Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

§ 15 Entstehen des Anspruchs


(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach od

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 63 Gleichstellungen


Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unt

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat


Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 un
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 53 Auslandszuschlag


(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Die
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsg

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Mai 2015 - 15 K 3786/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 02.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der am 00.00.1985

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 A 498/13

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Z

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Sept. 2010 - 2 C 28/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13 im Schuldienst des beklagten Landes. Sie ist mit 24 von 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden teilzeit

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Sept. 2010 - 2 C 27/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des beklagten Landes. In der Zeit von August 1999 bis Juli 2004 war er mit 17 von 26, sei

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Mai 2009 - 10 A 10170/09

bei uns veröffentlicht am 13.05.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Nov. 2006 - 4 S 1803/05

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulas

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(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften...
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften...