Rechtsbegriff · Redaktion
Fälligkeit
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Von ihr zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit — der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf.
📐 Grundsatz: sofort. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner im Zweifel vorher leisten, der Gläubiger aber nicht vorher fordern (§ 271 Abs. 2 BGB).
⚖️ Bedeutung. Fälligkeit ist Voraussetzung für den Verzug (§ 286 BGB), für die Aufrechnung mit der eigenen Forderung (§ 387 BGB) und für die Klage auf Leistung. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB); entstanden ist er in der Regel mit Fälligkeit.
⚠️ Sonderregeln. Für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr begrenzt § 271a BGB vereinbarte Zahlungsfristen. Die Vergütung beim Werkvertrag wird erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen
Leitnormen im Rechtsgebiet
- § 195 BGB · Wann verjähren allgemeine zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGB (regelmäßige Verjährungsfrist)?
- § 199 BGB · Wann verjähren allgemeine zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGB (regelmäßige Verjährungsfrist)?
- § 286 BGB · Wann gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug und wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?
Rechtsgebiete & Lebenslagen
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Zitieren
Fälligkeit, ra.de
Permalink: https://ra.de/lexikon/faelligkeit
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