​Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

published on 26.01.2016 11:30
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Sondertilgungsrechte

bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Sondertilgungsrechte müssen in Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einfließen – BGH XI ZR 388/14

Werden dem Verbraucher beim Abschluss eines Darlehens Sondertilgungsrechte eingeräumt, müssen diese im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden (Az.: XI ZR 388/14).

Der XI. Zivilsenat des BGH erklärte eine Klausel in einem Darlehensvertrag einer Sparkasse für unwirksam. In der Klausel hieß es:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Im Klartext heißt das, dass das Geldinstitut ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte einräumt, diese bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aber nicht berücksichtigt. Der Verbraucher kann im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung also nicht von seinen Sondertilgungsrechten profitieren. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt und in letzter Instanz Recht bekommen.

Werde ein Darlehen vorzeitig vom Verbraucher gekündigt, habe das Kreditinstitut einen Anspruch darauf, dass der entstandene Schaden durch entgangene Zinszahlungen ersetzt werde. Also einen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt, so der Senat. Mit der Einräumung der Sondertilgungsrechte gebe ein Kreditinstitut freiwillig einen Teil seiner geschützten Zinserwartung auf. Dementsprechend müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die eingeräumten Sondertilgungsrechte kostenmindernd berücksichtigt werden, entschieden die Karlsruher Richter.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es ist davon auszugehen, dass sich derartige Klauseln nicht nur in den Darlehensverträgen der betroffenen Sparkasse befinden, sondern auch andere Kreditinstitute ähnliche Klauseln verwendet haben. Für viele Verbraucher bedeutet dies, dass sie bei der vorzeitigen Ablösung ihres Darlehens unter Umständen eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Dieses Geld können sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nun zurückfordern.

Darüber hinaus kann der Widerruf eines Darlehensvertrags die Möglichkeit bieten, aus dem Kredit ganz ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen. Möglich ist der Widerruf, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

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