Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

04.11.2005
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (Legaldefinition des § 276 BGB)

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgpfaltspflicht in besonders schweren Maße außer Acht gelassen wird.


 

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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