​Bausparverträge: OLG Bamberg und Politik auf Seiten der Bausparer

published on 08.10.2016 19:38
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Bausparverträge: OLG Bamberg und Politik auf

Seiten der Bausparer

Bausparkassen kündigen weiterhin alte gut verzinste Bausparverträge. Doch die Kritik an dieser Vorgehensweise und die Unterstützung für die Bausparer wächst. So verlangt nun der Petitionsausschuss des Bundestages, dass der Gesetzgeber für Klarheit sorgt.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind die massenhaften Kündigungen alter Bausparverträge unter Berufung auf § 489 BGB nicht zulässig. Dieser Paragraph sei zum Schutz der Verbraucher im BGB verankert, heißt es in der Petition. Unternehmen und andere Institutionen dürften dieses Recht nicht für ihre Zwecke missbrauchen.

Das sieht auch das OLG Bamberg so und stellt sich nach dem OLG Stuttgart als zweites Oberlandesgericht auf Seiten der Bausparer. Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte es die Kündigungen von drei Bausparverträgen aus den 1980-er Jahren für unzulässig. In allen Fällen waren die Bausparverträge zuteilungsreif, das Bauspardarlehen wurde von den Bausparern aber nicht in Anspruch genommen. Die Quittung erhielten sie dafür in Form der Kündigung durch die Bausparkasse. Die Kündigung von Bausparverträgen erfolgt häufig unter Verweis auf § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen. Rechtlich ist aber äußerst umstritten, ob sich Bausparkassen überhaupt auf diesen Paragraphen berufen können. Das OLG Bamberg und das OLG Stuttgart sehen das nicht so. Der Petitionsausschuss des Bundestags auch nicht.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Andere Oberlandesgerichte vertreten allerdings die gegenteilige Auffassung, so dass am Ende wohl der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen muss. Angesichts der in der Regel verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH ist es wahrscheinlich, dass er sich ebenfalls auf Seiten der Verbraucher stellt. Bis es zu einer BGH-Entscheidung kommt, kann aber noch einige Zeit vergehen. Daher werden die Bausparkassen vermutlich weiter massenhaft die Verträge kündigen. Daher müssen Bausparer handeln und sich gegen die Kündigung wehren, bevor eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu ihren Gunsten möglicherweise zu spät kommt.

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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,
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21.11.2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04.07.2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
25.02.2012 16:54

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.