Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz

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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

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(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
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published on 12.02.2018 00:00

Tenor 1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung v
published on 19.01.2016 00:00

Tenor 1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
published on 20.01.2016 00:00

Tenor 1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Gründe
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