Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2014 - 6 S 1795/13

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
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c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
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Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
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Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 6 S 1765/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2015 - 3 K 1196/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2017 - 6 S 768/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2016 - 4 K 5760/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, ) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.
Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, ) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, ).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)
Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 12. Juli 2013 (- 7 B 352/13 -, Bl. 147 ff. d. GA) stellt die Richtigkeit des Beschlussergebnisses schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil er nicht einschlägig ist. Er betrifft eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte „Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes“, wo hingegen die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 begehrt. Mit diesem Bescheid wurde der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2013 gestellte Antrag auf (Feststellung der) „Vereinbarkeit der unbefristeten Erlaubnisse vom 23. Dezember 2011 bis 30. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 SpielhG LSA i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüÄndStV“ dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin unter Ziff. 1 für die Spielhalle I eine vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2017 befristete (neue) Erlaubnis erteilt wurde sowie unter Ziff. 2 die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III abgelehnt wurde. Ferner trifft Ziff. 2 des Bescheides vom 24. Juni 2013 die Feststellung:

3

„Die bestehenden Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III verlieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA am 30.06.2013 ihre Gültigkeit.“

4

Eine Schließungsanordnung hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid hiernach nicht getroffen. Die Feststellung zur Gültigkeit der bestehenden Erlaubnisse sagt nichts darüber aus, dass und welche Handlungen der Antragstellerin als Konsequenz dieser Feststellung behördlicherseits aufgegeben werden. Auch der das vorläufige Rechtsschutzbegehren ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2013 enthält keine Schließungsanordnung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in den Beschlussgründen zu „der Verpflichtung der Antragstellerin zur Schließung der Spielhallen II und III mit Ablauf des 30. Juni 2013“ im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürften sich auf die möglichen rechtlichen Folgen einer Betriebsausübung ohne erforderliche Erlaubnis beziehen (vgl. den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA; § 15 Abs. 2 GewO, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung). Eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Schließung der Spielhallen II und III liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.

5

Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) eine Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 14, 12 GG feststellt, bezieht sich dies auf eine im Rahmen einer Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung. Für die hier streitgegenständliche Frage, ob sich die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus auf gültige Erlaubnisse für die Spielhallen II und III stützen kann, ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) keine Erkenntnisse. Auch dem unspezifischen Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Antragsverfahren nach § 4b des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend - GlüStV -) i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO und eine angebliche Europarechtswidrigkeit „der vorgenannten gesetzlichen Regelung“ ist keine Aussagekraft in Bezug auf das vorliegende Verfahren beizumessen. § 4b GlüStV betrifft das Konzessionsverfahren und die Auswahlkriterien; § 15 Abs. 2 GewO ist eine Ermächtigungsgrundlage zur gewerberechtlichen Betriebsuntersagung. Auf beide Rechtsvorschriften kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

6

Soweit die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielverfahrens auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (8 C 100.12 [richtigerweise: 8 C 10.12], 8 C 12.12 und 8 C 12.17 [richtigerweise: 8 C 17.12]) verweist, betreffen diese das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 2006 bis 2012, das gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe. Einen Bezug zur Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnisse für Spielhallen nach § 33i GewO macht die Beschwerdeschrift damit nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Ausführungen an die Anforderungen von Verboten und Auflagen im Glücksspielrecht; sie betreffen nicht die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage der Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, sondern die rechtlichen Folgen fehlender Erlaubnisse bzw. die Möglichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubniserteilung.

7

Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, im Hinblick auf die fünfjährige Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen und die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SpielhG LSA sei maßgeblich auf die der Antragstellerin bereits am 28. Juli 2011 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag „28. Oktober 2011“ erteilte Baugenehmigung abzustellen, greift nicht durch. Bei besagter Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach § 33i GewO, an die § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 GlüStV für die Stichtagsregelung anknüpfen. Formal zeigt sich dies bereits in der Ansiedelung der maßgeblichen Normen in verschiedenen Gesetzen. Im Gegensatz zur gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO findet eine Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 BauO LSA; hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. §§ 62, 63 BauO LSA). Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers gemäß §§ 33i Abs. 2 Nr. 1, 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO gehören hierzu - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2002 - 22 B 02.965 -, juris) - nicht. Auch lässt eine Baugenehmigung die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bzw. seit 1. Juli 2012 einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA weder entfallen noch ersetzt sie diese (vgl. § 62 Satz 2 Nr. 2, § 63 Satz 2 BauO LSA i. V. m. z. B. § 14 Abs. 8 Satz 1 DenkmSchG). Dies war für die Antragstellerin auch erkennbar im Hinblick auf die ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 23. Dezember 2011.

8

Im Übrigen kann einer Baugenehmigung wegen der unterschiedlichen Regelungskompetenzen der Bauaufsichtsbehörden und der Gewerbebehörden auch insoweit keine Bindungswirkung in Bezug auf das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren für Spielhallen beigemessen werden, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Gewerbebehörden fällt oder zumindest zu ihr stärkeren Bezug hat. Die Erteilung einer Baugenehmigung vermag deshalb hinsichtlich gewerberechtlicher Erlaubnisvoraussetzungen ohne bodenrechtliche Relevanz auch keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, juris; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, juris). Für die Übergangsbestimmungen des § 11 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 GlüStV ist nach alldem die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2011 rechtlich nicht relevant.

9

Als für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum Ermessensspielraum des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA in Bezug auf das Abstandsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 SpielhG LSA. Die Frage, ob - über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus - eine Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Erlaubnisse nach § 33i GewO mit fünfjähriger Geltungsdauer (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA: „… nach Ablauf des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraumes …“), sondern auch für solche mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA - wie dies hinsichtlich der der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse gemäß § 33i Abs. 1 GewO vom 23. Dezember 2011 der Fall ist - besteht, stellt sich in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag, „vorläufig festzustellen, dass die Erlaubnisse für die Spielhallen II und III … über den 30. Juni 2013 hinaus gelten“ nicht. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren bezieht sich auf die Weitergeltung bereits erteilter Erlaubnisse, nicht dagegen - worauf § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA mit seiner Anknüpfung an den Ablauf der fünfjährigen Weitergeltungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA abzielt - auf die Erteilung neuer Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA zu für den Altbestand an Spielhallen günstigeren Modalitäten. Im Übrigen legt die Beschwerdeschrift auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Befreiungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA auch für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse bzw. für deren Neuerteilung gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA rechtlich relevant ist.

10

Die Beschwerdeschrift vermag die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Ablehnung des Hilfsantrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19. Juli 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 festzustellen, auch nicht mit dem Hinweis schlüssig in Frage zu stellen, es könne für die Spielhallen II und III eine Schließungsanordnung vorliegen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe keinen Anspruch, dass die Spielhallen II und III über den 30. Juni 2013 hinaus weiter betrieben werden dürften, setzt sich die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag nicht auseinander.

11

Die Angaben der Antragstellerin über ihre Finanzierungskosten, drohende Entlassungen ihrer Arbeitnehmer und eine mögliche Insolvenz machen die Begründetheit des Hilfsantrages ebenfalls nicht plausibel. Diese das private Interesse der Antragstellerin an einer Vollzugsaussetzung begründenden Umstände sind nur im Rahmen einer Interessenabwägung bei einer Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. bei der Frage relevant, ob sich dieses private Interesse ausnahmsweise gegen einen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO durchzusetzen vermag. Mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird indes keine Abänderung einer gesetzlichen oder behördlich getroffenen Vollziehungsanordnung, sondern die Bestätigung der durch § 80 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rechtslage begehrt, die keine Interessenabwägung erfordert.

12

Soweit der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 im Übrigen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III ablehnt bzw. für die Spielhalle I erteilt, vermag eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht - wie § 80 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsrechtsbehelf dies voraussetzt - zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu führen (vgl. Fehling/Kastner/Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 20, 23).

13

Hinsichtlich der Feststellung zum Verlust der Gültigkeit der Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III zum 30. Juni 2013 müsste es sich nicht nur um eine regelnde Feststellung durch Verwaltungsakt im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG statt lediglich eines Hinweises zur Gesetzeslage handeln. Zudem würde sich auch hier die Frage stellen, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine feststellende Regelung, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 11 Abs. 1 SpielhG LSA), zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen könnte und einer behördlichen Anordnung einer Ordnungsmaßnahme (Schließung des Betriebes) oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA) entgegen stünde. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Hilfsantrag - wie oben ausgeführt - nicht schlüssig in Frage stellt.

14

Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin hat sich der in der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens erledigt und bedarf keiner Entscheidung mehr.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.