Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juli 2015 - 6 S 679/15

published on 13/07/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juli 2015 - 6 S 679/15
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. März 2015 - 4 K 2738/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 173.865,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 09.10.2013, mit der sie der Antragstellerin unter am 18.09.2014 verfügter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb von jeweils einer Spielhalle (Spielhalle „1“ bis „4“) in der xxx in xxx untersagt hat, stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein hinreichendes Vollzugsinteresse vorliegt. Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagungsverfügungen, die jedenfalls auch auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützt werden könnten, würden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Antragstellerin besitze nicht die für den Spielhallenbetrieb erforderlichen Erlaubnisse. Die ursprünglichen, wirksam bis zum 30.06.2013 befristeten Erlaubnisse nach § 33i GewO seien erloschen; jedenfalls folge aus der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG nichts anderes. Die Erteilung von Erlaubnissen nach der verfassungskonformen Regelung des § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG sei von der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Die Spielhalle der Antragstellerin erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, die verfassungskonform seien. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens losgelöste Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Insolvenz drohe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Ein hinreichendes Vollzugsinteresse ist in den Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs jedenfalls dann gegeben, wenn sich die angefochtenen Verfügungen in den noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden, ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt und der Sofortvollzug verhältnismäßig ist (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader, VwVO, 5. Aufl., § 80 Rn. 91).
I. Die angefochtenen Verfügungen werden sich im Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
1. Die angefochtene Verfügung durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG gestützt werden. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes eines Gewerbes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn es ohne die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zulassung betrieben wird. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis.
a) § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist im Fall einer fehlenden Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG anwendbar. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist als allgemeine gewerberechtliche Regelung nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsieht, sondern auch in Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes, wie der Betrieb einer Spielhalle, in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (Marx, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 10; der von der Antragsgegnerin aufgeführte, inhaltlich abweichende Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09.09.2013 - 6 L 815/13MZ -, juris, wurde aufgehoben, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2013 - 6 B 11023/13.OVG -, und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO angewendet). Die Erlaubnispflicht wird vorliegend nicht durch die Gewerbeordnung, sondern durch § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 1 ErsterGlüÄndStVZustG BW i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG, also in gewerberechtlichen Nebengesetzen, geschaffen. Der Landesgesetzgeber hat auch nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 GlüStV Gebrauch gemacht und den zuständigen Behörden die Befugnis aus § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV (mit der Folge der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV) eröffnet, so dass keine vorgängige spezialgesetzliche Befugnis für eine Betriebsuntersagung vorliegt (vgl. demgegenüber zur Rechtslage in Bayern BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 -, juris). Die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO folgt auch aus § 51 Abs. 3 S. 2 LGlüG. Danach findet die Gewerbeordnung weiterhin, also wie bei Fehlen einer Erlaubnis nach § 33i GewO, Anwendung.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG für den Betrieb ihrer Spielhalle verfügt.
aa) Der Erlaubnisvorbehalt des (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LGlüG i.V.m.) § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG begegnet nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin moniert insoweit zunächst, dass § 41 Abs. 2 LGlüG keine tatbestandsmäßige Festlegung der Erlaubnisvoraussetzungen enthalte, die Erlaubnisbehörde vielmehr berechtigt sei, die Erlaubnis auch aus anderen als den dort genannten Gründen zu versagen, mit der Folge, dass der Erlaubnisvorbehalt zu unbestimmt sei. Es ist indes bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Versagungsgründe in § 41 Abs. 2 LGlüG - ebenso wie in § 33i Abs. 2 GewO (vgl. dazu Martinez, in: Pielow, GewO, § 33 i Rn. 29) - nicht abschließend aufgezählt sein sollten. Im Gegenteil sprechen sowohl der Wortlaut des § 41 Abs. 2 LGlüG (Fehlen des Begriffs „insbesondere“), der Vergleich mit § 33i Abs. 2 GewO als auch die Entstehungsgeschichte (die Gesetzesbegründung spricht von „Erlaubnisvoraussetzungen“, LT-Drs. 15/2431, S. 104) für eine erschöpfende Aufzählung der Versagungsgründe (in diese Richtung gehend schon StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB15/13 -, juris). Aus § 24 Abs. 2 GlüStV folgt nichts anderes; denn er sieht nach § 24 Abs. 3 GlüStV gerade Ausführungsbestimmungen der Länder wie § 41 Abs. 2 LGlüG vor. Der Erlaubnisvorbehalt ist schließlich auch nicht deshalb unbestimmt, weil er keine Kriterien enthält, um im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 (Abstandsgebot) und Abs. 2 (Verbundverbot) LGlüG mögliche Konkurrenzsituationen zu lösen. Die erforderlichen Maßstäbe lassen sich dem Landesglücksspielgesetz durch Auslegung entnehmen; einer ausdrücklichen Regelung bedarf es nicht (StGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 (- 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197) ergibt sich nichts anderes. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer materiellen Verfassungswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts, soweit dieser zusätzlich zu einer bestehenden Erlaubnis nach § 33i GewO eine Erlaubnis vorsieht, mit der Folge, dass neu begründete materielle Anforderungen an den Spielhallenbetrieb nicht unter den engeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG aktualisiert werden müssen, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdeverfahren nicht thematisiert.
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Der Erlaubnisvorbehalt des (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LGlüG i.V.m.) § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG iV.m. § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG ist auch nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig (s. dazu unter 2 a)aa).
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bb) Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, ob die Befristungen der gem. § 33i GewO erteilten Erlaubnisse unwirksam sind oder aber mit zulässigem Widerspruch bzw. zulässiger Anfechtungsklage (vgl. dazu das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren 4 K 158/13) isoliert angefochten werden konnten mit der Folge, dass hieraus zu Lasten der Antragstellerin keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden dürfen. Denn auch im Fall einer unbefristeten Genehmigung nach § 33i GewO, die wie hier erst nach dem vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O.) insoweit für maßgeblich gehaltenen Stichtag, dem 18.11.2011, nämlich am 30.05.2012, beantragt wurde, wären gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG ab dem 01.07.2013 Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG erforderlich, die wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nicht erteilt werden können. Diese Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig (s. dazu unter 2.).
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2. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
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a) Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG. Die Antragsgegnerin hat mit - mit Widerspruch angefochtener - Verfügung vom 11.06.2013 zu Recht die entsprechenden Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Die Erlaubnis ist gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Nach § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Nach § 42 Abs. 2 LGlüG ist die Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudekomplex untergebracht sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die vier Spielhallen der Antragstellerin befinden sich in einem Gebäude; jeweils zwei weitere Spielhallen befinden sich in einem Abstand von weniger als 500 m zu jeder der vier Spielhallen.
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Die Regelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht verfassungswidrig.
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aa) § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris). Die insoweit mit der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weist dem Bund seit der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (u.a. Gewerbe) nur noch ohne (u.a.) das Recht der Spielhallen zu mit der Folge, dass insoweit gem. Art. 70 GG dem Landesgesetzgeber die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz zusteht (BT-Drs. 16/813, S. 13). Auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. erlassenes Bundesrecht, das gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG fortgilt, kann im Umfang der den Ländern eröffneten Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden.
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(1) Der Senat hält auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens an seiner entstehungsgeschichtlichen Auslegung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ fest.
18 
Die Antragstellerin geht insoweit von einer rein normativ-rezeptiven Zuweisung von Kompetenzen durch Benennung eines vorgefundenen Rechtsgebiets - hier des Rechts der Spielhallen - aus und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 09.10.1994 - 1 C 11/83 -, vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, jeweils juris) zu § 33i GewO, dessen Regelungsbereich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unstreitig auf die Länder übergehen sollte, folge, dass weder benachbarte Spielhallen noch der Umstand, dass eine Spielhalle im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen betrieben werden solle, im Rahmen der ortsgebundenen Erlaubnisvoraussetzungen des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als Grund für die Versagung der Spielhallenerlaubnis in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift müssen die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen. Zuständig für den Erlass der fraglichen Regelungen wäre dann gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG grundsätzlich der Bund; eine Zuständigkeit der Länder könnte sich nur unter den Voraussetzungen der Artt. 72 Abs. 1, Abs. 2, 125a Abs. 2 S. 2 GG ergeben (vgl. auch Art. 93 Abs. 2 GG).
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Diese Argumentation berücksichtigt - neben anderen Gesichtspunkten (vgl. Senat, a.a.O.; StGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nicht, dass mit dem Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ (auch) eine faktisch-deskriptive Zuweisung von Kompetenzen (s. dazu Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG. 11. Aufl., Art. 70 Rn. 6 ff. m.w.N.) vorgenommen wurde, die entscheidend gegen das Ergebnis der Antragstellerin spricht. Aus der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Senats ergibt sich, dass zum „Recht der Spielhallen“ nicht sämtliche Regelungen gehören sollten, die (auch) für Spielhallen relevant sind. Maßgeblich für die Herausnahme des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ aus dem „Recht der Wirtschaft“ war - wie für andere Bereiche des Rechts der Wirtschaft auch - vielmehr die Überlegung, dass für Spielhallen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen bestehen können, also kein zwingendes Erfordernis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Einen solchen Bedarf hat der Verfassungsgeber nur für solche Regelungen gesehen, die sich typischerweise an bundesweit tätige Adressaten wenden, nicht für solche Regelungen, deren Adressaten typischerweise nur an einem oder wenigen Standorten tätig sind und die in diesem Sinne ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen betreffen (BT-Drs. 16/813, S. 9; vgl. auch LT-Drs. 14/1930, S. 30). Zu ersteren hat er z.B. §§ 33c und e GewO (Her- und Aufstellung von Spielgeräten) gerechnet, zu letzteren § 33i GewO (Betrieb einer Spielhalle). Der Verfassungsgeber hatte also ein wesentlich weiteres Verständnis von „ortsgebundenen Erlaubnisvoraussetzungen“, als es sich aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i GewO ergibt. Umgekehrt folgt daraus, dass der Verfassungsgeber den Ländern nicht die Kompetenz für alle spielhallenrelevanten Regelungen übertragen wollte, die in irgendeiner Weise ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen enthalten, z.B. weil sie sich auf den Aufstellungsort von Spielgeräten beziehen (vgl. § 33 c Abs. 3 GewO, Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 sowie § 3 SpielV). Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Senats vom 10.12.2009 (- 6 S 1110/07 -, juris) ergibt sich nichts anderes.
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Mit der Zuweisung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ sollte der Landesgesetzgeber mithin die Kompetenz erhalten, solche spielhallenrelevanten Normen zu erlassen, die spielhallen- und nicht spielgerätebezogen sind. Diese Voraussetzungen sind bei § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG gegeben. Gegen das Ergebnis dieser Auslegung spricht auch nicht, dass damit der ggf. unzutreffende, formale Anknüpfungspunkt eines Gesetzes über die Einschlägigkeit einer Kompetenznorm entscheiden würde (vgl. dazu Pieroth, a.a.O.). Der Gegenstand einer Kompetenznorm muss auch Gegenstand der gesetzlichen Regelung sein. Dafür ist der primäre Zweck der einfachgesetzlichen Regelung entscheidend, nicht deren formale Anknüpfung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55). Die spielhallenbezogenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG dienen aber gerade der Abwehr spielhallenstandortbezogener Gefahren (s. dazu sogleich). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Limitierung von Spielhallenstandorten sich - wie die spielgerätebezogene Regelung des § 3 SpielV - mittelbar beschränkend auf die Anzahl der zulässigerweise aufzustellenden Spielgeräte auswirkt (vgl. zum Ganzen bereits StGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 04.04.2014, a.a.O.).
21 
(2) Die Antragstellerin leitet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die fraglichen Regelungen zu Unrecht daraus ab, dass es sich um Gefahrenabwehrregelungen handele, die „kompetenzrechtlich jeweils der Stamm-Materie“ zuzuordnen seien, weil sie mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stünden (vgl. dazu Pieroth, a.a.O. sowie BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1958 - 2 BvR 3/56 -, BVerfGE 8, 143; Beschluss vom 03.07.2012, - 2 BvR 1/11 -, BVerfGE 132, 1; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 13/93 -, BVerwGE 97, 12; vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188). „Stamm-Materie“ soll danach das unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallende Recht des gewerblichen Automatenspiels sein, die fraglichen Regelungen dienten der Abwehr von Gefahren, die für das gewerbliche Automatenspiel eigentümlich seien und die erst durch die vom Bundesgesetzgeber zugelassene gewerbsmäßige Aufstellung von Automaten in Spielhallen entstanden seien, weshalb auch der erforderliche notwendige Zusammenhang gegeben sei. Diese Argumentation teilt der Senat nicht. § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG dienen der Beseitigung von Anreizen für ein problematisches Spielverhalten, die sich aus der räumlichen Nähe mehrerer Spielhallen und damit eines vermehrten Angebots von Gewinnspielgeräten oder deren Nähe zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) ergeben. Für diese Anreize ist die Zulassung des gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen durch den Bundesgesetzgeber zwar erforderlich, aber nicht hinreichend. Hinzu kommen muss vielmehr die entsprechende, letztlich auf bauplanungsrechtlichen Entscheidungen anderer Hoheitsträger beruhende Gemengelage. Mit anderen Worten schafft der Bund - anders als etwa bei der Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in einer Spielhalle in § 3 SpielV - durch seine gesetzgeberische Entscheidung noch nicht die Gefahr, um deren Beseitigung es bei den fraglichen Bestimmungen geht. Damit fehlt es aber an dem „notwendigen Zusammenhang“ i.S.d. genannten Rechtsprechung. Aus diesen Gründen scheidet auch eine unmittelbare Zuordnung der fraglichen Regelungen zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unter dem Gesichtspunkt des primären Normzecks der einfachgesetzlichen Regelung aus.
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(3) Da die Regelungen auf die Abwehr spielhallenstandortbezogener und nicht spielgerätebezogener Gefahren ausgerichtet sind, liegt auch die von der Antragstellerin weiter geltend gemachte Gesetzgebungskompetenz aufgrund des engen Regelungszusammenhangs (vgl. dazu Pieroth, a.a.O.) mit der Bundesgesetzgebung über die Bauartzulassung von Spielgeräten und mit den Bundesregelungen über die Beschränkungen der zulässigen Aufstellorte für Gewinnspielgeräte, die der Abwehr gerätebezogener Gefahren, also spezifisch mit den Spielgeräten verbundenen Gefahren dienen, nicht vor. Dass die fraglichen Regelungen bei grundsätzlich gegebener Landeskompetenz wegen konzeptioneller Inkonformität mit Bundesgewerbe-, aber auch Bauplanungsrecht gegen die Kompetenzordnung verstoßen (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306.96 u.a. -, BVerfGE 98, 265), wurde mit der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht dargelegt.
23 
bb) Das Abstandsgebot (§ 42 Abs. 1 LGlüG) und das Verbundverbot (§ 42 Abs. 2 LGlüG) begegnen auch nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin verneint die „spielhallenspezifische Adäquanz“ dieser Versagungsgründe für den spielhallenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG, weil sie davon ausgeht, dass Normzweck die Abwehr automaten- und nicht spielhallenbezogener Gefahren ist, der Sache nach also die Eignung der Versagungsgründe zur Abwehr spielhallenspezifischer Gefahren. Wie bereits ausgeführt, dienen die fraglichen Versagungsgründe aber der Abwehr spielhallenspezifischer Gefahren.
24 
b) Die angefochtene Verfügung würde sich auch nicht dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, deren Insolvenz, die Entlassung von Arbeitnehmern und Nachteile für die Gesellschafter der Antragstellerin zur Folge hätte. Ist der genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Betrieb eines Gewerbes nicht genehmigungsfähig, stehen diese Interessen einer Betriebsschließung nicht entgegen (vgl. Sydow, in: Pielow, GewO, § 15 Rn. 42). Dass die von der Antragsgegnerin bestimmte Abwicklungsfrist zu kurz ist, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
25 
II. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ausgegangen.
26 
Dieses folgt aber nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zum einen schon aus einfach-rechtlichen Gründen zusätzlich der positiven Feststellungen des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses vor Eintritt der Unanfechtbarkeit. Unter anderem bei behördlich verfügten vorläufigen Berufsverboten sind hierbei aus verfassungsrechtlichen Gründen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Zum anderen hat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auf dieser Stufe eine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser, a.a.O.).
27 
1. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glückspielstaatsvertrag bzw. dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielsucht vorgenommenen Rechtsänderungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 7 ME 115/13 -, juris). Der Umstand, dass während des Laufs der Übergangsfristen des § 51 Abs. 4 S. 1 und 2 LGlüG die hierunter fallenden Spielhallen - anders als die hiervon nicht profitierenden Spielhallen der Antragstellerin - nicht wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG geschlossen werden können, lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin einen gegenteiligen Schluss nicht allgemein, sondern nur für die „bestandsgeschützten“ Spielhallen zu. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.1962 (- 1 BvR 371.61 -, BVerfGE 14, 15) ergibt sich nichts anderes. Darin wurde im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Anwendung des Verbots einer bestimmten Vertriebsform ausgesetzt, weil hierdurch das Erliegen der Gewerbebetriebe einer ganzen Berufsgruppe drohte. Das in einer solchen Situation erforderliche dringende öffentliche Bedürfnis an der sofortigen Anwendung der Norm wurde schon deshalb verneint, weil die nunmehr verbotene Vertriebsform jahrzehntelang erlaubt gewesen war. Das Abstandsgebot und das Verbundverbot in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG enthalten zwar zusätzliche Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, sie führen aber nicht zur flächendeckenden Betriebsaufgabe von Spielhallenbetrieben, sondern allenfalls in bestimmten Konstellationen (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris) trotz des zur Einstellung von Gewerbebetrieben führenden Verbots einer bisher erlaubten Vertriebsform eine Verfassungsbeschwerde auch schon bereits nicht zur Entscheidung angenommen.
28 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt die angegriffene Betriebsuntersagungsverfügung nicht einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleich. Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses setzte dann bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Feststellung voraus, dass die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren, z.B. in Form weiterer Pflichtverletzungen, für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - m.w.N.).
29 
Anders als in dem vorgenannten, von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss betreffen die angefochtenen Untersagungsverfügungen aber nur den Betrieb der konkreten vier Spielhallen, nicht die gesamte gewerbliche Betätigung der Antragstellerin als Spielhallenbetreiberin; die Untersagungsverfügungen werden anders als beispielsweise der Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis im Bezugsfall aufgrund Unzuverlässigkeit auch nicht im Gewerbezentralregister eingetragen (vgl. §§ 149 ff. GewO) mit der Folge, dass sie jeder anderen gewerberechtlich relevanten Betätigung entgegengehalten werden könnten (vgl. zur Abgrenzung auch Senat, Beschluss vom 27.01.2015 - 6 S 2212/14 -).
30 
Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) nicht entgegen. Der Staatsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die - mit den angefochtenen Verfügungen aktualisierten - Regelungen des Verbots von Verbundspielhallen (§ 42 Abs. 2 LGlüG) und des Abstandsgebots zwischen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) Berufsausübungsregelungen darstellen (ebenso Senat, a.a.O.). Der Staatsgerichtshof hat der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen gleichwohl den für objektive Berufswahlbeschränkungen geltenden Maßstab zugrunde gelegt, weil er nicht ausgeschlossen hat, dass die genannten Regelungen im Zusammenspiel mit weiteren Beschränkungen des Betreibens von Spielhallen in bestimmten Konstellationen so schwerwiegend sein können, dass für die Wahl des Berufs des Spielhallenbetreibers kein hinreichender Tätigkeitsbereich mehr besteht. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass in jedem Einzelfall eine behördlich angeordnete, sofort vollziehbaren Betriebsuntersagungsverfügung, bei deren Erlass die Regelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG relevant sind, einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleichkommt. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie auch nur versucht hätte, andere Spielhallenstandorte zu finden, ihr dies aber wegen des Zusammenspiels von Abstandsgebot und Verbundverbot, der glückspielrechtlichen Erlaubnispflicht, weiteren Betreiberpflichten (wie etwa der Erstellung von Sozialkonzepten und zum Anschluss an die Sperrdatei), den Übergangsregelungen, bauplanungsrechtlichen Beschränkungen für Spielhallenstandorte und der sich aus der Spielverordnung ergebenden Beschränkungen für die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen verwehrt gewesen wäre.
31 
III. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen. Nur wenn auch diese zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10.12.2013, a.a.O.).
32 
Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen.
33 
Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, dass die von ihr befürchtete Insolvenz mit ihren negativen Folgen für Arbeitnehmer und Gesellschafter gerade Folge des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Verfügungen wäre und voraussichtlich nicht eintreten würde, wenn die Verfügungen erst nach ihrer Bestandskraft vollzogen würden (vgl. zu einer solchen Konstellation Senat, a.a.O.). Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass dies generell Folge der Betriebsschließung wäre. Dann ist aber die Anordnung des Sofortvollzugs schon nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht maßgeblich für die befürchtete Insolvenz. Soweit die Antragstellerin auf bestehende Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen verweist, trägt sie insbesondere nicht vor, in welchem Zeitraum sie diese im Falle der Fortführung des Betriebs in welchem Umfang zurückzuführen plante.
34 
Die Antragstellerin hat unabhängig davon auch nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Betriebsschließung tatsächlich die Insolvenz droht. Eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 S. 1 InsO) hat die Antragstellerin schon nicht geltend gemacht. Die von der Antragstellerin für den Fall der Schließung der Sache nach geltend gemachte (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) ist nicht dargelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Fall einer Schließung der Spielhallen, die ihre Haupteinnahmequellen darstellen, deutlich weniger Einnahmen erzielen wird, wobei - worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat - jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO ist, von der sie nicht zwingend nur in ihren eigenen Spielhallen Gebrauch machen muss. Die Antragstellerin hat aber nicht umfassend dargelegt, dass die vorgetragenen laufenden Kosten für Raummiete, Leasing und Miete von Spielgeräten sowie Personal im Fall einer Betriebsschließung nicht ebenfalls deutlich und kurzfristig reduzierbar sind, abgesehen davon, dass bis auf den Raummietvertrag bereits die entsprechenden Verträge nicht vorgelegt wurden. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei Aufrechterhaltung des Mietvertrags die gemieteten Räume anderweitig gewerblich nutzen könnte. Soweit die Antragstellerin sich Forderungen aus Gesellschafterdarlehen gegenübersieht, hat sie bereits nicht vorgetragen, dass diese fällig sind (§§ 17 Abs. 2 S. 1, 18 Abs. 2 InsO; vgl. auch § 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Hinsichtlich der Miet- bzw. Leasingverträge hat die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei Zugrundelegung der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums von einer vierjährigen Nutzungsdauer der Geräte auszugehen ist, so dass fraglich ist, ob die Verträge nicht 2016 ohnehin auslaufen. Hierzu hat sich die Antragstellerin jeweils nicht verhalten. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht vorgetragen, wie hoch die laufenden Belastungen aus dem bei der Sparkasse xxx bestehenden Kredit in Höhe von etwa 250.000,-- EUR sind. Da die aktuelle Liquidationssituation ebenfalls nicht dargestellt wurde, lässt sich auch vor dem Gesamthintergrund nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin dieses Darlehen im Fall einer Betriebsschließung nicht mehr würde bedienen können.
35 
Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin steht dieser Bewertung schon deshalb nicht entgegen, weil es bereits am Vortrag bzw. an der Darlegung der relevanten, ggf. weiter glaubhaft zu machenden Umstände fehlt.
36 
Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die von ihr getätigten (baulichen) Investitionen hätten sich noch nicht amortisiert, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Relevant sind dabei in diesem Zusammenhang nur solche Investitionen, die sie im Vertrauen auf die Möglichkeit, ihren Betrieb führen zu dürfen, getätigt hat (vgl. Sydow, a.a.O., Rn. 45). Das können bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) nur Investitionen sein, die vor dem 18.11.2011, jedenfalls aber vor dem ab 25.04.2012 als Landtagsdrucksache öffentlich zugänglichen Entwurf des Gesetzes zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag, der in §§ 24, 25 einen - landesrechtlich noch zu konkretisierenden - Mindestabstand zwischen Spielhallen und ein Verbundverbot vorsah, getätigt wurden. Der Antragstellerin ist für die vier Spielhallen aber erst am 26.04.2012 die Baugenehmigung erteilt worden (vgl. dazu auch Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.). Liegen somit schon keine schützenswerten Investitionen vor, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin auch keine Angaben zum Zeitpunkt einzelner Investitionen und zur weiteren Amortisation bei späterer Schließung gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, dass die Gewerbeerlaubnis regelmäßig erst nach der Baugenehmigung erteilt wird und auch die Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO erst am 28.06.2012 erteilt wurden.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird in Abände
published on 10/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 - 4 K 2737/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah
published on 09/07/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011 - 4 K 3702/10 - geändert.Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttga
published on 10/12/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2007 - 2 K 952/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Re
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published on 12/09/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.960 und 22 ZB 17.961 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tra
published on 27/02/2018 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über den unter dem 05.07.2015 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG für die Spielhalle X2 erne
published on 08/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2016 - 4 K 5760/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und die Aufhebung einer (Betriebs-)Einstellungsverfügung und einer Zwangsgeldandrohung.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.