Arbeitsrecht und Abfindung. Gibt es bei einer Kündigung stets eine Abfindung?

published on 15/03/2017 07:31
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Simone Weber

Author’s summary by Simone Weber

Das Märchen von der Abfindung im Arbeitsrecht

Nein, eine Abfindung gibt es nicht bei jeder Kündigung!

In § 1 a des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Abfindung im Arbeitsrecht genannt. Aber nur unter bestimmten Bedingungen. Nämlich wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung übergeben hat und er den Arbeitnehmer in der schriftlichen Kündigungserklärung ausdrücklich mitteilt,  dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung erhält.

Ob der Arbeitgeber dies macht, obliegt allein seinem Willen. Man hat hierauf als Arbeitnehmer aber keinen Anspruch. Es ist also eine freiwillige Erklärung des Arbeitgebers.

Nur wenn der Arbeitnehmer dann  keine Kündigungsschutzklage erhebt, kann er diesen Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. 

Dann erhält man jedenfalls keine zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn eine solche wird in der Regel von der Agentur für Arbeit zumeist gegen Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. 

Man kann sich aber trotzdem überlegen ob man eine Kündigungsschutzklage erhebt und auf Weiterbeschäftigung klagt.Schließlich könnte die Kündigung auch unwirksam sein.

Kündigungsschutzklage zu erheben, kann sich also unter Umständen trotzdem lohnen. Vielleicht kann man im Rahmen der Kündigungsschutzklage auch eine höhere Abfindung erhalten, insbesondere wenn die Kündigung unwirksam ist. 

Wann werden Abfindungen in der Regel gezahlt?

Abfindungen werden z.B.  gezahlt im Rahmen von:

1.Freiwilligen Vergleichen der Parteien  über die Wirksamkeit von Kündigungen, z.B. außergerichtlich Vergleich  oder gerichtlichen   Vergleich, der dann in der Regel im ersten Termin vor dem Arbeitsgericht-Gütetermin-geschlossen wird

2. § 1a KSchG- Freiwilliges Angebot des Arbeitgeber

3. Auflösungsurteilen der Arbeitsgerichte wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

4.Tarifverträgen oder  Sozialplänen (regelmäßig bei Massenentlassungen)

5. gerichtlichen Urteilen wegen Nachteilsausgleichsansprüchen des Arbeitnehmers

Unüberlegt sollte man jedenfalls bei einer Kündigung nie handeln. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten aufklären.

Kontaktieren Sie mich gerne unter 089/59947837 wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie selbst weiter vorgehen sollen.

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(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf
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(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.