dadurch verlassen, dass er bewusst die Tatsachen verbogen habe, weil niemals ein Gutachten über den Geisteszustand der Betroffenen eingeholt worden sei. Nach alledem sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, die Betroffene in der Klageschrift mit derartigen Formulierungen zu überziehen.

4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und wies die daraufhin eingelegte Anhörungsrüge als unbegründet zurück.

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Zusätzlich macht er unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Soweit sie sich gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet, ist eine Gehörsverletzung inhaltlich nachvollziehbar nicht zu erkennen. Selbiges gilt für eine angebliche willkürliche Missachtung diverser strafprozessualer Vorschriften.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Der Beschwerdeführer äußert sich nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts in erster Linie wertend zur geistigen und seelischen Verfassung der betroffenen Leiterin des Rechtsamts. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallende Äußerung an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr).

Aus dem Nichtvorliegen einer solchen – unabhängig von einer Abwägung strafbaren – Antastung der Menschenwürde, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 93, 266 <294 f.>). Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Als solche begründet die Vermutungsregel keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz. Aus ihr folgt aber, dass auch dann, wenn Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, diese nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können. Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 <295 f., 297 f., 303 f.>). Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht.

(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (siehe näher dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 25).

(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>; siehe näher dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32).

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (siehe im Einzelnen den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26 bis 35).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden die zulässig angegriffenen Entscheidungen gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – wie das Amtsgericht annimmt – bereits unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls genügt die Abwägungsentscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine angemessene Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei Handhabung des § 185 StGB. Dabei konnte das Landgericht maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen. Einer Verurteilung steht hier auch nicht entgegen, dass sich die Äußerung auf eine staatliche Amtsträgerin und deren dienstliche Handlungen bezog und nur ein kleiner Personenkreis von ihr Kenntnis erhielt.

(1) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der bestraften Äußerung nach ihrem Inhalt um eine drastische, den grundlegenden sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen deutlich berührende Äußerung handelt. Denn in dem Klageschriftsatz wird der Leiterin des Rechtsamts eine krankhafte Neigung zu schweren Straftaten nachgesagt und zugleich die Fähigkeit und der Anspruch abgesprochen, in zurechnungsfähiger und verantwortlicher Weise mit anderen Menschen umzugehen und sich ihnen gegenüber sozial und in rechtmäßiger Weise verhalten zu können.

(2) Darüber hinaus verweist das Landgericht in nachvollziehbarer Weise erschwerend darauf, dass die bestrafte Äußerung mangels eines aus der Klageschrift verständlichen Zusammenhangs des damit verfolgten Anliegens zur Tätigkeit der Leiterin des Rechtsamts deren soziales Wirken und die Art ihrer Amtsführung nur am Rande zum Gegenstand hatte, sodass das Element der Schmähung in den Vordergrund rückte.

(3) Ebenfalls überzeugend weist das Landgericht darauf hin, dass die bestrafte, primär wertende Äußerung zum Geisteszustand der Betroffenen auch tatsächliche Elemente aufwies, die der Beschwerdeführer bewusst falsch wiedergab. Denn die Aussage, „ein psychiatrisches Gutachten zu deren Geisteskrankheit [sei] Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen“, ist von unvoreingenommenen Lesern dahingehend zu verstehen, dass ein solches Gutachten existiere und nicht dahingehend, dass eine Begutachtung lediglich beantragt worden sei. Damit verlieh der Beschwerdeführer seiner Äußerung ein zusätzliches verleumderisches Element, das als bewusst unwahrer Umstand am Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhat (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 85, 1 <15>; stRspr).

(4) Das Landgericht lässt in seiner Abwägung auch das vom Beschwerdeführer zum Anlass für seine Äußerung genommene Geschehen und den im Zusammenhang mit der Amtsführung der Betroffenen stehenden Konflikt mit dem Beschwerdeführer nicht außer Acht. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Gericht diesem Gesichtspunkt kein die schwere Ehrbeeinträchtigung überwiegendes Gewicht beigemessen hat. Selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht – wie hier – auf eine Herabsetzung der Person (siehe Beschluss der Kammer vom heutigen Tag - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32). Erst recht gilt dies für die Betroffene, bei der es sich um eine Person handelt, der dieses Amt im Rahmen ihrer gewöhnlichen Berufsausübung übertragen wurde und die überdies gegenüber dem Beschwerdeführer keine einschneidenden Entscheidungsbefugnisse wahrzunehmen hatte. Das gegenüber Angriffen auf ihre Person von ihr aufzubringende Maß der Toleranz war daher nicht durch ihre besondere öffentlich wirksame Stellung oder durch besonders einschneidende Machtausübung und -befugnisse gegenüber dem Beschwerdeführer erhöht.

(5) Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Gesichtspunkt, dass es ihm in Anbetracht des sogenannten Kampfs ums Recht und des Justizgewährungs- anspruchs möglich sein müsse, einen Beweisantrag hinsichtlich einer psychiatrischen Begutachtung der Betroffenen zu stellen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zumindest wäre es zu diesem Zweck erforderlich gewesen, den Zusammenhang der Angelegenheit mit dem vom Beschwerdeführer ohne jeden nachvollziehbaren Anhaltspunkt in den Raum gestellten Geisteszustand der Betroffenen in groben Zügen in der Klageschrift aufzuzeigen, um die Relevanz für das Verfahren fassbar zu machen. Durch diese Anforderung, die sich auch dem Beschwerdeführer als Laien aufdrängen musste, wird ihm die Möglichkeit der adäquaten – auch polemischen, überspitzten und vehementen – Rechtsverteidigung und -wahrnehmung nicht genommen.

(6) In Anbetracht der verfassungsrechtlich einwandfreien Abwägungsentscheidung der Vorinstanz ist ein verfassungsrechtlicher Mangel der nicht begründeten Revisionsverwerfungsentscheidung ebenfalls nicht erkennbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 19.05.2020

Az.: 1 BvR 2397/19

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund auf einem im Internet zugänglichen Blog veröffentlichter Äußerungen über mit einem familienrechtlichen Verfahren befasste Richter.

1. Der mehrfach wegen Beleidigung vorbestrafte Beschwerdeführer, der seit der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Jahr 2002 vor verschiedenen bayerischen Gerichten zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter geführt hatte, erhielt ab 2012 keinen Umgang mehr mit dieser. Seit 2013 erstellte der Beschwerdeführer, der seine Rechte in dem Verfahren als systematisch verletzt ansieht, ein mehr als 450 Einträge enthaltendes Weblog über seine Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Partnerin und der bayerischen Justiz, wobei die Einträge die an den jeweils angegriffenen Entscheidungen beteiligten Amtsträger oftmals namentlich nennen und teilweise mit öffentlich verfügbaren Bildnissen dieser Personen versehen sind.

In Reaktion auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, das die vollständige Entziehung des Umgangsrechts durch die Vorinstanz bestätigte, verfasste der Beschwerdeführer im Februar und August 2016 auf seinem Weblog drei Einträge, in denen er die Entscheidung des Oberlandesgerichts als ein weiteres Beispiel der ihm gegenüber vermeintlich begangenen Ungerechtigkeiten seitens der bayerischen Justiz angriff. In den Beiträgen nennt er die drei beteiligten Richter und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg namentlich, stellt zugleich Fotos von ihnen ins Netz und bezeichnet sie mehrfach als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die Rechtsbeugung begingen und Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Der erste Beitrag behauptet insbesondere einen „Tatverdacht struktureller Korruption in einem Netzwerk bayerischer Justizjuristen“, einen „Umgangsboykott“, eine „asoziale … parteipolitisch verseuchte Justiz“ und macht ohne nähere Erläuterung geltend, der Senat habe auf Geheiß des namentlich genannten „rechtsradikalen“ Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Im zweiten Beitrag, der mit einer Reihe von Schlagwörtern wie „Rechtsradikale in der Justiz“, „strukturelle Korruption“, „Straftaten im Amt“ und den Namen verschiedener an diesem und an vorangegangenen Verfahren beteiligter Personen versehen und mit der Überschrift „Justizverbrecher und Hauptakteure“ überschrieben ist, wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe. Diverse Personen werden namentlich genannt, abgebildet und als „Täter“, „Verantwortliche“ oder „Justizverbrecher“ bezeichnet, unter anderem die Anwältin der Gegenseite, die abgebildet und als „widerwärtige und bösartige Hetzerin“ bezeichnet wird. In einem dritten Beitrag mit der Überschrift „Asozialer Justizverbrecher und Kindesentfremder [es folgt der volle Name des Vorsitzenden des OLG-Senats] weiter durch Täterumfeld OLG Bamberg gedeckt: Klageerzwingung und weitere Strafanzeige“ werden erneut der Vorsitzende des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und dessen Präsident abgebildet und als „Drahtzieher“ verschiedener Verbrechen und Vertuschungen beziehungsweise als „Justizverbrecher“ bezeichnet. Verschiedenen Beteiligten wird erneut Rechtsbeugung vorgeworfen, mit der beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer in den Suizid zu treiben.

2. Wegen dieser Blogeinträge verurteilte das Amtsgericht den Beschwerde- führer nach vorherigem Strafbefehl und Einspruch wegen je zwei beziehungsweise vier tateinheitlicher Beleidigungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit im Wesentlichen gleicher umfassender Begründung mit der Maßgabe zurück, dass er zu 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt werde, wobei 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gälten. Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Den drei unter Namensnennung und Bebilderung im Internet veröffentlichten Beiträgen sei der Vorwurf zu entnehmen, dass die Mitglieder des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und ihr Dienstvorgesetzter allgemein dazu neigten, Bürger in kollusivem Zusammenwirken gleich einer organisierten Bande ohne Ansehen des Rechts um ihre gesetzlichen Rechte zu bringen. Dabei handele es sich um einen erheblichen Angriff auf die Ehre und Integrität der Betroffenen, bei dem die Diffamierung im Vordergrund gestanden habe. Zwar spreche für einen Vorrang der Meinungsfreiheit, dass es sich für den Beschwerdeführer bei dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts um eine massiv einschneidende Maßnahme gehandelt habe, sodass auch Verständnis für scharfe Kritik bestehe. Auf der anderen Seite stehe jedoch der erhebliche, über das Internet gegenüber einer Vielzahl von Personen geäußerte Vorwurf, Verbrecher und Rechtsbeuger zu sein, der die Integrität der Betroffenen schwer erschüttere. Insbesondere die über einen längeren Zeitraum wiederkehrende, mit Abbildungen untermalte, aufreißerische und anprangernde Darstellung lasse die persönliche Kränkung in den Vordergrund und das sachliche Anliegen in den Hintergrund treten. Die Grenze der Wahrnehmung berechtigter Interessen sei dadurch deutlich überschritten. Es sei nicht hinzunehmen, dass Amtspersonen keinerlei Schutz mehr beanspruchen könnten, wenn im Rahmen der beleidigenden Äußerungen auch sachliche Erwägungen vorgetragen würden.

4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht einstimmig als offensichtlich unbegründet.

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Schwerpunkt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Urteile des Amts- und Landgerichts sowie durch den Revisionsverwerfungsbeschluss des Oberlandes- gerichts rügt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.2 BvR 1833/12, 2 BvR 12 BvR 12 BvR 1945/12 -, Rn. 21945/12 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 143/17 -‚ Rn. 14).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr).

Aus dem Nichtvorliegen einer solchen – unabhängig von einer Abwägung strafbaren – Antastung der Menschenwürde, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 93, 266 <294 f.>). Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Als solche begründet die Vermutungsregel keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz. Aus ihr folgt aber, dass auch dann, wenn Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, diese nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können. Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 <295 f., 297 f., 303 f.>). Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht.

(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.

(a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 183/17 -‚ Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 183/17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls unter dem eigenen Gesichtspunkt der Formalbeleidigung eine Abwägung entbehrlich machen (dazu sogleich [b]).

Die Antwort auf die Frage, wann es sich um Schmähkritik in diesem Sinne handelt, ergibt sich danach nicht aus einer Abwägung im Vorgriff auf die nach den allgemeinen Regeln erforderliche Abwägungsentscheidung, resultiert also nicht aus einer Abwägung vor der Abwägung. Sie folgt vielmehr einem eigenen, sachlich zu bestimmenden Gesichtspunkt: Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. S1 BvR 2979/10 -, Rn. 30979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8.1 BvR 2973/14 -, Rn. 14973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.

(b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 35272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 11954/17 -, Rn. 11). Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18433/17 -, Rn. 18). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten. Um Fälle der Formalbeleidigung in diesem verfassungsrechtlichen Sinn handelt es sich bei Beleidigungen nicht immer schon dann, wenn im Sinne des § 192 StGB unabhängig von einem Wahrheitsbeweis „das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Fachrechtlich werden auch diese Fallkonstellationen unter den Begriff der Formalbeleidigung gefasst (vgl. Valerius, in: BeckOK StGB, § 192 Rn. 3 ff. [1. Mai 2020]) und können als Beleidigung strafbar sein. Eine Verurteilung setzt hier aber – dem Normalfall entsprechend – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung voraus.

(c) Da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Begründung, wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>; BVerfGK 15, 93 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 294 u.a. -, Rn. 29 f.). Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. S1 BvR 1056/95 -, Rn. 40056/95 -, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 314 u.a. -, Rn. 31; jeweils m.w.N.).

(d) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 18646/15 -, Rn. 18). Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann.

(e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfGK 8, 89 <98>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 124/17 -, Rn. 12).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der genannten Ausnahmetatbestände schließt eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht etwa aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an, zumal sich in solchen Fällen ohnehin die Waagschale nicht selten zum Persönlichkeitsschutz hin neigen wird, weil es nicht in erster Linie um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geht, die Äußerung aber auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt.

(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).

(a) Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 76, 171 <192>), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) darf die Handhabung des § 185 StGB zugleich nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein.

(b) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>).

(c) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 38272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31126/93 -, Rn. 31).

Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>). In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR [Plenum], Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; EGMR, Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59). Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde.

Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11 BvR 2844/13 -, Rn. 25844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Einem Bundes- minister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 10816/13 -, Rn. 108 – Recht auf Vergessen I).

(d) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.1 BvR 2883/11 -, Rn. 16883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. S1 BvR 3217/14 -, Rn. 16217/14 -, Rn. 16). Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet. Abwägungsrelevant kann dabei auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).

(e) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I).

(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden das vom Oberlandes- gericht nicht beanstandete Urteil des Landgerichts und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts gerecht. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der öffentlichen und anprangernden Form der zugrundeliegenden Äußerungen. Dass sich diese auf staatliche Amtsträger und deren dienstliche Handlungen bezogen, rechtfertigt sie vorliegend nicht.

(1) Eine Einordnung der Äußerungen als unabhängig von einer Abwägung strafbare Formalbeleidigung scheidet offensichtlich aus, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Begrifflichkeiten („Justizverbrecher“, „Rechtsbeuger“) um Begriffe handelt, mit denen in einem anderen Kontext durchaus sachliche Kritik an Personen und deren Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könnte.

Die Entscheidungen erkennen zutreffend, dass es für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik auf das Fehlen eines erkennbaren Bezugs zu einem sachlichen Anliegen ankommt. Beide Gerichte sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vorlag und eine strafrechtliche Verurteilung der inkriminierten Äußerungen daher eine abwägende Berücksichtigung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen in den konkreten Umständen des Falles zur Voraussetzung hatte. Zwar kann in Fällen, in denen Äußerungen in einem Blog einen konkreten Bezug zu einem kritisierten Vorgehen nicht mehr erkennen lassen, auch eine Schmähung in Betracht kommen. Vorliegend haben die Gerichte jedoch festgestellt, dass den Äußerungen ein Sachbezug nicht fehle. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, dass sie in Auseinandersetzung mit der aktuellen und der vergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg erfolgten und dass sie „sich keinesfalls in den Diffamierungen der Amtsträger losgelöst von jedem Tatsachenbezug erschöpfen, sondern die von diesen Organen getroffenen Entscheidungen, die vom Angeklagten als rechtswidrig und falsch angesehen werden, betreffen“ (Urteil des Landgerichts, S. 12 f.). Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend nicht von einer Schmähung auszugehen ist, sondern eine Abwägung vorzunehmen war.

(2) Die Abwägung seitens des Amts- und Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Ergebnis kaum anders ausfallen können.

(a) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich den drei Blogeinträgen das der Abwägung zugrundeliegende Verständnis ihrer Gesamt- aussage, wonach den beteiligten Richtern ein kollusives und systematisch rechtsbeugendes Verhalten im Amt vorgeworfen werde, nachvollziehbar entnehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die rechtliche Würdigung durch die Strafgerichte allein an diese drei Blogeinträge anknüpft und nicht den gesamten Kontext der inzwischen mehr als 450 Einträge auf eine das Element der persönlichen Kränkung in den Hintergrund drängende argumentative Auseinandersetzung mit den bemängelten gerichtlichen Entscheidungen untersucht haben. Ein selbständiger zusammenhängender Lebensvorgang wie die Erstellung und Veröffentlichung eines Beitrags auf einem Blog verliert nicht dadurch seinen gegebenenfalls beleidigenden Charakter, dass zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eine auch sachliche und nicht beleidigende Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der bei der rechtlichen Beurteilung als Beleidigung in Rechnung zu stellende Kontext ist nicht grenzenlos. Zudem werden Vorgeschichte und Hintergrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Äußerungen insbesondere im landgerichtlichen Urteil umfassend aufgearbeitet.

(b) Tragfähig und überzeugend verneint das Landgericht einen Vorrang des Schutzes des Persönlichkeitsrechts hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik und des „Kampfs um das Recht“. Die Entscheidung des Landgerichts geht auf beides umfassend ein, hält aber zu Recht daran fest, dass diese Aspekte den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der persönlichen Ehre auch von Amtsträgern nicht in unzumutbarer Weise zurückdrängen können, zumal wenn – wie es hier der Fall ist – die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen weitgehend überlagert. Dabei ist die Erwägung des Landgerichts schlüssig, dass der Gesichtspunkt des „Kampfs um das Recht“, in dessen Rahmen besonders heftige und zugespitzte Äußerungen zulässig sein können, hier dadurch zurückgenommen war, dass die Äußerung nicht mehr während der rechtlichen Auseinandersetzung, sondern erst nach deren Abschluss getätigt wurde.

(c) Ebenfalls und vor allem stellen die Entscheidungen in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen ab, die diesen eine gesteigerte verletzende Wirkung verlieh.

(d) Daneben weist insbesondere das Landgericht schlüssig darauf hin, dass es sich um Äußerungen handelt, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellen. Zugleich stellen beide Entscheidungen nachvollziehbar darauf ab, dass die Äußerungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet wurden. Die Fachgerichte haben damit der spezifischen Verbreitungswirkung durch das Internet Rechnung getragen und in ihre Beurteilung eingestellt, dass sich hieraus besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und spiegelbildlich auch besondere Grenzen für die rechtliche Zulässigkeit von Äußerungen ergeben können. Sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen waren daher gravierend, was maßgeblich zu berücksichtigen war.

(e) Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Entscheidungen bei der Abwägung davon ausgegangen sind, dass der Sachzusammenhang der drei Blogeinträge zu dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts bestenfalls vage erkennbar ist, sodass deren Funktion eher in der öffentlichen Verächtlichmachung der Beteiligten als in einer Kritik des Beschlusses oder einer Aufklärung über aus Sicht des Beschwerdeführers darin enthaltene Ungerechtigkeiten bestand, sowie ferner, dass dem Erfordernis, Amtspersonen Schutz gegenüber verächtlichmachenden Äußerungen im öffentlichen Netz zu gewähren, hier erhebliches Gewicht beizumessen ist.

(f) Soweit der Beschwerdeführer anführt, bei den inkriminierten Äußerungen handele es sich um seine einzige Möglichkeit, angeblicher Lobhudelei seitens der lokalen Presse und vermeintlichen Seilschaften in der bayerischen Justiz und Politik etwas entgegenzusetzen und seiner Stimme Gehör zu verschaffen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich öffentlich über die ihm aus seiner Sicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten oder allgemeine Missstände auch in deutlichen Worten zu empören. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht jedoch klar hervor, dass und inwiefern er hier das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 19.05.2020

Az.: 1 BvR 2397/19

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund auf einem im Internet zugänglichen Blog veröffentlichter Äußerungen über mit einem familienrechtlichen Verfahren befasste Richter.

1. Der mehrfach wegen Beleidigung vorbestrafte Beschwerdeführer, der seit der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Jahr 2002 vor verschiedenen bayerischen Gerichten zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter geführt hatte, erhielt ab 2012 keinen Umgang mehr mit dieser. Seit 2013 erstellte der Beschwerdeführer, der seine Rechte in dem Verfahren als systematisch verletzt ansieht, ein mehr als 450 Einträge enthaltendes Weblog über seine Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Partnerin und der bayerischen Justiz, wobei die Einträge die an den jeweils angegriffenen Entscheidungen beteiligten Amtsträger oftmals namentlich nennen und teilweise mit öffentlich verfügbaren Bildnissen dieser Personen versehen sind.

In Reaktion auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, das die vollständige Entziehung des Umgangsrechts durch die Vorinstanz bestätigte, verfasste der Beschwerdeführer im Februar und August 2016 auf seinem Weblog drei Einträge, in denen er die Entscheidung des Oberlandesgerichts als ein weiteres Beispiel der ihm gegenüber vermeintlich begangenen Ungerechtigkeiten seitens der bayerischen Justiz angriff. In den Beiträgen nennt er die drei beteiligten Richter und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg namentlich, stellt zugleich Fotos von ihnen ins Netz und bezeichnet sie mehrfach als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die Rechtsbeugung begingen und Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Der erste Beitrag behauptet insbesondere einen „Tatverdacht struktureller Korruption in einem Netzwerk bayerischer Justizjuristen“, einen „Umgangsboykott“, eine „asoziale … parteipolitisch verseuchte Justiz“ und macht ohne nähere Erläuterung geltend, der Senat habe auf Geheiß des namentlich genannten „rechtsradikalen“ Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Im zweiten Beitrag, der mit einer Reihe von Schlagwörtern wie „Rechtsradikale in der Justiz“, „strukturelle Korruption“, „Straftaten im Amt“ und den Namen verschiedener an diesem und an vorangegangenen Verfahren beteiligter Personen versehen und mit der Überschrift „Justizverbrecher und Hauptakteure“ überschrieben ist, wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe. Diverse Personen werden namentlich genannt, abgebildet und als „Täter“, „Verantwortliche“ oder „Justizverbrecher“ bezeichnet, unter anderem die Anwältin der Gegenseite, die abgebildet und als „widerwärtige und bösartige Hetzerin“ bezeichnet wird. In einem dritten Beitrag mit der Überschrift „Asozialer Justizverbrecher und Kindesentfremder [es folgt der volle Name des Vorsitzenden des OLG-Senats] weiter durch Täterumfeld OLG Bamberg gedeckt: Klageerzwingung und weitere Strafanzeige“ werden erneut der Vorsitzende des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und dessen Präsident abgebildet und als „Drahtzieher“ verschiedener Verbrechen und Vertuschungen beziehungsweise als „Justizverbrecher“ bezeichnet. Verschiedenen Beteiligten wird erneut Rechtsbeugung vorgeworfen, mit der beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer in den Suizid zu treiben.

2. Wegen dieser Blogeinträge verurteilte das Amtsgericht den Beschwerde- führer nach vorherigem Strafbefehl und Einspruch wegen je zwei beziehungsweise vier tateinheitlicher Beleidigungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit im Wesentlichen gleicher umfassender Begründung mit der Maßgabe zurück, dass er zu 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt werde, wobei 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gälten. Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Den drei unter Namensnennung und Bebilderung im Internet veröffentlichten Beiträgen sei der Vorwurf zu entnehmen, dass die Mitglieder des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und ihr Dienstvorgesetzter allgemein dazu neigten, Bürger in kollusivem Zusammenwirken gleich einer organisierten Bande ohne Ansehen des Rechts um ihre gesetzlichen Rechte zu bringen. Dabei handele es sich um einen erheblichen Angriff auf die Ehre und Integrität der Betroffenen, bei dem die Diffamierung im Vordergrund gestanden habe. Zwar spreche für einen Vorrang der Meinungsfreiheit, dass es sich für den Beschwerdeführer bei dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts um eine massiv einschneidende Maßnahme gehandelt habe, sodass auch Verständnis für scharfe Kritik bestehe. Auf der anderen Seite stehe jedoch der erhebliche, über das Internet gegenüber einer Vielzahl von Personen geäußerte Vorwurf, Verbrecher und Rechtsbeuger zu sein, der die Integrität der Betroffenen schwer erschüttere. Insbesondere die über einen längeren Zeitraum wiederkehrende, mit Abbildungen untermalte, aufreißerische und anprangernde Darstellung lasse die persönliche Kränkung in den Vordergrund und das sachliche Anliegen in den Hintergrund treten. Die Grenze der Wahrnehmung berechtigter Interessen sei dadurch deutlich überschritten. Es sei nicht hinzunehmen, dass Amtspersonen keinerlei Schutz mehr beanspruchen könnten, wenn im Rahmen der beleidigenden Äußerungen auch sachliche Erwägungen vorgetragen würden.

4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht einstimmig als offensichtlich unbegründet.

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Schwerpunkt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Urteile des Amts- und Landgerichts sowie durch den Revisionsverwerfungsbeschluss des Oberlandes- gerichts rügt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.2 BvR 1833/12, 2 BvR 12 BvR 12 BvR 1945/12 -, Rn. 21945/12 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 143/17 -‚ Rn. 14).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr).

Aus dem Nichtvorliegen einer solchen – unabhängig von einer Abwägung strafbaren – Antastung der Menschenwürde, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 93, 266 <294 f.>). Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Als solche begründet die Vermutungsregel keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz. Aus ihr folgt aber, dass auch dann, wenn Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, diese nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können. Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 <295 f., 297 f., 303 f.>). Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht.

(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.

(a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 183/17 -‚ Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 183/17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls unter dem eigenen Gesichtspunkt der Formalbeleidigung eine Abwägung entbehrlich machen (dazu sogleich [b]).

Die Antwort auf die Frage, wann es sich um Schmähkritik in diesem Sinne handelt, ergibt sich danach nicht aus einer Abwägung im Vorgriff auf die nach den allgemeinen Regeln erforderliche Abwägungsentscheidung, resultiert also nicht aus einer Abwägung vor der Abwägung. Sie folgt vielmehr einem eigenen, sachlich zu bestimmenden Gesichtspunkt: Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. S1 BvR 2979/10 -, Rn. 30979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8.1 BvR 2973/14 -, Rn. 14973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.

(b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 35272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 11954/17 -, Rn. 11). Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18433/17 -, Rn. 18). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten. Um Fälle der Formalbeleidigung in diesem verfassungsrechtlichen Sinn handelt es sich bei Beleidigungen nicht immer schon dann, wenn im Sinne des § 192 StGB unabhängig von einem Wahrheitsbeweis „das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Fachrechtlich werden auch diese Fallkonstellationen unter den Begriff der Formalbeleidigung gefasst (vgl. Valerius, in: BeckOK StGB, § 192 Rn. 3 ff. [1. Mai 2020]) und können als Beleidigung strafbar sein. Eine Verurteilung setzt hier aber – dem Normalfall entsprechend – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung voraus.

(c) Da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Begründung, wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>; BVerfGK 15, 93 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 294 u.a. -, Rn. 29 f.). Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. S1 BvR 1056/95 -, Rn. 40056/95 -, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 314 u.a. -, Rn. 31; jeweils m.w.N.).

(d) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 18646/15 -, Rn. 18). Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann.

(e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfGK 8, 89 <98>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 124/17 -, Rn. 12).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der genannten Ausnahmetatbestände schließt eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht etwa aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an, zumal sich in solchen Fällen ohnehin die Waagschale nicht selten zum Persönlichkeitsschutz hin neigen wird, weil es nicht in erster Linie um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geht, die Äußerung aber auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt.

(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).

(a) Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 76, 171 <192>), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) darf die Handhabung des § 185 StGB zugleich nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein.

(b) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>).

(c) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 38272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31126/93 -, Rn. 31).

Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>). In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR [Plenum], Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; EGMR, Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59). Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde.

Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11 BvR 2844/13 -, Rn. 25844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Einem Bundes- minister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 10816/13 -, Rn. 108 – Recht auf Vergessen I).

(d) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.1 BvR 2883/11 -, Rn. 16883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. S1 BvR 3217/14 -, Rn. 16217/14 -, Rn. 16). Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet. Abwägungsrelevant kann dabei auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).

(e) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I).

(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden das vom Oberlandes- gericht nicht beanstandete Urteil des Landgerichts und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts gerecht. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der öffentlichen und anprangernden Form der zugrundeliegenden Äußerungen. Dass sich diese auf staatliche Amtsträger und deren dienstliche Handlungen bezogen, rechtfertigt sie vorliegend nicht.

(1) Eine Einordnung der Äußerungen als unabhängig von einer Abwägung strafbare Formalbeleidigung scheidet offensichtlich aus, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Begrifflichkeiten („Justizverbrecher“, „Rechtsbeuger“) um Begriffe handelt, mit denen in einem anderen Kontext durchaus sachliche Kritik an Personen und deren Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könnte.

Die Entscheidungen erkennen zutreffend, dass es für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik auf das Fehlen eines erkennbaren Bezugs zu einem sachlichen Anliegen ankommt. Beide Gerichte sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vorlag und eine strafrechtliche Verurteilung der inkriminierten Äußerungen daher eine abwägende Berücksichtigung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen in den konkreten Umständen des Falles zur Voraussetzung hatte. Zwar kann in Fällen, in denen Äußerungen in einem Blog einen konkreten Bezug zu einem kritisierten Vorgehen nicht mehr erkennen lassen, auch eine Schmähung in Betracht kommen. Vorliegend haben die Gerichte jedoch festgestellt, dass den Äußerungen ein Sachbezug nicht fehle. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, dass sie in Auseinandersetzung mit der aktuellen und der vergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg erfolgten und dass sie „sich keinesfalls in den Diffamierungen der Amtsträger losgelöst von jedem Tatsachenbezug erschöpfen, sondern die von diesen Organen getroffenen Entscheidungen, die vom Angeklagten als rechtswidrig und falsch angesehen werden, betreffen“ (Urteil des Landgerichts, S. 12 f.). Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend nicht von einer Schmähung auszugehen ist, sondern eine Abwägung vorzunehmen war.

(2) Die Abwägung seitens des Amts- und Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Ergebnis kaum anders ausfallen können.

(a) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich den drei Blogeinträgen das der Abwägung zugrundeliegende Verständnis ihrer Gesamt- aussage, wonach den beteiligten Richtern ein kollusives und systematisch rechtsbeugendes Verhalten im Amt vorgeworfen werde, nachvollziehbar entnehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die rechtliche Würdigung durch die Strafgerichte allein an diese drei Blogeinträge anknüpft und nicht den gesamten Kontext der inzwischen mehr als 450 Einträge auf eine das Element der persönlichen Kränkung in den Hintergrund drängende argumentative Auseinandersetzung mit den bemängelten gerichtlichen Entscheidungen untersucht haben. Ein selbständiger zusammenhängender Lebensvorgang wie die Erstellung und Veröffentlichung eines Beitrags auf einem Blog verliert nicht dadurch seinen gegebenenfalls beleidigenden Charakter, dass zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eine auch sachliche und nicht beleidigende Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der bei der rechtlichen Beurteilung als Beleidigung in Rechnung zu stellende Kontext ist nicht grenzenlos. Zudem werden Vorgeschichte und Hintergrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Äußerungen insbesondere im landgerichtlichen Urteil umfassend aufgearbeitet.

(b) Tragfähig und überzeugend verneint das Landgericht einen Vorrang des Schutzes des Persönlichkeitsrechts hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik und des „Kampfs um das Recht“. Die Entscheidung des Landgerichts geht auf beides umfassend ein, hält aber zu Recht daran fest, dass diese Aspekte den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der persönlichen Ehre auch von Amtsträgern nicht in unzumutbarer Weise zurückdrängen können, zumal wenn – wie es hier der Fall ist – die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen weitgehend überlagert. Dabei ist die Erwägung des Landgerichts schlüssig, dass der Gesichtspunkt des „Kampfs um das Recht“, in dessen Rahmen besonders heftige und zugespitzte Äußerungen zulässig sein können, hier dadurch zurückgenommen war, dass die Äußerung nicht mehr während der rechtlichen Auseinandersetzung, sondern erst nach deren Abschluss getätigt wurde.

(c) Ebenfalls und vor allem stellen die Entscheidungen in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen ab, die diesen eine gesteigerte verletzende Wirkung verlieh.

(d) Daneben weist insbesondere das Landgericht schlüssig darauf hin, dass es sich um Äußerungen handelt, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellen. Zugleich stellen beide Entscheidungen nachvollziehbar darauf ab, dass die Äußerungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet wurden. Die Fachgerichte haben damit der spezifischen Verbreitungswirkung durch das Internet Rechnung getragen und in ihre Beurteilung eingestellt, dass sich hieraus besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und spiegelbildlich auch besondere Grenzen für die rechtliche Zulässigkeit von Äußerungen ergeben können. Sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen waren daher gravierend, was maßgeblich zu berücksichtigen war.

(e) Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Entscheidungen bei der Abwägung davon ausgegangen sind, dass der Sachzusammenhang der drei Blogeinträge zu dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts bestenfalls vage erkennbar ist, sodass deren Funktion eher in der öffentlichen Verächtlichmachung der Beteiligten als in einer Kritik des Beschlusses oder einer Aufklärung über aus Sicht des Beschwerdeführers darin enthaltene Ungerechtigkeiten bestand, sowie ferner, dass dem Erfordernis, Amtspersonen Schutz gegenüber verächtlichmachenden Äußerungen im öffentlichen Netz zu gewähren, hier erhebliches Gewicht beizumessen ist.

(f) Soweit der Beschwerdeführer anführt, bei den inkriminierten Äußerungen handele es sich um seine einzige Möglichkeit, angeblicher Lobhudelei seitens der lokalen Presse und vermeintlichen Seilschaften in der bayerischen Justiz und Politik etwas entgegenzusetzen und seiner Stimme Gehör zu verschaffen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich öffentlich über die ihm aus seiner Sicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten oder allgemeine Missstände auch in deutlichen Worten zu empören. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht jedoch klar hervor, dass und inwiefern er hier das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.