Verfassungsrecht: Ablehnungsgesuch aufgrund Religionszugehörigkeit offensichtlich unbegründet

originally published: 16/01/2021 20:48, updated: 19/10/2022 17:16
Verfassungsrecht: Ablehnungsgesuch aufgrund Religionszugehörigkeit offensichtlich unbegründet
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Ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten, dass er mit der Religionszugehörigkeit des Richters begründet, ist offensichtlich unzulässig. Die Religions-und Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen allgemeinen Gesichtspunkt i.S.v. § 18 II BVerfG dar, wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht


In einem gegen ihn laufenden Verfahren hofft ein Angeklagter natürlich auf seinen bestmöglichen Ausgang. So kann es schnell mal passieren, dass dieser den Richter aufgrund gewisser Äußerungen oder Umständen für nicht objektiv und unvoreingenommen hält und diesen aus dem Prozess ausgeschlossen haben möchte. Doch nicht jede Bedenken rechtfertigen Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Richters: 

§ 18 BVerfGG regelt die Ausschließung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts aus dem Prozess – er lautet: 


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
 1. 
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
 2. 
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
 1. 
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
 2. 
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
 
Im strittigen Verfahren lehnte die Beschwerdeführerin zwei im Verfahren sitzende Richter wegen Befangenheit nach § 18 II ab. Diesen Antrag stützte sie darauf, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie führte aus, dass diese dazu nicht fähig seien, in einem Verfahren, dass sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitsgebers richte, unparteiisch und vorurteilslos zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig. Die Begründung sei zum Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es vielmehr keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters – dieser wird in der Folge auch nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Religionszugehörigkeit stelle – ebenso wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei – kein Befangenheitsgrund dar, § 18 II BVerfGG
Vielmehr sei einer der beiden Richter zur Entscheidung gar nicht berufen.

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[E.K.]


Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheitungeeignet

Orientierungssatz

1a. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl BVerfG, 02.05.2006, 1 BvR 698/06, BVerfGK 8, 59 <60>). 

1b. Offensichtlich unzulässig ist auch ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl BVerfG, 15.12.1988, 1 BvR 1487/87). 

1c. Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen ähnlich "allgemeinen Gesichtspunkt" iSd § 18 Abs 2 BVerfGG dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl VerfGH München, 17.07.2000, Vf. 3-VII-99, NVwZ 2001, 917); für sich allein kann sie die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (für die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vgl BVerfG, 07.12.1976, 1 BvR 460/72, BVerfGE 43, 126<128>; zur Beachtlichkeit der Wertung des § 18 Abs 2 BVerfGG im Rahmen von § 19 BVerfGG vgl BVerfG, 13.05.1953, 1 BvR 344/51, BVerfGE 2, 295 <297>). 

1d. Schließlich kann auch de pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG begründen (vgl BVerfG, 22.04.2009, 1 BvR 887/09). 

2. Hier:
2a. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unzulässig. Der Richter Eichberger gehört der zuständigen Kammer nicht an; die katholische Konfession der Richter Kirchhof und Masing ist - wie dargelegt - ebenfalls zur Begründung der Ablehnungsgesuche ungeeignet.

2b. Mangels hinreichend substantiierter Begründung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die Richterihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59<60>). 

a)Im Hinblick auf den Richter Eichberger ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -). Der Richter Eichberger gehört der 3. Kammer des Ersten Senates nicht an.

b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und des Richters Masing auf deren katholische Konfession sowie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge der Beschwerdeführerin.

Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295<297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917). Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu beachten (vgl. BVerfGE 2, 295<297>).
Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
 
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

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(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Ablehnung ist zu
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(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.