Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17b Lebenspartnerschaft
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17b Lebenspartnerschaft
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
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published on 20/03/2014 00:00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.128,56 Euro festgesetzt.
1G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechen
published on 19/06/2012 00:00
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.
2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb
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