Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

30 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12.02.2018 00:00
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung v
published on 19.01.2016 00:00
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
published on 20.01.2016 00:00
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
published on 05.02.2014 00:00
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
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