Das Mindestlohngesetz (MiLoG) kommt – Fragen und Antworten

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

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Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
​Mit diesem Beitrag können Sie sich schnell einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des MiLoG verschaffen.

Ab wann ist es gesetzliche Pflicht, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen?

Ab dem 01.01.2015. 

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die vom MiLoG gemachten Ausnahmen fallen.Das MiLoG gilt z. B. auch für Aushilfen, mitarbeitende Ehepartner und Kinder des Arbeitgebers, volljährige Personen ohne Berufsabschluss, Studenten, Rentner, ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, sowie auch für Praktikanten, sofern für sie nicht die oben genannten Ausnahmen Anwendung finden. 

Für wen gilt der Mindestlohn nicht? 

Der Mindestlohn gilt nicht für

– Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum, ein Orientierungspraktikum oder ein erstes begleitendes Praktikum von bis zu drei Monate leisten oder an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen,

– Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

– Auszubildende,

– ehrenamtlich Tätige,

– während der ersten sechs Monate der Beschäftigung nicht für Beschäftigte, die unmittelbar vorher langzeitarbeitslos waren. 

Und wenn der Arbeitnehmer von sich aus auf die Zahlung des Mindestlohnes verzichtet? 

Ein vom Arbeitnehmer erklärter Verzicht ist unwirksam. Ausnahme: Der Verzicht wird in einem gerichtlichen Vergleich erklärt. 

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber aus dem MiLoG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen. 

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands beschäftigen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Tätigkeit bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 – 9 genannten Angaben abzugeben. 

Arbeitgeber

- im Baugewerbe, 

- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,.

- im Personenbeförderungsgewerbe,. 

- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,. 

- im Schaustellergewerbe,

-  bei Unternehmen in der Forstwirtschaft, 

- im Gebäudereinigungsgewerbe,

- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 

- in der Fleischwirtschaft

 sind zudem verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jener Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG unterfallen, spätestens sieben Tagen nach erbrachter Leistung aufzuzeichnen und sodann diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren und diese für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers, höchstens aber für zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. 

Kann der Auftraggeber von Arbeitnehmern der von ihm beauftragten Subunternehmer belangt werden? 

Ja. Beauftragt ein Unternehmer Subunternehmer, haftet er verschuldensunabhängig selbst allen Arbeitnehmern aller eingesetzten Sub(-Sub-…)unternehmer dafür, dass diese zumindest den Mindestlohn von 8,50 EUR zahlen und kann bei Verstoß der Subunternehmer selbst hinsichtlich der Differenz von deren eingesetzten Arbeitnehmern in Anspruch genommen und erforderlichenfalls direkt verklagt werden. Der jeweilige Arbeitnehmer muss sich also nicht erst an seinen Arbeitgeber halten. 

Wer kontrolliert die Einhaltung des MiLoG

Die Zollbehörden sind zuständige Kontrollbehörde dafür, ob die sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten eingehalten werden. 

Was droht bei Nichteinhaltung der Vorschriften des MiLoG

Verstöße gegen Vorschriften des MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, für die Bußgelder bis 30.000,00 EUR oder – bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes oder Duldung der Nichteinhaltung – bis 500.000,00 EUR verhängt werden können.

Wie kann sich ein Auftraggeber absichern?

Der Auftraggeber sollte jede Beauftragung eines Subunternehmers von der vorherigen Übermittlung folgender Unterlagen abhängig machen: 

1. unterzeichnete Freistellungserklärung des Subunternehmers, wonach dieser dem Auftraggeber zusichert,

a) an seine Arbeitnehmer mindestens den Mindestlohn nach MiLoG zu zahlen,

b) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen rechtzeitig) aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren,

c) sich verpflichtet, seinerseits keine Subunternehmer einzusetzen oder seinerseits nur Subunternehmer zu beauftragen, die sich zu a) und b) ebenfalls verpflichtet haben,

2. bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer für die innerhalb Deutschlands tätige Arbeitnehmer: die gemäß § 16 MiLoG erforderliche(n) behördliche(n) Meldung(en) der einzusetzenden Arbeitnehmer des Subunternehmers,

3. den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von allen Forderungen Dritter freizuhalten. 

Schließlich sollte der Auftraggeber bei jeder Beauftragung eines Subunternehmers dessen wirtschaftliche Liquidität hinterfragen. Denn die schönste Freistellungserklärung nützt nichts, wenn das Unternehmen, das sie abgegeben hat, insolvent ist. Auch ist kritisch zu prüfen, ob das Angebot des Subunternehmers wirtschaftlich plausibel ist.

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Mindestlohngesetz - MiLoG | § 16 Meldepflicht


(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im A

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Referenzen

(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,
6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und
7.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:

1.
die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
2.
den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
3.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
4.
den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5.
den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,
6.
die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
7.
ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die Dauer der Überlassung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Entleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.