Firmenparkplatz - Für immer kostenlos?

bei uns veröffentlicht am26.01.2014

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Rechtsanwalt

Christian Velten

Parkplätze sind gerade in den Großstädten häufig Mangelware. Um ihren Mitarbeitern das Parken und dabei auch den allmorgendlichen Weg zur Arbeit zu erleichtern, stellen zahlreiche Arbeitgeber Mitarbeiterparkplätze zur Verfügung. Dies geschieht für die Mitarbeiter - zumeist schon seit Jahren - kostenfrei. Dagegen steigen die Kosten des Arbeitgebers für den Parkraum häufig an. Dieser muss oft selbst angemietet und / oder unterhalten werden. Der Gedanke eines Arbeitgebers, die Mitarbeiter - wenn auch in nur in geringem Maße - die Mitarbeiter an den Kosten für die Parkplätze zu beteiligen, stößt allerdings regelmäßig auf wenig Gegenliebe. Mitarbeiterparkplätze stellen rechtlich gesehen eine freiwillige Sozialeinrichtung dar, auf die die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch haben. Auch der Betriebsrat kann ihre Einrichtung nicht erzwingen.

Stellt der Arbeitgeber über Jahre hinweg den Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung, kann sich hieraus ein Anspruch der Mitarbeiter aus sog. betrieblicher Übung ergeben. Bei der sog. betrieblichen Übung handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, welches von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Gewährt der Arbeitgeber wiederholt Leistungen an Arbeitnehmer, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage - geschweige denn, ein Anspruch auf die Leistung - bestand, so kann alleine hierdurch ein Anspruch der Arbeitnehmer entstehen. Diese dürfen auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen.

Das LAG Baden-Württemberg hat im Hinblick auf die kostenfrei Bereitstellung von Mitarbeiterparkplätzen allerdings entschieden, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung ausscheiden kann, wenn die Mitarbeiter nach umfangreichen Umbauarbeiten nicht mehr davon gehen durften, die Parkplätze weiterhin kostenlos benutzen zu dürfen (Urt. v. 13.01.2014 - 1 Sa 17/13). Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die ursprünglichen Parkplätze vollständig entfallen und ein neues Parkgelände bauen lassen. Anschließend erhob er auch von den Mitarbeitern eine Parkgebühr, die allerdings geringer ausfiel als für Besucher des betriebenen Krankenhauses. Das LAG Baden-Württemberg verneinte einen Anspruch des klagenden Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber auf eine weiterhin kostenfreie Zurverfügungstellung von Parkplätzen. Die Mitarbeiter hätten nach den umfangreichen Umbaumaßnahmen nicht mehr davon ausgehen können, weiterhin kostenfrei die Parkplätze nutzen zu dürfen.

RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht Gießen

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