Bundesverwaltungsgericht lehnt Erwerb von Natrium-Pentobarbital für Selbsttötung ab
Bundesverwaltungsgericht: Keine Erlaubnis für Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung den Erwerb von Natrium-Pentobarbital für Selbsttötungszwecke abgelehnt. Diese Entscheidung, so das Gericht, sei im Einklang mit der Verfassung und habe zum Ziel, gefährlichen Missbrauch zu verhindern. Gleichzeitig wurden alternative Wege zur medizinisch begleiteten Lebensbeendigung betont.
Kläger fordern die Genehmigung des Natrium-Pentobarbitals
Eine Gruppe von schwerkranken Klägern hatte vor Gericht die Genehmigung beantragt, Natrium-Pentobarbital zu erwerben, um Selbsttötung zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zurück. Die Begründung lautete, dass der Erwerb von Natrium-Pentobarbital nicht mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei, die angemessene medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Bei der Selbsttötung fehle die erforderliche therapeutische Zielsetzung.
Eingriff in das Recht zur Selbstbestimmung
Obwohl das Gericht anerkannte, dass das Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln für Selbsttötung in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen eingreift, wurde dieser Eingriff als gerechtfertigt angesehen. Das BtMG verfolgt das legitime Ziel, den Missbrauch von tödlichen Betäubungsmitteln zu verhindern.
Alternative Möglichkeiten zur Selbsttötung
Das Gericht wies darauf hin, dass Sterbewillige alternative Möglichkeiten haben, um medizinisch begleitet ihr Leben zu beenden. Dazu gehört der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die von Ärzten verordnet werden können, um die Selbsttötung durchzuführen. Obwohl diese Alternativen mit gewissen Belastungen verbunden sind, sind sie nach Ansicht des Gerichts zumutbar.
Schutz des Gemeinwohls und das Verbot von Natrium-Pentobarbital
Das Gericht betonte den Schutz des Gemeinwohls und argumentierte, dass das Verbot von Natrium-Pentobarbital im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung liegt. Die tödliche Wirkung des Mittels und seine einfache Anwendbarkeit stellen erhebliche Gefahren dar.
Keine extreme Notlage
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte auch die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis aus Gründen einer extremen Notlage ab, da den Klägern alternative Möglichkeiten zur Selbsttötung zur Verfügung stehen. Dies galt auch für den Fall eines Klägers mit körperlichen Einschränkungen, für den ebenfalls alternative Methoden zur Verfügung stehen. Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits festgestellt, dass diese Alternativen, obwohl sie mit gewissen Herausforderungen verbunden sind, für die Sterbewilligen realistisch umsetzbar sind.
Fazit
Die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu untersagen, hat weitreichende rechtliche und ethische Fragen aufgeworfen. Obwohl das Gericht anerkannte, dass der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Einzelnen schwerwiegend ist, wurde dieser als gerechtfertigt angesehen, um das Ziel des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu erreichen, den Missbrauch von tödlichen Betäubungsmitteln zu verhindern.
Die Betonung von alternativen Möglichkeiten zur medizinisch begleiteten Lebensbeendigung, wie der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die von Ärzten verordnet werden können, zeigt, dass das Gericht die Bedürfnisse von Sterbewilligen berücksichtigt hat. Dennoch sind diese Alternativen mit Herausforderungen und Belastungen verbunden.
Der Schutz des Gemeinwohls und die Verhinderung von Missbrauch sind wichtige Aspekte dieser Entscheidung. Das Verbot von Natrium-Pentobarbital wurde als notwendig erachtet, um die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung zu schützen.
Insgesamt unterstreicht diese Entscheidung die Komplexität und Sensibilität des Themas Selbsttötung und die Abwägung zwischen individueller Autonomie und dem Schutz der Gesellschaft. Es wird weiterhin eine Debatte darüber geben, wie solche Fragen in Zukunft behandelt werden sollen, und die Gerichtsentscheidung wird zweifellos Auswirkungen auf die Diskussion über Sterbehilfe und Selbsttötung in Deutschland haben.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Sterbehilfe? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.