Strafprozessrecht: Besorgnis der Befangenheit infolge Übergabe von Süßigkeiten durch Schöffinnen nur an den Staatsanwalt

originally published: 27/03/2021 11:02, updated: 19/10/2022 17:16
Strafprozessrecht: Besorgnis der Befangenheit infolge Übergabe von Süßigkeiten durch Schöffinnen nur an den Staatsanwalt
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern durch die Schöffen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an den Angeklagten und seinen Verteidiger, ist dazu geeignet, bei dem Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, dass die Schöffen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wohlwollender als ihm selbst und seinem Verteidiger sind. Ein davon unabhängig agierender Berufsrichter bleibt hiervon ausgenommen – eine derartige Befangenheitsrüge gegen ihn ist nicht begründet – Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht, Streifler & Kollegen


Eine begründete Befangenheit eines Richters hat grundsätzlich dessen Ausschließung vom Verfahren zur Folge. Agiert ein Richter dennoch in den weiteren Verhandlungen mit, so bildet dies ein absoluter Revisionsgrund, § 338 S. 1 Nr. 3 StPO

Diese Rechtsfigur hat auch seine Berechtigung: Das Recht eines Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG und dasGebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, was insb. die Waffengleichheit der Parteien gewährleistet, wäre dann nicht garantiert, wenn der Angeklagte mit einem Richter konfrontiert wäre, der Anlass zum Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt, mithin die andere Prozesspartei bevorzugt.

Das Ablehnungsgesuch ist in § 24 StPO normiert. Maßgeblich ist, ob aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten plausible und verständliche Zweifel an einer objektiven Einstellung des Richters bestehen. Praktisch relevant ist diese Rechtsfigur allerdings nicht, soll heißen, Ablehnungsgesuche haben nur selten Erfolg. 

Gerade bei Schöffen – wie im strittigen Falle – spielt ein Ablehnungsgsgesuch öfters mal eine größere Rolle – sie erhalten vor Eröffnung der Verhandlung nämlich regelmäßig keinen Einblick in die Akten. So stellen sie erst am Verhandlungstag fest, wer überhaupt am Prozess beteiligt ist. Hier geht es aber nicht darum, wer am Prozess beteiligt ist, sondern vielmehr um das Verhalten der beiden Schöffinnen, welches sie in der letzten Sitzung vor dem Weihnachtsfest an den Tag legten:

I. Schokoweihnachtsmänner, aber nicht für alle 

1. Die letzte Verhandlung vor dem Weihnachtsfest

Letzter Sitzungstag vor Weihnachten. Die im Verfahren beteiligten Schöffinnen teilten vor Beginn der Sitzung im Verhandlungssaal jeweils einen Schokoladenweihnachtsmann aus, aber nicht für alle: Nur der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Ergänzungsschöffen und die Protokollführerin erhielten einen. Die Angeklagte und deren Verteidiger blieben demzufolge leer aus. 

Aus diesem Grund begründete die Angeklagte einen Verdacht, dass die ihr vorsitzenden Richter nicht unvoreingenommen sein könnten und somit die erforderliche Parteiengleichheit nicht gewährleistet sei. Infolgedessen beantragte sie die Ablehnung der beiden Schöffinnen sowie des vorsitzenden Richters und weiterer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 I StPO.

2. Ablehnungsgesuche zum Teil erfolgreich 

a) Begründetes Ablehnungsgesuch bzgl. der am Verfahren beteiligten Schöffinnen

Das Landgericht Flensburg ( VKLs 2/19) entschied, dass diese zulässigen Ablehnungsanträge zum Teil Erfolg hatten.

Die Ablehnung der Schöffen durch die Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit sei begründet. Eine Besorgnis der Befangenheit sei immer dann anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts – die Austeilung der Schokoweihnachtsmänner nur an ausgewählte Personen – Grund zu der Annahme habe, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Maßgeblich sei demzufolge die Sicht des Ablehnende. Auf eine tatsächliche Unvoreingenommenheit komme es gar nicht an, sondern auch der „Schein der Befangenheit“ soll durch § 24 StPO geschützt werden und bietet genügend Anlass dazu, den Verfahrensbeteiligten aus dem Prozess auszuschließen. 

Die Übergabe von Süßigkeiten seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, nicht aber an die Angeklagte und ihre Verteidiger sei nach Ansicht des LG dazu geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffen den Sitzungsvertreter der StA bevorzugen und diesem demzufolge wohlwollender sind, als der gegenüberliegenden Partei, nämlich dem Angeklagten und dessen Verteidiger.

Die Kammer betonte hierbei, dass die Übergabe von Schokoweihnachtsmännern kurz vor Weihnachten ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigen – aber dennoch nicht neutralen - Erklärungswert hinsichtlich persönlicher Zuneigung darstelle. Die Verteilung von Süßigkeiten in einem Verfahren sei allerdings generell unangemessen. Indem der Schöffe nur an die Staatsanwaltschaft Schokoweihnachtsmänner verteilte, brachte sie demzufolge auch nur gegenüber dieser Prozesspartei ihre Wertschätzung zum Ausdruck. Das Ablehnungsgesuch bezüglich des Schöffen sei demzufolge zulässig und begründet, weshalb dieser in der Folge aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist. 

b) Ablehnungsgesuch bzgl. der Berufsrichter unbegründet

Im Gegensatz dazu wurde das Ablehnungsgesuch der Berufsrichter abgewiesen. Das LG wies drauf hin, dass diese – aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten – kein Verhalten aufwiesen, das auf eine den Angeklagten ablehnend gegenüberstehende innere Haltung hinweisen könnte. Die Übergabe der Schokoweihnachtsmänner wurde vielmehr nur von den Schöffen durchgeführt. Dies sei kein berechtigter Grund, diese Unvoreingenommenheit auch auf die Berufsrichter zu beziehen. 

c) Dienstliche Stellungsnahme, § 26 III StPO

Grundsätzlich gilt gemäß § 26 III StPO, dass sich der abgelehnte Richter im Falle eines zulässigen Ablehnungsgesuchs dienstlich äußern muss – dies nennt man eine dienstliche Stellungnahme.

Eine solche dienstliche Äußerung soll inhaltlich mehr als der bloße Satz, er sei nicht befangen, aufweisen – schließlich kommt es hierfür in der Begründetheit eines solchen Ablehnungsgesuchs gar nicht an, denn schon der „Schein der Befangenheit“ soll ausgeschlossen werden. Der abgelehnte Richter muss sich mit den tatsächlichen Argumenten des Befangenheitsantrags befassen und hierzu Stellung beziehen. Solche sind nach § 26 III StPO nur von abgelehnten Richtern einzuholen.

Dem kamen die Schöffinnen nach. In ihrer Stellungnahme brachten sie zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach allein die Übergabe der Süßigkeiten an die Staatsanwaltschaft einen Grund zur Befangenheit begründen könne. Schließlich sei die Übergabe von Weihnachtsmännern innerhalb des eigenen Spruchkörpers unbedenklich. 

II. Fazit - Das nächste mal gibt es Süßigkeiten für alle!

Ob es nun Verfahrensfehler, fragliche Äußerungen, ein gewisses Näheverhältnis zu einem Prozessbeteiligten oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache sind, die der Richter aufweist – vielerlei Gründe können beim Angeklagten begründete Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit entstehen lassen. Wann ein Ablehnungsgesuch als begründet anzusehen ist, ist manchmal im vornherein gar nicht so klar. Schließlich wird dem Gericht dahingehend auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zugesprochen. Um ihn bezüglich dieser Materie einen Überblick zu verschaffen, haben wie Ihnen hier  eine Übersicht gemacht, wann Gerichte ein Ablehnungsgesuch für zulässig und begründet erachtet haben.
 
Erfolgreiche Befangenheitsrügen sind in der Praxis dennoch sehr selten. Bei Schöffen ist dies zumindest geläufiger als bei erfahrenen Berufsrichtern, denn ihnen sind die Regelungen und die daraus folgende Neutralität oft nicht bewusst – es darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass Schöffen nur ehrenamtliche Laienrichter sind und ihnen die Regelungen, die im deutschen Strafverfahren gelten, nicht so geläufig sind, wie erfahrenen Juristen.

Wie im vorliegenden Fall wird dann aus einer unüberlegten - aber gut gemeinten Gefälligkeit - ein ganzes Verfahren „lahmgelegt“.
 
Hinsichtlich kommender Festlichkeiten sollte schlussfolgernd darauf hingewiesen werden: Süßigkeiten für alle, oder für gar keinen. 

Haben Sie Fragen zum Thema Strafprozessrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

[E.K.]

Das Landgericht Flensburg (V KLs 2/19) hat am 20.01 2021 folgendes entschieden: 
 
Die Ablehnung der Schöffinnen pp. und pp. durch die Angeklagten pp- und pp. wird für begründet erklärt.
Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch die Angeklagten pp und pp. sowie des Richters am Landgericht pp. und des Richters am Amtsgericht pp. durch den Angeklagten pp. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: 

I.

Die Kammer geht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten, dem 18. Dezember 2020, verteilten die Schöffinnen PP. und PP. an die Ergänzungsschöff*innen sowie die Protokollführerin Frau pp. vor Beginn der Sitzung im Verhandlungsaal jeweils einen Schokoladenweihnachtsmann. Die Schöffin pp. übergab zudem einen Schokoladenweihnachtsmann an der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt pp.. Die Berufsrichter*innen haben diese Übergaben nicht beobachtet. In einer späteren Verhandlungspause übergab die Schöffin PP. ebenfalls einen Schokoladenweihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auch diese Übergabe beobachteten die Berufsrichterinnen nicht. Weder die Angeklagten noch deren Verteidiger*innen erhielten einen Schokoladenweihnachtsmann.

Richter am Landgericht pp. sah zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verteilung Schokoladenweihnachtsmänner im Sitzungssaal stehen, ohne jedoch - wie ausgeführt - beobachtet zu haben, auf welche Weise diese dorthin gelangt waren. Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. erfuhr ebenfalls zu einem jedenfalls nach der ersten Verteilung liegenden Zeitpunkt von Frau pp., dass die Ergänzungsschöff*innen von einer Schöffin einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen hätten und dass Frau pp. - wonach sie auch von pp. gefragt worden sei - nicht bekannt sei, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls einen solchen erhalten habe oder nicht.

II.

1. Beide Ablehnungsanträge sind zulässig. Derjenige des Angeklagten pp. vom 12. Januar 2021, der später aufgrund der dienstlichen Stellungnahmen abgeändert und um einen erneuten Ablehnungsantrag ergänzt wurde, ist insbesondere rechtzeitig angebracht worden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Verteidiger des Angeklagten pp. haben in ihren Antrag ausgeführt und anwaltlich versichert, dass zwar Rechtsanwalt pp. das Vorhandensein von auf dem Tisch der Ergänzungsschöff*innen und am Platz von Frau pp. bereits am 18. Dezember 2020 beobachtet habe, ihnen jedoch die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - worauf der erste Ablehnungsantrag gestützt wurde - erst am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei. Diesem Vortrag entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, zumal beide Schöffinnen in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt haben, dass zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergaben der Süßigkeit an Staatsanwalt pp. keine weiteren Personen zugegen gewesen seien.

Der Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. vom 18. Januar 2021 ist ebenfalls rechtzeitig angebracht, da er über seine Verteidigerinnen vorgetragen hat, dass ihm die Vorgänge um die Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern erst durch den Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. bekannt geworden seien.

2. Die Ablehnung der Schöffinnen durch die Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., statt vieler LG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2090 Js 29752/10 - 12 KLs -, juris, Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 24 Rn. 8). Allein auf den Standpunkt des Ablehnenden kommt es an; ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich dafür hält, ist unerheblich (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen, war geeignet, bei den Ablehnenden den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffinnen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen sind als ihnen und ihren Verteidiger*innen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist.

3. Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch die Angeklagten pp. und pp. sowie des Richters am Landgericht pp. und des Richters am Amtsgericht pp. durch den Angeklagten pp. im Zusammenhang mit der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner ist unbegründet. Sie haben kein Verhalten gezeigt, das auf eine den Angeklagten ablehnend gegenüberstehende innere Haltung hinweisen könnte. Die Schöffinnen haben, wie bereits dargestellt, in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass bei der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - und allein diese begründet die Besorgnis der Befangenheit, da die Übergabe von Süßigkeiten innerhalb des eigenen Spruchkörpers unbedenklich ist - außer ihnen und diesem keine sonstigen Personen anwesend gewesen seien. Die dienstlichen Stellungnahmen dar Berufsrichter*innen bestätigen diese Angaben. Die Berufsrichter*innen hätten - wenn sie eine solche Pflicht gegenüber den ihnen gleichberechtigten Schöffinnen überhaupt träfe, was vorliegend nicht zu entscheiden ist - die Übergabe somit nicht verhindern können. Mit dieser war die Handlung der Schöffinnen, die die Besorgnis der Befangenheit bei den Angeklagten begründet hat, jedoch bereits abgeschlossen und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher könnte die Frage, ob und wann die Berufsrichter*innen anschließend von der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner erfahren haben, ohnehin dahinstehen - tatsächlich haben die Berufsrichter*innen an diesem Tag von einer Übergabe von Süßigkeiten an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis erlangt.

Die spätere Bitte von Richter am Landgericht pp. an die Ergänzungsschöffin*en, die Schokoladenweihnachtsmänner aus dem Sichtfeld zu räumen, ändert angesichts dessen, dass aus seiner dienstlichen Stellungnahme klar hervorgeht, dass er den Übergabevorgang nicht beobachtet hat, an dieser Bewertung nichts. Sein Ansinnen konnte auch schlicht darin begründet sein, dass es dem Wesen einer Strafverhandlung nicht angemessen ist, wenn während ihrer Durchführung offen weihnachtliche Süßigkeiten zur Schau gestellt werden.

4. Die gesonderte Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch den Angeklagten pp. wegen - so legt die Kammer den Antrag aus - des Inhalts ihrer ersten dienstlichen Stellungnahme ist ebenfalls unbegründet.

Den Verteidigern des Angeklagten pp. ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Benutzung des sogenannten „Gendersternchens“ überflüssig sind. Allerdings geben diese Ausführungen, die sich ausschließlich mit der Frage, ob die Verwendung von „Gendersternchen“ seitens der Verteidiger aus Sicht der abgelehnten Richterin angebracht sind oder nicht, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus diesem Grunde dem Angeklagten pp. nicht unvoreingenommen gegenüberstehen könnte.

Die missverständliche Formulierung der ersten dienstlichen Stellungnahme, die durchaus so interpretiert werden könnte, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. trotz aktueller Wahrnehmung der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner (an den Staatsanwalt) nicht eingeschritten ist, wurde durch den Inhalt ihrer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme aufgelöst. Daraus ergibt sich, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. den Verteilungsvorgang nicht selbst wahrgenommen und erst später zur Kenntnis gebracht bekommen hat und zwar dergestalt, dass ihr von einer Süßigkeitenübergabe an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gerade nicht berichtet wurde. Sie durfte also davon ausgehen, dass eine - unbedenkliche - Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern nur zwischen einigen Kammermitgliedern erfolgt ist und demzufolge dem Vorgang keine weitere Bedeutung beimessen. Sie hatte keine Veranlassung, aufgrund dieser ihr zur Kenntnis gebrachten Umstände weitere Nachforschungen zum genauen Hergang der Süßigkeitenverteilung und zur Frage, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eventuell doch einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen haben könnte, anzustellen.

III.

Eine „dienstliche Stellungnahme“ von Staatsanwalt pp. war nicht einzuholen. Dies haben die Verteidiger*innen des Angeklagten pp-beantragt. Zum einen sind dienstliche Stellungnahmen gemäß § 26 Abs. 3 StPO nur von den abgelehnten Richtern einzuholen. Zum anderen hat der Ablehnende die Tatsachen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, selbst glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 S. 1 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem Angeklagten pp. nicht möglich gewesen sein könnte, von Staatsanwalt pp. ein Zeugnis einzuholen. Im Übrigen steht schon aufgrund der vorliegenden dienstlichen Stellungnahmen fest, dass Staatsanwalt pp. von beiden Schöffinnen eine weihnachtliche Süßigkeit erhalten hat und dass derweil die Berufsrichter*innen nicht zugegen waren.

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
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Um einen im Verfahren sitzenden Richter aus dem Prozess auszuschließen kennt die deutsche Strafprozessordnung zwei Möglichkeiten: Die Ausschließung nach § 22 StPO, die von Gesetzes wegen eintritt, sowie die Ablehnung nach § 24 StPO, die aufgrund eines Antrags gerichtlich geprüft wird. Ein Ablehnungsgesuch i. S. v. § 24 StPO ist dann begründet, wenn aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.