Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.Referenzen - Gesetze | § 62 BBG 2009
§ 62 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
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