Strafrecht: Zur tauglichen Vortat der Hehlerei

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird.
Der BGH hat mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az: 3 StR 203/11) folgendes entschieden:

Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

In vorliegender Entscheidung behandelt der Bundesgerichtshof zwei Standprobleme im Rahmen der Hehlerei. Zum einen bekräftigt er seine ständige Rechtsprechung zum zeitlichen Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerei (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2011, Az. 2 StR 386/11; BGH, Beschluss v. 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11; BGH, Beschluss v. 28.11.2001, Az. 2 StR 477/01). Im einem weiteren Fall stellt er erneut fest, dass der Versicherungsbetrug keine taugliche Vortat zur Hehlerei darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 23.07.2008, Az. 5 StR 295/08; BGH, Beschluss v. 22.02.2005, Az. 4 StR 453/04).


Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 18 nicht detailliert ausgeführten Taten der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Insbesondere wurde in einem Fall ein Pkw unter nicht geklärten Umständen an eine Person vermietet, die sich zum Zeitpunkt der Vermietung im Strafvollzug befand und somit nicht als Mieter in Frage kam. Vielmehr verschaffte sich der gesondert Verfolge H. den Wagen, den er später dem Angeklagten sowie einem gewissen J. übergab, damit diese das Fahrzeug im Auftrag des H. weiterveräußern. Ihnen war hierbei bekannt, dass der H. nicht zur Weiterveräußerung berechtigt war.


Entscheidungsgründe

Die Verurteilung des Angeklagten hält der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof in einer Reihe von Fällen nicht stand. Insbesondere lassen die Feststellungen des Landgerichtes offen, wie der H. in oben besagten Fall in den Besitz des Fahrzeuges gelangte. Es ist auch möglich, dass der H. erst durch die Weitergabe des Fahrzeuges mit dem Auftrag dieses zu veräußern, eine Unterschlagung beging. Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor.

In einem weiteren Fall stellt der Senat fest, dass für die taugliche Vortat auch ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt und dieser keine taugliche Vortat für die Hehlerei darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 4 StR 453/04).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 2011

a) in den Fällen II. 1, 7, 8, 12 und 14 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen II. 12 und 14 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten A. , in den Fällen II. 1, 7 und 8 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten J.;

b) im Fall II. 4 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe auch hinsichtlich der Nichtrevidenten A. und J. aufgehoben;

d) in den Fällen II. 16 und 21 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug schuldig ist;

e) im Fall II. 3 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Bezeichnung als "gewerbsmäßig" entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 18 Taten der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen, führt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg des Rechtsmittels und zu einer teilweisen Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben.

In einer Reihe von Fällen wird der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch von den in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen nicht getragen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Hierzu im Einzelnen:

Nach den Feststellungen zu Fall II. 1 wurde ein Pkw Range Rover, der im Eigentum der W. GmbH stand, "unter nicht geklärten Umständen an einen I. vermietet", der allerdings, weil zum Zeitpunkt der Vermietung im Strafvollzug einsitzend, nicht als Mieter in Frage kam. Vielmehr "verschaffte" sich der gesondert verfolgte H. den Wagen. Später "übernahmen" der Angeklagte sowie der Nichtrevident J. das Fahrzeug von H., nutzten es und beabsichtigten, es im Auftrag des H. zu verkaufen, "wobei ihnen bekannt war, dass" dieser "kein Recht zum Besitz oder Weitergabe des PKW innehatte".

Damit ist die für die Verurteilung wegen Hehlerei erforderliche Vortat ein Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt nicht festgestellt. Die Art und Weise, in der H. in den Besitz des Fahrzeugs gelangte, ist offen geblieben. Es ist damit denkbar, dass die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Wagens durch den Angeklagten und den Nichtrevidenten J. noch nicht vorlag, H. erst durch die Weitergabe des Fahrzeugs mit dem Auftrag, dieses zu veräußern, eine Unterschlagung beging und dieses erst damit im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB erlangte. Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor (vgl. BGH, Beschluss v. 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11; BGH, Beschluss v. 28.11.2001, Az. 2 StR 477/01).

Im Fall II. 7 belegen die Feststellungen ebenfalls nicht die ausgeurteilte Hehlerei. Danach "verschaffte sich der gesondert verfolgte M. … auf ungeklärte Weise" einen Pkw Mercedes Benz, der zuvor von einem Dritten in Düsseldorf gemietet und später als gestohlen gemeldet worden war. M ließ das Fahrzeug zu dem gesondert verfolgten S. verbringen, der den Wagen nutzte und mit dem Angeklagten dessen weiteren Absatz besprach. Der Angeklagte sagte zu, den Wagen zu fotografieren. Er verlangte von einem Dritten eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefs und wies den Mitangeklagten J. an, das Fahrzeug im Internet zu inserieren. Vor einem Verkauf des dem Angeklagten "nicht gehörenden und unterschlagenen PKW" wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt.

Danach ist es möglich, dass M. den Wagen ohne Kenntnis der Unterschlagung gutgläubig erworben hatte und die Weitergabe an S. daher ohne Einverständnis eines Vortäters geschah.

Nach den Feststellungen zum Fall II. 8 "verschaffte sich" der gesondert verfolgte G. den Pkw BMW X6, der "aus einem Versicherungsbetrug" stammte. In Kenntnis dieses Betruges übernahm der Angeklagte das Fahrzeug, nutzte es und versuchte es zu verkaufen. Auch hier fehlt es an der hinreichenden Feststellung einer Vortat.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsbetrug vom Eigentümer des Wagens begangen worden ist. In diesem Fall wäre der Wagen weder durch Diebstahl noch durch ein sonstiges Vermögensdelikt erlangt worden. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso wenig wie ein Versicherungsmissbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 4 StR 453/04).

Im Fall II. 12 belegen die Feststellungen nicht die ausgeurteilte Urkundenfälschung. Danach wollten der Angeklagte und der Nichtrevident A. unter Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit einen Pkw VW Tiguan erwerben. Als Käufer trat der gesondert verfolgte Gr. auf. Dieser erhielt im Auftrag des Angeklagten vom Nichtrevidenten "in Dateiform das Abbild des gefälschten Personalausweises von 'N.' und drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der 'Wo. AG', welche der Angeklagte im November 2009 besorgt hatte. Gr. übersandte die Unterlagen an den Autohändler per E-Mail für die Finanzierung."

Danach bleibt offen, was dem Autohändler zur Vorbereitung des Vertragsschlusses vorgelegt und wovon somit zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht worden ist (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Ein Ausdruck der Datei wäre keine Urkunde. Das Vorlegen eines solchen Ausdrucks kann nur dann das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde darstellen, wenn überhaupt jemals eine solche (falsche oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat. Hierzu fehlt es an einer Feststellung. Es bleibt unklar, ob sich der Angeklagte unechte oder verfälschte Urkunden oder nur eine Datei von ihnen beschafft hatte.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung ergreift auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugsversuchs.

Nach den Feststellungen im Fall II. 14 veranlasste der Angeklagte den gesondert verfolgten Mü., sich bei einem Verkaufsgespräch über einen Pkw BMW X5 gegenüber den Mitarbeitern eines Autohauses als "Dr. E." auszugeben und die Kauf- und Finanzierungsverträge mit diesem Namen zu unterschreiben. Damit ist der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Titeln in Form des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht belegt. Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61). Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt" (BGH aaO). Es ist nicht festgestellt, dass die Titelführung zu dem Zweck geschah, dadurch eine erhöhte Seriosität des Kaufinteressenten vorzutäuschen. Naheliegend wurde der Titel geführt, weil die bei der Tat verwendeten gefälschten Gehaltsnachweise sowie der Personalausweis auf diesen Namen und diesen akademischen Grad lauteten und es deshalb notwendig erschien, sich bei der Vorstellung auch dessen zu bedienen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Titelmissbrauchs zieht die Aufhebung der tateinheitlich abgeurteilten Straftaten mit sich.

Auch im Fall II. 4 hält die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte Ne. den von ihm geleasten BMW X5 unberechtigt an den Angeklagten weiter, der den Wagen verkaufen und von seinem Erlösanteil einen überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts finanzieren wollte. Da die Unterschlagung des Fahrzeugs mit der Erlangung des Wagens durch den Angeklagten zusammenfiel, die Vortat aber der Hehlerei vorangehen muss, hat sich der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Dies führt wegen des gegenüber § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB deutlich geringeren Strafrahmens des § 246 Abs. 1, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Einzelstrafe.

Der Wegfall von sechs Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

In den Fällen II. 16 und 21 hat das Landgericht, wie es in den Urteilsgründen selbst mitteilt, den Angeklagten jeweils irrtümlich wegen gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit (nur) versuchtem gewerbsmäßigem Bandenbetrug verurteilt. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Dies hat keine Auswirkung auf die beiden Einzelstrafen.

Im Fall II. 3 hat der Senat die Bezeichnung der in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs als "gewerbsmäßig" begangen jeweils gestrichen. Bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt es sich jeweils um benannte Regelbeispiele für die Annahme eines besonders schweren Falles. Diese finden anders als z.B. die Qualifikation der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) keine Erwähnung im Schuldspruch.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die Annahme nur einer Tat der Urkundenfälschung im Fall II. 17 ist der Angeklagte nicht beschwert. Gleiches gilt, soweit er in den Fällen II. 22 und 23 nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 12 und 14 auf den Nichtrevidenten A. und in den Fällen II. 1, 7 und 8 auf den Nichtrevidenten J. zu erstrecken. Dies führt auch bei diesen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Eine Schuldspruchänderung bezüglich der Nichtrevidenten in den Fällen II. 16 und 21 kam nicht in Betracht, da insoweit das Urteil nicht zugunsten des Revidenten aufgehoben worden ist.

Die angefochtene Entscheidung veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass im Fall der Verurteilung die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von der Beachtung dieser Anforderungen ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn dem Urteil wie hier eine Verständigung vorausgegangen ist; auch in diesen Fällen ist ein Mindestmaß an Sorgfalt bei der Feststellung des Sachverhalts erforderlich.



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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 203/11
vom
17. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
hier: Revision des Angeklagten K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 28. Januar 2011

a) in den Fällen II. 1, 7, 8, 12 und 14 der Urteilsgründe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben - in den Fällen II. 12
und 14 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten A. , in den
Fällen II. 1, 7 und 8 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten
J. ;

b) im Fall II. 4 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert
, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Unterschlagung
schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben
;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe - auch hinsichtlich der
Nichtrevidenten A. und J. - aufgehoben;

d) in den Fällen II. 16 und 21 der Urteilsgründe im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der gewerbsmäßigen
Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit
gewerbsmäßigem Bandenbetrug schuldig ist;

e) im Fall II. 3 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin neu gefasst
, dass die Bezeichnung als "gewerbsmäßig" entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 18 Taten der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen, führt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg des Rechtsmittels und zu einer teilweisen Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben.
2
1. In einer Reihe von Fällen wird der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch von den in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen nicht getragen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Hierzu im Einzelnen:
3
a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 1 wurde ein Pkw Range Rover, der im Eigentum der W. GmbH stand, "unter nicht geklärten Umständen an einen I. vermietet", der allerdings, weil zum Zeitpunkt der Vermietung im Strafvollzug einsitzend, nicht als Mieter in Frage kam. Vielmehr "verschaffte" sich der gesondert verfolgte H. den Wagen. Später "übernahmen" der Angeklagte sowie der Nichtrevident J. das Fahrzeug von H. , nutzten es und beabsichtigten, es im Auftrag des H. zu verkaufen , "wobei ihnen bekannt war, dass" dieser "kein Recht zum Besitz oder Weitergabe des PKW innehatte".
4
Damit ist die für die Verurteilung wegen Hehlerei erforderliche Vortat - ein Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt - nicht festgestellt. Die Art und Weise, in der H. in den Besitz des Fahrzeugs gelangte, ist offen geblieben. Es ist damit denkbar, dass die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Wagens durch den Angeklagten und den Nichtrevidenten J. noch nicht vorlag, H. erst durch die Weitergabe des Fahrzeugs mit dem Auftrag, dieses zu veräußern , eine Unterschlagung beging und dieses erst damit im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB erlangte. Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 259 Rn. 8 mwN).
5
b) Im Fall II. 7 belegen die Feststellungen ebenfalls nicht die ausgeurteilte Hehlerei. Danach "verschaffte sich der gesondert verfolgte M. … auf ungeklärte Weise" einen Pkw Mercedes Benz, der zuvor von einem Dritten in Düsseldorf gemietet und später als gestohlen gemeldet worden war. M. ließ das Fahrzeug zu dem gesondert verfolgten S. verbringen, der den Wagen nutzte und mit dem Angeklagten dessen weiteren Absatz besprach. Der Angeklagte sagte zu, den Wagen zu fotografieren. Er verlangte von einem Dritten eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefs und wies den Mitangeklagten J. an, das Fahrzeug im Internet zu inserieren. Vor einem Verkauf des dem Angeklagten "nicht gehörenden und unterschlagenen PKW" wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt.
6
Danach ist es möglich, dass M. den Wagen ohne Kenntnis der Unterschlagung gutgläubig erworben hatte und die Weitergabe an S. daher ohne Einverständnis eines Vortäters geschah (vgl. Fischer aaO Rn. 13).
7
c) Nach den Feststellungen zum Fall II. 8 "verschaffte sich" der gesondert verfolgte G. den Pkw BMW X6, der "aus einem Versicherungsbetrug" stammte. In Kenntnis dieses Betruges übernahm der Angeklagte das Fahrzeug, nutzte es und versuchte es zu verkaufen. Auch hier fehlt es an der hinreichenden Feststellung einer Vortat.
8
Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsbetrug vom Eigentümer des Wagens begangen worden ist. In diesem Fall wäre der Wagen weder durch Diebstahl noch durch ein sonstiges Vermögensdelikt erlangt worden. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso wenig wie ein Versicherungsmissbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447 mwN).
9
d) Im Fall II. 12 belegen die Feststellungen nicht die ausgeurteilte Urkundenfälschung. Danach wollten der Angeklagte und der Nichtrevident A. unter Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit einen Pkw VW Tiguan erwerben. Als Käufer trat der gesondert verfolgte Gr. auf. Dieser erhielt im Auftrag des Angeklagten vom Nichtrevidenten "in Dateiform das Abbild des gefälschten Personalausweises von ' N. ' und drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der 'Wo. AG', welche der Angeklagte im November 2009 besorgt hatte. Gr. übersandte die Unterlagen an den Autohändler per E-Mail für die Finanzierung."
10
Danach bleibt offen, was dem Autohändler zur Vorbereitung des Vertragsschlusses vorgelegt und wovon somit zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht worden ist (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Ein Ausdruck der Datei wäre keine Urkunde. Das Vorlegen eines solchen Ausdrucks kann nur dann das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde darstellen, wenn überhaupt jemals eine solche (falsche oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 267 Rn. 19). Hierzu fehlt es an einer Feststellung. Es bleibt unklar, ob sich der Angeklagte unechte oder verfälschte Urkunden oder nur eine Datei von ihnen beschafft hatte.
11
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung ergreift auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugsversuchs.
12
e) Nach den Feststellungen im Fall II. 14 veranlasste der Angeklagte den gesondert verfolgten Mü. , sich bei einem Verkaufsgespräch über einen Pkw BMW X5 gegenüber den Mitarbeitern eines Autohauses als "Dr. E. " auszugeben und die Kauf- und Finanzierungsverträge mit diesem Namen zu unterschreiben. Damit ist der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Titeln in Form des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht belegt. Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61). Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt" (BGH aaO). Es ist nicht festgestellt, dass die Titelführung zu dem Zweck geschah, dadurch eine erhöhte Seriosität des Kaufinteressenten vorzutäuschen. Naheliegend wurde der Titel geführt, weil die bei der Tat verwendeten gefälschten Gehaltsnachweise sowie der Personalausweis auf diesen Namen und diesen akademischen Grad lauteten und es deshalb notwendig erschien, sich bei der Vorstellung auch dessen zu bedienen.
13
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Titelmissbrauchs zieht die Aufhebung der tateinheitlich abgeurteilten Straftaten mit sich.
14
2. Auch im Fall II. 4 hält die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte Ne. den von ihm geleasten BMW X5 unberechtigt an den Angeklagten weiter, der den Wagen verkaufen und von seinem Erlösanteil einen überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts finanzieren wollte. Da die Unterschlagung des Fahrzeugs mit der Erlangung des Wagens durch den Angeklagten zusammenfiel, die Vortat aber der Hehlerei vorangehen muss, hat sich der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Dies führt wegen des gegenüber § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB deutlich geringeren Strafrahmens des § 246 Abs. 1, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Einzelstrafe.
15
3. Der Wegfall von sechs Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
16
4. In den Fällen II. 16 und 21 hat das Landgericht, wie es in den Urteilsgründen selbst mitteilt, den Angeklagten jeweils irrtümlich wegen gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit (nur) versuchtem gewerbsmäßigem Bandenbetrug verurteilt. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Dies hat keine Auswirkung auf die beiden Einzelstrafen.
17
5. Im Fall II. 3 hat der Senat die Bezeichnung der in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs als "gewerbsmäßig" begangen jeweils gestrichen. Bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt es sich jeweils um benannte Regelbeispiele für die Annahme eines besonders schweren Falles. Diese finden - anders als z.B. die Qualifikation der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - keine Erwähnung im Schuldspruch (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
18
6. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die Annahme nur einer Tat der Urkundenfälschung im Fall II. 17 ist der Angeklagte nicht beschwert. Gleiches gilt, soweit er in den Fällen II. 22 und 23 nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist.
19
7. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 12 und 14 auf den Nichtrevidenten A. und in den Fällen II. 1, 7 und 8 auf den Nichtrevidenten J. zu erstrecken. Dies führt auch bei diesen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
20
Eine Schuldspruchänderung bezüglich der Nichtrevidenten in den Fällen II. 16 und 21 kam nicht in Betracht, da insoweit das Urteil nicht zugunsten des Revidenten aufgehoben worden ist.
21
8. Die angefochtene Entscheidung veranlasst den Senat zu dem Hinweis , dass im Fall der Verurteilung die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von der Beachtung dieser Anforderungen ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn dem Urteil - wie hier - eine Verständigung vorausgegangen ist; auch in diesen Fällen ist ein Mindestmaß an Sorgfalt bei der Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, NStZ-RR 2011, 52 (LS); vom 10. Februar 2011 - 5 StR 594/10, juris; vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, StV 2011, 608; vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, juris).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 386/11
vom
9. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 2011, soweit es ihn betrifft , in den Fällen B 3 bis B 5 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Betruges oder gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B 3 bis B 5 sowie des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte zu einem deutlich unter ihrem Wert liegenden Preis jeweils drei ihm nicht gehö- rende Leasingfahrzeuge, die daraufhin in der Zeit zwischen dem 2. und dem 10. November 2007 nach Syrien gebracht wurden. Die hochwertigen Pkws waren ursprünglich von einer Fa. A. GmbH mit Verträgen vom 18. September 2007 bzw. Juli 2007 geleast worden, wobei diese keinerlei Leasingraten entrichtete. Der Angeklagte, der selbst mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen befasst war, übernahm die später veräußerten Fahrzeuge von der Fa. A. GmbH. Ob diese Kenntnis vom Verkauf der Fahrzeuge hatte oder sie bei der Weitergabe der Pkws an den Angeklagten K. - von diesem getäuscht - gutgläubig war, konnte die Kammer nicht feststellen.
3
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten insoweit auf wahldeutiger Grundlage wegen Betruges oder Hehlerei. Dabei ist die Kammer mit Blick auf zuvor festgestellte Veräußerungen anderer Kraftfahrzeuge nach Syrien davon ausgegangen, dass der Angeklagte schon im Augenblick der Übernahme den Vorsatz gefasst hatte, diese gewinnbringend nach Syrien weiter zu veräußern. Soweit man annehme, die Fa. A. GmbH habe keine Kenntnis von dem Verkauf gehabt, läge eine täuschungsbedingte Erlangung der Fahrzeuge und damit ein Betrug vor. Habe der Vorbesitzer selbst in krimineller Intention gehandelt und sei er an der Verschiebung der Fahrzeuge zum Nachteil der jeweiligen Eigentümer beteiligt gewesen, habe der Angeklagte eine Hehlerei begangen, indem er sich eine aus Unterschlagung oder Betrug stammende Sache ggf. verschafft, jedenfalls aber (im Interesse des Vortäters) abgesetzt habe, um sich zu bereichern.
4
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass es im Falle eines (nicht ausgeschlossenen) kriminellen Zusammenwirkens des Angeklagten mit der Fa. A. GmbH eine weitere Sachverhaltskonstellation geben könnte, in der - abweichend von der Beurteilung des Verhaltens als Hehlereihandlung - (lediglich) eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung angenommen werden könnte.
5
Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird. In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - einer durch Verfügung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH StV 2002, 542; ferner: BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11). Dass die Fa. A. GmbH sich die Kraftfahrzeuge erst durch die Übergabe an den Angeklagten zugeeignet haben und erst dadurch eine mittäterschaftliche Unterschlagung begangen haben könnte, ohne dass es zuvor zu einem Betrug oder zu einer Unterschlagung gekommen war, hat die Kammer ersichtlich nicht bedacht.
6
Es ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - den Urteilsgründen auch nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Fa. A. GmbH bereits bei Abschluss der Leasingverträge mit den Leasinggebern betrügerisch gehandelt und insoweit einen Betrug (als Vortat der Hehlerei ) begangen hat. Der Umstand, dass niemals Leasingraten gezahlt worden sind, ist ohne nähere Aufklärung zu den Einzelheiten des Vertragsabschlusses und den Gründen der Nichtzahlung durch die Fa. A. GmbH allein nicht geeignet , schon eine vorsätzliche betrügerische Erlangung der Fahrzeuge mit Abschluss der Leasingverträge zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Pkws jeweils einige Monate gefahren worden sind, bevor sie nach Syrien veräußert wurden, so dass jedenfalls nicht nahe liegt, dass die Leasingverträge bereits zum Zwecke des Verkaufs ins Ausland abgeschlossen wurden.
7
Im Hinblick darauf, dass auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anstelle von Hehlerei wegen Unterschlagung der Kraftfahrzeuge strafbar gemacht haben könnte, hat die Verurteilung wegen Betruges oder Hehlerei auf wahldeutiger Grundlage keinen Bestand.
8
Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass weitere Feststellungen zum Vorliegen einer Vortat gemäß § 259 StGB getroffen werden können, wird die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; neue, den bisherigen nicht widersprechende können getroffen werden.
9
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B 3 bis B 5 geraten auch die jeweiligen Einzelstrafen in Wegfall; das zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 112/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 3. auf seinen Antrag - und des Beschwerdeführers am 14. April
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils der Unterschlagung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
3
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten der Angeklagte und der anderweitig verfolgte E. D. vereinbart, sich künftig durch illegale Autogeschäfte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die für ihre Mitwirkung entlohnt werden sollten, über Deutschland nach Nordafrika verbringen und dort verkaufen; die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge sodann als gestohlen melden. E. D. , der in Italien lebte, sollte dort die entsprechenden Fahrzeuge besorgen ; Aufgabe des Angeklagten sollte sein, zur Verschleierung der Kraftfahrzeugverschiebungen in Deutschland Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen und Fahrer für die Überführungsfahrten zu besorgen.
4
aa) Abweichend von diesem Plan wurden die Fahrzeuge im Fall II. 2 der Urteilsgründe nicht allein von E. D. beschafft, vielmehr verhandelten der Angeklagte und E. D. in Mailand gemeinsam mit den Leasingnehmern und besorgten anschließend auch das Geld. Der Angeklagte teilte den von ihm aus Deutschland mitgebrachten Fahrern vor der Rückfahrt mit, dass E. D. und er die Fahrzeuge gekauft hätten (UA 10).
5
bb) Im Fall II. 3 der Urteilsgründe erfuhr der Angeklagte in Deutschland, dass der Zeuge S. sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte. Er übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen gegen Teilzahlung des vereinbarten Entgelts und ließ es zusammen mit weiteren, von E. D. beschafften Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde (UA 12/13).
6
b) In beiden Fällen trat die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs an den Angeklagten bzw. an diesen und E. D. ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.).
7
c) Durch die Übernahme der Fahrzeuge von den Leasingnehmern hat sich der Angeklagte jedoch gemeinschaftlich mit diesen jeweils einer Unterschlagung schuldig gemacht (§ 246 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).
8
Dies gilt auch für die in Italien begangene Tat (Fall II. 2 der Urteilsgründe ). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Tat auch dann dem deutschen Strafrecht unterworfen, wenn sie von einem Deutschen im Ausland begangen wurde und am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; eine Unterschlagung ist in Italien nach Art. 646 des Codice penale strafbar. Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts kommt es nicht darauf an, ob es nach italienischem Recht eines Strafantrags bedurft hätte. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1954 - 1 StR 35/54, NJW 1954, 1086; Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 437/99, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Strafbarkeit 4; vgl. auch Eser in Schönke /Schröder, StGB, 28. Aufl., § 7 Rn. 11 m.w.N.).
9
2. Der Senat stellt die Schuldsprüche in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
10
3. Wegen des gegenüber § 260 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmens des § 246 Abs. 1 StGB haben die für diese Taten erkannten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen , nicht aus.
11
Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision bemerkt der Senat, dass dem - zu erwartenden oder bereits erfolgten - Widerruf einer dem Angeklagten erst kurz vor Beginn der Tatserie gewährten Reststrafaussetzung zur Bewährung hier keine bestimmende strafmildernde Bedeutung zukommt.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer
5 StR 295/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2007, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin abgeändert , dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist, und
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten K. und O. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten O. mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
G r ü n d e
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
a) Bezüglich des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
3
„Soweit der Angeklagte im Fall 3 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch allerdings umzustellen. ‚Versicherungsbetrug’ und ‚Versicherungsmissbrauch ’ kommen als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2005, 447 f.).
4
Allerdings ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe , dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) schuldig ist. Der Angeklagte hat den BMW Typ X5 ‚beiseite geschafft’. Sein Tatbeitrag war von maßgeblicher Bedeutung, so dass die Annahme von Täterschaft – nicht lediglich Beihilfe – auf der Hand liegt.
5
Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte kann sich nicht anders und erfolgreicher als geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen.“
6
b) Allerdings vermag der Senat angesichts des gegenüber §§ 260, 259 StGB deutlich milderen Strafrahmens des § 265 StGB nicht auszuschließen , dass der Tatrichter auf der Grundlage des geänderten Schuld- spruchs eine geringere Strafe als eine solche von zwei Jahren und vier Monaten verhängt hätte. An der Herabsetzung der in diesem Fall verhängten Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung oder geringfügiger Verminderung des Gesamtstrafenausspruchs sieht sich der Senat letztlich auch deswegen gehindert, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg -Barmbek vom 22. Februar 2006 erledigt ist. Damit ist nicht auszuschließen , dass dieser Entscheidung Zäsurwirkung zukommt und mithin aus den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe unter etwaiger Einbeziehung der Vorentscheidung auf der einen Seite und den Fällen 7 bis 16a der Urteilsgründe auf der anderen Seite jeweils eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen ist, wobei sich dies zumindest im Blick auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe angesichts einer geringeren Strafe im Fall 3 der Urteilsgründe im Ergebnis zugunsten des Angeklagten auswirken könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter darf der Festsetzung einer neuen Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenbildung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Summe etwa – namentlich bei Nichtvollstreckung der Geldstrafe zum Zeitpunkt des ersten Urteils (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m.w.N.) – zu verhängender zweier Gesamtstrafen darf die bisher verhängte Gesamtstrafe (nebst der Geldstrafe) nicht überschreiten.
7
2. Soweit der Beschwerdeführer K. Verfahrensrügen erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 und damit außerhalb der Revisionsbegrün- dungsfrist erhoben hat, waren diese bei der Senatsentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 453/04
vom
22. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und
b) soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den AngeklagtenA. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Revision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter (Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Voraussetzungen , die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklagte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren (UA

10).


Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbetrug" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.
1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken.

a) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unterschlagung , ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte haben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vortaten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt ist.

b) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der Auffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht.
Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung d er bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).
2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein lassen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen , verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.
3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der MitangeklagteT. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi? ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 112/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 3. auf seinen Antrag - und des Beschwerdeführers am 14. April
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils der Unterschlagung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
3
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten der Angeklagte und der anderweitig verfolgte E. D. vereinbart, sich künftig durch illegale Autogeschäfte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die für ihre Mitwirkung entlohnt werden sollten, über Deutschland nach Nordafrika verbringen und dort verkaufen; die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge sodann als gestohlen melden. E. D. , der in Italien lebte, sollte dort die entsprechenden Fahrzeuge besorgen ; Aufgabe des Angeklagten sollte sein, zur Verschleierung der Kraftfahrzeugverschiebungen in Deutschland Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen und Fahrer für die Überführungsfahrten zu besorgen.
4
aa) Abweichend von diesem Plan wurden die Fahrzeuge im Fall II. 2 der Urteilsgründe nicht allein von E. D. beschafft, vielmehr verhandelten der Angeklagte und E. D. in Mailand gemeinsam mit den Leasingnehmern und besorgten anschließend auch das Geld. Der Angeklagte teilte den von ihm aus Deutschland mitgebrachten Fahrern vor der Rückfahrt mit, dass E. D. und er die Fahrzeuge gekauft hätten (UA 10).
5
bb) Im Fall II. 3 der Urteilsgründe erfuhr der Angeklagte in Deutschland, dass der Zeuge S. sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte. Er übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen gegen Teilzahlung des vereinbarten Entgelts und ließ es zusammen mit weiteren, von E. D. beschafften Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde (UA 12/13).
6
b) In beiden Fällen trat die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs an den Angeklagten bzw. an diesen und E. D. ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.).
7
c) Durch die Übernahme der Fahrzeuge von den Leasingnehmern hat sich der Angeklagte jedoch gemeinschaftlich mit diesen jeweils einer Unterschlagung schuldig gemacht (§ 246 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).
8
Dies gilt auch für die in Italien begangene Tat (Fall II. 2 der Urteilsgründe ). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Tat auch dann dem deutschen Strafrecht unterworfen, wenn sie von einem Deutschen im Ausland begangen wurde und am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; eine Unterschlagung ist in Italien nach Art. 646 des Codice penale strafbar. Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts kommt es nicht darauf an, ob es nach italienischem Recht eines Strafantrags bedurft hätte. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1954 - 1 StR 35/54, NJW 1954, 1086; Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 437/99, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Strafbarkeit 4; vgl. auch Eser in Schönke /Schröder, StGB, 28. Aufl., § 7 Rn. 11 m.w.N.).
9
2. Der Senat stellt die Schuldsprüche in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
10
3. Wegen des gegenüber § 260 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmens des § 246 Abs. 1 StGB haben die für diese Taten erkannten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen , nicht aus.
11
Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision bemerkt der Senat, dass dem - zu erwartenden oder bereits erfolgten - Widerruf einer dem Angeklagten erst kurz vor Beginn der Tatserie gewährten Reststrafaussetzung zur Bewährung hier keine bestimmende strafmildernde Bedeutung zukommt.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 453/04
vom
22. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und
b) soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den AngeklagtenA. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Revision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter (Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Voraussetzungen , die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklagte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren (UA

10).


Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbetrug" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.
1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken.

a) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unterschlagung , ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte haben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vortaten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt ist.

b) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der Auffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht.
Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung d er bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).
2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein lassen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen , verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.
3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der MitangeklagteT. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi? ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.