(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn

1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.

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3 Artikel zitieren § 5 BtMG 1981.

Bundesverwaltungsgericht lehnt Erwerb von Natrium-Pentobarbital für Selbsttötung ab

09.11.2023

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung abgelehnt, um Missbrauch zu verhindern und die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Obwohl das Gericht das Selbstbestimmungsrecht anerkannte, wurde der Grundrechtseingriff als gerechtfertigt angesehen. Es betonte die Verfügbarkeit alternativer Wege zur medizinisch begleiteten Lebensbeendigung und den Schutz des Gemeinwohls vor den Gefahren des Missbrauchs von Natrium-Pentobarbital. Dirk Streifler - Strerifler&Kollegen

Sterbehilfe: Staat darf Sterbewilligen den Zugang zu tödlichen Medikamenten nicht verwehren

18.03.2021

Eine querschnittsgelähmte Frau begehrte Erlaubnis zum Erwerb von Medikament zur Selbsttötung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass sterbewillige Menschen in Ausnahmefällen Zugang zu tödlichen Medikamenten erhalten müssen, wenn sie die Entscheidung treffen ihren Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.

Strafrecht: Zum Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung

15.09.2016

Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.

Referenzen - Gesetze | § 5 BtMG 1981

§ 5 BtMG 1981 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 5 BtMG 1981 wird zitiert von 1 anderen §§ im Betäubungsmittelgesetz.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 6 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht 1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Ar
§ 5 BtMG 1981 zitiert 1 andere §§ aus dem Betäubungsmittelgesetz.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 BtMG 1981.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 18 K 13.2301

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist aufgrund Urkunde vom 

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 3 C 19/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Feststellung, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden: BfArM) verpfl

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 613/15 vom 28. Juni 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 34 Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines S

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2016 - 3 C 10/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1299/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 4020/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 4447/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 5217/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 04.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 5203/10

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetra

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 4450/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Juni 2014 - 13 A 414/11

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist

Referenzen

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr...
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr...
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr...