Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2012 - 6 S 773/11

bei uns veröffentlicht am09.07.2012

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011 - 4 K 3702/10 - geändert.

Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung des beklagten Landes. Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die Heimaufsicht einen Heimträger unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten kann, die Begleitung von Bewohnern einer Pflegeeinrichtung zu Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung sicherzustellen, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu erheben.
Die Klägerin, die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. angehört, ist unter anderem Trägerin der Pflegeeinrichtung ..., einem Heim im Sinne des Landesheimgesetzes. Die Einrichtung wurde durch Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen gem. § 72 SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Es besteht eine Pflegesatzvereinbarung gemäß §§ 84, 85 SGB XI.
Für das Land Baden-Württemberg besteht ein Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für vollstationäre Pflege (vom 12.12.1996, mit nachfolgenden Änderungen, im Folgenden: Rahmenvertrag), der u.a. vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V., abgeschlossen wurde.
In der Präambel der mit den Bewohnern der Einrichtung abgeschlossenen Wohnpflegeverträge werden der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen und die Regelungen des Rahmenvertrages für verbindlich erklärt; sie bilden danach die Grundlage des Wohnpflegevertrages. § 8 Abs. 6 Satz 2 des Wohnpflegevertrages wiederholt dies für die durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Leistungsinhalte. §§ 4 Abs. 1, 7 des Versorgungsvertrages erklären den Rahmenvertrag für bindend. § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages wiederum enthält Vorgaben für den Heimvertrag; dieser muss danach gewährleisten, dass die im Rahmenvertrag zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen nach § 69 SGB XI getroffenen Regelungen nicht eingeschränkt werden.
Der Rahmenvertrag nimmt u.a. eine Abgrenzung zwischen allgemeinen, durch den Pflegesatz abgegoltenen (§ 84 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 SGB XI) Pflegeleistungen (auch: Regelleistungen) und (nur) gegen einen Zuschlag zu erbringenden Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) vor. Der Rahmenvertrag zählt zu den allgemeinen Pflegeleistungen Hilfen bei der Mobilität (§ 1 Abs. 3 lit. c des Vertrages). Die Mobilität umfasst (3. Spiegelstrich) u.a. das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs).
Die Parteien des Rahmenvertrages haben für die Abgrenzung von Regelleistungen und Zusatzleistungen „Gemeinsame Empfehlungen“ gegenüber den Trägern von stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg beschlossen. Zu der Frage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) eine Begleitung zum Arzt zu den Hilfen bei der Mobilität und damit zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehört, wurde trotz Erörterung keine Einigung erzielt.
Ziff. 4.4 des Leistungs- und Entgeltverzeichnisses der Klägerin, das als Anlage Teil der Wohnpflegeverträge ist, sieht die Begleitung zu Arztbesuchen als Zusatzleistung an.
Am 17.02.2009 wurde im Rahmen einer Heimnachschau durch das Landratsamt Ostalbkreis als untere Heimaufsichtsbehörde festgestellt, dass die Begleitung zu Arztbesuchen in der Pflegeeinrichtung ... grundsätzlich nicht als Regelleistung erfolgt. Das hierzu übermittelte Protokoll enthielt die Bitte, künftig auch die Arztbegleitung als Regelleistung bereitzustellen.
Demgegenüber wandte die Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2009 ein, die Heimaufsichtsbehörde sei nicht befugt, die Heim-, Versorgungs- und Rahmenverträge auszulegen. Die Auslegung der sich aus den Verträgen ergebenden Rechtspflichten sei Aufgabe der Vertragspartner, welche nicht einvernehmlich zu klärende Fragen gegebenenfalls gerichtlich bzw. durch die Schiedsstellen klären könnten. Unabhängig davon ergebe sich eine Verpflichtung zur Begleitung beim Arztbesuch aus dem Rahmenvertrag nicht. Auch der Umstand, dass bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung einer Pflegestufe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI im Einzelfall der Zeitaufwand für die Begleitung zu Arztbesuchen in dem Verrichtungsbereich Mobilität berücksichtigungsfähig sei, ändere nichts an der grundsätzlich fehlenden leistungsrechtlichen Berücksichtigung der Arztbesuche im Recht der sozialen Pflegeversicherung. Allenfalls dann, wenn der besondere Aufwand für einen regelmäßigen Arztbesuch im Einzelfall in den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur Einstufung Berücksichtigung gefunden haben sollte, wäre an eine Leistungsverpflichtung zu denken. Anderes ergebe sich auch aus der Begründung zum Pflegeversicherungsgesetz nicht.
10 
Mit Bescheid vom 28.01.2010, der Klägerin zugestellt am 29.01.2010, gab das Land der Klägerin auf, für die Bewohner des ... im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuchs außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung des Versorgungsvertrags sicherzustellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Mangel im Sinne des § 17 LHeimG a.F. sei darin zu sehen, dass die Begleitung der Bewohner zum Arzt auch in unabdingbaren Fällen als Zusatzleistung und nicht als Regelleistung angesehen werde. Soweit - wie hier - keine übereinstimmende Auslegung des Rahmenvertrages durch die Vertragsparteien erfolgt sei, müsse der Rahmenvertrag durch die Heimaufsicht ausgelegt werden. Allein aus dem im Rahmenvertrag aufgeführten Beispiel „Organisieren und Planen eines Zahnarztbesuches“ lasse sich nicht ableiten, dass eine notwendige Begleitung in anderen Fällen ausgeschlossen sei. Der Begriff „Unterstützung“ sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen, auch wenn sich eine generelle Verpflichtung der Einrichtung, die Bewohner stets zum Arzt zu begleiten, daraus nicht ableiten lasse. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum Pflegeversicherungsgesetz ausgeführt, dass der Pflegebedürftige die Möglichkeit haben müsse, die Wohnung zu verlassen, um z.B. Ärzte aufzusuchen. Die Mobilität außerhalb der Wohnung sei also zu unterstützen, soweit das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig sei.
11 
Hiergegen legte die Klägerin am 26.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihren bisherigen Vortrag.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2010, der Klägerin zugestellt am 27.08.2010, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, auch nach Erlass des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes obliege es den Heimaufsichtsbehörden, die Angemessenheit der verlangten Entgelte zu überwachen. Zur Bestimmung der Angemessenheit sei von den Heimaufsichtsbehörden auch der Rahmenvertrag heranzuziehen. Hierbei habe die Heimaufsichtsbehörde im Wege der Auslegung auch zu ermitteln, ob eine bestimmte Leistung von den Regelleistungen des Rahmenvertrages umfasst sei. Im Rahmen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI seien auch solche Verrichtungen einzubeziehen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich seien und das persönliche Erscheinen notwendig machten wie etwa Arztbesuche.
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Die Klägerin hat am 27.09.2010 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, der auch die Mobilitätsbedürfnisse außerhalb der Wohnung berücksichtige, könne ihre Verpflichtung zur Übernahme des Arztbesuchs auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Berücksichtigung der Mobilitätsbedarfe den für Angehörige bestehenden Unterstützungsaufwand bei der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigungsfähig machen solle. Im Bereich der ambulanten Pflege dürften Pflegedienste nur die Leistungen erbringen, die einen Verrichtungsbezug aufwiesen und deren Bedarf bei der Pflegestufenfeststellung berücksichtigt worden sei. Dies gelte im Pflegeheim nicht. Dem Bereich der vollstationären Pflege seien alle notwendigen Leistungen im Bereich der allgemeinen Pflege zu erbringen, soweit sie nach dem Rahmen- und Versorgungsvertrag geschuldet seien. Aus der möglichen Berücksichtigung von Begleitungsmaßnahmen bei Arztbesuchen bei der Feststellung einer Pflegestufe könne deshalb nicht auf eine entsprechende Leistungspflicht der Pflegeheime geschlossen werden. Der entsprechende Aufwand werde auch nicht bei den Pflegesätzen berücksichtigt.
14 
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
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Mit Urteil vom 13.01.2011, der Klägerin zugestellt am 10.02.2011, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, maßgebliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sei § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG. Die Heimaufsicht sei zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig. Aus der Bezugnahme in dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossenen Vertrag auf die Bestimmungen des Rahmenvertrages folge, dass die Heimaufsicht auch dazu berufen sei, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Darüber hinaus sei der Rahmenvertrag für die zugelassene Pflegeeinrichtung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI auch unmittelbar verbindlich. Folge der Geltung des Rahmenvertrags sei für die Prüfung der Angemessenheit des Entgeltes, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden könnten, welche die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und durch den hierfür geleisteten Pflegesatz abgegolten würden. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung ergebe sich nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht vorzunehmen sei. Zutreffend gingen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass zu den Hilfen bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig sei und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich sei, auch die Sicherstellung der Begleitung der Bewohner durch den Heimbetreiber gehöre, wenn deren Zustand die Begleitung erfordere. Eine solche Auslegung ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sehe. Aus dem Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folge nichts anderes. Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasse begrifflich nicht lediglich die bloße Absprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeute vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung sei, dann auch, dass die Begleitung, falls kein Dritter zur Verfügung stehe, durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt werde, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetze oder sonstige Personen damit beauftrage. Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung müsse auch deshalb Teil der Regelleistung sein, weil es sich dabei nicht um eine Zusatzleistung handle. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, seien nicht erkennbar. Das der Heimaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen sei vorliegend in der Weise reduziert gewesen, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum gewesen sei.
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Hiergegen hat die Klägerin am 10.03.2011 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 08.03.2011 ist die Berufungsbegründungsfrist bis 10.05.2011 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung am 05.05.2011 begründet. Sie führt ergänzend aus, in Rahmenverträgen anderer Bundesländer werde die Begleitung zum Arztbesuch als solche zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung im Rahmenvertrag gemacht. Das Verwaltungsgericht lege den Begriff des „Organisierens“ und „Unterstützens“ unzulässig weit und über den Wortlaut der Formulierung im Rahmenvertrag hinaus aus. „Organisieren“ heiße gerade nicht selbst durchführen. Es werde der Rechtsauffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass es keine leistungsrechtliche Kategorie gebe, die notwendige Leistungen für Heimbewohner außerhalb der Regelleistungen und der Zusatzleistungen kenne. § 75 Abs. 4 SGB XI enthalte eine Regelung, die die Schiedsstelle als die Instanz vorsehe, die bei Streitigkeiten über die Rahmenverträge bzw. bei Nichteinigung über dieselben angerufen werden könne und entscheide. Sollten die Landesverbände der Pflegekassen der Auffassung sein, dass die Verträge nicht eindeutig genug seien, müssten sie zur Verhandlung neuer Rahmenverträge auffordern und die strittigen Fragen, gegebenenfalls unter Anrufung der Schiedsstelle, zu klären versuchen. Dieser Konfliktregelungsmechanismus könne nicht substituiert werden durch eine ergänzende Vertragsauslegung durch die Heimaufsichtsbehörden.
17 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011 - 4 K 3702/10 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 28.01.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 aufzuheben.
19 
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, da die Heimaufsicht zur Vertragsauslegung berufen sei, wenn Streitigkeiten von den Vertragsparteien nicht gelöst und dann zu Lasten der Heimbewohner geregelt würden, sei es der Heimaufsicht auch nicht verwehrt festzustellen, dass die daraus folgende zusätzliche Berechnung einer bereits im Entgelt enthaltenen Leistung unangemessen sei. Die Auslegung des Begriffs „Organisieren“ durch die Klägerin greife für pflege- und hilfsbedürftige Menschen zu kurz. Die Einrichtung habe nach dem Rahmenvertrag alle für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendigen Leistungen zu erbringen. Der finanzielle Aufwand sei für die überwiegende Mehrheit der Einrichtungen überschaubar und könne in künftige Pflegesatzverhandlungen eingebracht werden. Die heimrechtliche Überprüfungs- und Anordnungsbefugnis zu den vertraglichen Leistungen zwischen dem Bewohner und dem Heimbetreiber diene nicht in erster Linie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bewohners, sondern sei Ausdruck der ordnungsrechtlichen Befugnisse der Heimaufsicht, zum Wohl des Bewohners einzugreifen; dieser befinde sich in einer dem Heimbetreiber gegenüber schutzbedürftigen, weil abhängigen Position. Die heimrechtliche Überprüfungs- und Anordnungsbefugnis gehe grundsätzlich auch dem (vertraglichen) Sozialversicherungsrecht vor.
22 
Dem Senat liegen die Behördenakten des Landratsamts Ostalbkreis und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (je ein Heft) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 4 K 3702/10 vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen, weil die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
24 
Die Anfechtungsklage ist - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eines Dauerverwaltungsaktes - ex tunc gerichtet. Soweit der Verwaltungsakt Zeiträume in der Vergangenheit betrifft, hat er sich nicht erledigt. Die Klägerin ist hierdurch vielmehr noch beschwert, weil sie sich vorbehält, nach Erlass der Verfügung bislang nicht geltend gemachte Entgelte für die Arztbegleitung nachzuerheben. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist demnach nicht nur - wie das Verwaltungsgericht meint - der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft befindliche § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG i.d.F. vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), sondern auch der - allerdings inhaltsgleiche - § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG i.d.F. vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), auf den die Verfügung ursprünglich gestützt war (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 -, juris).
25 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, u.a. zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten, wenn diesbezüglich festgestellte Mängel nicht abgestellt werden.
26 
Die nach der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Heimrechts zwischen Bund und Ländern durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) geschaffene Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG a.F. entspricht inhaltlich der ursprünglichen bundesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG.
27 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war 2001 als Anordnungsbefugnis bezugnehmend auf die Zweckbestimmung des Heimgesetzes in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HeimG („Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern“) eingeführt worden. Sie sollte sich nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/6366, S. 33) auf vertragliche und gesetzliche Pflichten des Heimträgers beziehen. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken; sie sollten nicht auf eigene Rechtsverfolgung und -verteidigung verwiesen werden (s. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24/09 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11).
28 
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war sowohl eine Festsetzung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern bzw. ihnen korrespondierender zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 - OVG 6 N 7.08 -, juris) als auch sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebender Pflichten des Heimträgers durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung anerkannt (Senat, Urteil vom 22.06.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Eine solche Auslegung wäre auch für § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. denkbar.
29 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. sind aber vorliegend aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend auszulegen, dass zugunsten der Heimbewohner angenommene Verpflichtungen des Heimträgers aus dem Heimvertrag bzw. ihnen korrespondierende heimvertragliche Ansprüche der Heimbewohner nicht durch eine heimaufsichtsrechtliche Verfügung festgesetzt werden können (dazu unten II.1). Hinzu kommt, dass Entsprechendes für aus dem Rahmenvertrag nach § nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI abgeleitete Verpflichtungen des Heimträgers gilt, wenn - wie hier - die im Rahmenvertrag Beteiligten zu einer umstrittenen Frage keine übereinstimmende Auslegung erzielt haben (II.2). Dessen ungeachtet besteht die hier streitgegenständliche Verpflichtung nach dem Rahmenvertrag bzw. nach den Heimverträgen nicht (siehe dazu unten III.).
30 
Die Klägerin ist als Heimbetreiberin allerdings, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 LHeimG ergibt, verpflichtet, den Bewohnern die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Damit ist sie auch verpflichtet, die Bewohner jedenfalls unter den in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Voraussetzungen zum Arzt begleiten zu lassen. Diese der Gefahrenabwehr dienende, also ordnungsrechtlich radizierte Verpflichtung darf die Heimaufsichtsbehörde auch durch eine auf § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG a.F. gestützte Verfügung aktualisieren. Davon zu unterscheiden ist die letztlich zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Heimaufsichtsbehörde auch vorgeben kann, dass dies ohne Erhebung eines gesonderten Entgeltes zu geschehen habe.
II.
31 
Die streitgegenständliche Verfügung leitet die hier fragliche Verpflichtung der Klägerin aus § 1 Abs. 3 lit. c, 3. Spiegelstrich des Rahmenvertrages ab.
32 
1. An diesen Rahmenvertrag ist die Klägerin jedenfalls über die von ihr mit den Bewohnern der Pflegeeinrichtung abgeschlossenen zivilrechtlichen Wohnpflegeverträge gebunden. In deren Präambel werden die Regelungen des Rahmenvertrages für verbindlich erklärt und als Grundlage des Vertrags bezeichnet. Soweit die Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag Gegenstand der individuellen Heimverträge geworden sind, sind sie zivilrechtlicher Natur.
33 
Dem Landesgesetzgeber steht aber keine Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung einer Eingriffsbefugnis der Heimaufsichtsbehörde zur Durchsetzung von gegenüber den Heimbewohnern angenommenen Verpflichtungen eines Heimbetreibers aus einem der hier vorliegenden Heimverträge zu.
34 
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
35 
a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) fiel der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I S. 2970], seitdem noch mehrfach geändert), auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), aber auch gestützt auf Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft [Gewerbe]; vgl. BT-Drs. 7/180, S. 7) erschöpfend mit dem Ziel des Schutzes alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können, reguliert. Soweit das Heimgesetz in mehrfacher Weise auch in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern regelnd eingriff, insbesondere im Zusammenhang mit dem Heimvertrag nach § 4 HeimG, wurde als maßgebliche Kompetenznorm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6) angesehen.
36 
Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG. Dies kann nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck des Klammerzusatzes nur Kompetenzen meinen, die vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuvor umfasst waren. Ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für heimvertragsrechtliche Regelungen aber bereits vor der Föderalismusreform I aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, kann der Landesgesetzgeber durch die Grundgesetzänderung nur für den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts zuständig geworden sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Kompetenz zur Regelung des bürgerlichen Rechts i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst dabei auch die Kompetenz zur Regelung des Verbraucherschutzrechts (vgl. dazu BT-Drs. 16/12409, S. 10). Dem entspricht mittlerweile die Staatspraxis.
37 
Das Land Baden-Württemberg vertrat zunächst - weitergehend - die Auffassung, dass die übergegangene Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Heimvertragsrechts umfasse. Die verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung an die Länder differenziere nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Regelungsbereichen des Heimrechts. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Heimrecht umfasse vielmehr auch die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zwischen Privaten zu regeln, um Notlagen, gleich welcher Art, vorzubeugen, oder sie im Fall ihres Eintritts zu bekämpfen und die Heime zum Schutz der naturgemäß besonders fürsorgebedürftigen Heimbewerber und -bewohner in die Pflicht zu nehmen. Dem Bund komme zwar weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Aus diesem Kompetenzbereich sei jedoch mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die Befugnis zur Regelung des Heimvertragsrechts ausdrücklich zu Gunsten der Länder herausgelöst worden (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 05.05.2009, LT-Drs. 14/4440, S. 3).
38 
Auf dieser Grundlage erließ der Landtag von Baden-Württemberg trotz zwischen Bund und Ländern strittiger Zuständigkeit für die heimvertraglichen Regelungen das umfassende, also sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privat-rechtlichen Bereich des Heimrechts regelnde Landesheimgesetz. Dieses trat am 01.07.2008 in Kraft (GBl. S. 169).
39 
Demgegenüber stellte sich der Bund auf den Standpunkt, dass durch die am 01.09.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform zwar das Heimrecht aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ausgeklammert worden sei. Danach liege die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den Ländern, der Bundesgesetzgeber sei aber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zuständig (vgl. dazu BT-Drs. 16/12409, S. 1 und 16/12882, S. 1).
40 
In dem sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, das u.a. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) umfasst, stellte das Land Baden-Württemberg im Bundesrat den Antrag, der Bundesrat möge gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zu dem Gesetzentwurf dahingehend Stellung nehmen, dass der Bund im Hinblick auf das Heimvertragsrecht keine Gesetzgebungskompetenz besitze bzw. den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 167/2/09, S. 1 ff.; 566/1/09). Der Antrag blieb ohne Erfolg.
41 
Das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform trat am 01.09.2009 in Kraft (BGBl. I S. 2319).
42 
Das Land Baden-Württemberg erließ daraufhin ein Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes (vom 11.05.2010, GBl. S. 404), mit dem die heimvertraglichen Regelungen im Landesheimgesetz in Wegfall kamen. Die Entwurfsbegründung (vgl. LT-Drs. 14/6080) äußert sich zu kompetenzrechtlichen Fragen nicht mehr.
43 
Dem Land steht mithin die Kompetenz zur Regelung des Heimordnungsrechtes zu; eine Kompetenz zur Regelung des Heimvertragsrechts besteht nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG, also solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
44 
b) Das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform bzw. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist zunächst darauf gerichtet, die in den §§ 5-9 und 14 HeimG enthaltenen, in erster Linie den Inhalt des Heimvertrages betreffenden Regelungen zu ersetzen. Darüber hinaus sollte mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gleichzeitig aber auch ein Verbraucherschutzgesetz geschaffen werden, das dem besonderen Schutzbedarf, der durch die vertragliche Verbindung von Wohnungsüberlassung und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen bei gleichzeitig gegebener Hilfsbedürftigkeit mit den Mitteln des Verbraucherschutzrechts Rechnung trägt. (vgl. dazu die Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10f.). Der Bundesgesetzgeber hat sich mithin bei der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes von denselben Überlegungen leiten lassen wie bei der Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG. Er ist dabei aber bewusst von der Regelungskonzeption des Heimgesetzes abgewichen bzw. darüber hinausgegangen, soweit dieses der Sache nach verbraucherschutzrechtliche Regelungen enthielt (vgl. Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10).
45 
Diese Regelungskonzeption enthält deshalb neben Regelungen zum Vertragsinhalt u.a. - gegenüber § 5 Abs. 1 HeimG weiterentwickelte - Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss (§ 3 WBVG, siehe dazu Begründung zum WBVG, BT-Drs. 16/12409, S. 16), detaillierte Regelungen zum Vertragsschluss und zur Vertragsdauer (§ 4 WBVG; vgl. demgegenüber § 8 HeimG) sowie zur Form des Vertragsschlusses und zu etwaigen Fehlerfolgen (§ 6 WBVG; vgl. demgegenüber § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG: bislang keine zwingende Schriftform). Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform sieht schließlich vor, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG ist mit der Folge, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zuwidergehandelt wird.
46 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu sind im Übrigen aber zum einen zivilrechtliche Ansprüche der Heimbewohner - wie sonstige zivilrechtliche Ansprüche auch - auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (BR-Drs. 167/09, S. 15 f.). Zum anderen wurde die Anregung des Bundesrates (BR-Drs. 167/09, Ziff. 10a), darüber hinausgehende Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung aufzunehmen, nicht aufgegriffen (vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12882, S. 12).
47 
Dem entspricht es, dass das Land Baden-Württemberg bereits an dem - so auch Gesetz gewordenen - Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz kritisiert hatte, dass die Heimaufsicht zwar nach dem Landesheimgesetz - ebenso wie bisher nach dem Bundesheimgesetz - gesetzwidrige Verträge beanstanden und deren Abänderung durchsetzen könne, dass der Entwurf diese Kontrollmöglichkeit aber entfallen lasse. Die pflegebedürftigen und behinderten Menschen und ihre Angehörigen würden ausschließlich auf den Weg vor die Zivilgerichte verwiesen (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 05.05.2009, a.a.O., S. 3). In der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes ist hierzu u.a. ausgeführt, der Wegfall der heimvertragsrechtlichen Regelungen im Landesheimgesetz führe zu einer Entlastung der Heimaufsichtsbehörden, da diese in Zukunft weder Heimverträge noch die Einhaltung der heimvertraglichen Regelungen prüfen müssten (vgl. LT-Drs. 14/6080, S. 1, 8).
48 
c) Die von der Klägerin mit den Bewohnern der Pflegeeinrichtung ... abgeschlossenen Verträge unterfallen dem gegenständlichen Anwendungsbereich (zu etwaigen zeitlichen Differenzierungen s. unten) des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes. Ein solcher Vertrag setzt gemäß § 1 WBVG - wie hier - die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfsbedarfs voraus. Die Klägerin ist - entsprechend § 1 WBVG - auch Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, die Heimbewohner sind (volljährige) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
49 
d) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. der Durchsetzung von zugunsten von Heimbewohnern bestehenden Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Vertrag, der dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterfällt, mit den Mitteln des Heimordnungsrechts dienen soll, liegt darin ein unzulässiger Eingriff in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Verbraucherschutzrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
50 
aa) Kommt nach dem Sachbereich einer Regelung eine mehrfache Zuordnung zu einem Kompetenztitel in Betracht, ist auf den Schwerpunkt der Regelung und die insoweit maßgebliche Zielsetzung abzustellen. Für die Subsumtion einer Regelung unter einen Kompetenztitel ist mithin in erster Linie der primäre Normzweck entscheidend, der dem Gegenstand der Kompetenznorm entsprechen muss (vgl. dazu Degenhart, Staatsorganisationsrecht, 23. Aufl., Rn. 160 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (314 ff.; 319 ff.); BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 (300)). Dies ist bei § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F., soweit es um die Schaffung einer Möglichkeit zur Durchsetzung von vertraglichen Verbraucherrechten geht, aber der Verbraucherschutz i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, nicht die heimordnungsrechtliche Gefahrenabwehr (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis von Ordnungsrecht und zivilrechtlichen Ansprüchen § 2 Abs. 2 PolG). Dies zeigt auch die Diskussion um die Schaffung bzw. den Wegfall von Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung im Gesetzgebungsverfahren zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bzw. zum Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes.
51 
bb) Die Kompetenz für das Verbraucherschutzrecht steht - wie bereits ausgeführt - gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Teil des bürgerlichen Rechts im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich dem Bund zu. Das heißt, eine Gesetzgebungskompetenz verbliebe dem Land nur noch, wenn der Bund eine Frage, hier den Verbraucherschutz von Heimbewohnern, nicht (wirksam) oder nur teilweise durch Gesetz geregelt hätte (Art. 72 Abs. 1 GG). Demgegenüber tritt eine Kompetenzsperre ein, wenn eine (wirksame) umfassende bundesgesetzliche Kodifikation vorliegt (vgl. dazu Degenhart, a.a.O., Rn. 177ff; BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 (369 ff.)). Maßgeblich dafür, ob eine abschließende Regelung einer bestimmten Materie vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs, neben konkreten Einzelregelungen ist auf die Gesamtkonzeption abzustellen (Jarass/Pieroth, a.a.O., § 72 Rn. 2 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984, a.a.O., S. 324; Beschluss vom 29.03.2000 - 2 BvL 3/96 -, BVerfGE 102,99 (114a f.; 121); Urteil vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02 u.a. -, BVerfGE 109, 272 (279); Urteil vom 27.10.1998, a.a.O., S. 321; Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91 -, BVerfGE 98, 83 (98)).
52 
Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich des - seinerseits verfassungsgemäß zustande gekommenen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und damit auch, soweit Verträge zwischen Betreibern und Bewohnern eines Heims im Sinne des Landesheimgesetzes dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterfallen (vgl. zum Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes einerseits und landesrechtlicher heimordnungsrechtlicher Regelungen andererseits Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 1), aber eine abschließende Regelung zum Verbraucherschutz getroffen.
53 
Diese Regelungskonzeption enthält - wie bereits ausgeführt - neben Regelungen zum Vertragsinhalt die Sicherstellung des Schutzes von Heimbewohnern durch eine Reihe von „flankierenden Maßnahmen“. Damit liegt eine detaillierte Gesamtkonzeption zur Regelung des Verbraucherschutzes im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vor. Der Bundesgesetzgeber ist dabei bewusst von der Regelungskonzeption des bisherigen Bundesheimgesetzes abgewichen bzw. darüber hinausgegangen, soweit dieses der Sache nach verbraucherschutzrechtliche Regelungen enthielt (vgl. Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10). Dem entspricht die gesetzgeberische Absicht, nach der Föderalismusreform den Verbraucherschutz von Heimbewohnern als Teil einer auch neue Wohn- und Betreuungsformen erfassenden, umfassenden Gesamtregelung insgesamt auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und zwar wegen Umfang und Bedeutung der Sondervorschriften in einem eigenen Gesetz (vgl. dazu Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10 ff.).
54 
Eine Regelungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu Gunsten von Heimbewohnern gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verblieb damit nicht. Gerade mit Blick auf die behördliche Eingriffsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber eine stärkere Ausrichtung des Verbraucherschutzes an allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen angestrebt hat (BT-Drs. 16/12409, S. 10), also über § 2 UKLaG hinausgehende, ergänzende Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung, die er gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hätte regeln können, gerade nicht vorsehen wollte. Der Bundesgesetzgeber hat sein Ziel, die Heimbewohner als Verbraucher bei der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu stärken (BT-Drs. 16/12409, S. 11) und die Durchsetzbarkeit der ihnen zur Seite gestellten Rechte zu verbessern, vielmehr gerade durch klare und auf konkrete Rechtsfolgen gerichtete Regelungen zu verbessern versucht, wozu der Zivilrechtsweg offenstehe. Daneben sieht die Regelungskonzeption lediglich Klagen von Verbraucherschutzverbänden auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist schließlich der Versuch gescheitert, weitere Regelungen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in das Gesetz aufzunehmen (vgl. BR-Drs. 167/09 unter Ziff. 10 und BT-Drs. 16/1282, S. 9, 12; vgl. zur Sperrwirkung durch absichtsvollen Regelungsverzicht BVerfGE, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.).
55 
e) Solange und soweit der Bund von einer ihm verliehenen Gesetzgebungskompetenz wirksam Gebrauch gemacht hat, kann gem. Art. 72 Abs. 1 GG neues Landesrecht nicht mehr entstehen und sind erlassene Landesgesetze unzulässig und nichtig (Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 6).
56 
Jedenfalls mit Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes am 01.09.2009 (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., § 72 Rn. 8) wäre § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. somit insoweit unzulässig geworden, als er die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen ermöglichen soll, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet. Dies sind alle ab dem 01.09.2009 neu geschlossenen Heimverträge und alle davor abgeschlossenen Heimverträge ab dem 01.05.2010 (vgl. § 17 WBVG). § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. wäre insoweit von Anfang an nichtig, als er die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen ermöglichen soll, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet.
57 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. können aber dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass sie verfassungskonform sind.
58 
Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 34 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, BVerfGE 88, 145 (166); Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvR 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (55); Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 u.a. -, BVerfGE 86, 288 (320 f.); Beschluss vom 15.10.1996, - 1 BvR 44/92 u.a.-, BVerfGE 95, 64 (81, 93)). Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, er spricht nicht ausdrücklich von Pflichten des Heimbetreibers aus dem Heimvertrag. Der Gesetzgeber des (ursprünglichen) Landesheimgesetzes hat zu der vorliegenden Frage ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs keine Überlegungen angestellt, sondern unreflektiert die Regelungen des Heimgesetzes übernommen. Dass diese ihrerseits ursprünglich auch zur Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen eingeführt worden waren, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber des Änderungsgesetzes zum Landesheimgesetz ist demgegenüber davon ausgegangen, dass bereits eine Überprüfung der heimvertraglichen Regelungen durch die Heimaufsichtsbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Die vorliegende Auslegung entspricht schließlich auch dem ordnungsrechtlichen Ansatz des Landesheimrechtes.
59 
Damit fehlt es insoweit aber an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Heimaufsichtsbehörde die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung ermöglichen kann und damit für die streitgegenständliche Verfügung. Soweit für vor dem 01.09.2009 geschlossene Verträge nach § 17 WBVG noch (bis zum 30.04.2010) das Heimgesetz weiter galt, könnte im Hinblick auf die am 28.01.2010 ergangene streitgegenständliche Verfügung für den Zeitraum Februar bis April 2010 möglicherweise eine Differenzierung erforderlich sein. Dies kann jedoch offen bleiben, weil sich die angefochtene Verfügung noch aus anderen Gründen, die auch diesen Zeitraum betreffen, als rechtswidrig erweist.
60 
2. Der Senat lässt offen, ob eine Bindung der Klägerin an die Bestimmungen des Rahmenvertrages und an daraus zu Lasten der Klägerin als Heimträgerin abgeleitete Verpflichtungen gegenüber Heimbewohnern, hier der Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen Heimbewohner ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts zum Arzt zu begleiten, auch unabhängig von den von der Klägerin geschlossenen Heimverträgen besteht.
61 
Die Klägerin ist nicht selbst am Rahmenvertrag beteiligt. Sie gehört zwar dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. an, der seinerseits Vertragspartner des Rahmenvertrages ist. Eine zivilrechtliche Befugnis dieses Verbandes, Mitgliedsunternehmen aus dem Rahmenvertrag zu verpflichten, besteht aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. kommt als privatrechtlich organisiertem Zusammenschluss gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen auch keine Rechtssetzungsbefugnis zu (vgl. LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 9). Der Rahmenvertrag erstreckt seine Wirkung auch nicht selbst auf Dritte (vgl. dazu allgemein Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 53 Rn. 4d m.w.N.). Die Verbindlicherklärung des Rahmenvertrags in § 7 des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI, also im Rahmen der Zulassung der Pflegeeinrichtung zur stationären Versorgung, wiederum begründet Verpflichtungen der Klägerin nicht gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner, sondern gegenüber den Pflegekassen (vgl. Philipp, VSSR 1997, 243 (244)).
62 
Damit kommt vorliegend unabhängig von den durch die Klägerin geschlossenen Heimverträgen allein eine Geltungserstreckung des Rahmenvertrags zu Lasten der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI in Betracht. Danach sind die Rahmenverträge als sogenannte Normsetzungsverträge für zugelassene Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Eine Verpflichtung der Klägerin als Heimbetreiberin gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner ergäbe sich dann über § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages. Danach muss im Heimvertrag die Umsetzung des Rahmenvertrages und damit auch dessen etwaige Vorgaben, was als Regelleistung zu erbringen ist, gewährleistet sein.
63 
Die rechtliche Zulässigkeit von Normsetzungsverträgen im Sozialversicherungsrecht ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 08.03.1995, - 1 RK 12/94 -, BSGE 76, 48 (51); LSG Sachsen, Urteil vom 12.12.2007 - L 1 P 28/05 -, PflR 2008, 243 zu § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI), aber insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich im Hinblick auf das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt im grundrechtsrelevanten Bereich, im allgemeinen (vgl. den Nachweis des Meinungsstandes bei Schoch/Wieland, ZG 2005, 223 (235 ff.), die allerdings unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.12.2002, - 2 BvL 5/98 u.a. -, BVerfGE 107, 59 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gelangen) und in Sonderheit im Fall des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI (vgl. LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 9 ff.; Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 5) umstritten (vgl. zum Ganzen auch Rennert, JZ 2009, 976).
64 
Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Normsetzungsverträgen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB XI bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ist die Klägerin hieran nicht gem. § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI gebunden, wird hierdurch keine Verpflichtung begründet. Selbst wenn aber gem. § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI eine Bindung der Klägerin an den Inhalt des Rahmenvertrages eingetreten sein sollte, steht dem Landesgesetzgeber - ungeachtet sich darüber hinaus möglicherweise ergebender weiterer verfassungsrechtlicher Fragen - jedenfalls keine Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung einer Befugnis der Heimaufsichtsbehörde zur Feststellung und Durchsetzung von zu Gunsten von Heimbewohnern wirkenden Verpflichtungen eines Heimbetreibers aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu, wenn - wie hier - zwischen den am Rahmenvertrag Beteiligten ausdrücklich streitig ist, ob sie die fragliche Verpflichtung begründet haben.
65 
a) Dem Land steht - wie ausgeführt - die Kompetenz zur Regelung des Heimordnungsrechtes zu; eine Kompetenz zur Regelung von Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts, die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, besteht nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG, also solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
66 
b) Durch die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI wird - normersetzend - das Leistungserbringungsrecht im dort genannten Umfang untergesetzlich geregelt, d.h. der Gesetzgeber überlässt es den Vertragspartnern dieser Verträge, also - soweit es um stationäre Pflegeeinrichtungen geht - den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung im Land, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land und der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger sowie den überörtlichen Sozialhilfeträgern, den Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen gemäß § 69 Satz 1 SGB XI zu konkretisieren. Mit der Statuierung von Normsetzungsverträgen im Sozialversicherungsrecht verzichtet der Gesetzgeber zugunsten einer im weiten Sinne verstandenen „Selbstverwaltung“ und Selbstregulierung durch die Vertragspartner auf nähere eigene Regelungen (Schoch/Wieland, a.a.O., S. 235).
67 
Dies betrifft auch die hier ins Auge gefasste Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen (vgl. §§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Mit dem Rahmenvertrag wird das „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt (vgl. dazu Philipp, a.a.O., S. 247 ff.).
68 
Durch den Rahmenvertrag wird bei dessen Wirksamkeit gegenüber Dritten auch die sozialversicherungsrechtliche Pflichtenstellung der zugelassenen Pflegeinrichtungen und damit des Heimbetreibers bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
69 
c) Der Heimaufsichtsbehörde ist es auch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. - wie schon nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 HeimG - grundsätzlich unbenommen, an Bestimmungen des Rahmenvertrages (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.) ebenso wie an gesetzliche Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24/09 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11) oder aus anderen Rechtsbereichen, die Verpflichtungen des Heimbetreibers gegenüber dem Heimbewohner begründen, anzuknüpfen und durch heimordnungsrechtliche Verfügung zu aktualisieren. Soweit durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung die Verpflichtung des Heimbetreibers zur Erbringung von allgemeinen Pflegeleistungen aktualisiert wird, betrifft dies einzelne Verpflichtungen aus dem „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen (vgl. zu dieser Unterscheidung Philipp, a.a.O., S. 246 f.). Die vorgängige Bestimmung des „Gesamtpakets“ der allgemeinen Pflegeleistungen ist demgegenüber Aufgabe der Vertragspartner.
70 
d) Die Vertragspartner des Rahmenvertrages klären Fragen zu seiner Auslegung im Rahmen sog. Gemeinsamer Empfehlungen an die Heimbetreiber. Den Gemeinsamen Empfehlungen kommt zwar keine Bindungswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI zu. Mittelbar entsteht aber eine Bindung der Heimbetreiber dadurch, dass die Heimaufsichtsbehörden die Gemeinsamen Empfehlungen ihrer heimrechtlichen Bewertung zu Grunde legen (vgl. Erlass des Sozialministeriums vom 06.03.2000).
71 
e) Ist eine bestimmte Frage im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt und kommt hierzu auch keine Gemeinsame Empfehlung zustande, liegt aus Sicht der normgebenden Vertragsparteien eine teilweise Nichtregelung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich die Frage im Wege der Vertragsauslegung klären ließe. Umgekehrt wird mit der Klärung dieser Frage durch die Vertragspartner das „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen ergänzt.
72 
f) Kommt ein Vertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird gem. § 75 Abs. 4 SGB XI sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI festgesetzt. Dies gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden. Ersatzweise kommt u.a. im Bereich der Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen auch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in Betracht (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB XI).
73 
g) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. die Durchsetzung von nach Auffassung der Heimaufsichtsbehörde zugunsten von Heimbewohnern wirkenden Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit den Mitteln des Heimordnungsrechts ermöglicht, greift die Regelung in unzulässiger Weise in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sozialversicherungsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ein, wenn zwischen den Vertragspartnern des Rahmenvertrags - wie hier - gerade offen ist, ob eine solche Verpflichtung bestehen soll.
74 
aa) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. der Feststellung und Durchsetzung von zwischen den Vertragsparteien streitigen Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. Satz 1 SGB XI dienen soll, ist der primäre Normzweck (s. dazu oben II.1.d)aa)) sozialversicherungsrechtlicher Natur, weil sie insoweit auf die - ggf. ergänzende - Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstellung des Heimbetreibers gerichtet sind.
75 
bb) Die Kompetenz für das Sozialversicherungsrecht steht - wie bereits ausgeführt - gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung grundsätzlich dem Bund zu. Das heißt, eine Gesetzgebungskompetenz verbliebe dem Land nur noch, wenn der Bund eine Frage, hier die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Heimbetreibern und deren Bestimmung, nicht (wirksam) oder nur teilweise durch Gesetz geregelt hätte (Art. 72 Abs. 1 GG).
76 
Dies ist aber nicht der Fall, weil auch insoweit eine (wirksame und) umfassende (s. dazu oben II.2.d)bb)) bundesgesetzliche Regelung vorliegt. Der Bund hat für die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstellung (auch) des Heimbetreibers den Weg über den Normsetzungsvertrag gewählt, also in einem „System regulierter Selbstregulierung“ eine „partizipative Netzwerkstruktur“ an die Stelle staatlicher Entscheidungen gesetzt (Schoch/Wiegand, a.a.O., S. 238). Es liegt auch eine positive Regelung für den Fall vor, dass ein Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Unter den in § 75 Abs. 4 SGB XI genannten Voraussetzungen wird sein Inhalt durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Auch ist für Teilbereiche in § 83 SGB XI ersatzweise der Erlass einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung zur Konkretisierung des Leistungserbringungsrechts vorgesehen.
77 
Ist damit aber sowohl der Regelfall der Schaffung des untergesetzlichen Regelwerks zur Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags durch die in § 75 Abs. 1 SGB XI vorgesehenen Vertragspartner normiert als auch Vorsorge für den Fall getroffen, dass eine solche Normierung ganz oder teilweise nicht stattfindet, bleibt kein Raum mehr für ein durch das Land zu regelndes - auch nur subsidiäres oder ergänzendes - einseitiges behördliches Tätigwerden der Heimaufsichtsbehörde zur Bestimmung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten und damit über § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI auch der Heimträger, wie hier durch Definition der Arztbegleitung als allgemeine Pflegeleistung.
78 
h) § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. sind deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu den dort genannten Pflichten nicht solche gehören, die Gegenstand eines Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind, wenn eine bestimmte Frage im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde und hierzu auch keine Gemeinsame Empfehlung zustande gekommen ist. Die oben angestellten Erwägungen zu Wortlaut, Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelungen gelten entsprechend (II.1.e)). Der Gesetzgeber hat die Problematik weder bei Erlass des Landesheimgesetzes noch bei dessen Änderung gesehen.
79 
i) Entsprechendes gilt für aus dem Rahmenvertrag zugunsten von Heimbewohnern abgeleitete Verpflichtungen, wenn die Heimbewohner in der privaten Pflegeversicherung versichert sind oder aber Leistungen nach dem SGB XII beziehen, mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 11 GG.
80 
3. Darf die Heimaufsichtsbehörde nicht konstitutiv zu Gunsten der Heimbewohner Verpflichtungen des Heimbetreibers aus Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI ableiten und ebenso wenig (etwaige) Verpflichtungen aus den Heimverträgen durch auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. bzw. auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. gestützte Verfügungen aktualisieren, kann dies auch nicht Grundlage oder Ergebnis von auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 und 3 LHeimG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 und 3 LHeimG n.F. gestützten Verfügungen sein. Danach können gegenüber Heimträgern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind, wenn diesbezüglich festgestellte Mängel nicht abgestellt werden.
III.
81 
Unbeschadet der Ausführungen zu Ziff. 2 ergibt sich aus dem (unmittelbar oder mittelbar über den Heimvertrag angewandten) Rahmenvertrag nicht, dass die Klägerin verpflichtet wäre, unter den in der Verfügung genannten Voraussetzungen Heimbewohner ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts zum Arzt begleiten zu lassen, dass es sich hierbei mithin um eine zum „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen gehörende Leistung handelt. Demgegenüber ist der individuelle Pflegebedarf des einzelnen Heimbewohners, auf den das Verwaltungsgericht bei der Auslegung maßgeblich abstellt, erst bei der Bestimmung des Inhalts der allgemeinen Pflegeleistung im Einzelfall relevant (vgl. hierzu Philipp, a.a.O., S. 247).
82 
Für die Auslegung von Normsetzungsverträgen als untergesetzlichen Rechtsnormen ist die objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich, also nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten (bei Vertragsschluss) abzustellen (vgl. zu dieser sog. normativen Auslegung BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 -, NZS 2001, 533; vom 09.03.1999 - B 6 KA 18/98 R-, MedR 1999, 479). Wie ansonsten bei Normen auch kann außer einer Auslegung nach dem Wortlaut auch eine systematische, teleologische und eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht kommen (BSG, a.a.O.). Durch die Einbeziehung des Normsetzungsvertrages in den Heimvertrag ändert sich hieran nichts (vgl. § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags).
83 
Eine ausdrückliche Regelung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Begleitung zum Arzt zu den Regelleistungen gehört, ist nicht getroffen. Die maßgebliche Passage in § 1 Abs. 3 lit. c des Rahmenvertrages, Hilfen beim „Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung“, umfasst nach ihrem Wortlaut in gegenständlicher Hinsicht auch die Begleitung von Heimbewohnern, sie ist in räumlicher Hinsicht aber auf die Pflegeeinrichtung, nicht auf einen sonstigen Ort bezogen. Der nachfolgende Zusatz „dabei“ - also bei Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung - „sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs)“, nimmt demgegenüber zwar einen Ort außerhalb der Pflegeeinrichtung in den Blick. Eine solche Verrichtung wird zwar auch unterstützt, wenn das Aufsuchen und Verlassen dieses Ortes im Weg der Begleitung ermöglicht wird. Gegen eine solche Interpretation spricht aber wiederum das Beispiel im Klammerzusatz, das seinem Wortlaut nach nicht die Durchführung des Arztbesuchs umfasst. Dem Wortlaut des Rahmenvertrags lässt sich mithin nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Begleitung zum Arzt umfasst sein soll.
84 
Der genannte Zusatz („dabei“) stellt davon abgesehen auch bereits keine nähere Bestimmung der Mobilitätskategorie „Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung“ dar, was ein Vergleich mit den anderen Mobilitätskategorien zeigt. Die dortigen Zusätze, eingeleitet mit Begriffen wie „beinhaltet“, „dazu gehört“, „dies umfasst“, enthalten demgegenüber Erläuterungen der jeweiligen Kategorie. Dies spricht dagegen, aus dem Zusatz abzuleiten, zu welchen Mobilitätshilfen der Heimbetreiber verpflichtet sein soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Zusatz voraussetzt, dass eine Begleitung zu einem außerhalb gelegenen Ort erfolgt ist. Ein Rückgriff auf den z.B. in § 3 des Rahmenvertrages zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die allgemeinen Pflegeleistungen alles „Notwendige“ erfassen, ist dadurch ausgeschlossen, dass der Rahmenvertrag eben hierzu auch für den Bereich Mobilität detaillierte Regelungen enthält, die gerade der abschließenden Konkretisierung der Leistungspflichten dienen. Die systematische Interpretation der Bestimmungen des Rahmenvertrages führt mithin zu keinem anderen Ergebnis.
85 
Aus der Entstehungsgeschichte des Rahmenvertrages ist nichts für die von der Heimaufsichtsbehörde angenommene Verpflichtung ersichtlich. Aus den für die anderen Bundesländer geschlossenen Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI ergibt sich ebenfalls nicht, dass generell von einer solchen Verpflichtung ausgegangen würde. Die Regelungen in den meisten Verträgen entsprechen der baden-württembergischen Regelung. Der Rahmenvertrag für Rheinland-Pfalz sieht demgegenüber - nach dem Regelungszusammenhang konstitutiv - als Teil der allgemeinen Pflegeleistungen eine ausdrückliche Pflicht zur Begleitung vor, wenn diese für notwendige Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung, die das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern, notwendig ist.
86 
Auch aus dem Normzweck des Rahmenvertrages lässt sich die von der Heimaufsichtsbehörde angenommene Verpflichtung nicht ableiten. Der Rahmenvertrag dient der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen u.a. durch die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen. Ließen sich den gesetzlichen Regelungen des SGB XI Hinweise für die Abgrenzung des Leistungskatalogs der sozialen Pflegeversicherung entnehmen, entspräche es dem Zweck des Rahmenvertrages, diese aufzugreifen. Das Vorhandensein solcher Hinweise wird aber im allgemeinen verneint (vgl. Philipp, a.a.O., S. 248). Dies gilt auch für die vom beklagten Land herangezogene Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI. Diese Regelung sieht im Zusammenhang mit der Definition der Pflegebedürftigkeit als unterstützungsbedürftige Verrichtung im Bereich der Mobilität auch nur das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung vor, erwähnt also nicht explizit eine Begleitung zum Arzt. Eine solche ist bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwar relevant, aber nur, wenn sie regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro Woche (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI und BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R -, juris), zu erfolgen hat. Bei der Bestimmung des „Gesamtpakets“ der allgemeinen Pflegeleistungen ergäbe sich mithin nicht die allgemeine Pflegeleistung, die durch die streitgegenständliche Verfügung aktualisiert werden soll. Vor diesem Hintergrund kann auch die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage offen bleiben, welche Relevanz eine Vorgabe aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI für den stationären Bereich tatsächlich hätte. Auch der vom beklagten Land herangezogenen Gesetzesbegründung zum Pflegeversicherungsgesetz lassen sich für die vorliegende Fragestellung keine konkreten Hinweise entnehmen. Hieraus ergibt sich (BT-Drs. 12/5262, S. 97) nur, dass das Leben von Pflegebedürftigen nicht auf die Wohnung beschränkt sein soll, sie vielmehr die Möglichkeit haben müssen, ihre Wohnung zu verlassen, z.B. um einen Arzt aufzusuchen, aber gerade nicht, wer unter welchen Voraussetzungen hierbei entgeltlich oder unentgeltlich die Begleitung des Pflegebedürftigen sicherstellen muss. Im Übrigen geht es in der Gesetzesbegründung um Verrichtungen außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen, also gerade nicht um den hier relevanten Bereich des Heimaufenthalts.
87 
Aus dem Rahmenvertrag lässt sich mithin die streitgegenständliche Verpflichtung nicht ableiten. Eine entsprechende „ergänzende“ Auslegung des Rahmenvertrages scheidet schon nach den hierfür geltenden Grundsätzen der normativen Auslegung aus. Auch lässt sich kein hypothetischer Parteiwille feststellen. Die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob die Arztbegleitung nur als allgemeine Pflegeleistung geregelt werden könnte und ob neben allgemeiner Pflegeleistung und Zusatzleistung weitere Leistungskategorien zulässig sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
90 
Beschluss vom 09. Juli 2012
91 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen, weil die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
24 
Die Anfechtungsklage ist - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eines Dauerverwaltungsaktes - ex tunc gerichtet. Soweit der Verwaltungsakt Zeiträume in der Vergangenheit betrifft, hat er sich nicht erledigt. Die Klägerin ist hierdurch vielmehr noch beschwert, weil sie sich vorbehält, nach Erlass der Verfügung bislang nicht geltend gemachte Entgelte für die Arztbegleitung nachzuerheben. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist demnach nicht nur - wie das Verwaltungsgericht meint - der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft befindliche § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG i.d.F. vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), sondern auch der - allerdings inhaltsgleiche - § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG i.d.F. vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), auf den die Verfügung ursprünglich gestützt war (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 -, juris).
25 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, u.a. zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten, wenn diesbezüglich festgestellte Mängel nicht abgestellt werden.
26 
Die nach der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Heimrechts zwischen Bund und Ländern durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) geschaffene Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG a.F. entspricht inhaltlich der ursprünglichen bundesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG.
27 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war 2001 als Anordnungsbefugnis bezugnehmend auf die Zweckbestimmung des Heimgesetzes in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HeimG („Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern“) eingeführt worden. Sie sollte sich nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/6366, S. 33) auf vertragliche und gesetzliche Pflichten des Heimträgers beziehen. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken; sie sollten nicht auf eigene Rechtsverfolgung und -verteidigung verwiesen werden (s. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24/09 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11).
28 
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war sowohl eine Festsetzung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern bzw. ihnen korrespondierender zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 - OVG 6 N 7.08 -, juris) als auch sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebender Pflichten des Heimträgers durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung anerkannt (Senat, Urteil vom 22.06.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Eine solche Auslegung wäre auch für § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. denkbar.
29 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. sind aber vorliegend aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend auszulegen, dass zugunsten der Heimbewohner angenommene Verpflichtungen des Heimträgers aus dem Heimvertrag bzw. ihnen korrespondierende heimvertragliche Ansprüche der Heimbewohner nicht durch eine heimaufsichtsrechtliche Verfügung festgesetzt werden können (dazu unten II.1). Hinzu kommt, dass Entsprechendes für aus dem Rahmenvertrag nach § nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI abgeleitete Verpflichtungen des Heimträgers gilt, wenn - wie hier - die im Rahmenvertrag Beteiligten zu einer umstrittenen Frage keine übereinstimmende Auslegung erzielt haben (II.2). Dessen ungeachtet besteht die hier streitgegenständliche Verpflichtung nach dem Rahmenvertrag bzw. nach den Heimverträgen nicht (siehe dazu unten III.).
30 
Die Klägerin ist als Heimbetreiberin allerdings, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 LHeimG ergibt, verpflichtet, den Bewohnern die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Damit ist sie auch verpflichtet, die Bewohner jedenfalls unter den in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Voraussetzungen zum Arzt begleiten zu lassen. Diese der Gefahrenabwehr dienende, also ordnungsrechtlich radizierte Verpflichtung darf die Heimaufsichtsbehörde auch durch eine auf § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 LHeimG a.F. gestützte Verfügung aktualisieren. Davon zu unterscheiden ist die letztlich zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Heimaufsichtsbehörde auch vorgeben kann, dass dies ohne Erhebung eines gesonderten Entgeltes zu geschehen habe.
II.
31 
Die streitgegenständliche Verfügung leitet die hier fragliche Verpflichtung der Klägerin aus § 1 Abs. 3 lit. c, 3. Spiegelstrich des Rahmenvertrages ab.
32 
1. An diesen Rahmenvertrag ist die Klägerin jedenfalls über die von ihr mit den Bewohnern der Pflegeeinrichtung abgeschlossenen zivilrechtlichen Wohnpflegeverträge gebunden. In deren Präambel werden die Regelungen des Rahmenvertrages für verbindlich erklärt und als Grundlage des Vertrags bezeichnet. Soweit die Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag Gegenstand der individuellen Heimverträge geworden sind, sind sie zivilrechtlicher Natur.
33 
Dem Landesgesetzgeber steht aber keine Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung einer Eingriffsbefugnis der Heimaufsichtsbehörde zur Durchsetzung von gegenüber den Heimbewohnern angenommenen Verpflichtungen eines Heimbetreibers aus einem der hier vorliegenden Heimverträge zu.
34 
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
35 
a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) fiel der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I S. 2970], seitdem noch mehrfach geändert), auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), aber auch gestützt auf Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft [Gewerbe]; vgl. BT-Drs. 7/180, S. 7) erschöpfend mit dem Ziel des Schutzes alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können, reguliert. Soweit das Heimgesetz in mehrfacher Weise auch in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern regelnd eingriff, insbesondere im Zusammenhang mit dem Heimvertrag nach § 4 HeimG, wurde als maßgebliche Kompetenznorm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6) angesehen.
36 
Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG. Dies kann nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck des Klammerzusatzes nur Kompetenzen meinen, die vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuvor umfasst waren. Ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für heimvertragsrechtliche Regelungen aber bereits vor der Föderalismusreform I aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, kann der Landesgesetzgeber durch die Grundgesetzänderung nur für den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts zuständig geworden sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Kompetenz zur Regelung des bürgerlichen Rechts i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst dabei auch die Kompetenz zur Regelung des Verbraucherschutzrechts (vgl. dazu BT-Drs. 16/12409, S. 10). Dem entspricht mittlerweile die Staatspraxis.
37 
Das Land Baden-Württemberg vertrat zunächst - weitergehend - die Auffassung, dass die übergegangene Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Heimvertragsrechts umfasse. Die verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung an die Länder differenziere nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Regelungsbereichen des Heimrechts. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Heimrecht umfasse vielmehr auch die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zwischen Privaten zu regeln, um Notlagen, gleich welcher Art, vorzubeugen, oder sie im Fall ihres Eintritts zu bekämpfen und die Heime zum Schutz der naturgemäß besonders fürsorgebedürftigen Heimbewerber und -bewohner in die Pflicht zu nehmen. Dem Bund komme zwar weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Aus diesem Kompetenzbereich sei jedoch mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die Befugnis zur Regelung des Heimvertragsrechts ausdrücklich zu Gunsten der Länder herausgelöst worden (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 05.05.2009, LT-Drs. 14/4440, S. 3).
38 
Auf dieser Grundlage erließ der Landtag von Baden-Württemberg trotz zwischen Bund und Ländern strittiger Zuständigkeit für die heimvertraglichen Regelungen das umfassende, also sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privat-rechtlichen Bereich des Heimrechts regelnde Landesheimgesetz. Dieses trat am 01.07.2008 in Kraft (GBl. S. 169).
39 
Demgegenüber stellte sich der Bund auf den Standpunkt, dass durch die am 01.09.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform zwar das Heimrecht aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ausgeklammert worden sei. Danach liege die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den Ländern, der Bundesgesetzgeber sei aber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zuständig (vgl. dazu BT-Drs. 16/12409, S. 1 und 16/12882, S. 1).
40 
In dem sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, das u.a. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) umfasst, stellte das Land Baden-Württemberg im Bundesrat den Antrag, der Bundesrat möge gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zu dem Gesetzentwurf dahingehend Stellung nehmen, dass der Bund im Hinblick auf das Heimvertragsrecht keine Gesetzgebungskompetenz besitze bzw. den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 167/2/09, S. 1 ff.; 566/1/09). Der Antrag blieb ohne Erfolg.
41 
Das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform trat am 01.09.2009 in Kraft (BGBl. I S. 2319).
42 
Das Land Baden-Württemberg erließ daraufhin ein Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes (vom 11.05.2010, GBl. S. 404), mit dem die heimvertraglichen Regelungen im Landesheimgesetz in Wegfall kamen. Die Entwurfsbegründung (vgl. LT-Drs. 14/6080) äußert sich zu kompetenzrechtlichen Fragen nicht mehr.
43 
Dem Land steht mithin die Kompetenz zur Regelung des Heimordnungsrechtes zu; eine Kompetenz zur Regelung des Heimvertragsrechts besteht nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG, also solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
44 
b) Das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform bzw. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist zunächst darauf gerichtet, die in den §§ 5-9 und 14 HeimG enthaltenen, in erster Linie den Inhalt des Heimvertrages betreffenden Regelungen zu ersetzen. Darüber hinaus sollte mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gleichzeitig aber auch ein Verbraucherschutzgesetz geschaffen werden, das dem besonderen Schutzbedarf, der durch die vertragliche Verbindung von Wohnungsüberlassung und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen bei gleichzeitig gegebener Hilfsbedürftigkeit mit den Mitteln des Verbraucherschutzrechts Rechnung trägt. (vgl. dazu die Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10f.). Der Bundesgesetzgeber hat sich mithin bei der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes von denselben Überlegungen leiten lassen wie bei der Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG. Er ist dabei aber bewusst von der Regelungskonzeption des Heimgesetzes abgewichen bzw. darüber hinausgegangen, soweit dieses der Sache nach verbraucherschutzrechtliche Regelungen enthielt (vgl. Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10).
45 
Diese Regelungskonzeption enthält deshalb neben Regelungen zum Vertragsinhalt u.a. - gegenüber § 5 Abs. 1 HeimG weiterentwickelte - Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss (§ 3 WBVG, siehe dazu Begründung zum WBVG, BT-Drs. 16/12409, S. 16), detaillierte Regelungen zum Vertragsschluss und zur Vertragsdauer (§ 4 WBVG; vgl. demgegenüber § 8 HeimG) sowie zur Form des Vertragsschlusses und zu etwaigen Fehlerfolgen (§ 6 WBVG; vgl. demgegenüber § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG: bislang keine zwingende Schriftform). Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform sieht schließlich vor, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG ist mit der Folge, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zuwidergehandelt wird.
46 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu sind im Übrigen aber zum einen zivilrechtliche Ansprüche der Heimbewohner - wie sonstige zivilrechtliche Ansprüche auch - auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (BR-Drs. 167/09, S. 15 f.). Zum anderen wurde die Anregung des Bundesrates (BR-Drs. 167/09, Ziff. 10a), darüber hinausgehende Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung aufzunehmen, nicht aufgegriffen (vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12882, S. 12).
47 
Dem entspricht es, dass das Land Baden-Württemberg bereits an dem - so auch Gesetz gewordenen - Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz kritisiert hatte, dass die Heimaufsicht zwar nach dem Landesheimgesetz - ebenso wie bisher nach dem Bundesheimgesetz - gesetzwidrige Verträge beanstanden und deren Abänderung durchsetzen könne, dass der Entwurf diese Kontrollmöglichkeit aber entfallen lasse. Die pflegebedürftigen und behinderten Menschen und ihre Angehörigen würden ausschließlich auf den Weg vor die Zivilgerichte verwiesen (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 05.05.2009, a.a.O., S. 3). In der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes ist hierzu u.a. ausgeführt, der Wegfall der heimvertragsrechtlichen Regelungen im Landesheimgesetz führe zu einer Entlastung der Heimaufsichtsbehörden, da diese in Zukunft weder Heimverträge noch die Einhaltung der heimvertraglichen Regelungen prüfen müssten (vgl. LT-Drs. 14/6080, S. 1, 8).
48 
c) Die von der Klägerin mit den Bewohnern der Pflegeeinrichtung ... abgeschlossenen Verträge unterfallen dem gegenständlichen Anwendungsbereich (zu etwaigen zeitlichen Differenzierungen s. unten) des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes. Ein solcher Vertrag setzt gemäß § 1 WBVG - wie hier - die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfsbedarfs voraus. Die Klägerin ist - entsprechend § 1 WBVG - auch Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, die Heimbewohner sind (volljährige) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
49 
d) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. der Durchsetzung von zugunsten von Heimbewohnern bestehenden Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Vertrag, der dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterfällt, mit den Mitteln des Heimordnungsrechts dienen soll, liegt darin ein unzulässiger Eingriff in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Verbraucherschutzrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
50 
aa) Kommt nach dem Sachbereich einer Regelung eine mehrfache Zuordnung zu einem Kompetenztitel in Betracht, ist auf den Schwerpunkt der Regelung und die insoweit maßgebliche Zielsetzung abzustellen. Für die Subsumtion einer Regelung unter einen Kompetenztitel ist mithin in erster Linie der primäre Normzweck entscheidend, der dem Gegenstand der Kompetenznorm entsprechen muss (vgl. dazu Degenhart, Staatsorganisationsrecht, 23. Aufl., Rn. 160 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (314 ff.; 319 ff.); BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 (300)). Dies ist bei § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F., soweit es um die Schaffung einer Möglichkeit zur Durchsetzung von vertraglichen Verbraucherrechten geht, aber der Verbraucherschutz i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, nicht die heimordnungsrechtliche Gefahrenabwehr (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis von Ordnungsrecht und zivilrechtlichen Ansprüchen § 2 Abs. 2 PolG). Dies zeigt auch die Diskussion um die Schaffung bzw. den Wegfall von Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung im Gesetzgebungsverfahren zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bzw. zum Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes.
51 
bb) Die Kompetenz für das Verbraucherschutzrecht steht - wie bereits ausgeführt - gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Teil des bürgerlichen Rechts im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich dem Bund zu. Das heißt, eine Gesetzgebungskompetenz verbliebe dem Land nur noch, wenn der Bund eine Frage, hier den Verbraucherschutz von Heimbewohnern, nicht (wirksam) oder nur teilweise durch Gesetz geregelt hätte (Art. 72 Abs. 1 GG). Demgegenüber tritt eine Kompetenzsperre ein, wenn eine (wirksame) umfassende bundesgesetzliche Kodifikation vorliegt (vgl. dazu Degenhart, a.a.O., Rn. 177ff; BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 (369 ff.)). Maßgeblich dafür, ob eine abschließende Regelung einer bestimmten Materie vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs, neben konkreten Einzelregelungen ist auf die Gesamtkonzeption abzustellen (Jarass/Pieroth, a.a.O., § 72 Rn. 2 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984, a.a.O., S. 324; Beschluss vom 29.03.2000 - 2 BvL 3/96 -, BVerfGE 102,99 (114a f.; 121); Urteil vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02 u.a. -, BVerfGE 109, 272 (279); Urteil vom 27.10.1998, a.a.O., S. 321; Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91 -, BVerfGE 98, 83 (98)).
52 
Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich des - seinerseits verfassungsgemäß zustande gekommenen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und damit auch, soweit Verträge zwischen Betreibern und Bewohnern eines Heims im Sinne des Landesheimgesetzes dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterfallen (vgl. zum Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes einerseits und landesrechtlicher heimordnungsrechtlicher Regelungen andererseits Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 1), aber eine abschließende Regelung zum Verbraucherschutz getroffen.
53 
Diese Regelungskonzeption enthält - wie bereits ausgeführt - neben Regelungen zum Vertragsinhalt die Sicherstellung des Schutzes von Heimbewohnern durch eine Reihe von „flankierenden Maßnahmen“. Damit liegt eine detaillierte Gesamtkonzeption zur Regelung des Verbraucherschutzes im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vor. Der Bundesgesetzgeber ist dabei bewusst von der Regelungskonzeption des bisherigen Bundesheimgesetzes abgewichen bzw. darüber hinausgegangen, soweit dieses der Sache nach verbraucherschutzrechtliche Regelungen enthielt (vgl. Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10). Dem entspricht die gesetzgeberische Absicht, nach der Föderalismusreform den Verbraucherschutz von Heimbewohnern als Teil einer auch neue Wohn- und Betreuungsformen erfassenden, umfassenden Gesamtregelung insgesamt auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und zwar wegen Umfang und Bedeutung der Sondervorschriften in einem eigenen Gesetz (vgl. dazu Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, BT-Drs. 16/12409, S. 10 ff.).
54 
Eine Regelungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu Gunsten von Heimbewohnern gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verblieb damit nicht. Gerade mit Blick auf die behördliche Eingriffsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber eine stärkere Ausrichtung des Verbraucherschutzes an allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen angestrebt hat (BT-Drs. 16/12409, S. 10), also über § 2 UKLaG hinausgehende, ergänzende Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung, die er gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hätte regeln können, gerade nicht vorsehen wollte. Der Bundesgesetzgeber hat sein Ziel, die Heimbewohner als Verbraucher bei der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu stärken (BT-Drs. 16/12409, S. 11) und die Durchsetzbarkeit der ihnen zur Seite gestellten Rechte zu verbessern, vielmehr gerade durch klare und auf konkrete Rechtsfolgen gerichtete Regelungen zu verbessern versucht, wozu der Zivilrechtsweg offenstehe. Daneben sieht die Regelungskonzeption lediglich Klagen von Verbraucherschutzverbänden auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist schließlich der Versuch gescheitert, weitere Regelungen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in das Gesetz aufzunehmen (vgl. BR-Drs. 167/09 unter Ziff. 10 und BT-Drs. 16/1282, S. 9, 12; vgl. zur Sperrwirkung durch absichtsvollen Regelungsverzicht BVerfGE, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.).
55 
e) Solange und soweit der Bund von einer ihm verliehenen Gesetzgebungskompetenz wirksam Gebrauch gemacht hat, kann gem. Art. 72 Abs. 1 GG neues Landesrecht nicht mehr entstehen und sind erlassene Landesgesetze unzulässig und nichtig (Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 6).
56 
Jedenfalls mit Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes am 01.09.2009 (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., § 72 Rn. 8) wäre § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. somit insoweit unzulässig geworden, als er die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen ermöglichen soll, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet. Dies sind alle ab dem 01.09.2009 neu geschlossenen Heimverträge und alle davor abgeschlossenen Heimverträge ab dem 01.05.2010 (vgl. § 17 WBVG). § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. wäre insoweit von Anfang an nichtig, als er die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen ermöglichen soll, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet.
57 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. können aber dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass sie verfassungskonform sind.
58 
Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 34 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, BVerfGE 88, 145 (166); Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvR 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (55); Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 u.a. -, BVerfGE 86, 288 (320 f.); Beschluss vom 15.10.1996, - 1 BvR 44/92 u.a.-, BVerfGE 95, 64 (81, 93)). Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, er spricht nicht ausdrücklich von Pflichten des Heimbetreibers aus dem Heimvertrag. Der Gesetzgeber des (ursprünglichen) Landesheimgesetzes hat zu der vorliegenden Frage ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs keine Überlegungen angestellt, sondern unreflektiert die Regelungen des Heimgesetzes übernommen. Dass diese ihrerseits ursprünglich auch zur Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen eingeführt worden waren, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber des Änderungsgesetzes zum Landesheimgesetz ist demgegenüber davon ausgegangen, dass bereits eine Überprüfung der heimvertraglichen Regelungen durch die Heimaufsichtsbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Die vorliegende Auslegung entspricht schließlich auch dem ordnungsrechtlichen Ansatz des Landesheimrechtes.
59 
Damit fehlt es insoweit aber an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Heimaufsichtsbehörde die Durchsetzung von Ansprüchen aus Heimverträgen durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung ermöglichen kann und damit für die streitgegenständliche Verfügung. Soweit für vor dem 01.09.2009 geschlossene Verträge nach § 17 WBVG noch (bis zum 30.04.2010) das Heimgesetz weiter galt, könnte im Hinblick auf die am 28.01.2010 ergangene streitgegenständliche Verfügung für den Zeitraum Februar bis April 2010 möglicherweise eine Differenzierung erforderlich sein. Dies kann jedoch offen bleiben, weil sich die angefochtene Verfügung noch aus anderen Gründen, die auch diesen Zeitraum betreffen, als rechtswidrig erweist.
60 
2. Der Senat lässt offen, ob eine Bindung der Klägerin an die Bestimmungen des Rahmenvertrages und an daraus zu Lasten der Klägerin als Heimträgerin abgeleitete Verpflichtungen gegenüber Heimbewohnern, hier der Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen Heimbewohner ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts zum Arzt zu begleiten, auch unabhängig von den von der Klägerin geschlossenen Heimverträgen besteht.
61 
Die Klägerin ist nicht selbst am Rahmenvertrag beteiligt. Sie gehört zwar dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. an, der seinerseits Vertragspartner des Rahmenvertrages ist. Eine zivilrechtliche Befugnis dieses Verbandes, Mitgliedsunternehmen aus dem Rahmenvertrag zu verpflichten, besteht aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. kommt als privatrechtlich organisiertem Zusammenschluss gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen auch keine Rechtssetzungsbefugnis zu (vgl. LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 9). Der Rahmenvertrag erstreckt seine Wirkung auch nicht selbst auf Dritte (vgl. dazu allgemein Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 53 Rn. 4d m.w.N.). Die Verbindlicherklärung des Rahmenvertrags in § 7 des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI, also im Rahmen der Zulassung der Pflegeeinrichtung zur stationären Versorgung, wiederum begründet Verpflichtungen der Klägerin nicht gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner, sondern gegenüber den Pflegekassen (vgl. Philipp, VSSR 1997, 243 (244)).
62 
Damit kommt vorliegend unabhängig von den durch die Klägerin geschlossenen Heimverträgen allein eine Geltungserstreckung des Rahmenvertrags zu Lasten der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI in Betracht. Danach sind die Rahmenverträge als sogenannte Normsetzungsverträge für zugelassene Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Eine Verpflichtung der Klägerin als Heimbetreiberin gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner ergäbe sich dann über § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages. Danach muss im Heimvertrag die Umsetzung des Rahmenvertrages und damit auch dessen etwaige Vorgaben, was als Regelleistung zu erbringen ist, gewährleistet sein.
63 
Die rechtliche Zulässigkeit von Normsetzungsverträgen im Sozialversicherungsrecht ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 08.03.1995, - 1 RK 12/94 -, BSGE 76, 48 (51); LSG Sachsen, Urteil vom 12.12.2007 - L 1 P 28/05 -, PflR 2008, 243 zu § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI), aber insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich im Hinblick auf das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt im grundrechtsrelevanten Bereich, im allgemeinen (vgl. den Nachweis des Meinungsstandes bei Schoch/Wieland, ZG 2005, 223 (235 ff.), die allerdings unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.12.2002, - 2 BvL 5/98 u.a. -, BVerfGE 107, 59 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gelangen) und in Sonderheit im Fall des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI (vgl. LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 9 ff.; Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 75 Rn. 5) umstritten (vgl. zum Ganzen auch Rennert, JZ 2009, 976).
64 
Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Normsetzungsverträgen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB XI bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ist die Klägerin hieran nicht gem. § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI gebunden, wird hierdurch keine Verpflichtung begründet. Selbst wenn aber gem. § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI eine Bindung der Klägerin an den Inhalt des Rahmenvertrages eingetreten sein sollte, steht dem Landesgesetzgeber - ungeachtet sich darüber hinaus möglicherweise ergebender weiterer verfassungsrechtlicher Fragen - jedenfalls keine Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung einer Befugnis der Heimaufsichtsbehörde zur Feststellung und Durchsetzung von zu Gunsten von Heimbewohnern wirkenden Verpflichtungen eines Heimbetreibers aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu, wenn - wie hier - zwischen den am Rahmenvertrag Beteiligten ausdrücklich streitig ist, ob sie die fragliche Verpflichtung begründet haben.
65 
a) Dem Land steht - wie ausgeführt - die Kompetenz zur Regelung des Heimordnungsrechtes zu; eine Kompetenz zur Regelung von Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts, die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, besteht nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG, also solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
66 
b) Durch die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI wird - normersetzend - das Leistungserbringungsrecht im dort genannten Umfang untergesetzlich geregelt, d.h. der Gesetzgeber überlässt es den Vertragspartnern dieser Verträge, also - soweit es um stationäre Pflegeeinrichtungen geht - den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung im Land, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land und der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger sowie den überörtlichen Sozialhilfeträgern, den Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen gemäß § 69 Satz 1 SGB XI zu konkretisieren. Mit der Statuierung von Normsetzungsverträgen im Sozialversicherungsrecht verzichtet der Gesetzgeber zugunsten einer im weiten Sinne verstandenen „Selbstverwaltung“ und Selbstregulierung durch die Vertragspartner auf nähere eigene Regelungen (Schoch/Wieland, a.a.O., S. 235).
67 
Dies betrifft auch die hier ins Auge gefasste Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen (vgl. §§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Mit dem Rahmenvertrag wird das „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt (vgl. dazu Philipp, a.a.O., S. 247 ff.).
68 
Durch den Rahmenvertrag wird bei dessen Wirksamkeit gegenüber Dritten auch die sozialversicherungsrechtliche Pflichtenstellung der zugelassenen Pflegeinrichtungen und damit des Heimbetreibers bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
69 
c) Der Heimaufsichtsbehörde ist es auch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. - wie schon nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 HeimG - grundsätzlich unbenommen, an Bestimmungen des Rahmenvertrages (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.) ebenso wie an gesetzliche Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24/09 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11) oder aus anderen Rechtsbereichen, die Verpflichtungen des Heimbetreibers gegenüber dem Heimbewohner begründen, anzuknüpfen und durch heimordnungsrechtliche Verfügung zu aktualisieren. Soweit durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung die Verpflichtung des Heimbetreibers zur Erbringung von allgemeinen Pflegeleistungen aktualisiert wird, betrifft dies einzelne Verpflichtungen aus dem „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen (vgl. zu dieser Unterscheidung Philipp, a.a.O., S. 246 f.). Die vorgängige Bestimmung des „Gesamtpakets“ der allgemeinen Pflegeleistungen ist demgegenüber Aufgabe der Vertragspartner.
70 
d) Die Vertragspartner des Rahmenvertrages klären Fragen zu seiner Auslegung im Rahmen sog. Gemeinsamer Empfehlungen an die Heimbetreiber. Den Gemeinsamen Empfehlungen kommt zwar keine Bindungswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI zu. Mittelbar entsteht aber eine Bindung der Heimbetreiber dadurch, dass die Heimaufsichtsbehörden die Gemeinsamen Empfehlungen ihrer heimrechtlichen Bewertung zu Grunde legen (vgl. Erlass des Sozialministeriums vom 06.03.2000).
71 
e) Ist eine bestimmte Frage im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt und kommt hierzu auch keine Gemeinsame Empfehlung zustande, liegt aus Sicht der normgebenden Vertragsparteien eine teilweise Nichtregelung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich die Frage im Wege der Vertragsauslegung klären ließe. Umgekehrt wird mit der Klärung dieser Frage durch die Vertragspartner das „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen ergänzt.
72 
f) Kommt ein Vertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird gem. § 75 Abs. 4 SGB XI sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI festgesetzt. Dies gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden. Ersatzweise kommt u.a. im Bereich der Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen auch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in Betracht (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB XI).
73 
g) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. die Durchsetzung von nach Auffassung der Heimaufsichtsbehörde zugunsten von Heimbewohnern wirkenden Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit den Mitteln des Heimordnungsrechts ermöglicht, greift die Regelung in unzulässiger Weise in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sozialversicherungsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ein, wenn zwischen den Vertragspartnern des Rahmenvertrags - wie hier - gerade offen ist, ob eine solche Verpflichtung bestehen soll.
74 
aa) Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. der Feststellung und Durchsetzung von zwischen den Vertragsparteien streitigen Verpflichtungen des Heimbetreibers aus einem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. Satz 1 SGB XI dienen soll, ist der primäre Normzweck (s. dazu oben II.1.d)aa)) sozialversicherungsrechtlicher Natur, weil sie insoweit auf die - ggf. ergänzende - Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstellung des Heimbetreibers gerichtet sind.
75 
bb) Die Kompetenz für das Sozialversicherungsrecht steht - wie bereits ausgeführt - gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung grundsätzlich dem Bund zu. Das heißt, eine Gesetzgebungskompetenz verbliebe dem Land nur noch, wenn der Bund eine Frage, hier die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Heimbetreibern und deren Bestimmung, nicht (wirksam) oder nur teilweise durch Gesetz geregelt hätte (Art. 72 Abs. 1 GG).
76 
Dies ist aber nicht der Fall, weil auch insoweit eine (wirksame und) umfassende (s. dazu oben II.2.d)bb)) bundesgesetzliche Regelung vorliegt. Der Bund hat für die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstellung (auch) des Heimbetreibers den Weg über den Normsetzungsvertrag gewählt, also in einem „System regulierter Selbstregulierung“ eine „partizipative Netzwerkstruktur“ an die Stelle staatlicher Entscheidungen gesetzt (Schoch/Wiegand, a.a.O., S. 238). Es liegt auch eine positive Regelung für den Fall vor, dass ein Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Unter den in § 75 Abs. 4 SGB XI genannten Voraussetzungen wird sein Inhalt durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Auch ist für Teilbereiche in § 83 SGB XI ersatzweise der Erlass einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung zur Konkretisierung des Leistungserbringungsrechts vorgesehen.
77 
Ist damit aber sowohl der Regelfall der Schaffung des untergesetzlichen Regelwerks zur Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags durch die in § 75 Abs. 1 SGB XI vorgesehenen Vertragspartner normiert als auch Vorsorge für den Fall getroffen, dass eine solche Normierung ganz oder teilweise nicht stattfindet, bleibt kein Raum mehr für ein durch das Land zu regelndes - auch nur subsidiäres oder ergänzendes - einseitiges behördliches Tätigwerden der Heimaufsichtsbehörde zur Bestimmung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten und damit über § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI auch der Heimträger, wie hier durch Definition der Arztbegleitung als allgemeine Pflegeleistung.
78 
h) § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. sind deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu den dort genannten Pflichten nicht solche gehören, die Gegenstand eines Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind, wenn eine bestimmte Frage im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde und hierzu auch keine Gemeinsame Empfehlung zustande gekommen ist. Die oben angestellten Erwägungen zu Wortlaut, Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelungen gelten entsprechend (II.1.e)). Der Gesetzgeber hat die Problematik weder bei Erlass des Landesheimgesetzes noch bei dessen Änderung gesehen.
79 
i) Entsprechendes gilt für aus dem Rahmenvertrag zugunsten von Heimbewohnern abgeleitete Verpflichtungen, wenn die Heimbewohner in der privaten Pflegeversicherung versichert sind oder aber Leistungen nach dem SGB XII beziehen, mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 11 GG.
80 
3. Darf die Heimaufsichtsbehörde nicht konstitutiv zu Gunsten der Heimbewohner Verpflichtungen des Heimbetreibers aus Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI ableiten und ebenso wenig (etwaige) Verpflichtungen aus den Heimverträgen durch auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. bzw. auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG n.F. gestützte Verfügungen aktualisieren, kann dies auch nicht Grundlage oder Ergebnis von auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 und 3 LHeimG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 und 3 LHeimG n.F. gestützten Verfügungen sein. Danach können gegenüber Heimträgern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind, wenn diesbezüglich festgestellte Mängel nicht abgestellt werden.
III.
81 
Unbeschadet der Ausführungen zu Ziff. 2 ergibt sich aus dem (unmittelbar oder mittelbar über den Heimvertrag angewandten) Rahmenvertrag nicht, dass die Klägerin verpflichtet wäre, unter den in der Verfügung genannten Voraussetzungen Heimbewohner ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts zum Arzt begleiten zu lassen, dass es sich hierbei mithin um eine zum „Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen gehörende Leistung handelt. Demgegenüber ist der individuelle Pflegebedarf des einzelnen Heimbewohners, auf den das Verwaltungsgericht bei der Auslegung maßgeblich abstellt, erst bei der Bestimmung des Inhalts der allgemeinen Pflegeleistung im Einzelfall relevant (vgl. hierzu Philipp, a.a.O., S. 247).
82 
Für die Auslegung von Normsetzungsverträgen als untergesetzlichen Rechtsnormen ist die objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich, also nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten (bei Vertragsschluss) abzustellen (vgl. zu dieser sog. normativen Auslegung BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 -, NZS 2001, 533; vom 09.03.1999 - B 6 KA 18/98 R-, MedR 1999, 479). Wie ansonsten bei Normen auch kann außer einer Auslegung nach dem Wortlaut auch eine systematische, teleologische und eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht kommen (BSG, a.a.O.). Durch die Einbeziehung des Normsetzungsvertrages in den Heimvertrag ändert sich hieran nichts (vgl. § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags).
83 
Eine ausdrückliche Regelung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Begleitung zum Arzt zu den Regelleistungen gehört, ist nicht getroffen. Die maßgebliche Passage in § 1 Abs. 3 lit. c des Rahmenvertrages, Hilfen beim „Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung“, umfasst nach ihrem Wortlaut in gegenständlicher Hinsicht auch die Begleitung von Heimbewohnern, sie ist in räumlicher Hinsicht aber auf die Pflegeeinrichtung, nicht auf einen sonstigen Ort bezogen. Der nachfolgende Zusatz „dabei“ - also bei Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung - „sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs)“, nimmt demgegenüber zwar einen Ort außerhalb der Pflegeeinrichtung in den Blick. Eine solche Verrichtung wird zwar auch unterstützt, wenn das Aufsuchen und Verlassen dieses Ortes im Weg der Begleitung ermöglicht wird. Gegen eine solche Interpretation spricht aber wiederum das Beispiel im Klammerzusatz, das seinem Wortlaut nach nicht die Durchführung des Arztbesuchs umfasst. Dem Wortlaut des Rahmenvertrags lässt sich mithin nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Begleitung zum Arzt umfasst sein soll.
84 
Der genannte Zusatz („dabei“) stellt davon abgesehen auch bereits keine nähere Bestimmung der Mobilitätskategorie „Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung“ dar, was ein Vergleich mit den anderen Mobilitätskategorien zeigt. Die dortigen Zusätze, eingeleitet mit Begriffen wie „beinhaltet“, „dazu gehört“, „dies umfasst“, enthalten demgegenüber Erläuterungen der jeweiligen Kategorie. Dies spricht dagegen, aus dem Zusatz abzuleiten, zu welchen Mobilitätshilfen der Heimbetreiber verpflichtet sein soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Zusatz voraussetzt, dass eine Begleitung zu einem außerhalb gelegenen Ort erfolgt ist. Ein Rückgriff auf den z.B. in § 3 des Rahmenvertrages zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die allgemeinen Pflegeleistungen alles „Notwendige“ erfassen, ist dadurch ausgeschlossen, dass der Rahmenvertrag eben hierzu auch für den Bereich Mobilität detaillierte Regelungen enthält, die gerade der abschließenden Konkretisierung der Leistungspflichten dienen. Die systematische Interpretation der Bestimmungen des Rahmenvertrages führt mithin zu keinem anderen Ergebnis.
85 
Aus der Entstehungsgeschichte des Rahmenvertrages ist nichts für die von der Heimaufsichtsbehörde angenommene Verpflichtung ersichtlich. Aus den für die anderen Bundesländer geschlossenen Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI ergibt sich ebenfalls nicht, dass generell von einer solchen Verpflichtung ausgegangen würde. Die Regelungen in den meisten Verträgen entsprechen der baden-württembergischen Regelung. Der Rahmenvertrag für Rheinland-Pfalz sieht demgegenüber - nach dem Regelungszusammenhang konstitutiv - als Teil der allgemeinen Pflegeleistungen eine ausdrückliche Pflicht zur Begleitung vor, wenn diese für notwendige Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung, die das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern, notwendig ist.
86 
Auch aus dem Normzweck des Rahmenvertrages lässt sich die von der Heimaufsichtsbehörde angenommene Verpflichtung nicht ableiten. Der Rahmenvertrag dient der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen u.a. durch die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen. Ließen sich den gesetzlichen Regelungen des SGB XI Hinweise für die Abgrenzung des Leistungskatalogs der sozialen Pflegeversicherung entnehmen, entspräche es dem Zweck des Rahmenvertrages, diese aufzugreifen. Das Vorhandensein solcher Hinweise wird aber im allgemeinen verneint (vgl. Philipp, a.a.O., S. 248). Dies gilt auch für die vom beklagten Land herangezogene Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI. Diese Regelung sieht im Zusammenhang mit der Definition der Pflegebedürftigkeit als unterstützungsbedürftige Verrichtung im Bereich der Mobilität auch nur das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung vor, erwähnt also nicht explizit eine Begleitung zum Arzt. Eine solche ist bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwar relevant, aber nur, wenn sie regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro Woche (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI und BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R -, juris), zu erfolgen hat. Bei der Bestimmung des „Gesamtpakets“ der allgemeinen Pflegeleistungen ergäbe sich mithin nicht die allgemeine Pflegeleistung, die durch die streitgegenständliche Verfügung aktualisiert werden soll. Vor diesem Hintergrund kann auch die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage offen bleiben, welche Relevanz eine Vorgabe aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI für den stationären Bereich tatsächlich hätte. Auch der vom beklagten Land herangezogenen Gesetzesbegründung zum Pflegeversicherungsgesetz lassen sich für die vorliegende Fragestellung keine konkreten Hinweise entnehmen. Hieraus ergibt sich (BT-Drs. 12/5262, S. 97) nur, dass das Leben von Pflegebedürftigen nicht auf die Wohnung beschränkt sein soll, sie vielmehr die Möglichkeit haben müssen, ihre Wohnung zu verlassen, z.B. um einen Arzt aufzusuchen, aber gerade nicht, wer unter welchen Voraussetzungen hierbei entgeltlich oder unentgeltlich die Begleitung des Pflegebedürftigen sicherstellen muss. Im Übrigen geht es in der Gesetzesbegründung um Verrichtungen außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen, also gerade nicht um den hier relevanten Bereich des Heimaufenthalts.
87 
Aus dem Rahmenvertrag lässt sich mithin die streitgegenständliche Verpflichtung nicht ableiten. Eine entsprechende „ergänzende“ Auslegung des Rahmenvertrages scheidet schon nach den hierfür geltenden Grundsätzen der normativen Auslegung aus. Auch lässt sich kein hypothetischer Parteiwille feststellen. Die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob die Arztbegleitung nur als allgemeine Pflegeleistung geregelt werden könnte und ob neben allgemeiner Pflegeleistung und Zusatzleistung weitere Leistungskategorien zulässig sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
90 
Beschluss vom 09. Juli 2012
91 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu

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(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für1.besond

Heimgesetz - HeimG | § 17 Anordnungen


(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bew

Heimgesetz - HeimG | § 2 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen u

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 1 Anwendungsbereich


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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über1.die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapite

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Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Siche

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 6 Schriftform und Vertragsinhalt


(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen. (2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher For

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss


(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betrach

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer


(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für

Heimgesetz - HeimG | § 4 Beratung


Die zuständigen Behörden informieren und beraten 1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Re

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 17 Übergangsvorschriften


(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung nach dem Landesheimgesetz - LHeimG -.
Die Klägerin ist u.a. Trägerin der Pflegeeinrichtung K.. In der Pflegeeinrichtung sind insgesamt 101 Pflegeplätze vorhanden. Die Einrichtung ist eine zugelassene Einrichtung für die vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI.
Anlässlich einer am 17.02.2009 durchgeführten Heimnachschau wurde u.a. festgestellt, dass die Begleitung der Heimbewohner zu notwendigen Arztbesuchen grundsätzlich nicht als Regelleistung angeboten wird. Das Protokoll wurde der Klägerin am 16.04.2009 übersandt, darin wird vermerkt: „Bitte künftig auch Arztbegleitung als Regelleistung bereitstellen“. Mit Schreiben vom 29.05.2009 wandte sich die Klägerin gegen eine solche Verpflichtung.
Nach vorheriger Anhörung gab das Landratsamt ... mit Verfügung vom 28.01.2010 der Klägerin auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung des Versorgungsvertrags sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden könne. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 17 Abs. 1 LHeimG. Hier sei ein Mangel darin zu sehen, dass die Begleitung der Bewohner zum Arzt auch in unabdingbaren Fällen als Zusatzleistung nach § 88 SGB XI und nicht als Regelleistung des Versorgungsvertrags angesehen werde. Die Einrichtung sei an den Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI gebunden, dessen Regelungen auch Gegenstand des Versorgungsvertrages über die vollstationäre Pflege seien. Der Rahmenvertrag nehme eine Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen vor. Dabei strittige Auslegungsfragen seien von den Vertragspartnern des Rahmenvertrages in den „Gemeinsamen Empfehlungen“ festgehalten worden. Zu der hier maßgeblichen Frage habe bislang keine übereinstimmende Vertragsauslegung gefunden werden können. Auch in der vom Sozialministerium Baden-Württemberg geleiteten Pflegekommission habe keine Einigung erzielt werden können, so dass diese Auslegung nunmehr durch die Heimaufsicht vorzunehmen sei. Der Rahmenvertrag zähle zu den Hilfen zur Mobilität, die Inhalt der Pflegeleistungen seien, auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Es seien solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten. Hieraus sei zu folgern, dass eine Begleitung zu einem medizinisch notwendigen Arztbesuch außerhalb des Pflegeheims dann nicht als Zusatzleistung abgerechnet werden dürfe, wenn die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung nicht erfolgen könne, der Zustand des Bewohners eine Begleitung erforderlich mache und eine Begleitung durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht möglich sei. Der gegenteiligen Auffassung des VG Freiburg im Urteil vom 05.12.2001 - 2 K 1723/00 - könne nicht gefolgt werden. Von der Einrichtung werde auch nicht verlangt, die Bewohner zu solchen Arztbesuchen zu begleiten, die auch als Hausbesuch im Pflegeheim möglich seien, etwa von Hausärzten. In Betracht komme die Begleitung v.a. zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2010 Widerspruch, der am 24.03.2010 wie folgt begründet wurde: Der Heimaufsichtsbehörde fehle es bereits an der Kompetenz, den zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern geschlossenen Rahmenvertrag auszulegen. Selbst wenn die Heimaufsicht hierzu berechtigt wäre, würden Arztbesuche weder zur Grund- noch Behandlungspflege gehören. Weder im SGB V noch im SGB XI sei ein Leistungsanspruch auf Begleitung zum Arzt vorgesehen. Zudem werde vom Landratsamt nicht die juristische Problematik berücksichtigt, die sich aus der Begleitung zu Arztbesuchen aus haftungs-, berufs-, datenschutz- und betreuungsrechtlichen Implikationen ergebe. Nach § 119 b SGB V obliege es der Ärzteschaft beziehungsweise den gesetzlichen Krankenkassen, eine ausreichende ärztliche Versorgung durch Hausarztverträge sicher zu stellen. Ein Misslingen dieser Verpflichtung könne nicht zu Lasten der Heimträger gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zweck des Landesheimgesetzes sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8, den Schutz der Bewohner und der Interessenten an einem Heimplatz zu fördern. Nach § 15 Abs. 1 LHeimG hätten die zuständigen Heimaufsichtsbehörden die Aufgabe, die Heime dahingehend zu überprüfen, ob diese die Anforderungen des Landesheimgesetzes erfüllen würden, und könnten bei festgestellten Mängeln, die vom Heimträger nicht beseitigt werden, gemäß § 17 LHeimG entsprechende Anordnungen erlassen. Unter anderem dürfe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn für den Aufenthalt ein angemessenes Entgelt verlangt werde. Die Überprüfung der Angemessenheit obliege der Heimaufsicht. Für die Beurteilung, was in diesem Zusammenhang als „angemessen“ zu verstehen sei, würden von den Heimaufsichtsbehörden die zwischen den Kostenträgern und den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Rahmenverträge als öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter herangezogen. Lasse sich - wie vorliegend - nicht explizit entnehmen, ob eine bestimmte Leistung von den Regelleistungen umfasst sei, habe die Heimaufsichtsbehörde dies im Wege der Auslegung des Rahmenvertrages zu ermitteln. Diese Auslegung führe zu dem vorgenommenen Ergebnis. Gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI gehörten zur Grundpflege auch Hilfen zur Mobilität. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf die juristische Problematik einer Begleitung, da nicht erkennbar sei, inwieweit hieraus höhere Anforderungen resultieren sollten als aus dem übrigen Heimbetrieb.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 27.08.2010.
Am 27.09.2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Über das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinaus wird geltend gemacht: Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Rahmenvertrages könne der Leistungsrahmen der Klägerin nicht erweitert werden. Auch aus der Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI könne die auferlegte Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift diene der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Berücksichtigung der Mobilitätsbedarfe reflektiere für Angehörige den bestehenden Unterstützungsaufwand und solle diesen bei der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigungsfähig machen. Nur soweit ein spezifischer Bedarf festgestellt sei, habe er Einfluss auf die Pflegestufe. Einen unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Leistungen im Pflegeheim habe die Pflegestufenfeststellung nicht. Überdies werde durch die Anordnung der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der ärztlichen Versorgung von den niedergelassenen Ärzten respektive der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungserbringer im Rahmen der Pflegeversicherung verlagert. Seien Patienten nicht in der Lage, einen Arzt aufzusuchen, seien diese regelmäßig zu einem Hausbesuch verpflichtet. Die Klägerin bemühe sich intensiv um eine gute Kooperation mit den behandelnden Ärzten, z.B. auch dadurch, dass sie sich an der Implementierung des Qualitätsniveaus 1, Mobilität und Sicherheit der BUKO QS beteiligt habe. Eine hierüber hinausgehende Verpflichtung könne weder aus dem Landesheimgesetz noch aus anderen Vorschriften abgeleitet werden.
Zudem verkenne der Beklagte, dass eine Leistungsverpflichtung eines Leistungserbringers auf der Grundlage von rahmenvertraglichen und versorgungsvertraglichen Vorgaben eine subsidiäre Zuständigkeit für die Leistungserbringung so nicht kenne. Bestehe eine Leistungsverpflichtung, werde die Leistung bei einer leistungsgerechten Vergütung mit verpreist oder aber es bestehe keine Leistungsverpflichtung.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 aufzuheben.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Darüber hinaus wird vorgetragen: Die Heimaufsicht sei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an die Rahmenverträge gebunden. Nach § 11 Abs. 3 SGB XI gehe das Ordnungsrecht dem Leistungsrecht vor. Aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI könne auch für stationär versorgte Bewohner ein Leistungsanspruch auf Hilfe zum Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheimes gegenüber der Einrichtung abgeleitet werden. Die Verpflichtung ergebe sich aber auch direkt aus dem Heimrecht. Die Einrichtung sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG zur Sicherung einer angemessenen Betreuung der Bewohner verpflichtet. Der Begriff der Betreuung gehe über den der Pflege hinaus. Mit der Anordnung werde auch nicht der Sicherstellungsauftrag der ärztlichen Versorgung auf die Einrichtung verlagert. Im Übrigen werde ein Krankentransport selbst von der Einrichtung nicht geschuldet. Hier bestehe vielmehr eine Leistungspflicht der Krankenkassen gemäß § 60 SGB V, in aktuellen Notfällen nach dem Rettungsdienstgesetz.
15 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
19 
Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
20 
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
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Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
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Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung nach dem Landesheimgesetz - LHeimG -.
Die Klägerin ist u.a. Trägerin der Pflegeeinrichtung K.. In der Pflegeeinrichtung sind insgesamt 101 Pflegeplätze vorhanden. Die Einrichtung ist eine zugelassene Einrichtung für die vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI.
Anlässlich einer am 17.02.2009 durchgeführten Heimnachschau wurde u.a. festgestellt, dass die Begleitung der Heimbewohner zu notwendigen Arztbesuchen grundsätzlich nicht als Regelleistung angeboten wird. Das Protokoll wurde der Klägerin am 16.04.2009 übersandt, darin wird vermerkt: „Bitte künftig auch Arztbegleitung als Regelleistung bereitstellen“. Mit Schreiben vom 29.05.2009 wandte sich die Klägerin gegen eine solche Verpflichtung.
Nach vorheriger Anhörung gab das Landratsamt ... mit Verfügung vom 28.01.2010 der Klägerin auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung des Versorgungsvertrags sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden könne. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 17 Abs. 1 LHeimG. Hier sei ein Mangel darin zu sehen, dass die Begleitung der Bewohner zum Arzt auch in unabdingbaren Fällen als Zusatzleistung nach § 88 SGB XI und nicht als Regelleistung des Versorgungsvertrags angesehen werde. Die Einrichtung sei an den Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI gebunden, dessen Regelungen auch Gegenstand des Versorgungsvertrages über die vollstationäre Pflege seien. Der Rahmenvertrag nehme eine Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen vor. Dabei strittige Auslegungsfragen seien von den Vertragspartnern des Rahmenvertrages in den „Gemeinsamen Empfehlungen“ festgehalten worden. Zu der hier maßgeblichen Frage habe bislang keine übereinstimmende Vertragsauslegung gefunden werden können. Auch in der vom Sozialministerium Baden-Württemberg geleiteten Pflegekommission habe keine Einigung erzielt werden können, so dass diese Auslegung nunmehr durch die Heimaufsicht vorzunehmen sei. Der Rahmenvertrag zähle zu den Hilfen zur Mobilität, die Inhalt der Pflegeleistungen seien, auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Es seien solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten. Hieraus sei zu folgern, dass eine Begleitung zu einem medizinisch notwendigen Arztbesuch außerhalb des Pflegeheims dann nicht als Zusatzleistung abgerechnet werden dürfe, wenn die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung nicht erfolgen könne, der Zustand des Bewohners eine Begleitung erforderlich mache und eine Begleitung durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht möglich sei. Der gegenteiligen Auffassung des VG Freiburg im Urteil vom 05.12.2001 - 2 K 1723/00 - könne nicht gefolgt werden. Von der Einrichtung werde auch nicht verlangt, die Bewohner zu solchen Arztbesuchen zu begleiten, die auch als Hausbesuch im Pflegeheim möglich seien, etwa von Hausärzten. In Betracht komme die Begleitung v.a. zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2010 Widerspruch, der am 24.03.2010 wie folgt begründet wurde: Der Heimaufsichtsbehörde fehle es bereits an der Kompetenz, den zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern geschlossenen Rahmenvertrag auszulegen. Selbst wenn die Heimaufsicht hierzu berechtigt wäre, würden Arztbesuche weder zur Grund- noch Behandlungspflege gehören. Weder im SGB V noch im SGB XI sei ein Leistungsanspruch auf Begleitung zum Arzt vorgesehen. Zudem werde vom Landratsamt nicht die juristische Problematik berücksichtigt, die sich aus der Begleitung zu Arztbesuchen aus haftungs-, berufs-, datenschutz- und betreuungsrechtlichen Implikationen ergebe. Nach § 119 b SGB V obliege es der Ärzteschaft beziehungsweise den gesetzlichen Krankenkassen, eine ausreichende ärztliche Versorgung durch Hausarztverträge sicher zu stellen. Ein Misslingen dieser Verpflichtung könne nicht zu Lasten der Heimträger gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zweck des Landesheimgesetzes sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8, den Schutz der Bewohner und der Interessenten an einem Heimplatz zu fördern. Nach § 15 Abs. 1 LHeimG hätten die zuständigen Heimaufsichtsbehörden die Aufgabe, die Heime dahingehend zu überprüfen, ob diese die Anforderungen des Landesheimgesetzes erfüllen würden, und könnten bei festgestellten Mängeln, die vom Heimträger nicht beseitigt werden, gemäß § 17 LHeimG entsprechende Anordnungen erlassen. Unter anderem dürfe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn für den Aufenthalt ein angemessenes Entgelt verlangt werde. Die Überprüfung der Angemessenheit obliege der Heimaufsicht. Für die Beurteilung, was in diesem Zusammenhang als „angemessen“ zu verstehen sei, würden von den Heimaufsichtsbehörden die zwischen den Kostenträgern und den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Rahmenverträge als öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter herangezogen. Lasse sich - wie vorliegend - nicht explizit entnehmen, ob eine bestimmte Leistung von den Regelleistungen umfasst sei, habe die Heimaufsichtsbehörde dies im Wege der Auslegung des Rahmenvertrages zu ermitteln. Diese Auslegung führe zu dem vorgenommenen Ergebnis. Gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI gehörten zur Grundpflege auch Hilfen zur Mobilität. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf die juristische Problematik einer Begleitung, da nicht erkennbar sei, inwieweit hieraus höhere Anforderungen resultieren sollten als aus dem übrigen Heimbetrieb.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 27.08.2010.
Am 27.09.2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Über das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinaus wird geltend gemacht: Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Rahmenvertrages könne der Leistungsrahmen der Klägerin nicht erweitert werden. Auch aus der Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI könne die auferlegte Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift diene der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Berücksichtigung der Mobilitätsbedarfe reflektiere für Angehörige den bestehenden Unterstützungsaufwand und solle diesen bei der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigungsfähig machen. Nur soweit ein spezifischer Bedarf festgestellt sei, habe er Einfluss auf die Pflegestufe. Einen unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Leistungen im Pflegeheim habe die Pflegestufenfeststellung nicht. Überdies werde durch die Anordnung der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der ärztlichen Versorgung von den niedergelassenen Ärzten respektive der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungserbringer im Rahmen der Pflegeversicherung verlagert. Seien Patienten nicht in der Lage, einen Arzt aufzusuchen, seien diese regelmäßig zu einem Hausbesuch verpflichtet. Die Klägerin bemühe sich intensiv um eine gute Kooperation mit den behandelnden Ärzten, z.B. auch dadurch, dass sie sich an der Implementierung des Qualitätsniveaus 1, Mobilität und Sicherheit der BUKO QS beteiligt habe. Eine hierüber hinausgehende Verpflichtung könne weder aus dem Landesheimgesetz noch aus anderen Vorschriften abgeleitet werden.
Zudem verkenne der Beklagte, dass eine Leistungsverpflichtung eines Leistungserbringers auf der Grundlage von rahmenvertraglichen und versorgungsvertraglichen Vorgaben eine subsidiäre Zuständigkeit für die Leistungserbringung so nicht kenne. Bestehe eine Leistungsverpflichtung, werde die Leistung bei einer leistungsgerechten Vergütung mit verpreist oder aber es bestehe keine Leistungsverpflichtung.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 aufzuheben.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Darüber hinaus wird vorgetragen: Die Heimaufsicht sei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an die Rahmenverträge gebunden. Nach § 11 Abs. 3 SGB XI gehe das Ordnungsrecht dem Leistungsrecht vor. Aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI könne auch für stationär versorgte Bewohner ein Leistungsanspruch auf Hilfe zum Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheimes gegenüber der Einrichtung abgeleitet werden. Die Verpflichtung ergebe sich aber auch direkt aus dem Heimrecht. Die Einrichtung sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG zur Sicherung einer angemessenen Betreuung der Bewohner verpflichtet. Der Begriff der Betreuung gehe über den der Pflege hinaus. Mit der Anordnung werde auch nicht der Sicherstellungsauftrag der ärztlichen Versorgung auf die Einrichtung verlagert. Im Übrigen werde ein Krankentransport selbst von der Einrichtung nicht geschuldet. Hier bestehe vielmehr eine Leistungspflicht der Krankenkassen gemäß § 60 SGB V, in aktuellen Notfällen nach dem Rettungsdienstgesetz.
15 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
19 
Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
20 
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
19 
Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
20 
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen betreiben nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in Heimverträge mit Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.

2

Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur Marseille-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehörten, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:

Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.

Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.

3

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom 1. März 2004 ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG in der damals noch geltenden Fassung vom 5. November 2001 (HeimG a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als Spezialvorschrift der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 SGB XI vor.

4

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 22. Oktober 2004 verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die Heimverträge mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:

Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG.

5

Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum 25. November 2004 und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

6

Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2004 zugestellt, den übrigen Klägerinnen am 25. Oktober 2004, der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte St. Elisabeth erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am 1. November 2004 einen neuen Bescheid, der am 2. November 2004 zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.

7

Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und 25. November 2004 Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am 18. November 2004 eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am 24. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der Kostenrelevanz kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der Heimverträge durch § 87a SGB XI bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.

9

Mit parallelen Urteilen vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend interpretiert werden, um Wertungswidersprüche zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 SGB XI entsprechenden Regelung abgekehrt.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Juli 2008 - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.

11

Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des Musterheimvertrages der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 HeimG mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI widerspreche. § 5 Abs. 5 HeimG a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 HeimG a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die Auslastungskalkulation aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 HeimG a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu Wertungswidersprüchen zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den Heimvertrag als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.

12

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2009 - BVerwG 8 B 5.09 - und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 8 B 6 bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.

13

Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender Heimverträge - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e HeimG a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 HeimG a.F. als heimvertragliche Spezialvorschrift das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das SGB XI das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in Einklang. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des SGB XI aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 HeimG a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.

14

Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG, da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.

15

Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.

16

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und vom 1. November 2004 aufzuheben.

17

Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

18

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

19

Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,

die Revisionen zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 HeimG" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.

21

Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. oder des § 87a Abs. 1 SGB XI komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG durch § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem 1. Januar 2002 bei den Vergütungsverhandlungen bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 WBVG die zuvor in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.

Entscheidungsgründe

22

Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).

23

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser Klägerinnen durch die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.

24

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten Mustervertrages und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende Heimverträge entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 HeimG a.F. noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG zum 30. April 2010 entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.

25

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in Sachsen-Anhalt fortgilt, und verletzen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.

26

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige Heimverträge, sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG a.F. für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).

27

Das Oberverwaltungsgericht musste die Anfechtungsklagen auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird (Brünner, in: Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar - LPK HeimG - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden (Brünner, a.a.O. Rn. 17; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. Rn. 16).

28

Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des Verfahrensmangels wären die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 HeimG, der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG einräumt.

29

Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen Entgeltvereinbarungen zwischen Kosten- und Heimträgern gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.

30

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.

31

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge. Aus § 26 Abs. 2 HeimG ergibt sich die Pflicht, die zum 1. Januar 2002 bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in Kraft getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anzupassen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 oder - für Altverträge - ab dem 1. Mai 2010 sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 WBVG).

32

Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG nicht auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem HeimG der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.

33

Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der Klägerinnen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger Heimverträge sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, waren die Fortgeltungsvereinbarungen bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum 30. April 2010 nach § 5 Abs. 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI, die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.

34

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft trat, auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des SGB XI sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert ausgewiesen werden.

35

Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. auf die Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.

36

Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F. verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden Heimentgelts auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 HeimG a.F. zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, Heimverträge mit Pflegeleistungsempfängern an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen Austauschverhältnisses und lässt dessen Verschiebung durch Fortgeltungs- oder Fortzahlungsabreden entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

37

Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).

38

Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und die Zulässigkeit der beanstandeten Mustervertragsklausel zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die Heimverträge gemäß § 26 Abs. 2 HeimG an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87a SGB XI, BTDrucks 14/5395 S. 35; Kuntz/Butz/Wiedemann, a.a.O. § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 HeimG a.F. mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum Heimgesetz eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.

39

§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des Mustervertrages der Klägerinnen vorgesehenen Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.

40

§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI gelten für alle Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der von pflegebedürftigen Pflegeheimbewohnern spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des SGB XI, das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

41

Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrags als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem Bundesgesetz sie vorgenommen wird.

42

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI für Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter Fortgeltungsvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.

43

§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.

44

Sein Tatbestand erfasst nicht die Heimverträge sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die Heimverträge derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise Heimverträge mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht die Fortgeltung des Heimvertrags schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.

45

Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 - BVerfGE 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 SGB XI zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in Heimverträgen mit dieser Personengruppe Rechnung.

46

Dem Einwand der Klägerinnen, ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das Heimvertrags- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 31). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des Änderungsvorschlags jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei Entgeltvereinbarungen im Rahmen der Auslastungskalkulation zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte Fortgeltungsabreden in Heimverträgen mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.

47

Der Einwand der Klägerinnen, diese Auslegung rufe Wertungswidersprüche zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.

48

Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im SGB XI getroffene Regelung zu Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den Klägerinnen angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.

49

Hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Heimverträge und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 WBVG ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 WBVG. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 WBVG, die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG, der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche Fortgeltungsvereinbarungen mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).

50

An der Verwendung der mangelhaften Mustervertragsklausel haben die Klägerinnen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 HeimG a.F. stattgefunden hatte.

51

Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die Klägerinnen verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die Klägerinnen auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.

52

Grundrechte der Klägerinnen sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. i.V.m. § 9 HeimG a.F., § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der Klägerinnen auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.

53

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2004 – 4 K 1667/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin – Trägerin einer Pflegeeinrichtung für Senioren in Freiburg – wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihr untersagt wurde, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung Zuschläge für Einzelzimmer zu erheben.
Die Klägerin stellt Bewohnern ihrer Pflegeeinrichtung auf deren besonderen Wunsch anstatt der Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 28 qm großen Doppelzimmer die Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 23 qm großen Einzelzimmer (inklusive einer Nasszelle von 4,16 qm sowie einer Balkonfläche von 1,27 qm) zur Verfügung. Seit dem 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 erhebt die Klägerin bei ihren „Selbstzahlern“ hierfür einen Einzelzimmerzuschlag von 29,-- DM bzw. 14,93 EUR.
Nachdem Angehörige neu aufgenommener Heimbewohner den vorgesehenen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM kritisch hinterfragt hatten, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 16.10.2001 mit, dass unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten zu regeln seien. Einzelzimmerzuschläge, die über die von der Klägerin mitgeteilten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von täglich 47,58 DM hinausgingen und nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, verstießen gegen § 4 Abs. 3 HeimG (a.F.), da Aufwendungen z. T. nochmals vergütet würden. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die Erhebung des Zuschlags durch Anordnung gemäß § 12 HeimG (a.F.) zu untersagen.
Die Klägerin nahm unter dem 15.11.2001 dahin Stellung, dass ihre Einrichtung Einzelzimmer anbiete, welche in der Größe weit über dem eines Standardeinzelzimmers nach der Heimmindestbauverordnung lägen; insofern handele es sich um eine Komfortleistung, die allerdings nicht als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gewidmet sei. Da der Bund seiner Pflicht zum Erlass einer Verordnung über die Abgrenzung der bei den einzelnen Entgelten zu berücksichtigenden Kosten bislang nicht nachgekommen sei, fehle einer Anordnung die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Vorgabe eines an anderen Einrichtungen orientierten Preisniveaus widerspräche überdies dem Wettbewerbsgedanken des SGB XI.
Mit Bescheid vom 22.02.2002 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass Zuschläge für Einzelzimmer von täglich 29,-- DM (Stand: Preisliste gültig ab 01.07.2001) bzw. 14,83 EUR (Euro-Preisliste) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nicht erhoben werden dürften. Bestehende Verträge seien entsprechend zu überprüfen und zu ändern. Betroffene Bewohner/innen seien darüber zu informieren, dass der Einzelzimmerzuschlag zu Unrecht erhoben worden sei. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eines Pflegeplatzes in der Pflegeeinrichtung der Klägerin der zuständigen Landesbehörde mit 47,58 DM pro Tag angegeben worden seien. Die Klägerin sei jedoch nur berechtigt, die Sätze oder Zuschläge zu erheben, die der zuständigen Landesbehörde oder den Pflegekassen gemeldet worden seien. Darüber hinaus seien Einzelzimmerzuschläge, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, nach § 88 SGB XI nicht zulässig. Durch ein zusätzliches Entgelt würden die bereits in der gesonderten Berechnung der Investitionskosten berücksichtigten Aufwendungen z. T. nochmals vergütet. Dadurch ergebe sich ein objektives Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung, das eine finanzielle Übervorteilung der Heimbewohner/innen darstelle und damit gegen deren finanzielle Interessen verstoße. Unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern seien nicht über Zusatzleistungen geltend zu machen, sondern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Unabhängig davon müssten das Entgelt sowie die einzelnen Entgeltbestandteile auch im Verhältnis zu den Leistungen angemessen und nach § 5 Abs. 7 HeimG für alle Bewohner/innen nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein. Der derzeit von den „Selbstzahlern“ geforderte Preis für ein Einzelzimmer in Höhe von 39,16 EUR sei im Verhältnis zu den angezeigten Investitionskosten von 24,33 EUR und zu dem mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden ausgehandelten Investitionskostensatz von 14,83 EUR offensichtlich unangemessen. Eine Komfortausstattung sei nur gegeben, wenn das Zimmer deutlich größer oder besser ausgestattet sei, als es dem Standard der Einrichtung entspreche, und von dem Pflegebedürftigen frei wählbar sei. Zur Sicherung der dem Träger gegenüber den Bewohner/innen obliegenden Pflichten und zur Vermeidung eines unangemessenen Entgelts sei die Anordnung nach Prüfung aller bei der Ermessensausübung zu beachtenden Tatsachen zu erlassen gewesen.
Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin am 14.03.2002 Widerspruch. Zwischen ihren Leistungen und den hierfür zu zahlenden Entgelten bestehe kein Missverhältnis. Auf besonderen Wunsch stelle sie Bewohnern eine Komfortleistung, nämlich die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer zur Verfügung. Die Einzelzimmer unterschieden sich auch deutlich von den - den Standard bildenden - Doppelzimmern. Das hierfür erhobene zusätzliche Entgelt sei angemessen. Welche Räumlichkeiten als Doppel- oder Einzelzimmer genutzt würden, sei ihre Sache. Das Komfortentgelt sei auch nicht zu melden gewesen, da eine Widmung als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gerade nicht erfolgt sei. Eine entsprechende Meldung könne auch nicht verlangt werden, da die erforderliche Abgrenzungsverordnung noch nicht erlassen sei. Im Übrigen folge aus einer unterbliebenen Meldung noch kein Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung. Dass die Inanspruchnahme besonderer Komfortleistungen mit der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verbunden sei, liege auf der Hand. Dass außerhalb der Regelungen des SGB XI keine Komfortleistungen angeboten und berechnet werden könnten, sei unrichtig. Das SGB XI habe insoweit keinen abschließenden Charakter. Eine Zuordnung zu den Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 bzw. 4 SGB XI ergebe sich auch nicht aus dem Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg. Die gemeinsamen Empfehlungen für die Abgrenzung von Regelleistungen und Zusatzleistungen hätten indes keinen rechtsverbindlichen Charakter. Überdies stelle die Beklagte unzulässigerweise ein Missverhältnis dadurch fest, dass sie den Komfortzuschlag zu dem Investitionskostensatz für Selbstzahler hinzurechne und den Gesamtbetrag mit dem Investitionskostensatz für Selbstzahler bzw. Sozialhilfeempfänger vergleiche. Inwiefern gerade der erhobene Einzelzimmerzuschlag nicht angemessen sein sollte, sei indes nicht erkennbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anordnung der Beklagten finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 7 HeimG. In den mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung geschlossenen Heimverträgen müssten nach § 5 Abs. 5 HeimG die Leistungen des Heimträgers sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen im SGB XI entsprechen. Insoweit habe das SGB XI abschließenden Charakter. Auch aus dem Wortlaut des § 2 des Rahmenvertrags für die vollstationäre Pflege ergebe sich, dass das erhobene „Komfortentgelt“ einem der genannten Entgeltbestandteile zugeordnet werden müsse. Letztlich könne dieses nur eine Zusatzleistung nach § 88 SGB XI oder ein gesondert berechenbarer Investitions(kosten)zuschlag nach § 82 Abs. 4 SGB XI sein. Nach der Gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer und Leistungsträger seien Preisunterschiede zwischen Doppel- und Einzelzimmern nicht Gegenstand der Abgrenzung zwischen Rahmenvertrags- und Zusatzleistungen, sondern im Zusammenhang mit der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Dass ein Einzelzimmer keine Komfortleistung sein könne, ergebe sich auch aus den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen, denen zufolge dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden solle und das Wohnen in Einzelzimmern anzustreben sei. Insofern sei ein Einzelzimmer als selbstverständlich anzusehen und könne nicht als gesonderte Zusatzleistung in Rechnung gestellt werden. Das tatsächliche Raumangebot der Einrichtung der Klägerin lasse ebenfalls darauf schließen, dass ein Einzelzimmer Standard sei. Ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin sei auch aufgrund seiner Größe von 22,9 qm keine besondere Komfortleistung gegenüber einem Doppelzimmer. Mithin könnten die erhöhten Investitionsaufwendungen für ein Einzelzimmer nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden. Ein Quadratmeterpreis für ein Einzelzimmer von 52,02 EUR monatlich sei im Ergebnis jedoch völlig unangemessen und unvertretbar. Dies zeige ein Vergleich mit den tatsächlichen Preisen für die von Selbstzahlern erhobenen Investitionskosten aller nicht öffentlich geförderten Altenpflegeheimen in Freiburg mit einem Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI, welche hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage, Verkehrsanbindung, Trägerform und Orientierung des Investitionskostenanteils an Marktpreisen vergleichbar seien. So überstiegen die monatlichen Investitionskosten für ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin den durchschnittlichen Marktpreis um mehr als das Doppelte.
Am 19.08.2002 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und hierzu im Wesentlichen noch vorgetragen: Die Anordnung vom 22.02.2002 sei hinsichtlich ihrer Ziff. 2 schon nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei das erhobene Komfortentgelt im Hinblick auf die Gegenleistung angemessen, da ihre Einzelzimmer nicht nur fast doppelt so groß wie die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung, sondern auch noch größer als diejenigen für ein Doppelzimmer seien, weshalb sie auch als Doppelzimmer nutzbar wären. Es sei indessen branchenüblich, für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des Investitionskostenbetrags zu berechnen, welcher in ihrer Einrichtung 24,33 EUR täglich betrage. Mit ihrem geforderten Entgelt in Höhe von 14,83 EUR täglich bleibe sie noch deutlich hinter dem branchenüblichen Entgelt zurück. Der überwiegende Teil ihrer Bewohner lebe in Doppelzimmern. Bei dem Komfortentgelt handle es sich nicht um ein Investitionskostenentgelt. Da das SGB XI keinen abschließenden Charakter habe, könnten Komfortleistungen auch außerhalb der dortigen Regelungen angeboten und berechnet werden. Der von der Beklagten angestellte Preisvergleich mit anderen Einrichtungen auf der Basis der Investitionskosten gehe daher schon vom Ansatz her fehl. Abgesehen davon könne allein aufgrund zweier Einrichtungen noch kein Marktpreis bestimmt werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Leistungen der Einrichtungen ... und ... tatsächlich vergleichbar seien. In die Überlegungen hätte überdies einbezogen werden müssen, dass ihre Einrichtung gepachtet sei. Bei gepachteten Einrichtungen lägen die Investitionskosten denknotwendig immer über denjenigen von Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stünden. Im Hinblick auf den für die Einrichtung ...-... angegebenen äußerst niedrigen Investitionskostensatz, werde diese wohl öffentlich gefördert. Mit der angefochtenen Anordnung werde sie letztlich in ihrer unternehmerischen Freiheit und ihrer beruflichen Ausübung behindert. Rechtfertigende Gründe des Allgemeinwohls seien nicht ersichtlich. Interessenten weise sie vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die höheren Kosten bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers hin.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat noch darauf hingewiesen, dass eine Doppelbelegung der Einzelzimmer aufgrund des Personalschlüssels und der einzuhaltenden Fachkraftquote in der Einrichtung der Klägerin ohnehin ausgeschlossen sei. Die Einzelzimmer in den Einrichtungen ... und ... seien durchaus mit den von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmern vergleichbar, da sie ebenfalls über Bad und Balkon verfügten. Bei der Vergleichsberechnung hätten nur diejenigen nicht öffentlich geförderten Einrichtungen herangezogen werden können, die im Stadtgebiet Freiburg lägen, weil nur insoweit die Immobilien- und Mietpreise miteinander vergleichbar seien. Es seien auch nur die tatsächlichen Marktpreise und nicht die jeweiligen Selbstkosten miteinander zu vergleichen. Die Beklagte hat noch eine Übersicht über die Altenpflegeheime in der Stadt Freiburg und den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt.
10 
Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Einzelzimmerpreis könne bei einem Preis, der - wie hier - mehr als 20 % über dem Höchstpreis vergleichbarer Heime liege, jedenfalls nicht mehr als angemessen im Sinne der §§ 5 Abs. 7 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG angesehen werden. Für die Feststellung einer Unangemessenheit komme es auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime, also auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis an. Die Angemessenheit könne nicht damit begründet werden, dass die Kosten einzelner (Teil-)Leistungen zu denen anderer (Teil-)Leistungen desselben Heimträgers in einem angemessenen Verhältnis stünden, weil der Heimträger sonst unangemessene Entgelte in einem Bereich mit ebenso unangemessenen Entgelten in anderen Bereichen rechtfertigen könnte. Ebenso wenig könne der Heimträger die Angemessenheit einer (Teil-)Leistung mit seinen eigenen (u.U. hohen) Kosten rechtfertigen, da sonst der unwirtschaftliche Einsatz von Mitteln mit dem Recht auf eine hohe Entgeltforderung belohnt würde. Auf die Regelungen in den §§ 82 ff. SGB XI komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da das Gebot der Angemessenheit von Preis und Leistung in § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG auch in Heimen gelte, in denen kein Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalte. Ob der Einzelzimmerzuschlag zu den Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 SGB XI oder zu den Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI zu zählen sei, könne daher in diesem Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend sei das von dem Heimbewohner zu zahlende Entgelt bzw. der Entgeltbestandteil im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG für die Einzelzimmernutzung. Auch die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung sei kein entscheidender Maßstab. Ebenso wenig könne die Klägerin auf ihre (hohen) Selbstkosten verweisen, weil die Verantwortung für ungünstige Organisations- und Finanzierungsstrukturen bzw. überhöhte Miet- und Pachtzinsforderungen sonst auf die Heimbewohner übertragen würde. In den hiernach gebotenen Preis-Leistungs-Vergleich könnten auch nur solche Einrichtungen einbezogen werden, die in etwa vergleichbaren Bedingungen der Entgeltgestaltung unterlägen. Berücksichtigung finden könnten daher nur Heime innerhalb des Gebiets der Stadt Freiburg und allenfalls noch der Gemeinden in der unmittelbaren Umgebung, in denen vergleichbare Bodenpreise gälten. Heime, die anders als das Heim der Klägerin eine öffentliche (Investitions-) Förderung erhalten hätten und deshalb einen erheblichen Marktvorteil besäßen, müssten grundsätzlich aus dem Preisvergleich ausscheiden. Wegen der enormen Verhandlungsmacht bzw. der herausgehobenen Marktposition der Sozialhilfeträger sei auch zu differenzieren zwischen Heimen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG einerseits und solchen, die allein mit so genannten Selbstzahlern Heimverträge abschlössen. Danach blieben von den (59) Altenpflegeheimen im Stadtkreis Freiburg und in den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald letztlich nur zwei Heime für einen Vergleich übrig, nämlich die Seniorenwohnanlage ... in Freiburg-... und das Altenpflegeheim ... ... . ... in Freiburg-..., die mit dem Heim der Klägerin im Wesentlichen auch hinsichtlich der baulichen, technischen und sonstigen Ausstattung sowie der Wohnraumgröße und -lage vergleichbar seien. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zum Preis-Leistungs-Vergleich in seinen Beschlüssen vom 19.11.2002 - 4 K 1668/02 - und 03.06.2003 - 4 K 718/03 - sowie auf die tabellarische Gegenüberstellung der Preise im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein Vergleich zeige, dass das teuerste Einzelzimmer in einem der beiden anderen Heime mit 591,06 EUR/Monat knapp halb so teuer sei wie ein Einzelzimmer im Heim der Klägerin mit 1.191,25 EUR/Monat; dies gelte auch hinsichtlich des auf den Quadratmeter Wohnfläche bezogenen (relativen) Preises. Soweit in der Seniorenwohnanlage ... für die Pflege in einem Appartement 37,33 EUR/Tag verlangt würden, sei zu berücksichtigen, dass die Appartements im Unterschied zu den dort ebenfalls vorgehaltenen Einzelzimmern über einen zusätzlichen (separaten) Küchenraum verfügten, weshalb diese ebenso wie die vergleichbar ausgestatteten Appartements in der ... ...-... ausschieden; letztere zählten freilich auch mangels Abschlusses von Heimverträgen mit Sozialhilfeträgern nicht zur maßgeblichen Vergleichsgruppe. Das ausgesprochene Verbot der Erhebung von Einzelzimmerzuschlägen erweise sich auch noch aus einem weiteren Grund als rechtmäßig, da es sich zudem auf die §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG stützen lasse. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssten in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen, sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Da ein von der Klägerin angebotenes Einzelzimmer eine Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI darstelle, sei deren Berechnung nur zulässig, wenn das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden seien, was bislang nicht der Fall sei. Die in § 88 Abs. 2 SGB XI für die Zusatzleistungen normierten formalen Voraussetzungen dienten (auch) dem Schutz der Pflegebedürftigen, der zudem durch § 5 Abs. 5 HeimG vermittelt werde; auch eine fehlende subjektive Rechtsverletzung der Heimbewohner könnte an der Berechtigung der Heimaufsicht zu einem Einschreiten aufgrund der §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nichts ändern. Auch die weiteren Maßnahmen seien nicht zu beanstanden. Sie fänden ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG und ergäben sich als natürliche Konsequenz aus der unter Nr. 1 getroffenen Entscheidung; sie seien ebenfalls zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung sowie zur Vermeidung einer Fortdauer eines Pflichtverstoßes erforderlich. Mildere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, den Mangel von sich aus abzustellen. Die getroffenen Anordnungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
11 
Gegen dieses ihr am 26.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2004 die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt, welche sie innerhalb der ihr verlängerten Frist begründet hat. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Angemessenheit des Zuschlags auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime beschränkt, ohne die Bestimmungen des SGB XI bzw. etwa getroffene Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Die nach § 5 Abs. 5 u. 6 HeimG vorrangigen sozialrechtlichen Bestimmungen schlössen ohnehin eine Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 HeimG aus. Der Einzelzimmerzuschlag werde von ihr deshalb erhoben, weil anstelle einer möglichen Nutzung durch zwei Bewohner ein Bewohner allein das besonders große Zimmer in Anspruch nehme. Bei einer möglichen doppelten Nutzung hätte sie sogar einen weiteren Investitionskostenbetrag von 24,33 EUR berechnen können. Nachdem mit dem Sozialhilfeträger ein Investitionskostenbetrag von 14,83 EUR vereinbart sei, spreche eine unwiderlegliche Vermutung für eine Angemessenheit zumindest dieses Betrages. Da der Begriff der Angemessenheit einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliege, seien auch mit den Kostenträgern vereinbarte Investitionsaufwendungen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Träger seine Einrichtung nicht mit Verlust betreiben müsse. Entfalle der beanstandete Einzelzimmerzuschlag, würden die jährlichen Ausgaben für Miete Gebäude, Instandsetzung/-haltung sowie Einrichtung und Ausstattung von insgesamt 902.751,05 EUR noch größere Verluste bewirken. Ferner übersehe das Verwaltungsgericht, dass im Mietrecht ein auffälliges Missverhältnis erst angenommen werde, wenn die vereinbarte die angemessene Miete um mehr als 50 bzw. 100 % übersteige. Bei einer Überhöhung von 20 % sei dies erst bei Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen der Fall. Ein etwaiger Verstoß führte auch keineswegs dazu, dass der Zuschlag in voller Höhe unangemessen sei. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft, ob § 5 WiStrG in vorliegendem Zusammenhang herangezogen werden könne. Zu seiner willkürlichen Bewertung gelange das Verwaltungsgericht auch nur dadurch, dass es zu dem Einzelzimmerzuschlag die allgemeinen Investitionskosten hinzurechne. Die vorliegenden Preisübersichten ließen schließlich nicht erkennen, ob und ggf. in welcher Höhe über die angezeigten betriebsnotwendigen Investitionskosten hinaus auch Einzelzimmerzuschläge erhoben würden. Soweit Kosten für Appartements nicht zum Vergleich herangezogen worden seien, sei dies kein sachliches Kriterium. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe schließlich in einem Urteil vom 07.10.2003 einen Einzelzimmerzuschlag von 13,80 EUR noch als angemessen erachtet. Die vom Verwaltungsgericht als verletzt angesehene Mitteilungspflicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI diene nicht unmittelbar dem Schutz der Versicherten; auch bleibe ein etwaiger Verstoß sanktionslos. Allenfalls hätte die Heimaufsicht ihr aufgeben können, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Klägerin hat noch Muster der von ihr seit 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 verwendeten Heimvertragsformulare sowie eine Aufstellung der von ihr angebotenen Einzel- und Doppelzimmer vorgelegt. Auf Frage und Vorhalt, dass sie den von ihr erhobenen Einzelzimmerzuschlag jeweils unterschiedlich begründet habe - u. a. auch damit, dass der Sozialhilfeträger ihre Unkosten nicht decken könne und wolle (vgl. hierzu den Aktenvermerk der Beklagten v. 15.05.2003, / 155 der in der Verwaltungsrechtssache 6 S 2605/05 vorgelegten Verwaltungsakte bzw. AS 93 der Senatsakten) -, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Vorteil abgegolten werden solle, dass ihre Einzelzimmer, die aufgrund ihrer Größe von ca. 23 qm alle als Doppelzimmer nutzbar seien, lediglich von einem Bewohner genutzt würden. Letztlich sei jedoch entscheidend, dass ihre erheblichen Investitionskosten - wie auch immer - gedeckt würden. Um welche Einzel- und Doppelzimmer es sich bei denjenigen im sog. Staffelgeschoss handle und von wem diese besonders großen Zimmer genutzt würden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zu sagen vermocht.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.11.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist noch darauf hin, dass die §§ 82 ff SGB XI die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 7 HeimG unberührt lasse. Im Übrigen könne auch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI nur ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft verlangt werden. Indem die Kosten, die ein Bewohner für die Unterbringung in einem Einzelzimmer in vergleichbaren Heimen insgesamt aufzubringen habe, zusammengerechnet worden seien, seien durchaus zulässige Vergleichsgruppen gebildet worden. Bei einem Preisunterschied von mehr als 100 bzw. 233 % sei das in Rede stehende Entgelt auch keinesfalls mehr angemessen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligen und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten, des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 1667/02 - , auch der im dortigen Eilverfahren angefallenen - 4 K 1668/02, 4 K 718/03 -, sowie des Verwaltungsgerichtshofs - 14 S 2801/02 - Bezug genommen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Das in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ausgesprochene Verbot, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung (weiterhin) einen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM bzw. 14,83 EUR zu erheben, beruhte zum einen auf der Erwägung, dass die der Sache nach für ein Einzelzimmer insgesamt geltend gemachten Investitionskosten völlig unangemessen seien. Bei einer auf den Empfängerhorizont abstellenden Auslegung beruhte das Verbot zum anderen aber auch darauf, dass der Zuschlag nicht gemeldet sei und über die den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bereits gesondert berechneten Investitionskosten (von täglich 24,33 EUR) hinaus Einzelzimmerzuschläge nicht zulässig seien, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden. Wenn im Widerspruchsbescheid auf die letztere, im Ausgangsbescheid vorrangig angestellte, Erwägung auch nicht weiter eingegangen wurde, kann dem nach Überzeugung des Senats doch nicht entnommen werden, dass das Verbot hierauf nicht mehr gestützt werden sollte. Dem entspricht, dass auch im Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass erhöhte Investitionsaufwendungen nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden könnten und eine entsprechende Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen sei (S. 5). Die umfangreicheren Ausführungen zur Unangemessenheit erklären sich nach Überzeugung des Senats damit, dass die Widerspruchsbehörde insoweit nicht den Erwägungen im Ausgangsbescheid folgte.
21 
Bei Berücksichtigung dieser dem Verbot zugrunde liegenden Erwägungen erweist sich das angeordnete Verbot der (weiteren) Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags – unabhängig davon, ob dieser angemessen wäre (d) – schon zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HeimG i. d. seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) als rechtmäßig, weil mit der Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der in der Einrichtung der Klägerin üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer tatsächlich keine Zusatzleistung in Rede steht (a), eine solche für jedes Einzelzimmer auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berechnet werden kann (b) und etwaige erhöhte Investitionskosten für die vorgehaltenen, (durchweg größeren) Einzelzimmer, die der Sache nach berechnet werden, zwar grundsätzlich als (weitere) betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen hätten geltend gemacht werden können, dies mit dem in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlag jedoch nicht erfolgte, da es insofern schon an einer gesonderten Ausweisung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG fehlte (c).
22 
a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die §§ 82 ff. des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB XI -, die § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG in Bezug nimmt, einen abschließenden Katalog von einander ausschließenden Entgelten vorsehen, denen die im Einzelfall berechneten Kosten jeweils zugeordnet werden können müssen (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996). Die hier in Rede stehenden Kosten – erhöhte Investitionskosten für (durchweg größere) Einzelzimmer - können danach allenfalls als Zuschlag für eine besondere Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI oder aber als (weitere) betriebsbedingte Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dem Verbot in § 82 Abs. 2 SGB XI, solche Aufwendungen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen, kann schließlich nicht entnommen werden, dass sie wahlweise als Zuschlag für eine Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI abgerechnet werden dürften. Dies scheidet freilich auch deshalb aus, weil Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen regelmäßig nicht betriebsnotwendig sind.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht – auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 – vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11). Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) – nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine Wahlleistung darstellen. Wie aus Ziff. 3.1.4 der - verbindlichen - Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 07.03.1996 (abgedruckt in Anh 6 zu Udsching, SGB XI, 2. A. 2000) erhellt, mit denen bei der Pflege ein Mindeststandard gewährleistet werden soll (vgl. Udsching, a.a.O., § 80 Rdnr. 2), soll dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden; das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).
24 
b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird – in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 3). Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rdnr. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
25 
Allerdings macht die Klägerin durchaus einen besonderen Komfort geltend, wenn sie den Einzelzimmerzuschlag auch mit der besonderen Größe und wohl auch Ausstattung der von ihr vorgehaltenen Einzelzimmer begründet, welche alle die vorgegebene Größe und Ausstattung nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 03.05.1983, BGBl I S. 550, zul. geänd. durch VO v. 25.11.2003, BGBl I S. 2346, 2351) erheblich überschritten und sich – jedenfalls nach ihrer Auffassung - auch für eine Nutzung als Doppelzimmer eigneten. Zwar haben die von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmer sowohl bei einer von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Größe von 23 qm als auch bei der sich aus ihrer nachgereichten Aufstellung ergebenden regelmäßigen Mindestgröße von 22,31 qm (wohl ohne Balkon) jeweils einen Wohn- und Schlafraum, dessen Wohnfläche die entsprechenden Vorgaben in § 23 Abs. 1 HeimMindBauV erheblich überschreitet, und verfügen auch über einen eigenen Sanitärraum und Balkon, doch ist dieser besondere Komfort in der Einrichtung der Klägerin nicht individuell wählbar (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), sondern vielmehr dortiger Standard. So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit „normalem“ Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79). Auch die beiden - erst aus der nachgereichten Aufstellung ersichtlichen - Einzelzimmer von 21,04 qm, die sich von den regelmäßig mindestens 22,31 qm großen Einzelzimmern nur geringfügig unterscheiden, könnten insofern nicht als Standardzimmer angesehen werden, zumal der Einzelzimmerzuschlag ersichtlich auch für diese Einzelzimmer erhoben wird, da er für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer (vgl. die einschlägige Preisliste) bzw. für jede „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der (in der Heimmindestbauverordnung vorgegebenen) Standardfläche“ (vgl. die entsprechenden Mustervereinbarungen über eine Komfortleistung) vorgesehen ist.
26 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit sich die Einzelzimmer im Hinblick auf die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung tatsächlich zur Unterbringung von zwei Bewohnern eigneten. Dies dürfte bei einer Größe von allenfalls 23 qm allerdings nicht der Fall sein, wenn nicht nur der 1,27 qm große Balkon (vgl. §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 HeimMindBauV) sondern - wofür einiges spricht - auch die 4,16 qm große Nasszelle nicht in die Wohnfläche des Wohnschlafraumes einzurechnen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27, 19 Abs. 1, 22, 14 Abs. 1, 18 HeimMindBauV; hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. A. 2004, Anh. A 1. HeimMindBauV § 14 Rdnr. 52; wohl auch Gitter-Schmidt, HeimG , Anm. 2 zu § 14 Abs. 1 HeimMindBauV; anders Leicht in LPK-HeimG 2. A. 2006, § 14 Rdnr. 4), weil dann die Mindestwohnfläche des Wohnschlafraumes für zwei Bewohner von 18 qm nicht erreicht würde. Ob für die von der Klägerin bislang nie besonders erwähnten vier Einzelzimmer im Staffelgeschoss jedenfalls anderes zu gelten hätte, sollten diese auch von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung und nicht von anderen Selbstzahlern bewohnt werden, kann offen bleiben. Zwar könnte für einen solchen besonderen Komfort bei individueller Wählbarkeit wohl nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ein Zuschlag erhoben werden, doch steht ein solcher Zuschlag, der lediglich den Vorteil des Wohnens in einzelnen, besonders großen Einzelzimmern abgelten sollte, weder in Rede noch wurde ein solcher ausgewiesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Kosten mit einem Volumen von insgesamt 159.096,24 EUR/Jahr refinanziert werden sollen (vgl. die entsprechende Aufstellung der Klägerin, Anl. K 1 zum Berufungsbegründungsschriftsatz v. 28.02.2005, AS 51).
27 
Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung – wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rdnr. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rdnr. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG – nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 <Überblick zwecks etwaiger Aufnahme in die sog. Objektförderung>; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rdnr. 10 § 72 abs. 5 sgb xi>).
28 
c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere „betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen“ (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Nur durch eine solche Transparenz erhalten die Bewohner die Möglichkeit festzustellen, inwieweit die Leistungen und Entgelte den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Gitter-Schmitt, HeimG , § 5 Anm. VII.1). Hieran fehlt es derzeit, da erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer weder in der einschlägigen Preisliste der Klägerin noch in der mit den Bewohner/innen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen als gesonderter Zuschlag berechnet bzw. ausgewiesen wurden; ausgewiesen wurde lediglich ein Zuschlag für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer bzw. für die Komfortleistung „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der Standardfläche“. Als Investitionskosten gesondert berechnet bzw. ausgewiesen waren demgegenüber für Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung bzw. Selbstzahler generell nur 24,33 EUR.
29 
d) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung mehr, ob das Verbot unabhängig davon auch zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HeimG) gerechtfertigt war, weil ein Einzelzimmerzuschlag in der vorgesehenen Höhe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG jedenfalls als unangemessen anzusehen wäre. Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777). Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein „Normenkonflikt“ bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI<„ein angemessenes Entgelt“ bzw. „in einem angemessenen Verhältnis“>; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).
30 
Von einer Unangemessenheit wäre schließlich ohne Weiteres auszugehen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen zu den Entgelten vergleichbarer Einrichtungen bedürfte, wenn, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin zur Rechtfertigung des erhobenen Einzelzimmerzuschlags angeführten (unterschiedlichen) Gründe nicht auszuschließen ist, nicht (nur) erhöhte Investitionskosten für gerade von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bewohnte Einzelzimmer, sondern (darüber hinaus) nicht anderweit gedeckte (Investitions-)Kosten abgerechnet werden sollen (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Bekl. v. 15.05.2003, a.a.O.). So wäre es unzulässig, etwaige Defizite bei den Sozialhilfeempfängern durch entsprechende Investitionskostenzuschläge bei den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung auszugleichen. Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81). Gleiches gälte, sollte in dem Einzelzimmerzuschlag auch der ggf. als Zusatzleistung abzugeltende besondere Komfort der besonders großen Einzelzimmer im Staffelgeschoss einkalkuliert sein.
31 
Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rdnr. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von rechtlichen Bedenken.
32 
Solche bestehen zunächst insofern, als das Verwaltungsgericht gemeint hat, es offen lassen zu können, ob der in Rede stehende Einzelzimmerzuschlag als Zuschlag zu den „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI oder aber als Zuschlag für eine „besondere Komfortleistung bei Unterkunft“ i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI anzusehen sei. Zwar wäre die rechtliche Qualifizierung des Zuschlags für die Beurteilung der Angemessenheit dieses (in untechnischem Sinne zu verstehenden) Entgeltbestandteils in der Tat unerheblich, doch setzte ein Vergleich jedenfalls voraus, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht dieselben Kosten miteinander verglichen werden; davon konnte jedoch - zumal vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen für den Einzelzimmerzuschlag - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht ohne weitere Feststellungen unterstellt werden, dass mit den Entgelten aus Einzelzimmerzuschlag und Kaltmiete/Investitionskosten der Sache nach Kosten berechnet würden, die in vergleichbaren Einrichtungen allein mit „Entgelten für nicht geförderte Investitionen (EZ) nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ abgerechnet werden.
33 
Unabhängig davon bestehen Bedenken an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch deshalb, weil die dem Vergleich zugrunde liegende Übersicht hinsichtlich der „nicht angezeigten Entgelte für nicht geförderte Investitionen (EZ)“ schon nach den Angaben der Beklagten nicht die Gewähr der Vollständigkeit bietet (vgl. AS 73/75 der VG-Akten). Bedenken bestehen darüber hinaus insofern, als der angestellte Vergleich auf einer Gegenüberstellung der einem in einem Einzelzimmer untergebrachten Bewohner i n s g e s a m t berechneten Kosten beruhte. Insofern ist jedoch zweifelhaft, ob bei einer so festgestellten Unangemessenheit der allein untersagte Einzelzimmerzuschlag als unangemessen beanstandet werden könnte, da jene möglicherweise allein darauf beruht, dass bereits die unabhängig von einer Unterbringung in einem Einzelzimmer berechneten Investitionskosten – hier der tägliche Satz von 24,33 EUR - unangemessen sind. Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.). Zu Unrecht wurden schließlich Heime außer Betracht gelassen, die keine Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben (UA, S. 16); warum dies die Vergleichbarkeit der jeweils den Selbstzahlern berechneten Entgelte in Frage stellen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei dem Vergleich erhöhter Investitionskosten für Einzelzimmer durften auch die Appartements nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn neben diesen auch Einzelzimmer ohne eine solche Ausstattung vorgehalten werden; die Aufwendungen für einen dadurch bedingten besonderen Komfort durften denn in die zum Vergleich herangezogenen „betriebsnotwendigen Investitionskosten“ nicht eingerechnet werden.
34 
Auch die Frage, ob gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rdnr. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.
35 
2. Auch die in Nr. 2 u. 3 getroffene Anordnung zur Überprüfung bzw. Änderung bestehender Verträge und zur Information über den zu Unrecht erhobenen Einzelzimmerzuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Diese ist nicht nur hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da auch diese Maßnahmen - wie diejenige in Nr. 1 - zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Zwecke erforderlich waren. Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rdnr. 1).
36 
Einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen höherrangiges Recht vermag der Senat schließlich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heimes anstatt in einem Doppelzimmer eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i.S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI darstellt oder ob auch insoweit eine notwendige Leistung bzw. Regelleistung vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 22. Juni 2006
41 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2004 für das dortige Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 16 Abs. 5. GKG a.F. entspr. bzw. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG entspr. auf jeweils 159.096,24 EUR - den Betrag der jährlichen Einnahmen aus dem erhobenen Einzelzimmerzuschlag - festgesetzt (vgl. die Investitionskostenaufstellung der Klägerin, AS 51); der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich die unzutreffende Annahme zugrunde, alle Bewohner der 43 Einzelzimmer seien Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Das in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ausgesprochene Verbot, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung (weiterhin) einen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM bzw. 14,83 EUR zu erheben, beruhte zum einen auf der Erwägung, dass die der Sache nach für ein Einzelzimmer insgesamt geltend gemachten Investitionskosten völlig unangemessen seien. Bei einer auf den Empfängerhorizont abstellenden Auslegung beruhte das Verbot zum anderen aber auch darauf, dass der Zuschlag nicht gemeldet sei und über die den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bereits gesondert berechneten Investitionskosten (von täglich 24,33 EUR) hinaus Einzelzimmerzuschläge nicht zulässig seien, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden. Wenn im Widerspruchsbescheid auf die letztere, im Ausgangsbescheid vorrangig angestellte, Erwägung auch nicht weiter eingegangen wurde, kann dem nach Überzeugung des Senats doch nicht entnommen werden, dass das Verbot hierauf nicht mehr gestützt werden sollte. Dem entspricht, dass auch im Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass erhöhte Investitionsaufwendungen nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden könnten und eine entsprechende Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen sei (S. 5). Die umfangreicheren Ausführungen zur Unangemessenheit erklären sich nach Überzeugung des Senats damit, dass die Widerspruchsbehörde insoweit nicht den Erwägungen im Ausgangsbescheid folgte.
21 
Bei Berücksichtigung dieser dem Verbot zugrunde liegenden Erwägungen erweist sich das angeordnete Verbot der (weiteren) Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags – unabhängig davon, ob dieser angemessen wäre (d) – schon zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HeimG i. d. seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) als rechtmäßig, weil mit der Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der in der Einrichtung der Klägerin üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer tatsächlich keine Zusatzleistung in Rede steht (a), eine solche für jedes Einzelzimmer auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berechnet werden kann (b) und etwaige erhöhte Investitionskosten für die vorgehaltenen, (durchweg größeren) Einzelzimmer, die der Sache nach berechnet werden, zwar grundsätzlich als (weitere) betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen hätten geltend gemacht werden können, dies mit dem in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlag jedoch nicht erfolgte, da es insofern schon an einer gesonderten Ausweisung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG fehlte (c).
22 
a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die §§ 82 ff. des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB XI -, die § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG in Bezug nimmt, einen abschließenden Katalog von einander ausschließenden Entgelten vorsehen, denen die im Einzelfall berechneten Kosten jeweils zugeordnet werden können müssen (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996). Die hier in Rede stehenden Kosten – erhöhte Investitionskosten für (durchweg größere) Einzelzimmer - können danach allenfalls als Zuschlag für eine besondere Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI oder aber als (weitere) betriebsbedingte Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dem Verbot in § 82 Abs. 2 SGB XI, solche Aufwendungen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen, kann schließlich nicht entnommen werden, dass sie wahlweise als Zuschlag für eine Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI abgerechnet werden dürften. Dies scheidet freilich auch deshalb aus, weil Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen regelmäßig nicht betriebsnotwendig sind.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht – auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 – vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11). Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) – nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine Wahlleistung darstellen. Wie aus Ziff. 3.1.4 der - verbindlichen - Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 07.03.1996 (abgedruckt in Anh 6 zu Udsching, SGB XI, 2. A. 2000) erhellt, mit denen bei der Pflege ein Mindeststandard gewährleistet werden soll (vgl. Udsching, a.a.O., § 80 Rdnr. 2), soll dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden; das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).
24 
b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird – in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 3). Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rdnr. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
25 
Allerdings macht die Klägerin durchaus einen besonderen Komfort geltend, wenn sie den Einzelzimmerzuschlag auch mit der besonderen Größe und wohl auch Ausstattung der von ihr vorgehaltenen Einzelzimmer begründet, welche alle die vorgegebene Größe und Ausstattung nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 03.05.1983, BGBl I S. 550, zul. geänd. durch VO v. 25.11.2003, BGBl I S. 2346, 2351) erheblich überschritten und sich – jedenfalls nach ihrer Auffassung - auch für eine Nutzung als Doppelzimmer eigneten. Zwar haben die von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmer sowohl bei einer von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Größe von 23 qm als auch bei der sich aus ihrer nachgereichten Aufstellung ergebenden regelmäßigen Mindestgröße von 22,31 qm (wohl ohne Balkon) jeweils einen Wohn- und Schlafraum, dessen Wohnfläche die entsprechenden Vorgaben in § 23 Abs. 1 HeimMindBauV erheblich überschreitet, und verfügen auch über einen eigenen Sanitärraum und Balkon, doch ist dieser besondere Komfort in der Einrichtung der Klägerin nicht individuell wählbar (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), sondern vielmehr dortiger Standard. So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit „normalem“ Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79). Auch die beiden - erst aus der nachgereichten Aufstellung ersichtlichen - Einzelzimmer von 21,04 qm, die sich von den regelmäßig mindestens 22,31 qm großen Einzelzimmern nur geringfügig unterscheiden, könnten insofern nicht als Standardzimmer angesehen werden, zumal der Einzelzimmerzuschlag ersichtlich auch für diese Einzelzimmer erhoben wird, da er für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer (vgl. die einschlägige Preisliste) bzw. für jede „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der (in der Heimmindestbauverordnung vorgegebenen) Standardfläche“ (vgl. die entsprechenden Mustervereinbarungen über eine Komfortleistung) vorgesehen ist.
26 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit sich die Einzelzimmer im Hinblick auf die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung tatsächlich zur Unterbringung von zwei Bewohnern eigneten. Dies dürfte bei einer Größe von allenfalls 23 qm allerdings nicht der Fall sein, wenn nicht nur der 1,27 qm große Balkon (vgl. §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 HeimMindBauV) sondern - wofür einiges spricht - auch die 4,16 qm große Nasszelle nicht in die Wohnfläche des Wohnschlafraumes einzurechnen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27, 19 Abs. 1, 22, 14 Abs. 1, 18 HeimMindBauV; hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. A. 2004, Anh. A 1. HeimMindBauV § 14 Rdnr. 52; wohl auch Gitter-Schmidt, HeimG , Anm. 2 zu § 14 Abs. 1 HeimMindBauV; anders Leicht in LPK-HeimG 2. A. 2006, § 14 Rdnr. 4), weil dann die Mindestwohnfläche des Wohnschlafraumes für zwei Bewohner von 18 qm nicht erreicht würde. Ob für die von der Klägerin bislang nie besonders erwähnten vier Einzelzimmer im Staffelgeschoss jedenfalls anderes zu gelten hätte, sollten diese auch von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung und nicht von anderen Selbstzahlern bewohnt werden, kann offen bleiben. Zwar könnte für einen solchen besonderen Komfort bei individueller Wählbarkeit wohl nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ein Zuschlag erhoben werden, doch steht ein solcher Zuschlag, der lediglich den Vorteil des Wohnens in einzelnen, besonders großen Einzelzimmern abgelten sollte, weder in Rede noch wurde ein solcher ausgewiesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Kosten mit einem Volumen von insgesamt 159.096,24 EUR/Jahr refinanziert werden sollen (vgl. die entsprechende Aufstellung der Klägerin, Anl. K 1 zum Berufungsbegründungsschriftsatz v. 28.02.2005, AS 51).
27 
Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung – wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rdnr. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rdnr. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG – nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 <Überblick zwecks etwaiger Aufnahme in die sog. Objektförderung>; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rdnr. 10 § 72 abs. 5 sgb xi>).
28 
c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere „betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen“ (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Nur durch eine solche Transparenz erhalten die Bewohner die Möglichkeit festzustellen, inwieweit die Leistungen und Entgelte den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Gitter-Schmitt, HeimG , § 5 Anm. VII.1). Hieran fehlt es derzeit, da erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer weder in der einschlägigen Preisliste der Klägerin noch in der mit den Bewohner/innen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen als gesonderter Zuschlag berechnet bzw. ausgewiesen wurden; ausgewiesen wurde lediglich ein Zuschlag für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer bzw. für die Komfortleistung „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der Standardfläche“. Als Investitionskosten gesondert berechnet bzw. ausgewiesen waren demgegenüber für Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung bzw. Selbstzahler generell nur 24,33 EUR.
29 
d) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung mehr, ob das Verbot unabhängig davon auch zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HeimG) gerechtfertigt war, weil ein Einzelzimmerzuschlag in der vorgesehenen Höhe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG jedenfalls als unangemessen anzusehen wäre. Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777). Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein „Normenkonflikt“ bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI<„ein angemessenes Entgelt“ bzw. „in einem angemessenen Verhältnis“>; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).
30 
Von einer Unangemessenheit wäre schließlich ohne Weiteres auszugehen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen zu den Entgelten vergleichbarer Einrichtungen bedürfte, wenn, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin zur Rechtfertigung des erhobenen Einzelzimmerzuschlags angeführten (unterschiedlichen) Gründe nicht auszuschließen ist, nicht (nur) erhöhte Investitionskosten für gerade von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bewohnte Einzelzimmer, sondern (darüber hinaus) nicht anderweit gedeckte (Investitions-)Kosten abgerechnet werden sollen (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Bekl. v. 15.05.2003, a.a.O.). So wäre es unzulässig, etwaige Defizite bei den Sozialhilfeempfängern durch entsprechende Investitionskostenzuschläge bei den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung auszugleichen. Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81). Gleiches gälte, sollte in dem Einzelzimmerzuschlag auch der ggf. als Zusatzleistung abzugeltende besondere Komfort der besonders großen Einzelzimmer im Staffelgeschoss einkalkuliert sein.
31 
Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rdnr. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von rechtlichen Bedenken.
32 
Solche bestehen zunächst insofern, als das Verwaltungsgericht gemeint hat, es offen lassen zu können, ob der in Rede stehende Einzelzimmerzuschlag als Zuschlag zu den „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI oder aber als Zuschlag für eine „besondere Komfortleistung bei Unterkunft“ i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI anzusehen sei. Zwar wäre die rechtliche Qualifizierung des Zuschlags für die Beurteilung der Angemessenheit dieses (in untechnischem Sinne zu verstehenden) Entgeltbestandteils in der Tat unerheblich, doch setzte ein Vergleich jedenfalls voraus, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht dieselben Kosten miteinander verglichen werden; davon konnte jedoch - zumal vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen für den Einzelzimmerzuschlag - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht ohne weitere Feststellungen unterstellt werden, dass mit den Entgelten aus Einzelzimmerzuschlag und Kaltmiete/Investitionskosten der Sache nach Kosten berechnet würden, die in vergleichbaren Einrichtungen allein mit „Entgelten für nicht geförderte Investitionen (EZ) nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ abgerechnet werden.
33 
Unabhängig davon bestehen Bedenken an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch deshalb, weil die dem Vergleich zugrunde liegende Übersicht hinsichtlich der „nicht angezeigten Entgelte für nicht geförderte Investitionen (EZ)“ schon nach den Angaben der Beklagten nicht die Gewähr der Vollständigkeit bietet (vgl. AS 73/75 der VG-Akten). Bedenken bestehen darüber hinaus insofern, als der angestellte Vergleich auf einer Gegenüberstellung der einem in einem Einzelzimmer untergebrachten Bewohner i n s g e s a m t berechneten Kosten beruhte. Insofern ist jedoch zweifelhaft, ob bei einer so festgestellten Unangemessenheit der allein untersagte Einzelzimmerzuschlag als unangemessen beanstandet werden könnte, da jene möglicherweise allein darauf beruht, dass bereits die unabhängig von einer Unterbringung in einem Einzelzimmer berechneten Investitionskosten – hier der tägliche Satz von 24,33 EUR - unangemessen sind. Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.). Zu Unrecht wurden schließlich Heime außer Betracht gelassen, die keine Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben (UA, S. 16); warum dies die Vergleichbarkeit der jeweils den Selbstzahlern berechneten Entgelte in Frage stellen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei dem Vergleich erhöhter Investitionskosten für Einzelzimmer durften auch die Appartements nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn neben diesen auch Einzelzimmer ohne eine solche Ausstattung vorgehalten werden; die Aufwendungen für einen dadurch bedingten besonderen Komfort durften denn in die zum Vergleich herangezogenen „betriebsnotwendigen Investitionskosten“ nicht eingerechnet werden.
34 
Auch die Frage, ob gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rdnr. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.
35 
2. Auch die in Nr. 2 u. 3 getroffene Anordnung zur Überprüfung bzw. Änderung bestehender Verträge und zur Information über den zu Unrecht erhobenen Einzelzimmerzuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Diese ist nicht nur hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da auch diese Maßnahmen - wie diejenige in Nr. 1 - zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Zwecke erforderlich waren. Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rdnr. 1).
36 
Einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen höherrangiges Recht vermag der Senat schließlich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heimes anstatt in einem Doppelzimmer eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i.S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI darstellt oder ob auch insoweit eine notwendige Leistung bzw. Regelleistung vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 22. Juni 2006
41 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2004 für das dortige Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 16 Abs. 5. GKG a.F. entspr. bzw. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG entspr. auf jeweils 159.096,24 EUR - den Betrag der jährlichen Einnahmen aus dem erhobenen Einzelzimmerzuschlag - festgesetzt (vgl. die Investitionskostenaufstellung der Klägerin, AS 51); der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich die unzutreffende Annahme zugrunde, alle Bewohner der 43 Einzelzimmer seien Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197).
Die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 trat auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) mit Ausnahme ihres § 7 (Ordnungswidrigkeitentatbestand), der am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die bis dahin geltende Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 (GBl. S. 467) mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft gesetzt mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 außer Kraft trat. Die Landesheimbauverordnung soll die bislang geltenden Mindeststandards der zum Heimgesetz des Bundes ergangenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ersetzen.
Die Bestimmungen der Landesheimbauverordnung regeln unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen im Sinne von § 1 Abs. 1 LHeimG. Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung Übergangsregelungen (§ 5 LHeimBauVO) sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO. Im Einzelnen bestehen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3
Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
10 
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
11 
12 
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
13 
(5) Bei der Gestaltung der Individualbereiche soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
14 
§ 4
Gemeinschaftsbereiche
15 
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden.
16 
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 qm pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.
17 
(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den Gemeinschafts- und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
18 
(4) Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima wie auch eine gute Beleuchtung gewährleistet werden. Anzustreben ist eine möglichst natürliche Belichtung und eine helle gleichmäßige Beleuchtung in den Wohnbereichen. Insbesondere für die Wohngruppenbereiche von Pflegeheimen müssen geeignete Be- und Entlüftungskonzepte bestehen.
19 
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. Geschlossene Heimbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
20 
§ 5
Geltung, Übergangsregelungen
21 
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen. Sie gelten weiterhin, soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar, ab diesem Zeitpunkt im Falle der Wiederaufnahme oder der Fortführung des Betriebs bestehender Einrichtungen nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betroffen und insofern auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben.
22 
(2) Sie gelten ansonsten für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden.
23 
(3) Die Übergangsregelungen nach Absatz 2 gelten sinngemäß für bereits laufende Baumaßnahmen sowie für konkret geplante Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine baureife Planung vorliegt.
24 
(4) Bereits während der Übergangsfristen ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben. Sofern im Rahmen der Übergangsregelungen Bewohnerzimmer noch mit zwei Personen belegt werden, müssen diese jedoch spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 qm (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen.
25 
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 4 technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind und deshalb ohne zeitliche Befristung Ausnahmen zugelassen werden, müssen spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein.
26 
(6) Die Belegung von Bewohnerzimmern mit mehr als zwei Personen ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nicht mehr zulässig.
27 
(7) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
28 
§ 6
Befreiungen und Ausnahmeregelungen
29 
(1) Ist dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
30 
31 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Pflegeheimes. Für dessen Neubau wurde am 14.09.2006 die Baugenehmigung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurden im Erdgeschoss 7 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer, insgesamt also 11 Plätze, und im Obergeschoss 17 Einzelzimmer und 4 Doppelzimmer, insgesamt also 25 Plätze, realisiert. Die Schaffung gemeinsamer Wohnbereiche durch die Vereinigung von Einzelzimmern ist baulich nicht vorbereitet. Die Einzelzimmer sind jeweils über 16 m² groß. Die Doppelzimmer verfügen über eine Größe von 23 bis 25 m².
32 
Das Heim wurde zum 01.01.2008 eröffnet und ist seit Mitte 2009 nach den Angaben der Antragstellerin im Wesentlichen voll belegt. Das Heim ist mittels Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zugelassen. Die Antragstellerin hat keine Fördermittel nach § 5 Abs. 7 LHeimBauVO erhalten.
33 
Am 07.04.2010 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt hat, die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 12.08.2009, hilfsweise bestimmte Teilregelungen für unwirksam zu erklären. Am 26.05.2011 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 18.04.2011, hilfsweise bestimmte Teilregelungen, für unwirksam erklärt werden sollen. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung am 01.07.2011 zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin den Hilfsantrag fallengelassen.
34 
Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Landesheimbauverordnung sie in ihren Rechten aus der Baugenehmigung vom 14.09.2006 sowie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Sie sei auch gegenwärtig betroffen, da die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhingen. Die Vorhaltung von Doppelzimmern werde nach 10 Jahren nicht mehr möglich sein, für die übrigen Abweichungen ihres Pflegeheims von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne die Ordnungsbehörde längstens bis zum 01.01.2033 von Ordnungsmaßnahmen absehen.
35 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung für die Landesheimbauverordnung ergebe sich aus dem Landesheimgesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG), für das es aber keine Gesetzgebungskompetenz der Länder gebe. Das Heimrecht sei in seinen ordnungsrechtlichen Teilen als Gewerberecht anzusehen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Hiervon habe der Bund durch sein - nicht aufgehobenes Heimgesetz - Gebrauch gemacht. Zwar habe dem Verfassungsgeber durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vorgeschwebt, das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen, doch sei der Umfang dieser Überführung von Anfang an unklar gewesen, wie der Streit zwischen dem Bund und einigen Bundesländern über die Gesetzgebungskompetenzen für den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts zeige. Ein wenig fassbarer Wille des Gesetzgebers könne zudem nicht den Wortlaut der Kompetenzvorschriften und deren gewachsenes Verständnis überspielen. Insbesondere umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht die Regelungsgegenstände des Heimgesetzes, da dieser Begriff im Kern nur die Hilfe gegenüber dem Einzelnen bei wirtschaftlicher Notlage umfasse.
36 
Darüber hinaus halte die Landesheimbauverordnung insgesamt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht ein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung jede Abweichung von den Vorgaben des Heimrechts als Mangel definiere, der zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen ermächtige. Insoweit müssten die heimrechtlichen Normen besonders klar und eindeutig sein. Die überwiegende Zahl der Regelungen in der Landesheimbauverordnung sei in unscharfer Wortwahl gefasst. Überwiegend fänden sich „Soll-Regelungen“. Im Ansatz klar formulierte zwingende Regelungen würden sprachlich relativiert („vorrangig“, „in der Regel“ und „in erster Linie“). Die Übergangsregelungen stellten die Geltung der neuen Erfordernisse durch die Formel „soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar“ in die Beurteilung der Heimaufsichtsbehörden. Die Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren auf bis zu 25 Jahre stehe im Ermessen der Behörde, ohne dass ermessenslenkende Gesichtspunkte vorhanden seien. Durch § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde die Unbestimmtheit der Verordnung noch verstärkt. Auf dessen Grundlage würden die örtlichen Heimaufsichtsbehörden erst in vielen Jahren nach Ermessen entscheiden, an welche Regelungen die Einrichtungsträger gebunden bzw. nicht gebunden seien. Die Vielzahl unklarer und offener Regelungen lasse es nicht oder nur schwer vorhersehbar erscheinen, welche Anforderungen die einzelnen Heimaufsichtsbehörden auf Grund der Landesheimbauverordnung stellen würden. Die Unklarheiten könnten auch nicht mit Notwendigkeiten des sachlichen Regelungsbereiches begründet werden, da die bisherige Heimmindestbauverordnung nahezu vollständig auf Soll-Vorschriften verzichte.
37 
Des Weiteren stehe den durch die Landesheimbauverordnung bewirkten Eingriffen in die Grundrechte der Einrichtungsträger kein überragend wichtiges Individual- oder Gemeinschaftsgut entgegen, das die Einschränkungen rechtfertige. Es werde mit unbelegten Einschätzungen gearbeitet, wenn darauf abgestellt werde, dass es eine freie Heimplatzwahl allenfalls theoretisch, faktisch aber nur eingeschränkt oder gar nicht gebe. Die durch die Landesheimbauverordnung eingeführten Verbote beschränkten die Entscheidungsfreiheit der Menschen auf der Suche nach einem Heimplatz und erweiterten sie nicht. Es herrsche ein reger Wettbewerb um Standorte für neue Pflegeheime, sogar in kleineren Ortschaften. Heimplätze in Einzelzimmern seien in allen Regionen kurzfristig verfügbar. Den Heimträgern, die in den letzten Jahren in Übereinstimmung mit dem damaligen Förderrecht, dem Stand der bundesweiten Fachdiskussion und den Finanzierungsspielräumen des Sozialsystems gebaut hätten, drohten durch die Neubestimmungen der Landesheimbauverordnung enteignungsähnliche Folgen. Alle einschlägigen Regelwerke gingen von Nutzungszeiten von 40 oder sogar 50 Jahren für die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen aus. Demgemäß würden durch den Investitionskostenanteil im Pflegesatz nur sehr kleine Anteile der Gebäudekosten in Höhe von 2 bis 2,5 % jährlich refinanziert. Für Heimträger in Baden-Württemberg sei es unmöglich, Vergütungen mit den Sozialleistungsträgern zu vereinbaren, die eine schnellere Refinanzierung des Gebäudes als in 50 Jahren ermöglichten. Zusätzlich könne sie ihr Vertrauen auf die ihr erteilte Baugenehmigung stützen, für deren Erteilung auch geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der Landesheimbauverordnung eingehalten seien.
38 
Hinsichtlich einzelner Normen der Landesheimbauverordnung sei auszuführen:
39 
Bezüglich § 2 LHeimBauVO könnten sich Einrichtungsträger, die nicht zentral gelegene Heime oder Heime mit mehr als 100 Plätzen betrieben, auf die ihnen erteilten Baugenehmigungen stützen. Zudem liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor, der nicht gerechtfertigt sei, da es im Hinblick auf ein Überangebot an stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg ohne Weiteres der Nachfrage auf dem Markt überlassen bleiben könne, ob dezentrale Angebote oder Einrichtungen mit vielen Plätzen belegt würden. Den Interessen der künftigen Bewohner sei am besten gedient, wenn es ein großes und differenziertes Angebot gebe. Auch werde in die Rechte auf Nutzung vorhandener Grundstücke und Gebäude sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die durch Art. 14 GG geschützt seien, eingegriffen. Diese Eingriffe erschienen verfassungsrechtlich nicht erforderlich, da im Hinblick auf die freie Heimwahl der Bewohnerinnen und Bewohner ordnungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich seien. Zudem führe dieser ordnungsrechtliche Ansatz auch bei modernen und erst vor wenigen Jahren eingerichteten oder sanierten Einrichtungen zur Entwertung umfangreicher Investitionen. Zuletzt sei es ein milderes Mittel, die standortbezogenen Kriterien der Größe und Belegenheit nur für ganz neue Einrichtungen anzuwenden und den Bestandsschutz von Alteinrichtungen zu respektieren. Auch bei Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO blieben die unzulässigen Beeinträchtigungen der Baugenehmigung und der Berufs- und Eigentumsfreiheit bestehen.
40 
Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 LHeimBauVO schränkten ihre Befugnis aus der Baugenehmigung erheblich ein, ihr Gebäude mit dem derzeitigen Zimmerzuschnitt als Pflegeheim zu nutzen. Ein vollständiges Verbot von Doppelzimmern und der Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von zwei Einzelzimmern zu einer Nutzungseinheit seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gebe Fallgestaltungen, in denen Doppelzimmer gewünscht seien oder aus pflegefachlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erschienen. Das Leben in einem Doppelzimmer könne gerade bei bettlägerigen Bewohnern die Fähigkeit zur Kommunikation aufrechterhalten und fördern. Der baden-württembergische Verordnungsgeber stehe mit dem Verbot von Doppelzimmern bundesweit allein. Der Verweis auf die Nutzung von zwei Einzelzimmern, die zu einer gemeinsamen Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden könnten, habe den gravierenden Nachteil, dass die Bewohner solcher Einrichtungen in der Sache zwei Einzelzimmer belegten, so dass auch der Investitionsbetrag für zwei Einzelzimmer anfalle. Dies führe zu Mehrkosten für die Bewohner von 200 bis 300 EUR monatlich. Ein Verbot von Doppelzimmern beseitige die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Doppelzimmer. Zum Recht auf Privatsphäre und Würde gehöre auch die Entscheidung des pflegebedürftigen Menschen, nicht in einem Einzelzimmer leben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Zimmergrößen und -zuschnitte. Das Vertrauen von Eigentümern und Betreibern, jedenfalls unter Beachtung anerkannter, jüngerer Standards errichtete Einrichtungen langfristig weiter betreiben zu können, werde enttäuscht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung von Errichtungs- und Erwerbskosten einer Pflegeeinrichtung nur über den langen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren möglich sei. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde noch seltener greifen als bei anderen Regelungen, da das in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO enthaltene Doppelzimmerverbot durch § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch verstärkt werde. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO könne in Einzelfällen zu einer „Entlastung“ der Einrichtungsträger führen, gleichzeitig bedeute die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO aber eine Verschärfung.
41 
Die Regelungen über die Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen in § 4 LHeimBauVO seien von der Verordnungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG nicht gedeckt. Auch hier seien die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO mit ihren Rechten und denen anderer Einrichtungsbetreiber aus Baugenehmigung, Berufs- und Eigentumsfreiheit unvereinbar. Es erscheine bereits fraglich, ob die Regelungen erforderlich seien, das Ziel familiärer und überschaubarer Strukturen im Heim zu erreichen. Wohngruppengrößen von 20 - 25 hätten sich unter pflegefachlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt. Diese Zahl habe die Orientierungshilfe des Sozialministeriums ausdrücklich gebilligt. Sie ermögliche insbesondere die Umsetzung des Konzepts der Bezugspflege. Weiterhin sei es unzulässig, auf dem Umweg über bauliche Mindestanforderungen andere Betriebskonzepte als das Wohngruppenkonzept faktisch zu verbieten. Dazu werde der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Vorgabe der Gruppengröße von 15 erscheine auch unverhältnismäßig. Das Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe mit Ausnahme der Nachtschicht führe dazu, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte benötigt würden. Auch hier würden die Einrichtungsträger und Eigentümer vorhandener Gebäude zu vorzeitigen Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Möglichkeit der Refinanzierung gezwungen. Als milderes Mittel sei es hier ebenfalls möglich, die neuen Anforderungen auf Neubauten und Totalsanierungen zu beschränken. Bestehenden Einrichtungen könne eine Übergangsfrist eingeräumt werden, die zumindest nahezu den Zeiträumen entspreche, die zur Refinanzierung der baulichen Aufwendungen erforderlich seien. Soweit die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bestehe, bedeute dies keine Rechtssicherheit, da nicht absehbar sei, ob, wann und in welcher Zeit solche Genehmigungen erteilt würden.
42 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO beinhalte mit der Formulierung „soll dies in der Regel nicht“ eine unklare Formulierung. Selbst Einrichtungen, die noch in jüngerer Zeit vom Land Baden-Württemberg gefördert worden seien, könnten nach dieser Formulierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, ob im Fall der Umsetzung der neuen Vorschriften sogar die Rückforderung der Fördermittel drohe. Die Offenheit des § 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei aus der Sicht von Einrichtungsträgern, deren Pflegeheim gefördert worden sei, nicht zu rechtfertigen. Erlasse das Land Baden-Württemberg, das zugleich Fördergeber für die Einrichtungen gewesen sei, neue bauliche Anforderungen, so müsse die Umsetzung dieser Anforderungen zwingend und umfassend als förderunschädlich geregelt werden.
43 
Die Beschränkung auf eine bloß zehnjährige Übergangsfrist in § 5 LHeimBauVO führe zu gravierenden Einschränkungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die Einrichtungsträger würden gezwungen, bereits lange vor der baulichen Abnutzung und der Möglichkeit zur Refinanzierung der bisher angefallenen Aufwendungen kostenspielige Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Nach baden-württembergischer Praxis werde eine 50jährige Nutzungsdauer benötigt, um die bereits bisher angefallenen baulichen Aufwendungen zu refinanzieren. Auch die tatsächlich übliche Nutzungsdauer liege regelmäßig nicht unter 30 bis 40 Jahren. Für das besonders gravierende Verbot von Doppelzimmern enthalte § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO sogar eine Verkürzung auf unter 10 Jahre und § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO untersage die Nutzung vieler vorhandener Doppelzimmer bereits ohne Verlängerungsmöglichkeit nach 10 Jahren.
44 
Die Antragstellerin beantragt,
45 
die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197) für unwirksam zu erklären.
46 
Der Antragsgegner beantragt,
47 
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
48 
Er führt im Wesentlichen aus: Dem Land Baden-Württemberg stehe die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zu. Zwar habe der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge. Durch die Föderalismusreform sei aber der Begriff der öffentlichen Fürsorge dadurch eingeschränkt worden, dass in Art. 74 Abs. 1 GG der Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“ angefügt worden sei. Damit sei das Heimrecht gemäß Art. 70 Abs. 1, 125a Abs. 1 Satz 2 GG Ländersache geworden. Die Landesheimbauverordnung halte sich im Ermächtigungsrahmen des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG. Auch die Regelungen in § 4 LHeimBauVO zur Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen seien vom Ermächtigungsrahmen des § 4 LHeimG umfasst. Der Begriff der „baulichen Gestaltung“ stelle klar, dass neben Größe und Standort der Heime alle heimspezifischen baulichen Anforderungen ohne Einschränkung auf Räume oder bestimmte andere Teile von Heimen abgedeckt seien. Zur baulichen Gestaltung zähle auch das Raumangebot der Heime, wie es in den getroffenen Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LHeimBauVO zum Ausdruck komme. Hierbei handele es sich um heimspezifische bauliche Anforderungen, nicht um organisatorische oder betriebliche Regelungen.
49 
Die Landesheimbauverordnung sei nicht zu unbestimmt. Die verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensspielräume und Soll-Vorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Landesheimbauverordnung knüpfe mit der Übernahme der von der Antragstellerin beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe aus der Heimmindestbauverordnung an eine bewährte Praxis an. Was technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei, lasse sich im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse des Normunterworfenen feststellen. Bei diesen Regelungen bestehe kein Zweifel am Zweck der Vorschrift, die Belange der Normunterworfenen im Sinne der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei es weder möglich noch sinnvoll, alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen abschließend vorab in abstrakt-genereller Weise zu regeln. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO im Ermessen der Behörde stehenden Verlängerungsmöglichkeit der Übergangsfrist von 10 auf 25 Jahre gebe es in der Landesheimbauverordnung klare Maßstäbe für die Ermessensentscheidung. Wie sich §§ 1, 2 LHeimBauVO entnehmen lasse, sollen die neuen inhaltlichen Anforderungen im Interesse der Heimbewohner möglichst bald zur Geltung gebracht werden, andererseits solle den Heimbetreibern aber ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen eingeräumt und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Verlängerungsfrist folge, dass eine Verlängerung ausgesprochen werden solle, soweit dies für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen notwendig sei. Dies habe das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt. Die in der Verordnung verwandten Soll-Vorschriften seien für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde von dem vorgegebenen Soll-Programm abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten seien allesamt Öffnungsklauseln zu Gunsten der Heimbetreiber, die einen verhältnismäßigen Gesetzesvollzug ermöglichten.
50 
Die Regelungen der Landesheimbauverordnung griffen in die Berufsausübungsfreiheit ein, seien aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dienten dem berechtigten Anliegen, die Wohnqualität in Heimen zu verbessern und den Heimbewohnern ein menschenwürdiges, möglichst selbstbestimmtes Leben mit einem Mindestmaß an Freiheit zu ermöglichen. Die Freiheit der Heimplatzwahl, auf die die Antragstellerin abstelle, sei möglicherweise theoretisch, nicht aber praktisch vorhanden. Viele Pflegebedürftige entschieden nicht selbst, welches Angebot sie in Anspruch nähmen. Sie seien in hohem Maße von Dritten abhängig. Es komme hinzu, dass der Wechsel in ein Pflegeheim oft kurzfristig erfolge und die Entscheidung von zahlreichen Umständen, wie etwa Lage, Verfügbarkeit oder Kosten abhänge. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung seien auch angemessen. Gravierende finanzielle Auswirkungen seien für die Heimbetreiber nicht zu erwarten. Einen Bestandsschutz bestehender Heime gebe es nicht. Zudem führe die Landesheimbauverordnung keine überzogenen Standards ein, sondern regele nur das, was in neueren Heimen heute schon an Ausstattungsstandards üblich sei. Der Verordnungsgeber könne Belange der Betreiber hinter den gebotenen Schutz der Würde, der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der Heimbewohner zurückstellen, da er mit der angegriffenen Verordnung überragend wichtige Belange des Gemeinwohls verfolge. Die Landesheimbauverordnung diene der Effektuierung der Grundrechte der Heimbewohner, vor allem des Grundrechts auf Menschenwürde und informationelle Selbstbestimmung. Sollten Heimbetreiber in Ausnahmefällen besonders schwer getroffen werden, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zulassung von Übergangsfristen und Ausnahmen hinreichend Rechnung getragen.
51 
Soweit in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, hielten sich die damit verbundenen Nachteile im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehe. Dies sei hier der Fall, da die Bewohner der Heime auf Grund ihrer Hilfebedürftigkeit auf derartige Einrichtungen angewiesen seien. Die hier durch die Landesheimbauverordnung erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Es gebe keinen sozialrechtlich vorgegebenen Refinanzierungsrahmen, sondern nur frei vereinbarte oder in strittigen Einzelfällen über Schiedstellen- bzw. Gerichtsverfahren festgelegte Refinanzierungskonditionen. Heimbetreiber könnten zudem erhöhte Betriebskosten bei der Vereinbarung von Pflegesätzen mit öffentlichen Trägern einfordern. Es sei aber schon davon auszugehen, dass bei einer wirtschaftlichen Errichtung, Finanzierung und Betriebsführung eine Refinanzierung im Rahmen der Übergangsfristen möglich sei, jedenfalls könne ein angemessener Teil der getätigten Investitionen refinanziert werden. Eine vollständige Refinanzierbarkeit sei zudem verfassungsrechtlich nicht gefordert. Wer sich bislang an den Standards der Heimbaumindestverordnung orientiert habe, könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Kein verantwortungsbewusst agierender Heimbetreiber könne geltend machen, dass eine Novellierung der mittlerweile 30 Jahre alten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Heimen nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sei im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, nicht mehr zeitgemäße Heime auf Dauer zu erhalten und zu schützen. Wenn der Refinanzierungszeitraum nicht ausgeschöpft werden könne, bedeute dies lediglich eine Minderung der Rendite der Heimbetreiber, nicht aber, dass die Heimbetreiber nicht einmal ihre Kosten erwirtschaften könnten.
52 
Da die Vorschriften des öffentlichen Heimrechts neben denen des öffentlichen Baurechts stünden, greife die Landesheimbauverordnung auch nicht in bestehende Baugenehmigungen ein. Wenn einzelne Härtefälle auftreten sollten, ermögliche der neu in die Landesheimbauverordnung eingefügte Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Lösungen, die in verhältnismäßiger Weise den Belangen der Heimbewohner Rechnung trügen.
53 
Im Einzelnen sei hinsichtlich der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Regelungen der Landesheimbauverordnung auszuführen:
54 
Mit den Vorschriften zum Standort und zur Größe der Pflegeheime sollte es den Betroffenen ermöglicht werden, auch bei einem stationären Pflegebedarf soweit wie möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld zu verbleiben. Es würden die mit der Größe von Pflegeheimen verbundenen Risiken begrenzt, dass Bedürfnisse der Institution die des Individuums überlagerten und sich anonyme und institutionell geprägte Strukturen ausbildeten. § 2 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Programmsatz keine Grundlage für eine behördliche Anordnung. § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO seien Soll-Bestimmungen, die begründete Ausnahmen und das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichten. Die Vorschriften verlören auch noch dadurch an Belastungsintensität, dass sie den Charakter eines Optimierungsgebotes hätten. Die Formulierungen des § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO erlaubten in jedem Einzelfall eine flexible Anwendung der Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Weitere Härten würden durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO abgemildert.
55 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO sei erforderlich, damit die Heime allen Bewohnern eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen könnten. Die früher übliche Unterbringung pflege- und hilfsbedürftiger Personen in Zimmern mit zwei oder gar mehr Betten sei mit den heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten und mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Privatheit nicht mehr zu vereinbaren. Das Einzelzimmer sei der allgemein anerkannte Wohnstandard. Es lasse sich nicht belegen, dass für eine aktivierende Pflege Doppelzimmer notwendig seien. Bei Zulassung einer „Doppelzimmerquote“ bestehe immer das Risiko, dass Menschen aus sachfremden Gründen in Doppelzimmer gesteuert und hierdurch in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Bedürfnisse nach Nähe und Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem Privatbereich würden in der Landesheimbauverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Doppelzimmer seien dafür nicht erforderlich. Es seien flexible Bau- und Raumkonzepte vorgesehen, indem jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Wohneinheit verbunden werden könnten. Mit flexiblen Raumkonzepten könnten alle „Vorteile“ eines Doppelzimmers realisiert und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO an die Zimmergröße seien nicht zu beanstanden. Zwar schreibe § 23 Abs. 1 HeimMindBauV geringere Mindestgrößen für Einzelzimmer vor, jedoch hätten sich mittlerweile die Lebensumstände erheblich verändert. Hinsichtlich der lichten Raumbreite von 3,2 m enthalte die Landesheimbauverordnung nur Aussagen zur Raumbreite, nicht zur Raumtiefe. Ein Quadrat von 3,2 x 3,2 m werde nirgends gefordert. Die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zur lichten Raumbreite und zur Einzelzimmergröße würden im Heim der Antragstellerin durchweg erfüllt. Hinsichtlich der Erfordernisse an Sanitärbereiche in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO werde lediglich eine Entwicklung nachvollzogen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt habe. Die Forderung, dass sich maximal zwei Bewohner einen Sanitärraum teilen müssten, diene dem Ziel, den Heimen mehr Wohncharakter zu geben und den Heimbewohnern mehr Privatsphäre einzuräumen. Im Übrigen könnten in Bezug auf die Sanitärraumausstattung bestehender Einrichtungen zeitlich unbefristete Ausnahmen zugelassen werden.
56 
Die Regelungen über Gemeinschaftsbereiche in § 4 LHeimBauVO seien ebenfalls verfassungsgemäß. Hier gehe es darum, die räumlichen Voraussetzungen für ein überschaubares Sozialmilieu zu schaffen und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen; Vorgaben zu besonderen Betreuungskonzepten würden damit nicht gemacht. Großgruppen seien ein typisches Merkmal institutionell geprägter Anstalten und mit den Zielen der Normalisierung des Heimalltags und der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen nicht vereinbar. Es fielen im Hinblick auf einen möglicherweise höheren Bedarf an Pflegefachkräften allenfalls geringfügige Personalmehrkosten an. Eine Existenzgefährdung der Heimbetreiber sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Verpflichtung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe unabhängig von der Gruppengröße gebe es nicht. Die Gliederung der Heime in Wohneinheiten schließe die übergreifende Organisation des Personaleinsatzes nicht aus. Sollte die Umsetzung der Vorgaben in Einzelfällen Schwierigkeiten bereiten, könnten Befreiungen erteilt werden. Die baulichen Mindestanforderungen hingen nicht von vertraglichen Pflegesatzregelungen ab; vielmehr richteten sich die Entgeltregelungen nach den baulichen Anforderungen bzw. den hierdurch verursachten Kosten.
57 
Die gestaffelten Übergangsfristen in § 5 Abs. 2 LHeimBauVO sollten eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Anpassung bestehender Heime an die neuen Anforderungen ermöglichen. Sie milderten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Belastungen, die auf Betreiber bestehender Heime sonst zukommen würden. Die grundsätzliche, allen Heimen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eingeräumte Frist von 10 Jahren stelle vor allem älteren Einrichtungen mit höherem Anpassungsbedarf sehr lange Zeiträume zur Verfügung, innerhalb derer die Einrichtungen ungestört finanziert und betrieben werden könnten. In Einzelfällen, etwa wenn ein Heim erst kurz vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder erst in Planung gewesen sei, könne die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Hiermit werde ein Bestandsschutz vermittelt, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Von Verfassungs wegen sei die Einräumung einer Übergangsfrist, die eine vollständige Refinanzierung ermögliche, nicht geboten. Rein tatsächlich treffe die Darstellung der Antragstellerin nicht zu, dass innerhalb der Übergangsfristen eine Refinanzierung getätigter Investitionen nicht möglich sei. Auch die Praxis lege keine 50jährigen Refinanzierungszeiträume fest. Im Anhörungsverfahren hätten fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert hätten, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Übergangsfrist für Doppelzimmer sei im Hinblick auf die Formulierung „anstreben“ schon fraglich, ob sie überhaupt eine gegenüber den Heimbetreibern durchsetzbare rechtliche Verpflichtung enthalte. Jedenfalls stehe eine solche Verpflichtung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, die im Einzelfall eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber und die Vermeidung von Härtefällen ermögliche. Zugleich trage die Vorschrift den Belangen der Heimbewohner Rechnung. Wenn der Abbau von Doppelzimmern den Heimbetreibern wirtschaftlich zugemutet werden könne, bestehe kein Grund, hiermit bis zum Ablauf der regulären Übergangsfrist zu warten. Zwar bestehe für Doppelzimmer mit einer Größe unter 22 m² lediglich eine Übergangsfrist von 10 Jahren, doch komme diese Größe hauptsächlich in älteren Heimen vor, die zu einem großen Teil hätten refinanziert werden können. Wenn - in seltenen Fällen - in jüngeren Heimen die Doppelzimmergröße 22 m² nicht erreicht werde, seien die Interessen der Heimbetreiber nicht schutzwürdig, weil die realisierten Zimmergrößen bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht zeitgemäß gewesen seien.
58 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass es auch Maßnahmen geben könne, die nicht im Vorgriff auf neue Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und deshalb wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermitteln aufwerfen würden, verbiete sich die von der Antragstellerin gewünschte Klarstellung, dass eine Rückforderung generell nicht in Betracht komme. Soweit eine Rückforderung von Fördermitteln nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen geboten sei, könne der Verordnungsgeber dies nicht ausschließen. Für die Einrichtung der Antragstellerin sei diese Bestimmung ohne Belang, da diese Einrichtung nicht gefördert worden sei.
59 
Mit der Möglichkeit von Befreiungen in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehe ein „Ventil“ für unverhältnismäßige Belastungen im Einzelfall.
60 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
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Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
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Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
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Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
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Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
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Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
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Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
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Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
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Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
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Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
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Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
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Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
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Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
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Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
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Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
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Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
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Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
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Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
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Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
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Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
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Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
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Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
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Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
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Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
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Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
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Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
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Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
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Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
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Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
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Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
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Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
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Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
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Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
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Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.

(2) Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung

1.
der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
2.
der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
3.
der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.

(3) Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung

1.
des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
2.
des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
3.
der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
4.
der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
5.
des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervorgehobener Form erfolgen.

(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.

(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Informationspflichten bleiben unberührt.

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.

(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Unternehmers.

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.

(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen betreiben nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in Heimverträge mit Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.

2

Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur Marseille-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehörten, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:

Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.

Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.

3

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom 1. März 2004 ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG in der damals noch geltenden Fassung vom 5. November 2001 (HeimG a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als Spezialvorschrift der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 SGB XI vor.

4

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 22. Oktober 2004 verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die Heimverträge mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:

Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG.

5

Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum 25. November 2004 und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

6

Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2004 zugestellt, den übrigen Klägerinnen am 25. Oktober 2004, der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte St. Elisabeth erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am 1. November 2004 einen neuen Bescheid, der am 2. November 2004 zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.

7

Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und 25. November 2004 Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am 18. November 2004 eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am 24. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der Kostenrelevanz kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der Heimverträge durch § 87a SGB XI bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.

9

Mit parallelen Urteilen vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend interpretiert werden, um Wertungswidersprüche zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 SGB XI entsprechenden Regelung abgekehrt.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Juli 2008 - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.

11

Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des Musterheimvertrages der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 HeimG mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI widerspreche. § 5 Abs. 5 HeimG a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 HeimG a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die Auslastungskalkulation aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 HeimG a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu Wertungswidersprüchen zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den Heimvertrag als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.

12

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2009 - BVerwG 8 B 5.09 - und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 8 B 6 bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.

13

Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender Heimverträge - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e HeimG a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 HeimG a.F. als heimvertragliche Spezialvorschrift das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das SGB XI das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in Einklang. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des SGB XI aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 HeimG a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.

14

Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG, da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.

15

Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.

16

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und vom 1. November 2004 aufzuheben.

17

Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

18

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

19

Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,

die Revisionen zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 HeimG" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.

21

Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. oder des § 87a Abs. 1 SGB XI komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG durch § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem 1. Januar 2002 bei den Vergütungsverhandlungen bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 WBVG die zuvor in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.

Entscheidungsgründe

22

Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).

23

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser Klägerinnen durch die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.

24

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten Mustervertrages und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende Heimverträge entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 HeimG a.F. noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG zum 30. April 2010 entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.

25

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in Sachsen-Anhalt fortgilt, und verletzen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.

26

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige Heimverträge, sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG a.F. für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).

27

Das Oberverwaltungsgericht musste die Anfechtungsklagen auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird (Brünner, in: Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar - LPK HeimG - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden (Brünner, a.a.O. Rn. 17; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. Rn. 16).

28

Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des Verfahrensmangels wären die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 HeimG, der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG einräumt.

29

Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen Entgeltvereinbarungen zwischen Kosten- und Heimträgern gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.

30

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.

31

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge. Aus § 26 Abs. 2 HeimG ergibt sich die Pflicht, die zum 1. Januar 2002 bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in Kraft getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anzupassen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 oder - für Altverträge - ab dem 1. Mai 2010 sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 WBVG).

32

Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG nicht auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem HeimG der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.

33

Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der Klägerinnen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger Heimverträge sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, waren die Fortgeltungsvereinbarungen bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum 30. April 2010 nach § 5 Abs. 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI, die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.

34

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft trat, auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des SGB XI sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert ausgewiesen werden.

35

Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. auf die Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.

36

Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F. verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden Heimentgelts auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 HeimG a.F. zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, Heimverträge mit Pflegeleistungsempfängern an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen Austauschverhältnisses und lässt dessen Verschiebung durch Fortgeltungs- oder Fortzahlungsabreden entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

37

Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).

38

Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und die Zulässigkeit der beanstandeten Mustervertragsklausel zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die Heimverträge gemäß § 26 Abs. 2 HeimG an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87a SGB XI, BTDrucks 14/5395 S. 35; Kuntz/Butz/Wiedemann, a.a.O. § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 HeimG a.F. mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum Heimgesetz eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.

39

§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des Mustervertrages der Klägerinnen vorgesehenen Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.

40

§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI gelten für alle Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der von pflegebedürftigen Pflegeheimbewohnern spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des SGB XI, das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

41

Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrags als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem Bundesgesetz sie vorgenommen wird.

42

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI für Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter Fortgeltungsvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.

43

§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.

44

Sein Tatbestand erfasst nicht die Heimverträge sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die Heimverträge derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise Heimverträge mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht die Fortgeltung des Heimvertrags schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.

45

Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 - BVerfGE 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 SGB XI zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in Heimverträgen mit dieser Personengruppe Rechnung.

46

Dem Einwand der Klägerinnen, ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das Heimvertrags- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 31). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des Änderungsvorschlags jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei Entgeltvereinbarungen im Rahmen der Auslastungskalkulation zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte Fortgeltungsabreden in Heimverträgen mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.

47

Der Einwand der Klägerinnen, diese Auslegung rufe Wertungswidersprüche zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.

48

Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im SGB XI getroffene Regelung zu Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den Klägerinnen angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.

49

Hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Heimverträge und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 WBVG ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 WBVG. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 WBVG, die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG, der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche Fortgeltungsvereinbarungen mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).

50

An der Verwendung der mangelhaften Mustervertragsklausel haben die Klägerinnen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 HeimG a.F. stattgefunden hatte.

51

Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die Klägerinnen verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die Klägerinnen auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.

52

Grundrechte der Klägerinnen sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. i.V.m. § 9 HeimG a.F., § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der Klägerinnen auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.

53

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
2.
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88),
3.
die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
4.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
5.
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.

(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
2.
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88),
3.
die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
4.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
5.
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.

(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen betreiben nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in Heimverträge mit Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.

2

Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur Marseille-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehörten, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:

Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.

Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.

3

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom 1. März 2004 ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG in der damals noch geltenden Fassung vom 5. November 2001 (HeimG a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als Spezialvorschrift der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 SGB XI vor.

4

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 22. Oktober 2004 verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die Heimverträge mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:

Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG.

5

Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum 25. November 2004 und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

6

Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2004 zugestellt, den übrigen Klägerinnen am 25. Oktober 2004, der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte St. Elisabeth erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am 1. November 2004 einen neuen Bescheid, der am 2. November 2004 zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.

7

Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und 25. November 2004 Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am 18. November 2004 eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am 24. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der Kostenrelevanz kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der Heimverträge durch § 87a SGB XI bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.

9

Mit parallelen Urteilen vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend interpretiert werden, um Wertungswidersprüche zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 SGB XI entsprechenden Regelung abgekehrt.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Juli 2008 - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.

11

Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des Musterheimvertrages der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 HeimG mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI widerspreche. § 5 Abs. 5 HeimG a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 HeimG a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die Auslastungskalkulation aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 HeimG a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu Wertungswidersprüchen zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den Heimvertrag als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.

12

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2009 - BVerwG 8 B 5.09 - und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 8 B 6 bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.

13

Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender Heimverträge - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e HeimG a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 HeimG a.F. als heimvertragliche Spezialvorschrift das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das SGB XI das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in Einklang. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des SGB XI aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 HeimG a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.

14

Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG, da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.

15

Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.

16

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und vom 1. November 2004 aufzuheben.

17

Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

18

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

19

Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,

die Revisionen zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 HeimG" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.

21

Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. oder des § 87a Abs. 1 SGB XI komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG durch § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem 1. Januar 2002 bei den Vergütungsverhandlungen bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 WBVG die zuvor in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.

Entscheidungsgründe

22

Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).

23

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser Klägerinnen durch die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.

24

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten Mustervertrages und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende Heimverträge entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 HeimG a.F. noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG zum 30. April 2010 entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.

25

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in Sachsen-Anhalt fortgilt, und verletzen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.

26

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige Heimverträge, sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG a.F. für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).

27

Das Oberverwaltungsgericht musste die Anfechtungsklagen auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird (Brünner, in: Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar - LPK HeimG - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden (Brünner, a.a.O. Rn. 17; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. Rn. 16).

28

Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des Verfahrensmangels wären die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 HeimG, der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG einräumt.

29

Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen Entgeltvereinbarungen zwischen Kosten- und Heimträgern gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.

30

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.

31

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge. Aus § 26 Abs. 2 HeimG ergibt sich die Pflicht, die zum 1. Januar 2002 bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in Kraft getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anzupassen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 oder - für Altverträge - ab dem 1. Mai 2010 sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 WBVG).

32

Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG nicht auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem HeimG der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.

33

Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der Klägerinnen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger Heimverträge sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, waren die Fortgeltungsvereinbarungen bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum 30. April 2010 nach § 5 Abs. 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI, die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.

34

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft trat, auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des SGB XI sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert ausgewiesen werden.

35

Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. auf die Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.

36

Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F. verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden Heimentgelts auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 HeimG a.F. zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, Heimverträge mit Pflegeleistungsempfängern an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen Austauschverhältnisses und lässt dessen Verschiebung durch Fortgeltungs- oder Fortzahlungsabreden entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

37

Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).

38

Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und die Zulässigkeit der beanstandeten Mustervertragsklausel zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die Heimverträge gemäß § 26 Abs. 2 HeimG an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87a SGB XI, BTDrucks 14/5395 S. 35; Kuntz/Butz/Wiedemann, a.a.O. § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 HeimG a.F. mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum Heimgesetz eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.

39

§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des Mustervertrages der Klägerinnen vorgesehenen Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.

40

§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI gelten für alle Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der von pflegebedürftigen Pflegeheimbewohnern spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des SGB XI, das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

41

Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrags als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem Bundesgesetz sie vorgenommen wird.

42

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI für Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter Fortgeltungsvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.

43

§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.

44

Sein Tatbestand erfasst nicht die Heimverträge sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die Heimverträge derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise Heimverträge mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht die Fortgeltung des Heimvertrags schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.

45

Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 - BVerfGE 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 SGB XI zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in Heimverträgen mit dieser Personengruppe Rechnung.

46

Dem Einwand der Klägerinnen, ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das Heimvertrags- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 31). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des Änderungsvorschlags jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei Entgeltvereinbarungen im Rahmen der Auslastungskalkulation zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte Fortgeltungsabreden in Heimverträgen mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.

47

Der Einwand der Klägerinnen, diese Auslegung rufe Wertungswidersprüche zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.

48

Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im SGB XI getroffene Regelung zu Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den Klägerinnen angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.

49

Hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Heimverträge und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 WBVG ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 WBVG. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 WBVG, die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG, der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche Fortgeltungsvereinbarungen mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).

50

An der Verwendung der mangelhaften Mustervertragsklausel haben die Klägerinnen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 HeimG a.F. stattgefunden hatte.

51

Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die Klägerinnen verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die Klägerinnen auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.

52

Grundrechte der Klägerinnen sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. i.V.m. § 9 HeimG a.F., § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der Klägerinnen auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.

53

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2004 – 4 K 1667/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin – Trägerin einer Pflegeeinrichtung für Senioren in Freiburg – wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihr untersagt wurde, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung Zuschläge für Einzelzimmer zu erheben.
Die Klägerin stellt Bewohnern ihrer Pflegeeinrichtung auf deren besonderen Wunsch anstatt der Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 28 qm großen Doppelzimmer die Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 23 qm großen Einzelzimmer (inklusive einer Nasszelle von 4,16 qm sowie einer Balkonfläche von 1,27 qm) zur Verfügung. Seit dem 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 erhebt die Klägerin bei ihren „Selbstzahlern“ hierfür einen Einzelzimmerzuschlag von 29,-- DM bzw. 14,93 EUR.
Nachdem Angehörige neu aufgenommener Heimbewohner den vorgesehenen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM kritisch hinterfragt hatten, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 16.10.2001 mit, dass unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten zu regeln seien. Einzelzimmerzuschläge, die über die von der Klägerin mitgeteilten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von täglich 47,58 DM hinausgingen und nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, verstießen gegen § 4 Abs. 3 HeimG (a.F.), da Aufwendungen z. T. nochmals vergütet würden. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die Erhebung des Zuschlags durch Anordnung gemäß § 12 HeimG (a.F.) zu untersagen.
Die Klägerin nahm unter dem 15.11.2001 dahin Stellung, dass ihre Einrichtung Einzelzimmer anbiete, welche in der Größe weit über dem eines Standardeinzelzimmers nach der Heimmindestbauverordnung lägen; insofern handele es sich um eine Komfortleistung, die allerdings nicht als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gewidmet sei. Da der Bund seiner Pflicht zum Erlass einer Verordnung über die Abgrenzung der bei den einzelnen Entgelten zu berücksichtigenden Kosten bislang nicht nachgekommen sei, fehle einer Anordnung die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Vorgabe eines an anderen Einrichtungen orientierten Preisniveaus widerspräche überdies dem Wettbewerbsgedanken des SGB XI.
Mit Bescheid vom 22.02.2002 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass Zuschläge für Einzelzimmer von täglich 29,-- DM (Stand: Preisliste gültig ab 01.07.2001) bzw. 14,83 EUR (Euro-Preisliste) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nicht erhoben werden dürften. Bestehende Verträge seien entsprechend zu überprüfen und zu ändern. Betroffene Bewohner/innen seien darüber zu informieren, dass der Einzelzimmerzuschlag zu Unrecht erhoben worden sei. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eines Pflegeplatzes in der Pflegeeinrichtung der Klägerin der zuständigen Landesbehörde mit 47,58 DM pro Tag angegeben worden seien. Die Klägerin sei jedoch nur berechtigt, die Sätze oder Zuschläge zu erheben, die der zuständigen Landesbehörde oder den Pflegekassen gemeldet worden seien. Darüber hinaus seien Einzelzimmerzuschläge, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, nach § 88 SGB XI nicht zulässig. Durch ein zusätzliches Entgelt würden die bereits in der gesonderten Berechnung der Investitionskosten berücksichtigten Aufwendungen z. T. nochmals vergütet. Dadurch ergebe sich ein objektives Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung, das eine finanzielle Übervorteilung der Heimbewohner/innen darstelle und damit gegen deren finanzielle Interessen verstoße. Unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern seien nicht über Zusatzleistungen geltend zu machen, sondern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Unabhängig davon müssten das Entgelt sowie die einzelnen Entgeltbestandteile auch im Verhältnis zu den Leistungen angemessen und nach § 5 Abs. 7 HeimG für alle Bewohner/innen nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein. Der derzeit von den „Selbstzahlern“ geforderte Preis für ein Einzelzimmer in Höhe von 39,16 EUR sei im Verhältnis zu den angezeigten Investitionskosten von 24,33 EUR und zu dem mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden ausgehandelten Investitionskostensatz von 14,83 EUR offensichtlich unangemessen. Eine Komfortausstattung sei nur gegeben, wenn das Zimmer deutlich größer oder besser ausgestattet sei, als es dem Standard der Einrichtung entspreche, und von dem Pflegebedürftigen frei wählbar sei. Zur Sicherung der dem Träger gegenüber den Bewohner/innen obliegenden Pflichten und zur Vermeidung eines unangemessenen Entgelts sei die Anordnung nach Prüfung aller bei der Ermessensausübung zu beachtenden Tatsachen zu erlassen gewesen.
Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin am 14.03.2002 Widerspruch. Zwischen ihren Leistungen und den hierfür zu zahlenden Entgelten bestehe kein Missverhältnis. Auf besonderen Wunsch stelle sie Bewohnern eine Komfortleistung, nämlich die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer zur Verfügung. Die Einzelzimmer unterschieden sich auch deutlich von den - den Standard bildenden - Doppelzimmern. Das hierfür erhobene zusätzliche Entgelt sei angemessen. Welche Räumlichkeiten als Doppel- oder Einzelzimmer genutzt würden, sei ihre Sache. Das Komfortentgelt sei auch nicht zu melden gewesen, da eine Widmung als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gerade nicht erfolgt sei. Eine entsprechende Meldung könne auch nicht verlangt werden, da die erforderliche Abgrenzungsverordnung noch nicht erlassen sei. Im Übrigen folge aus einer unterbliebenen Meldung noch kein Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung. Dass die Inanspruchnahme besonderer Komfortleistungen mit der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verbunden sei, liege auf der Hand. Dass außerhalb der Regelungen des SGB XI keine Komfortleistungen angeboten und berechnet werden könnten, sei unrichtig. Das SGB XI habe insoweit keinen abschließenden Charakter. Eine Zuordnung zu den Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 bzw. 4 SGB XI ergebe sich auch nicht aus dem Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg. Die gemeinsamen Empfehlungen für die Abgrenzung von Regelleistungen und Zusatzleistungen hätten indes keinen rechtsverbindlichen Charakter. Überdies stelle die Beklagte unzulässigerweise ein Missverhältnis dadurch fest, dass sie den Komfortzuschlag zu dem Investitionskostensatz für Selbstzahler hinzurechne und den Gesamtbetrag mit dem Investitionskostensatz für Selbstzahler bzw. Sozialhilfeempfänger vergleiche. Inwiefern gerade der erhobene Einzelzimmerzuschlag nicht angemessen sein sollte, sei indes nicht erkennbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anordnung der Beklagten finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 7 HeimG. In den mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung geschlossenen Heimverträgen müssten nach § 5 Abs. 5 HeimG die Leistungen des Heimträgers sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen im SGB XI entsprechen. Insoweit habe das SGB XI abschließenden Charakter. Auch aus dem Wortlaut des § 2 des Rahmenvertrags für die vollstationäre Pflege ergebe sich, dass das erhobene „Komfortentgelt“ einem der genannten Entgeltbestandteile zugeordnet werden müsse. Letztlich könne dieses nur eine Zusatzleistung nach § 88 SGB XI oder ein gesondert berechenbarer Investitions(kosten)zuschlag nach § 82 Abs. 4 SGB XI sein. Nach der Gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer und Leistungsträger seien Preisunterschiede zwischen Doppel- und Einzelzimmern nicht Gegenstand der Abgrenzung zwischen Rahmenvertrags- und Zusatzleistungen, sondern im Zusammenhang mit der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Dass ein Einzelzimmer keine Komfortleistung sein könne, ergebe sich auch aus den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen, denen zufolge dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden solle und das Wohnen in Einzelzimmern anzustreben sei. Insofern sei ein Einzelzimmer als selbstverständlich anzusehen und könne nicht als gesonderte Zusatzleistung in Rechnung gestellt werden. Das tatsächliche Raumangebot der Einrichtung der Klägerin lasse ebenfalls darauf schließen, dass ein Einzelzimmer Standard sei. Ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin sei auch aufgrund seiner Größe von 22,9 qm keine besondere Komfortleistung gegenüber einem Doppelzimmer. Mithin könnten die erhöhten Investitionsaufwendungen für ein Einzelzimmer nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden. Ein Quadratmeterpreis für ein Einzelzimmer von 52,02 EUR monatlich sei im Ergebnis jedoch völlig unangemessen und unvertretbar. Dies zeige ein Vergleich mit den tatsächlichen Preisen für die von Selbstzahlern erhobenen Investitionskosten aller nicht öffentlich geförderten Altenpflegeheimen in Freiburg mit einem Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI, welche hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage, Verkehrsanbindung, Trägerform und Orientierung des Investitionskostenanteils an Marktpreisen vergleichbar seien. So überstiegen die monatlichen Investitionskosten für ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin den durchschnittlichen Marktpreis um mehr als das Doppelte.
Am 19.08.2002 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und hierzu im Wesentlichen noch vorgetragen: Die Anordnung vom 22.02.2002 sei hinsichtlich ihrer Ziff. 2 schon nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei das erhobene Komfortentgelt im Hinblick auf die Gegenleistung angemessen, da ihre Einzelzimmer nicht nur fast doppelt so groß wie die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung, sondern auch noch größer als diejenigen für ein Doppelzimmer seien, weshalb sie auch als Doppelzimmer nutzbar wären. Es sei indessen branchenüblich, für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des Investitionskostenbetrags zu berechnen, welcher in ihrer Einrichtung 24,33 EUR täglich betrage. Mit ihrem geforderten Entgelt in Höhe von 14,83 EUR täglich bleibe sie noch deutlich hinter dem branchenüblichen Entgelt zurück. Der überwiegende Teil ihrer Bewohner lebe in Doppelzimmern. Bei dem Komfortentgelt handle es sich nicht um ein Investitionskostenentgelt. Da das SGB XI keinen abschließenden Charakter habe, könnten Komfortleistungen auch außerhalb der dortigen Regelungen angeboten und berechnet werden. Der von der Beklagten angestellte Preisvergleich mit anderen Einrichtungen auf der Basis der Investitionskosten gehe daher schon vom Ansatz her fehl. Abgesehen davon könne allein aufgrund zweier Einrichtungen noch kein Marktpreis bestimmt werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Leistungen der Einrichtungen ... und ... tatsächlich vergleichbar seien. In die Überlegungen hätte überdies einbezogen werden müssen, dass ihre Einrichtung gepachtet sei. Bei gepachteten Einrichtungen lägen die Investitionskosten denknotwendig immer über denjenigen von Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stünden. Im Hinblick auf den für die Einrichtung ...-... angegebenen äußerst niedrigen Investitionskostensatz, werde diese wohl öffentlich gefördert. Mit der angefochtenen Anordnung werde sie letztlich in ihrer unternehmerischen Freiheit und ihrer beruflichen Ausübung behindert. Rechtfertigende Gründe des Allgemeinwohls seien nicht ersichtlich. Interessenten weise sie vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die höheren Kosten bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers hin.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat noch darauf hingewiesen, dass eine Doppelbelegung der Einzelzimmer aufgrund des Personalschlüssels und der einzuhaltenden Fachkraftquote in der Einrichtung der Klägerin ohnehin ausgeschlossen sei. Die Einzelzimmer in den Einrichtungen ... und ... seien durchaus mit den von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmern vergleichbar, da sie ebenfalls über Bad und Balkon verfügten. Bei der Vergleichsberechnung hätten nur diejenigen nicht öffentlich geförderten Einrichtungen herangezogen werden können, die im Stadtgebiet Freiburg lägen, weil nur insoweit die Immobilien- und Mietpreise miteinander vergleichbar seien. Es seien auch nur die tatsächlichen Marktpreise und nicht die jeweiligen Selbstkosten miteinander zu vergleichen. Die Beklagte hat noch eine Übersicht über die Altenpflegeheime in der Stadt Freiburg und den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt.
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Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Einzelzimmerpreis könne bei einem Preis, der - wie hier - mehr als 20 % über dem Höchstpreis vergleichbarer Heime liege, jedenfalls nicht mehr als angemessen im Sinne der §§ 5 Abs. 7 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG angesehen werden. Für die Feststellung einer Unangemessenheit komme es auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime, also auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis an. Die Angemessenheit könne nicht damit begründet werden, dass die Kosten einzelner (Teil-)Leistungen zu denen anderer (Teil-)Leistungen desselben Heimträgers in einem angemessenen Verhältnis stünden, weil der Heimträger sonst unangemessene Entgelte in einem Bereich mit ebenso unangemessenen Entgelten in anderen Bereichen rechtfertigen könnte. Ebenso wenig könne der Heimträger die Angemessenheit einer (Teil-)Leistung mit seinen eigenen (u.U. hohen) Kosten rechtfertigen, da sonst der unwirtschaftliche Einsatz von Mitteln mit dem Recht auf eine hohe Entgeltforderung belohnt würde. Auf die Regelungen in den §§ 82 ff. SGB XI komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da das Gebot der Angemessenheit von Preis und Leistung in § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG auch in Heimen gelte, in denen kein Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalte. Ob der Einzelzimmerzuschlag zu den Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 SGB XI oder zu den Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI zu zählen sei, könne daher in diesem Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend sei das von dem Heimbewohner zu zahlende Entgelt bzw. der Entgeltbestandteil im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG für die Einzelzimmernutzung. Auch die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung sei kein entscheidender Maßstab. Ebenso wenig könne die Klägerin auf ihre (hohen) Selbstkosten verweisen, weil die Verantwortung für ungünstige Organisations- und Finanzierungsstrukturen bzw. überhöhte Miet- und Pachtzinsforderungen sonst auf die Heimbewohner übertragen würde. In den hiernach gebotenen Preis-Leistungs-Vergleich könnten auch nur solche Einrichtungen einbezogen werden, die in etwa vergleichbaren Bedingungen der Entgeltgestaltung unterlägen. Berücksichtigung finden könnten daher nur Heime innerhalb des Gebiets der Stadt Freiburg und allenfalls noch der Gemeinden in der unmittelbaren Umgebung, in denen vergleichbare Bodenpreise gälten. Heime, die anders als das Heim der Klägerin eine öffentliche (Investitions-) Förderung erhalten hätten und deshalb einen erheblichen Marktvorteil besäßen, müssten grundsätzlich aus dem Preisvergleich ausscheiden. Wegen der enormen Verhandlungsmacht bzw. der herausgehobenen Marktposition der Sozialhilfeträger sei auch zu differenzieren zwischen Heimen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG einerseits und solchen, die allein mit so genannten Selbstzahlern Heimverträge abschlössen. Danach blieben von den (59) Altenpflegeheimen im Stadtkreis Freiburg und in den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald letztlich nur zwei Heime für einen Vergleich übrig, nämlich die Seniorenwohnanlage ... in Freiburg-... und das Altenpflegeheim ... ... . ... in Freiburg-..., die mit dem Heim der Klägerin im Wesentlichen auch hinsichtlich der baulichen, technischen und sonstigen Ausstattung sowie der Wohnraumgröße und -lage vergleichbar seien. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zum Preis-Leistungs-Vergleich in seinen Beschlüssen vom 19.11.2002 - 4 K 1668/02 - und 03.06.2003 - 4 K 718/03 - sowie auf die tabellarische Gegenüberstellung der Preise im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein Vergleich zeige, dass das teuerste Einzelzimmer in einem der beiden anderen Heime mit 591,06 EUR/Monat knapp halb so teuer sei wie ein Einzelzimmer im Heim der Klägerin mit 1.191,25 EUR/Monat; dies gelte auch hinsichtlich des auf den Quadratmeter Wohnfläche bezogenen (relativen) Preises. Soweit in der Seniorenwohnanlage ... für die Pflege in einem Appartement 37,33 EUR/Tag verlangt würden, sei zu berücksichtigen, dass die Appartements im Unterschied zu den dort ebenfalls vorgehaltenen Einzelzimmern über einen zusätzlichen (separaten) Küchenraum verfügten, weshalb diese ebenso wie die vergleichbar ausgestatteten Appartements in der ... ...-... ausschieden; letztere zählten freilich auch mangels Abschlusses von Heimverträgen mit Sozialhilfeträgern nicht zur maßgeblichen Vergleichsgruppe. Das ausgesprochene Verbot der Erhebung von Einzelzimmerzuschlägen erweise sich auch noch aus einem weiteren Grund als rechtmäßig, da es sich zudem auf die §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG stützen lasse. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssten in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen, sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Da ein von der Klägerin angebotenes Einzelzimmer eine Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI darstelle, sei deren Berechnung nur zulässig, wenn das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden seien, was bislang nicht der Fall sei. Die in § 88 Abs. 2 SGB XI für die Zusatzleistungen normierten formalen Voraussetzungen dienten (auch) dem Schutz der Pflegebedürftigen, der zudem durch § 5 Abs. 5 HeimG vermittelt werde; auch eine fehlende subjektive Rechtsverletzung der Heimbewohner könnte an der Berechtigung der Heimaufsicht zu einem Einschreiten aufgrund der §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nichts ändern. Auch die weiteren Maßnahmen seien nicht zu beanstanden. Sie fänden ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG und ergäben sich als natürliche Konsequenz aus der unter Nr. 1 getroffenen Entscheidung; sie seien ebenfalls zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung sowie zur Vermeidung einer Fortdauer eines Pflichtverstoßes erforderlich. Mildere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, den Mangel von sich aus abzustellen. Die getroffenen Anordnungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
11 
Gegen dieses ihr am 26.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2004 die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt, welche sie innerhalb der ihr verlängerten Frist begründet hat. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Angemessenheit des Zuschlags auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime beschränkt, ohne die Bestimmungen des SGB XI bzw. etwa getroffene Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Die nach § 5 Abs. 5 u. 6 HeimG vorrangigen sozialrechtlichen Bestimmungen schlössen ohnehin eine Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 HeimG aus. Der Einzelzimmerzuschlag werde von ihr deshalb erhoben, weil anstelle einer möglichen Nutzung durch zwei Bewohner ein Bewohner allein das besonders große Zimmer in Anspruch nehme. Bei einer möglichen doppelten Nutzung hätte sie sogar einen weiteren Investitionskostenbetrag von 24,33 EUR berechnen können. Nachdem mit dem Sozialhilfeträger ein Investitionskostenbetrag von 14,83 EUR vereinbart sei, spreche eine unwiderlegliche Vermutung für eine Angemessenheit zumindest dieses Betrages. Da der Begriff der Angemessenheit einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliege, seien auch mit den Kostenträgern vereinbarte Investitionsaufwendungen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Träger seine Einrichtung nicht mit Verlust betreiben müsse. Entfalle der beanstandete Einzelzimmerzuschlag, würden die jährlichen Ausgaben für Miete Gebäude, Instandsetzung/-haltung sowie Einrichtung und Ausstattung von insgesamt 902.751,05 EUR noch größere Verluste bewirken. Ferner übersehe das Verwaltungsgericht, dass im Mietrecht ein auffälliges Missverhältnis erst angenommen werde, wenn die vereinbarte die angemessene Miete um mehr als 50 bzw. 100 % übersteige. Bei einer Überhöhung von 20 % sei dies erst bei Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen der Fall. Ein etwaiger Verstoß führte auch keineswegs dazu, dass der Zuschlag in voller Höhe unangemessen sei. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft, ob § 5 WiStrG in vorliegendem Zusammenhang herangezogen werden könne. Zu seiner willkürlichen Bewertung gelange das Verwaltungsgericht auch nur dadurch, dass es zu dem Einzelzimmerzuschlag die allgemeinen Investitionskosten hinzurechne. Die vorliegenden Preisübersichten ließen schließlich nicht erkennen, ob und ggf. in welcher Höhe über die angezeigten betriebsnotwendigen Investitionskosten hinaus auch Einzelzimmerzuschläge erhoben würden. Soweit Kosten für Appartements nicht zum Vergleich herangezogen worden seien, sei dies kein sachliches Kriterium. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe schließlich in einem Urteil vom 07.10.2003 einen Einzelzimmerzuschlag von 13,80 EUR noch als angemessen erachtet. Die vom Verwaltungsgericht als verletzt angesehene Mitteilungspflicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI diene nicht unmittelbar dem Schutz der Versicherten; auch bleibe ein etwaiger Verstoß sanktionslos. Allenfalls hätte die Heimaufsicht ihr aufgeben können, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Klägerin hat noch Muster der von ihr seit 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 verwendeten Heimvertragsformulare sowie eine Aufstellung der von ihr angebotenen Einzel- und Doppelzimmer vorgelegt. Auf Frage und Vorhalt, dass sie den von ihr erhobenen Einzelzimmerzuschlag jeweils unterschiedlich begründet habe - u. a. auch damit, dass der Sozialhilfeträger ihre Unkosten nicht decken könne und wolle (vgl. hierzu den Aktenvermerk der Beklagten v. 15.05.2003, / 155 der in der Verwaltungsrechtssache 6 S 2605/05 vorgelegten Verwaltungsakte bzw. AS 93 der Senatsakten) -, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Vorteil abgegolten werden solle, dass ihre Einzelzimmer, die aufgrund ihrer Größe von ca. 23 qm alle als Doppelzimmer nutzbar seien, lediglich von einem Bewohner genutzt würden. Letztlich sei jedoch entscheidend, dass ihre erheblichen Investitionskosten - wie auch immer - gedeckt würden. Um welche Einzel- und Doppelzimmer es sich bei denjenigen im sog. Staffelgeschoss handle und von wem diese besonders großen Zimmer genutzt würden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zu sagen vermocht.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.11.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist noch darauf hin, dass die §§ 82 ff SGB XI die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 7 HeimG unberührt lasse. Im Übrigen könne auch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI nur ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft verlangt werden. Indem die Kosten, die ein Bewohner für die Unterbringung in einem Einzelzimmer in vergleichbaren Heimen insgesamt aufzubringen habe, zusammengerechnet worden seien, seien durchaus zulässige Vergleichsgruppen gebildet worden. Bei einem Preisunterschied von mehr als 100 bzw. 233 % sei das in Rede stehende Entgelt auch keinesfalls mehr angemessen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligen und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten, des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 1667/02 - , auch der im dortigen Eilverfahren angefallenen - 4 K 1668/02, 4 K 718/03 -, sowie des Verwaltungsgerichtshofs - 14 S 2801/02 - Bezug genommen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Das in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ausgesprochene Verbot, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung (weiterhin) einen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM bzw. 14,83 EUR zu erheben, beruhte zum einen auf der Erwägung, dass die der Sache nach für ein Einzelzimmer insgesamt geltend gemachten Investitionskosten völlig unangemessen seien. Bei einer auf den Empfängerhorizont abstellenden Auslegung beruhte das Verbot zum anderen aber auch darauf, dass der Zuschlag nicht gemeldet sei und über die den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bereits gesondert berechneten Investitionskosten (von täglich 24,33 EUR) hinaus Einzelzimmerzuschläge nicht zulässig seien, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden. Wenn im Widerspruchsbescheid auf die letztere, im Ausgangsbescheid vorrangig angestellte, Erwägung auch nicht weiter eingegangen wurde, kann dem nach Überzeugung des Senats doch nicht entnommen werden, dass das Verbot hierauf nicht mehr gestützt werden sollte. Dem entspricht, dass auch im Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass erhöhte Investitionsaufwendungen nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden könnten und eine entsprechende Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen sei (S. 5). Die umfangreicheren Ausführungen zur Unangemessenheit erklären sich nach Überzeugung des Senats damit, dass die Widerspruchsbehörde insoweit nicht den Erwägungen im Ausgangsbescheid folgte.
21 
Bei Berücksichtigung dieser dem Verbot zugrunde liegenden Erwägungen erweist sich das angeordnete Verbot der (weiteren) Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags – unabhängig davon, ob dieser angemessen wäre (d) – schon zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HeimG i. d. seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) als rechtmäßig, weil mit der Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der in der Einrichtung der Klägerin üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer tatsächlich keine Zusatzleistung in Rede steht (a), eine solche für jedes Einzelzimmer auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berechnet werden kann (b) und etwaige erhöhte Investitionskosten für die vorgehaltenen, (durchweg größeren) Einzelzimmer, die der Sache nach berechnet werden, zwar grundsätzlich als (weitere) betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen hätten geltend gemacht werden können, dies mit dem in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlag jedoch nicht erfolgte, da es insofern schon an einer gesonderten Ausweisung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG fehlte (c).
22 
a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die §§ 82 ff. des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB XI -, die § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG in Bezug nimmt, einen abschließenden Katalog von einander ausschließenden Entgelten vorsehen, denen die im Einzelfall berechneten Kosten jeweils zugeordnet werden können müssen (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996). Die hier in Rede stehenden Kosten – erhöhte Investitionskosten für (durchweg größere) Einzelzimmer - können danach allenfalls als Zuschlag für eine besondere Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI oder aber als (weitere) betriebsbedingte Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dem Verbot in § 82 Abs. 2 SGB XI, solche Aufwendungen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen, kann schließlich nicht entnommen werden, dass sie wahlweise als Zuschlag für eine Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI abgerechnet werden dürften. Dies scheidet freilich auch deshalb aus, weil Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen regelmäßig nicht betriebsnotwendig sind.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht – auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 – vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11). Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) – nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine Wahlleistung darstellen. Wie aus Ziff. 3.1.4 der - verbindlichen - Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 07.03.1996 (abgedruckt in Anh 6 zu Udsching, SGB XI, 2. A. 2000) erhellt, mit denen bei der Pflege ein Mindeststandard gewährleistet werden soll (vgl. Udsching, a.a.O., § 80 Rdnr. 2), soll dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden; das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).
24 
b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird – in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 3). Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rdnr. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
25 
Allerdings macht die Klägerin durchaus einen besonderen Komfort geltend, wenn sie den Einzelzimmerzuschlag auch mit der besonderen Größe und wohl auch Ausstattung der von ihr vorgehaltenen Einzelzimmer begründet, welche alle die vorgegebene Größe und Ausstattung nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 03.05.1983, BGBl I S. 550, zul. geänd. durch VO v. 25.11.2003, BGBl I S. 2346, 2351) erheblich überschritten und sich – jedenfalls nach ihrer Auffassung - auch für eine Nutzung als Doppelzimmer eigneten. Zwar haben die von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmer sowohl bei einer von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Größe von 23 qm als auch bei der sich aus ihrer nachgereichten Aufstellung ergebenden regelmäßigen Mindestgröße von 22,31 qm (wohl ohne Balkon) jeweils einen Wohn- und Schlafraum, dessen Wohnfläche die entsprechenden Vorgaben in § 23 Abs. 1 HeimMindBauV erheblich überschreitet, und verfügen auch über einen eigenen Sanitärraum und Balkon, doch ist dieser besondere Komfort in der Einrichtung der Klägerin nicht individuell wählbar (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), sondern vielmehr dortiger Standard. So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit „normalem“ Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79). Auch die beiden - erst aus der nachgereichten Aufstellung ersichtlichen - Einzelzimmer von 21,04 qm, die sich von den regelmäßig mindestens 22,31 qm großen Einzelzimmern nur geringfügig unterscheiden, könnten insofern nicht als Standardzimmer angesehen werden, zumal der Einzelzimmerzuschlag ersichtlich auch für diese Einzelzimmer erhoben wird, da er für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer (vgl. die einschlägige Preisliste) bzw. für jede „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der (in der Heimmindestbauverordnung vorgegebenen) Standardfläche“ (vgl. die entsprechenden Mustervereinbarungen über eine Komfortleistung) vorgesehen ist.
26 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit sich die Einzelzimmer im Hinblick auf die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung tatsächlich zur Unterbringung von zwei Bewohnern eigneten. Dies dürfte bei einer Größe von allenfalls 23 qm allerdings nicht der Fall sein, wenn nicht nur der 1,27 qm große Balkon (vgl. §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 HeimMindBauV) sondern - wofür einiges spricht - auch die 4,16 qm große Nasszelle nicht in die Wohnfläche des Wohnschlafraumes einzurechnen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27, 19 Abs. 1, 22, 14 Abs. 1, 18 HeimMindBauV; hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. A. 2004, Anh. A 1. HeimMindBauV § 14 Rdnr. 52; wohl auch Gitter-Schmidt, HeimG , Anm. 2 zu § 14 Abs. 1 HeimMindBauV; anders Leicht in LPK-HeimG 2. A. 2006, § 14 Rdnr. 4), weil dann die Mindestwohnfläche des Wohnschlafraumes für zwei Bewohner von 18 qm nicht erreicht würde. Ob für die von der Klägerin bislang nie besonders erwähnten vier Einzelzimmer im Staffelgeschoss jedenfalls anderes zu gelten hätte, sollten diese auch von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung und nicht von anderen Selbstzahlern bewohnt werden, kann offen bleiben. Zwar könnte für einen solchen besonderen Komfort bei individueller Wählbarkeit wohl nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ein Zuschlag erhoben werden, doch steht ein solcher Zuschlag, der lediglich den Vorteil des Wohnens in einzelnen, besonders großen Einzelzimmern abgelten sollte, weder in Rede noch wurde ein solcher ausgewiesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Kosten mit einem Volumen von insgesamt 159.096,24 EUR/Jahr refinanziert werden sollen (vgl. die entsprechende Aufstellung der Klägerin, Anl. K 1 zum Berufungsbegründungsschriftsatz v. 28.02.2005, AS 51).
27 
Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung – wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rdnr. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rdnr. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG – nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 <Überblick zwecks etwaiger Aufnahme in die sog. Objektförderung>; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rdnr. 10 § 72 abs. 5 sgb xi>).
28 
c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere „betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen“ (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Nur durch eine solche Transparenz erhalten die Bewohner die Möglichkeit festzustellen, inwieweit die Leistungen und Entgelte den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Gitter-Schmitt, HeimG , § 5 Anm. VII.1). Hieran fehlt es derzeit, da erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer weder in der einschlägigen Preisliste der Klägerin noch in der mit den Bewohner/innen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen als gesonderter Zuschlag berechnet bzw. ausgewiesen wurden; ausgewiesen wurde lediglich ein Zuschlag für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer bzw. für die Komfortleistung „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der Standardfläche“. Als Investitionskosten gesondert berechnet bzw. ausgewiesen waren demgegenüber für Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung bzw. Selbstzahler generell nur 24,33 EUR.
29 
d) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung mehr, ob das Verbot unabhängig davon auch zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HeimG) gerechtfertigt war, weil ein Einzelzimmerzuschlag in der vorgesehenen Höhe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG jedenfalls als unangemessen anzusehen wäre. Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777). Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein „Normenkonflikt“ bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI<„ein angemessenes Entgelt“ bzw. „in einem angemessenen Verhältnis“>; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).
30 
Von einer Unangemessenheit wäre schließlich ohne Weiteres auszugehen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen zu den Entgelten vergleichbarer Einrichtungen bedürfte, wenn, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin zur Rechtfertigung des erhobenen Einzelzimmerzuschlags angeführten (unterschiedlichen) Gründe nicht auszuschließen ist, nicht (nur) erhöhte Investitionskosten für gerade von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bewohnte Einzelzimmer, sondern (darüber hinaus) nicht anderweit gedeckte (Investitions-)Kosten abgerechnet werden sollen (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Bekl. v. 15.05.2003, a.a.O.). So wäre es unzulässig, etwaige Defizite bei den Sozialhilfeempfängern durch entsprechende Investitionskostenzuschläge bei den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung auszugleichen. Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81). Gleiches gälte, sollte in dem Einzelzimmerzuschlag auch der ggf. als Zusatzleistung abzugeltende besondere Komfort der besonders großen Einzelzimmer im Staffelgeschoss einkalkuliert sein.
31 
Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rdnr. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von rechtlichen Bedenken.
32 
Solche bestehen zunächst insofern, als das Verwaltungsgericht gemeint hat, es offen lassen zu können, ob der in Rede stehende Einzelzimmerzuschlag als Zuschlag zu den „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI oder aber als Zuschlag für eine „besondere Komfortleistung bei Unterkunft“ i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI anzusehen sei. Zwar wäre die rechtliche Qualifizierung des Zuschlags für die Beurteilung der Angemessenheit dieses (in untechnischem Sinne zu verstehenden) Entgeltbestandteils in der Tat unerheblich, doch setzte ein Vergleich jedenfalls voraus, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht dieselben Kosten miteinander verglichen werden; davon konnte jedoch - zumal vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen für den Einzelzimmerzuschlag - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht ohne weitere Feststellungen unterstellt werden, dass mit den Entgelten aus Einzelzimmerzuschlag und Kaltmiete/Investitionskosten der Sache nach Kosten berechnet würden, die in vergleichbaren Einrichtungen allein mit „Entgelten für nicht geförderte Investitionen (EZ) nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ abgerechnet werden.
33 
Unabhängig davon bestehen Bedenken an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch deshalb, weil die dem Vergleich zugrunde liegende Übersicht hinsichtlich der „nicht angezeigten Entgelte für nicht geförderte Investitionen (EZ)“ schon nach den Angaben der Beklagten nicht die Gewähr der Vollständigkeit bietet (vgl. AS 73/75 der VG-Akten). Bedenken bestehen darüber hinaus insofern, als der angestellte Vergleich auf einer Gegenüberstellung der einem in einem Einzelzimmer untergebrachten Bewohner i n s g e s a m t berechneten Kosten beruhte. Insofern ist jedoch zweifelhaft, ob bei einer so festgestellten Unangemessenheit der allein untersagte Einzelzimmerzuschlag als unangemessen beanstandet werden könnte, da jene möglicherweise allein darauf beruht, dass bereits die unabhängig von einer Unterbringung in einem Einzelzimmer berechneten Investitionskosten – hier der tägliche Satz von 24,33 EUR - unangemessen sind. Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.). Zu Unrecht wurden schließlich Heime außer Betracht gelassen, die keine Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben (UA, S. 16); warum dies die Vergleichbarkeit der jeweils den Selbstzahlern berechneten Entgelte in Frage stellen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei dem Vergleich erhöhter Investitionskosten für Einzelzimmer durften auch die Appartements nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn neben diesen auch Einzelzimmer ohne eine solche Ausstattung vorgehalten werden; die Aufwendungen für einen dadurch bedingten besonderen Komfort durften denn in die zum Vergleich herangezogenen „betriebsnotwendigen Investitionskosten“ nicht eingerechnet werden.
34 
Auch die Frage, ob gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rdnr. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.
35 
2. Auch die in Nr. 2 u. 3 getroffene Anordnung zur Überprüfung bzw. Änderung bestehender Verträge und zur Information über den zu Unrecht erhobenen Einzelzimmerzuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Diese ist nicht nur hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da auch diese Maßnahmen - wie diejenige in Nr. 1 - zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Zwecke erforderlich waren. Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rdnr. 1).
36 
Einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen höherrangiges Recht vermag der Senat schließlich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heimes anstatt in einem Doppelzimmer eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i.S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI darstellt oder ob auch insoweit eine notwendige Leistung bzw. Regelleistung vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 22. Juni 2006
41 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2004 für das dortige Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 16 Abs. 5. GKG a.F. entspr. bzw. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG entspr. auf jeweils 159.096,24 EUR - den Betrag der jährlichen Einnahmen aus dem erhobenen Einzelzimmerzuschlag - festgesetzt (vgl. die Investitionskostenaufstellung der Klägerin, AS 51); der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich die unzutreffende Annahme zugrunde, alle Bewohner der 43 Einzelzimmer seien Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Das in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ausgesprochene Verbot, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung (weiterhin) einen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM bzw. 14,83 EUR zu erheben, beruhte zum einen auf der Erwägung, dass die der Sache nach für ein Einzelzimmer insgesamt geltend gemachten Investitionskosten völlig unangemessen seien. Bei einer auf den Empfängerhorizont abstellenden Auslegung beruhte das Verbot zum anderen aber auch darauf, dass der Zuschlag nicht gemeldet sei und über die den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bereits gesondert berechneten Investitionskosten (von täglich 24,33 EUR) hinaus Einzelzimmerzuschläge nicht zulässig seien, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden. Wenn im Widerspruchsbescheid auf die letztere, im Ausgangsbescheid vorrangig angestellte, Erwägung auch nicht weiter eingegangen wurde, kann dem nach Überzeugung des Senats doch nicht entnommen werden, dass das Verbot hierauf nicht mehr gestützt werden sollte. Dem entspricht, dass auch im Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass erhöhte Investitionsaufwendungen nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden könnten und eine entsprechende Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen sei (S. 5). Die umfangreicheren Ausführungen zur Unangemessenheit erklären sich nach Überzeugung des Senats damit, dass die Widerspruchsbehörde insoweit nicht den Erwägungen im Ausgangsbescheid folgte.
21 
Bei Berücksichtigung dieser dem Verbot zugrunde liegenden Erwägungen erweist sich das angeordnete Verbot der (weiteren) Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags – unabhängig davon, ob dieser angemessen wäre (d) – schon zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HeimG i. d. seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) als rechtmäßig, weil mit der Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der in der Einrichtung der Klägerin üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer tatsächlich keine Zusatzleistung in Rede steht (a), eine solche für jedes Einzelzimmer auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berechnet werden kann (b) und etwaige erhöhte Investitionskosten für die vorgehaltenen, (durchweg größeren) Einzelzimmer, die der Sache nach berechnet werden, zwar grundsätzlich als (weitere) betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen hätten geltend gemacht werden können, dies mit dem in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlag jedoch nicht erfolgte, da es insofern schon an einer gesonderten Ausweisung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG fehlte (c).
22 
a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die §§ 82 ff. des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB XI -, die § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG in Bezug nimmt, einen abschließenden Katalog von einander ausschließenden Entgelten vorsehen, denen die im Einzelfall berechneten Kosten jeweils zugeordnet werden können müssen (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996). Die hier in Rede stehenden Kosten – erhöhte Investitionskosten für (durchweg größere) Einzelzimmer - können danach allenfalls als Zuschlag für eine besondere Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI oder aber als (weitere) betriebsbedingte Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dem Verbot in § 82 Abs. 2 SGB XI, solche Aufwendungen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen, kann schließlich nicht entnommen werden, dass sie wahlweise als Zuschlag für eine Komfortleistung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI abgerechnet werden dürften. Dies scheidet freilich auch deshalb aus, weil Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen regelmäßig nicht betriebsnotwendig sind.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht – auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 – vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11). Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) – nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine Wahlleistung darstellen. Wie aus Ziff. 3.1.4 der - verbindlichen - Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 07.03.1996 (abgedruckt in Anh 6 zu Udsching, SGB XI, 2. A. 2000) erhellt, mit denen bei der Pflege ein Mindeststandard gewährleistet werden soll (vgl. Udsching, a.a.O., § 80 Rdnr. 2), soll dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden; das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).
24 
b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird – in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 3). Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rdnr. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
25 
Allerdings macht die Klägerin durchaus einen besonderen Komfort geltend, wenn sie den Einzelzimmerzuschlag auch mit der besonderen Größe und wohl auch Ausstattung der von ihr vorgehaltenen Einzelzimmer begründet, welche alle die vorgegebene Größe und Ausstattung nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 03.05.1983, BGBl I S. 550, zul. geänd. durch VO v. 25.11.2003, BGBl I S. 2346, 2351) erheblich überschritten und sich – jedenfalls nach ihrer Auffassung - auch für eine Nutzung als Doppelzimmer eigneten. Zwar haben die von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmer sowohl bei einer von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Größe von 23 qm als auch bei der sich aus ihrer nachgereichten Aufstellung ergebenden regelmäßigen Mindestgröße von 22,31 qm (wohl ohne Balkon) jeweils einen Wohn- und Schlafraum, dessen Wohnfläche die entsprechenden Vorgaben in § 23 Abs. 1 HeimMindBauV erheblich überschreitet, und verfügen auch über einen eigenen Sanitärraum und Balkon, doch ist dieser besondere Komfort in der Einrichtung der Klägerin nicht individuell wählbar (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), sondern vielmehr dortiger Standard. So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit „normalem“ Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79). Auch die beiden - erst aus der nachgereichten Aufstellung ersichtlichen - Einzelzimmer von 21,04 qm, die sich von den regelmäßig mindestens 22,31 qm großen Einzelzimmern nur geringfügig unterscheiden, könnten insofern nicht als Standardzimmer angesehen werden, zumal der Einzelzimmerzuschlag ersichtlich auch für diese Einzelzimmer erhoben wird, da er für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer (vgl. die einschlägige Preisliste) bzw. für jede „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der (in der Heimmindestbauverordnung vorgegebenen) Standardfläche“ (vgl. die entsprechenden Mustervereinbarungen über eine Komfortleistung) vorgesehen ist.
26 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit sich die Einzelzimmer im Hinblick auf die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung tatsächlich zur Unterbringung von zwei Bewohnern eigneten. Dies dürfte bei einer Größe von allenfalls 23 qm allerdings nicht der Fall sein, wenn nicht nur der 1,27 qm große Balkon (vgl. §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 HeimMindBauV) sondern - wofür einiges spricht - auch die 4,16 qm große Nasszelle nicht in die Wohnfläche des Wohnschlafraumes einzurechnen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27, 19 Abs. 1, 22, 14 Abs. 1, 18 HeimMindBauV; hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. A. 2004, Anh. A 1. HeimMindBauV § 14 Rdnr. 52; wohl auch Gitter-Schmidt, HeimG , Anm. 2 zu § 14 Abs. 1 HeimMindBauV; anders Leicht in LPK-HeimG 2. A. 2006, § 14 Rdnr. 4), weil dann die Mindestwohnfläche des Wohnschlafraumes für zwei Bewohner von 18 qm nicht erreicht würde. Ob für die von der Klägerin bislang nie besonders erwähnten vier Einzelzimmer im Staffelgeschoss jedenfalls anderes zu gelten hätte, sollten diese auch von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung und nicht von anderen Selbstzahlern bewohnt werden, kann offen bleiben. Zwar könnte für einen solchen besonderen Komfort bei individueller Wählbarkeit wohl nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ein Zuschlag erhoben werden, doch steht ein solcher Zuschlag, der lediglich den Vorteil des Wohnens in einzelnen, besonders großen Einzelzimmern abgelten sollte, weder in Rede noch wurde ein solcher ausgewiesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Kosten mit einem Volumen von insgesamt 159.096,24 EUR/Jahr refinanziert werden sollen (vgl. die entsprechende Aufstellung der Klägerin, Anl. K 1 zum Berufungsbegründungsschriftsatz v. 28.02.2005, AS 51).
27 
Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung – wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rdnr. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rdnr. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rdnr. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG – nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 <Überblick zwecks etwaiger Aufnahme in die sog. Objektförderung>; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rdnr. 10 § 72 abs. 5 sgb xi>).
28 
c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere „betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen“ (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Nur durch eine solche Transparenz erhalten die Bewohner die Möglichkeit festzustellen, inwieweit die Leistungen und Entgelte den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Gitter-Schmitt, HeimG , § 5 Anm. VII.1). Hieran fehlt es derzeit, da erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer weder in der einschlägigen Preisliste der Klägerin noch in der mit den Bewohner/innen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen als gesonderter Zuschlag berechnet bzw. ausgewiesen wurden; ausgewiesen wurde lediglich ein Zuschlag für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer bzw. für die Komfortleistung „Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der Standardfläche“. Als Investitionskosten gesondert berechnet bzw. ausgewiesen waren demgegenüber für Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung bzw. Selbstzahler generell nur 24,33 EUR.
29 
d) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung mehr, ob das Verbot unabhängig davon auch zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HeimG) gerechtfertigt war, weil ein Einzelzimmerzuschlag in der vorgesehenen Höhe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG jedenfalls als unangemessen anzusehen wäre. Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777). Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein „Normenkonflikt“ bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI<„ein angemessenes Entgelt“ bzw. „in einem angemessenen Verhältnis“>; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).
30 
Von einer Unangemessenheit wäre schließlich ohne Weiteres auszugehen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen zu den Entgelten vergleichbarer Einrichtungen bedürfte, wenn, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin zur Rechtfertigung des erhobenen Einzelzimmerzuschlags angeführten (unterschiedlichen) Gründe nicht auszuschließen ist, nicht (nur) erhöhte Investitionskosten für gerade von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bewohnte Einzelzimmer, sondern (darüber hinaus) nicht anderweit gedeckte (Investitions-)Kosten abgerechnet werden sollen (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Bekl. v. 15.05.2003, a.a.O.). So wäre es unzulässig, etwaige Defizite bei den Sozialhilfeempfängern durch entsprechende Investitionskostenzuschläge bei den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung auszugleichen. Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81). Gleiches gälte, sollte in dem Einzelzimmerzuschlag auch der ggf. als Zusatzleistung abzugeltende besondere Komfort der besonders großen Einzelzimmer im Staffelgeschoss einkalkuliert sein.
31 
Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rdnr. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von rechtlichen Bedenken.
32 
Solche bestehen zunächst insofern, als das Verwaltungsgericht gemeint hat, es offen lassen zu können, ob der in Rede stehende Einzelzimmerzuschlag als Zuschlag zu den „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI oder aber als Zuschlag für eine „besondere Komfortleistung bei Unterkunft“ i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI anzusehen sei. Zwar wäre die rechtliche Qualifizierung des Zuschlags für die Beurteilung der Angemessenheit dieses (in untechnischem Sinne zu verstehenden) Entgeltbestandteils in der Tat unerheblich, doch setzte ein Vergleich jedenfalls voraus, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht dieselben Kosten miteinander verglichen werden; davon konnte jedoch - zumal vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen für den Einzelzimmerzuschlag - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht ohne weitere Feststellungen unterstellt werden, dass mit den Entgelten aus Einzelzimmerzuschlag und Kaltmiete/Investitionskosten der Sache nach Kosten berechnet würden, die in vergleichbaren Einrichtungen allein mit „Entgelten für nicht geförderte Investitionen (EZ) nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ abgerechnet werden.
33 
Unabhängig davon bestehen Bedenken an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch deshalb, weil die dem Vergleich zugrunde liegende Übersicht hinsichtlich der „nicht angezeigten Entgelte für nicht geförderte Investitionen (EZ)“ schon nach den Angaben der Beklagten nicht die Gewähr der Vollständigkeit bietet (vgl. AS 73/75 der VG-Akten). Bedenken bestehen darüber hinaus insofern, als der angestellte Vergleich auf einer Gegenüberstellung der einem in einem Einzelzimmer untergebrachten Bewohner i n s g e s a m t berechneten Kosten beruhte. Insofern ist jedoch zweifelhaft, ob bei einer so festgestellten Unangemessenheit der allein untersagte Einzelzimmerzuschlag als unangemessen beanstandet werden könnte, da jene möglicherweise allein darauf beruht, dass bereits die unabhängig von einer Unterbringung in einem Einzelzimmer berechneten Investitionskosten – hier der tägliche Satz von 24,33 EUR - unangemessen sind. Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rdnr. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.). Zu Unrecht wurden schließlich Heime außer Betracht gelassen, die keine Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben (UA, S. 16); warum dies die Vergleichbarkeit der jeweils den Selbstzahlern berechneten Entgelte in Frage stellen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei dem Vergleich erhöhter Investitionskosten für Einzelzimmer durften auch die Appartements nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn neben diesen auch Einzelzimmer ohne eine solche Ausstattung vorgehalten werden; die Aufwendungen für einen dadurch bedingten besonderen Komfort durften denn in die zum Vergleich herangezogenen „betriebsnotwendigen Investitionskosten“ nicht eingerechnet werden.
34 
Auch die Frage, ob gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rdnr. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rdnr. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.
35 
2. Auch die in Nr. 2 u. 3 getroffene Anordnung zur Überprüfung bzw. Änderung bestehender Verträge und zur Information über den zu Unrecht erhobenen Einzelzimmerzuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Diese ist nicht nur hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da auch diese Maßnahmen - wie diejenige in Nr. 1 - zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Zwecke erforderlich waren. Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rdnr. 1).
36 
Einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen höherrangiges Recht vermag der Senat schließlich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heimes anstatt in einem Doppelzimmer eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i.S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI darstellt oder ob auch insoweit eine notwendige Leistung bzw. Regelleistung vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 22. Juni 2006
41 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2004 für das dortige Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 16 Abs. 5. GKG a.F. entspr. bzw. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG entspr. auf jeweils 159.096,24 EUR - den Betrag der jährlichen Einnahmen aus dem erhobenen Einzelzimmerzuschlag - festgesetzt (vgl. die Investitionskostenaufstellung der Klägerin, AS 51); der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich die unzutreffende Annahme zugrunde, alle Bewohner der 43 Einzelzimmer seien Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197).
Die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 trat auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) mit Ausnahme ihres § 7 (Ordnungswidrigkeitentatbestand), der am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die bis dahin geltende Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 (GBl. S. 467) mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft gesetzt mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 außer Kraft trat. Die Landesheimbauverordnung soll die bislang geltenden Mindeststandards der zum Heimgesetz des Bundes ergangenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ersetzen.
Die Bestimmungen der Landesheimbauverordnung regeln unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen im Sinne von § 1 Abs. 1 LHeimG. Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung Übergangsregelungen (§ 5 LHeimBauVO) sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO. Im Einzelnen bestehen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3
Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
10 
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
11 
12 
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
13 
(5) Bei der Gestaltung der Individualbereiche soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
14 
§ 4
Gemeinschaftsbereiche
15 
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden.
16 
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 qm pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.
17 
(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den Gemeinschafts- und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
18 
(4) Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima wie auch eine gute Beleuchtung gewährleistet werden. Anzustreben ist eine möglichst natürliche Belichtung und eine helle gleichmäßige Beleuchtung in den Wohnbereichen. Insbesondere für die Wohngruppenbereiche von Pflegeheimen müssen geeignete Be- und Entlüftungskonzepte bestehen.
19 
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. Geschlossene Heimbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
20 
§ 5
Geltung, Übergangsregelungen
21 
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen. Sie gelten weiterhin, soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar, ab diesem Zeitpunkt im Falle der Wiederaufnahme oder der Fortführung des Betriebs bestehender Einrichtungen nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betroffen und insofern auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben.
22 
(2) Sie gelten ansonsten für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden.
23 
(3) Die Übergangsregelungen nach Absatz 2 gelten sinngemäß für bereits laufende Baumaßnahmen sowie für konkret geplante Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine baureife Planung vorliegt.
24 
(4) Bereits während der Übergangsfristen ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben. Sofern im Rahmen der Übergangsregelungen Bewohnerzimmer noch mit zwei Personen belegt werden, müssen diese jedoch spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 qm (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen.
25 
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 4 technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind und deshalb ohne zeitliche Befristung Ausnahmen zugelassen werden, müssen spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein.
26 
(6) Die Belegung von Bewohnerzimmern mit mehr als zwei Personen ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nicht mehr zulässig.
27 
(7) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
28 
§ 6
Befreiungen und Ausnahmeregelungen
29 
(1) Ist dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Pflegeheimes. Für dessen Neubau wurde am 14.09.2006 die Baugenehmigung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurden im Erdgeschoss 7 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer, insgesamt also 11 Plätze, und im Obergeschoss 17 Einzelzimmer und 4 Doppelzimmer, insgesamt also 25 Plätze, realisiert. Die Schaffung gemeinsamer Wohnbereiche durch die Vereinigung von Einzelzimmern ist baulich nicht vorbereitet. Die Einzelzimmer sind jeweils über 16 m² groß. Die Doppelzimmer verfügen über eine Größe von 23 bis 25 m².
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Das Heim wurde zum 01.01.2008 eröffnet und ist seit Mitte 2009 nach den Angaben der Antragstellerin im Wesentlichen voll belegt. Das Heim ist mittels Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zugelassen. Die Antragstellerin hat keine Fördermittel nach § 5 Abs. 7 LHeimBauVO erhalten.
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Am 07.04.2010 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt hat, die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 12.08.2009, hilfsweise bestimmte Teilregelungen für unwirksam zu erklären. Am 26.05.2011 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 18.04.2011, hilfsweise bestimmte Teilregelungen, für unwirksam erklärt werden sollen. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung am 01.07.2011 zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin den Hilfsantrag fallengelassen.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Landesheimbauverordnung sie in ihren Rechten aus der Baugenehmigung vom 14.09.2006 sowie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Sie sei auch gegenwärtig betroffen, da die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhingen. Die Vorhaltung von Doppelzimmern werde nach 10 Jahren nicht mehr möglich sein, für die übrigen Abweichungen ihres Pflegeheims von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne die Ordnungsbehörde längstens bis zum 01.01.2033 von Ordnungsmaßnahmen absehen.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung für die Landesheimbauverordnung ergebe sich aus dem Landesheimgesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG), für das es aber keine Gesetzgebungskompetenz der Länder gebe. Das Heimrecht sei in seinen ordnungsrechtlichen Teilen als Gewerberecht anzusehen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Hiervon habe der Bund durch sein - nicht aufgehobenes Heimgesetz - Gebrauch gemacht. Zwar habe dem Verfassungsgeber durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vorgeschwebt, das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen, doch sei der Umfang dieser Überführung von Anfang an unklar gewesen, wie der Streit zwischen dem Bund und einigen Bundesländern über die Gesetzgebungskompetenzen für den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts zeige. Ein wenig fassbarer Wille des Gesetzgebers könne zudem nicht den Wortlaut der Kompetenzvorschriften und deren gewachsenes Verständnis überspielen. Insbesondere umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht die Regelungsgegenstände des Heimgesetzes, da dieser Begriff im Kern nur die Hilfe gegenüber dem Einzelnen bei wirtschaftlicher Notlage umfasse.
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Darüber hinaus halte die Landesheimbauverordnung insgesamt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht ein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung jede Abweichung von den Vorgaben des Heimrechts als Mangel definiere, der zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen ermächtige. Insoweit müssten die heimrechtlichen Normen besonders klar und eindeutig sein. Die überwiegende Zahl der Regelungen in der Landesheimbauverordnung sei in unscharfer Wortwahl gefasst. Überwiegend fänden sich „Soll-Regelungen“. Im Ansatz klar formulierte zwingende Regelungen würden sprachlich relativiert („vorrangig“, „in der Regel“ und „in erster Linie“). Die Übergangsregelungen stellten die Geltung der neuen Erfordernisse durch die Formel „soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar“ in die Beurteilung der Heimaufsichtsbehörden. Die Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren auf bis zu 25 Jahre stehe im Ermessen der Behörde, ohne dass ermessenslenkende Gesichtspunkte vorhanden seien. Durch § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde die Unbestimmtheit der Verordnung noch verstärkt. Auf dessen Grundlage würden die örtlichen Heimaufsichtsbehörden erst in vielen Jahren nach Ermessen entscheiden, an welche Regelungen die Einrichtungsträger gebunden bzw. nicht gebunden seien. Die Vielzahl unklarer und offener Regelungen lasse es nicht oder nur schwer vorhersehbar erscheinen, welche Anforderungen die einzelnen Heimaufsichtsbehörden auf Grund der Landesheimbauverordnung stellen würden. Die Unklarheiten könnten auch nicht mit Notwendigkeiten des sachlichen Regelungsbereiches begründet werden, da die bisherige Heimmindestbauverordnung nahezu vollständig auf Soll-Vorschriften verzichte.
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Des Weiteren stehe den durch die Landesheimbauverordnung bewirkten Eingriffen in die Grundrechte der Einrichtungsträger kein überragend wichtiges Individual- oder Gemeinschaftsgut entgegen, das die Einschränkungen rechtfertige. Es werde mit unbelegten Einschätzungen gearbeitet, wenn darauf abgestellt werde, dass es eine freie Heimplatzwahl allenfalls theoretisch, faktisch aber nur eingeschränkt oder gar nicht gebe. Die durch die Landesheimbauverordnung eingeführten Verbote beschränkten die Entscheidungsfreiheit der Menschen auf der Suche nach einem Heimplatz und erweiterten sie nicht. Es herrsche ein reger Wettbewerb um Standorte für neue Pflegeheime, sogar in kleineren Ortschaften. Heimplätze in Einzelzimmern seien in allen Regionen kurzfristig verfügbar. Den Heimträgern, die in den letzten Jahren in Übereinstimmung mit dem damaligen Förderrecht, dem Stand der bundesweiten Fachdiskussion und den Finanzierungsspielräumen des Sozialsystems gebaut hätten, drohten durch die Neubestimmungen der Landesheimbauverordnung enteignungsähnliche Folgen. Alle einschlägigen Regelwerke gingen von Nutzungszeiten von 40 oder sogar 50 Jahren für die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen aus. Demgemäß würden durch den Investitionskostenanteil im Pflegesatz nur sehr kleine Anteile der Gebäudekosten in Höhe von 2 bis 2,5 % jährlich refinanziert. Für Heimträger in Baden-Württemberg sei es unmöglich, Vergütungen mit den Sozialleistungsträgern zu vereinbaren, die eine schnellere Refinanzierung des Gebäudes als in 50 Jahren ermöglichten. Zusätzlich könne sie ihr Vertrauen auf die ihr erteilte Baugenehmigung stützen, für deren Erteilung auch geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der Landesheimbauverordnung eingehalten seien.
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Hinsichtlich einzelner Normen der Landesheimbauverordnung sei auszuführen:
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Bezüglich § 2 LHeimBauVO könnten sich Einrichtungsträger, die nicht zentral gelegene Heime oder Heime mit mehr als 100 Plätzen betrieben, auf die ihnen erteilten Baugenehmigungen stützen. Zudem liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor, der nicht gerechtfertigt sei, da es im Hinblick auf ein Überangebot an stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg ohne Weiteres der Nachfrage auf dem Markt überlassen bleiben könne, ob dezentrale Angebote oder Einrichtungen mit vielen Plätzen belegt würden. Den Interessen der künftigen Bewohner sei am besten gedient, wenn es ein großes und differenziertes Angebot gebe. Auch werde in die Rechte auf Nutzung vorhandener Grundstücke und Gebäude sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die durch Art. 14 GG geschützt seien, eingegriffen. Diese Eingriffe erschienen verfassungsrechtlich nicht erforderlich, da im Hinblick auf die freie Heimwahl der Bewohnerinnen und Bewohner ordnungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich seien. Zudem führe dieser ordnungsrechtliche Ansatz auch bei modernen und erst vor wenigen Jahren eingerichteten oder sanierten Einrichtungen zur Entwertung umfangreicher Investitionen. Zuletzt sei es ein milderes Mittel, die standortbezogenen Kriterien der Größe und Belegenheit nur für ganz neue Einrichtungen anzuwenden und den Bestandsschutz von Alteinrichtungen zu respektieren. Auch bei Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO blieben die unzulässigen Beeinträchtigungen der Baugenehmigung und der Berufs- und Eigentumsfreiheit bestehen.
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Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 LHeimBauVO schränkten ihre Befugnis aus der Baugenehmigung erheblich ein, ihr Gebäude mit dem derzeitigen Zimmerzuschnitt als Pflegeheim zu nutzen. Ein vollständiges Verbot von Doppelzimmern und der Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von zwei Einzelzimmern zu einer Nutzungseinheit seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gebe Fallgestaltungen, in denen Doppelzimmer gewünscht seien oder aus pflegefachlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erschienen. Das Leben in einem Doppelzimmer könne gerade bei bettlägerigen Bewohnern die Fähigkeit zur Kommunikation aufrechterhalten und fördern. Der baden-württembergische Verordnungsgeber stehe mit dem Verbot von Doppelzimmern bundesweit allein. Der Verweis auf die Nutzung von zwei Einzelzimmern, die zu einer gemeinsamen Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden könnten, habe den gravierenden Nachteil, dass die Bewohner solcher Einrichtungen in der Sache zwei Einzelzimmer belegten, so dass auch der Investitionsbetrag für zwei Einzelzimmer anfalle. Dies führe zu Mehrkosten für die Bewohner von 200 bis 300 EUR monatlich. Ein Verbot von Doppelzimmern beseitige die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Doppelzimmer. Zum Recht auf Privatsphäre und Würde gehöre auch die Entscheidung des pflegebedürftigen Menschen, nicht in einem Einzelzimmer leben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Zimmergrößen und -zuschnitte. Das Vertrauen von Eigentümern und Betreibern, jedenfalls unter Beachtung anerkannter, jüngerer Standards errichtete Einrichtungen langfristig weiter betreiben zu können, werde enttäuscht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung von Errichtungs- und Erwerbskosten einer Pflegeeinrichtung nur über den langen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren möglich sei. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde noch seltener greifen als bei anderen Regelungen, da das in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO enthaltene Doppelzimmerverbot durch § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch verstärkt werde. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO könne in Einzelfällen zu einer „Entlastung“ der Einrichtungsträger führen, gleichzeitig bedeute die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO aber eine Verschärfung.
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Die Regelungen über die Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen in § 4 LHeimBauVO seien von der Verordnungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG nicht gedeckt. Auch hier seien die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO mit ihren Rechten und denen anderer Einrichtungsbetreiber aus Baugenehmigung, Berufs- und Eigentumsfreiheit unvereinbar. Es erscheine bereits fraglich, ob die Regelungen erforderlich seien, das Ziel familiärer und überschaubarer Strukturen im Heim zu erreichen. Wohngruppengrößen von 20 - 25 hätten sich unter pflegefachlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt. Diese Zahl habe die Orientierungshilfe des Sozialministeriums ausdrücklich gebilligt. Sie ermögliche insbesondere die Umsetzung des Konzepts der Bezugspflege. Weiterhin sei es unzulässig, auf dem Umweg über bauliche Mindestanforderungen andere Betriebskonzepte als das Wohngruppenkonzept faktisch zu verbieten. Dazu werde der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Vorgabe der Gruppengröße von 15 erscheine auch unverhältnismäßig. Das Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe mit Ausnahme der Nachtschicht führe dazu, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte benötigt würden. Auch hier würden die Einrichtungsträger und Eigentümer vorhandener Gebäude zu vorzeitigen Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Möglichkeit der Refinanzierung gezwungen. Als milderes Mittel sei es hier ebenfalls möglich, die neuen Anforderungen auf Neubauten und Totalsanierungen zu beschränken. Bestehenden Einrichtungen könne eine Übergangsfrist eingeräumt werden, die zumindest nahezu den Zeiträumen entspreche, die zur Refinanzierung der baulichen Aufwendungen erforderlich seien. Soweit die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bestehe, bedeute dies keine Rechtssicherheit, da nicht absehbar sei, ob, wann und in welcher Zeit solche Genehmigungen erteilt würden.
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§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO beinhalte mit der Formulierung „soll dies in der Regel nicht“ eine unklare Formulierung. Selbst Einrichtungen, die noch in jüngerer Zeit vom Land Baden-Württemberg gefördert worden seien, könnten nach dieser Formulierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, ob im Fall der Umsetzung der neuen Vorschriften sogar die Rückforderung der Fördermittel drohe. Die Offenheit des § 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei aus der Sicht von Einrichtungsträgern, deren Pflegeheim gefördert worden sei, nicht zu rechtfertigen. Erlasse das Land Baden-Württemberg, das zugleich Fördergeber für die Einrichtungen gewesen sei, neue bauliche Anforderungen, so müsse die Umsetzung dieser Anforderungen zwingend und umfassend als förderunschädlich geregelt werden.
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Die Beschränkung auf eine bloß zehnjährige Übergangsfrist in § 5 LHeimBauVO führe zu gravierenden Einschränkungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die Einrichtungsträger würden gezwungen, bereits lange vor der baulichen Abnutzung und der Möglichkeit zur Refinanzierung der bisher angefallenen Aufwendungen kostenspielige Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Nach baden-württembergischer Praxis werde eine 50jährige Nutzungsdauer benötigt, um die bereits bisher angefallenen baulichen Aufwendungen zu refinanzieren. Auch die tatsächlich übliche Nutzungsdauer liege regelmäßig nicht unter 30 bis 40 Jahren. Für das besonders gravierende Verbot von Doppelzimmern enthalte § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO sogar eine Verkürzung auf unter 10 Jahre und § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO untersage die Nutzung vieler vorhandener Doppelzimmer bereits ohne Verlängerungsmöglichkeit nach 10 Jahren.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197) für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Dem Land Baden-Württemberg stehe die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zu. Zwar habe der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge. Durch die Föderalismusreform sei aber der Begriff der öffentlichen Fürsorge dadurch eingeschränkt worden, dass in Art. 74 Abs. 1 GG der Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“ angefügt worden sei. Damit sei das Heimrecht gemäß Art. 70 Abs. 1, 125a Abs. 1 Satz 2 GG Ländersache geworden. Die Landesheimbauverordnung halte sich im Ermächtigungsrahmen des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG. Auch die Regelungen in § 4 LHeimBauVO zur Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen seien vom Ermächtigungsrahmen des § 4 LHeimG umfasst. Der Begriff der „baulichen Gestaltung“ stelle klar, dass neben Größe und Standort der Heime alle heimspezifischen baulichen Anforderungen ohne Einschränkung auf Räume oder bestimmte andere Teile von Heimen abgedeckt seien. Zur baulichen Gestaltung zähle auch das Raumangebot der Heime, wie es in den getroffenen Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LHeimBauVO zum Ausdruck komme. Hierbei handele es sich um heimspezifische bauliche Anforderungen, nicht um organisatorische oder betriebliche Regelungen.
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Die Landesheimbauverordnung sei nicht zu unbestimmt. Die verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensspielräume und Soll-Vorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Landesheimbauverordnung knüpfe mit der Übernahme der von der Antragstellerin beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe aus der Heimmindestbauverordnung an eine bewährte Praxis an. Was technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei, lasse sich im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse des Normunterworfenen feststellen. Bei diesen Regelungen bestehe kein Zweifel am Zweck der Vorschrift, die Belange der Normunterworfenen im Sinne der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei es weder möglich noch sinnvoll, alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen abschließend vorab in abstrakt-genereller Weise zu regeln. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO im Ermessen der Behörde stehenden Verlängerungsmöglichkeit der Übergangsfrist von 10 auf 25 Jahre gebe es in der Landesheimbauverordnung klare Maßstäbe für die Ermessensentscheidung. Wie sich §§ 1, 2 LHeimBauVO entnehmen lasse, sollen die neuen inhaltlichen Anforderungen im Interesse der Heimbewohner möglichst bald zur Geltung gebracht werden, andererseits solle den Heimbetreibern aber ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen eingeräumt und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Verlängerungsfrist folge, dass eine Verlängerung ausgesprochen werden solle, soweit dies für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen notwendig sei. Dies habe das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt. Die in der Verordnung verwandten Soll-Vorschriften seien für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde von dem vorgegebenen Soll-Programm abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten seien allesamt Öffnungsklauseln zu Gunsten der Heimbetreiber, die einen verhältnismäßigen Gesetzesvollzug ermöglichten.
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Die Regelungen der Landesheimbauverordnung griffen in die Berufsausübungsfreiheit ein, seien aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dienten dem berechtigten Anliegen, die Wohnqualität in Heimen zu verbessern und den Heimbewohnern ein menschenwürdiges, möglichst selbstbestimmtes Leben mit einem Mindestmaß an Freiheit zu ermöglichen. Die Freiheit der Heimplatzwahl, auf die die Antragstellerin abstelle, sei möglicherweise theoretisch, nicht aber praktisch vorhanden. Viele Pflegebedürftige entschieden nicht selbst, welches Angebot sie in Anspruch nähmen. Sie seien in hohem Maße von Dritten abhängig. Es komme hinzu, dass der Wechsel in ein Pflegeheim oft kurzfristig erfolge und die Entscheidung von zahlreichen Umständen, wie etwa Lage, Verfügbarkeit oder Kosten abhänge. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung seien auch angemessen. Gravierende finanzielle Auswirkungen seien für die Heimbetreiber nicht zu erwarten. Einen Bestandsschutz bestehender Heime gebe es nicht. Zudem führe die Landesheimbauverordnung keine überzogenen Standards ein, sondern regele nur das, was in neueren Heimen heute schon an Ausstattungsstandards üblich sei. Der Verordnungsgeber könne Belange der Betreiber hinter den gebotenen Schutz der Würde, der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der Heimbewohner zurückstellen, da er mit der angegriffenen Verordnung überragend wichtige Belange des Gemeinwohls verfolge. Die Landesheimbauverordnung diene der Effektuierung der Grundrechte der Heimbewohner, vor allem des Grundrechts auf Menschenwürde und informationelle Selbstbestimmung. Sollten Heimbetreiber in Ausnahmefällen besonders schwer getroffen werden, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zulassung von Übergangsfristen und Ausnahmen hinreichend Rechnung getragen.
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Soweit in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, hielten sich die damit verbundenen Nachteile im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehe. Dies sei hier der Fall, da die Bewohner der Heime auf Grund ihrer Hilfebedürftigkeit auf derartige Einrichtungen angewiesen seien. Die hier durch die Landesheimbauverordnung erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Es gebe keinen sozialrechtlich vorgegebenen Refinanzierungsrahmen, sondern nur frei vereinbarte oder in strittigen Einzelfällen über Schiedstellen- bzw. Gerichtsverfahren festgelegte Refinanzierungskonditionen. Heimbetreiber könnten zudem erhöhte Betriebskosten bei der Vereinbarung von Pflegesätzen mit öffentlichen Trägern einfordern. Es sei aber schon davon auszugehen, dass bei einer wirtschaftlichen Errichtung, Finanzierung und Betriebsführung eine Refinanzierung im Rahmen der Übergangsfristen möglich sei, jedenfalls könne ein angemessener Teil der getätigten Investitionen refinanziert werden. Eine vollständige Refinanzierbarkeit sei zudem verfassungsrechtlich nicht gefordert. Wer sich bislang an den Standards der Heimbaumindestverordnung orientiert habe, könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Kein verantwortungsbewusst agierender Heimbetreiber könne geltend machen, dass eine Novellierung der mittlerweile 30 Jahre alten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Heimen nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sei im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, nicht mehr zeitgemäße Heime auf Dauer zu erhalten und zu schützen. Wenn der Refinanzierungszeitraum nicht ausgeschöpft werden könne, bedeute dies lediglich eine Minderung der Rendite der Heimbetreiber, nicht aber, dass die Heimbetreiber nicht einmal ihre Kosten erwirtschaften könnten.
52 
Da die Vorschriften des öffentlichen Heimrechts neben denen des öffentlichen Baurechts stünden, greife die Landesheimbauverordnung auch nicht in bestehende Baugenehmigungen ein. Wenn einzelne Härtefälle auftreten sollten, ermögliche der neu in die Landesheimbauverordnung eingefügte Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Lösungen, die in verhältnismäßiger Weise den Belangen der Heimbewohner Rechnung trügen.
53 
Im Einzelnen sei hinsichtlich der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Regelungen der Landesheimbauverordnung auszuführen:
54 
Mit den Vorschriften zum Standort und zur Größe der Pflegeheime sollte es den Betroffenen ermöglicht werden, auch bei einem stationären Pflegebedarf soweit wie möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld zu verbleiben. Es würden die mit der Größe von Pflegeheimen verbundenen Risiken begrenzt, dass Bedürfnisse der Institution die des Individuums überlagerten und sich anonyme und institutionell geprägte Strukturen ausbildeten. § 2 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Programmsatz keine Grundlage für eine behördliche Anordnung. § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO seien Soll-Bestimmungen, die begründete Ausnahmen und das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichten. Die Vorschriften verlören auch noch dadurch an Belastungsintensität, dass sie den Charakter eines Optimierungsgebotes hätten. Die Formulierungen des § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO erlaubten in jedem Einzelfall eine flexible Anwendung der Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Weitere Härten würden durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO abgemildert.
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Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO sei erforderlich, damit die Heime allen Bewohnern eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen könnten. Die früher übliche Unterbringung pflege- und hilfsbedürftiger Personen in Zimmern mit zwei oder gar mehr Betten sei mit den heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten und mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Privatheit nicht mehr zu vereinbaren. Das Einzelzimmer sei der allgemein anerkannte Wohnstandard. Es lasse sich nicht belegen, dass für eine aktivierende Pflege Doppelzimmer notwendig seien. Bei Zulassung einer „Doppelzimmerquote“ bestehe immer das Risiko, dass Menschen aus sachfremden Gründen in Doppelzimmer gesteuert und hierdurch in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Bedürfnisse nach Nähe und Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem Privatbereich würden in der Landesheimbauverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Doppelzimmer seien dafür nicht erforderlich. Es seien flexible Bau- und Raumkonzepte vorgesehen, indem jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Wohneinheit verbunden werden könnten. Mit flexiblen Raumkonzepten könnten alle „Vorteile“ eines Doppelzimmers realisiert und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO an die Zimmergröße seien nicht zu beanstanden. Zwar schreibe § 23 Abs. 1 HeimMindBauV geringere Mindestgrößen für Einzelzimmer vor, jedoch hätten sich mittlerweile die Lebensumstände erheblich verändert. Hinsichtlich der lichten Raumbreite von 3,2 m enthalte die Landesheimbauverordnung nur Aussagen zur Raumbreite, nicht zur Raumtiefe. Ein Quadrat von 3,2 x 3,2 m werde nirgends gefordert. Die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zur lichten Raumbreite und zur Einzelzimmergröße würden im Heim der Antragstellerin durchweg erfüllt. Hinsichtlich der Erfordernisse an Sanitärbereiche in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO werde lediglich eine Entwicklung nachvollzogen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt habe. Die Forderung, dass sich maximal zwei Bewohner einen Sanitärraum teilen müssten, diene dem Ziel, den Heimen mehr Wohncharakter zu geben und den Heimbewohnern mehr Privatsphäre einzuräumen. Im Übrigen könnten in Bezug auf die Sanitärraumausstattung bestehender Einrichtungen zeitlich unbefristete Ausnahmen zugelassen werden.
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Die Regelungen über Gemeinschaftsbereiche in § 4 LHeimBauVO seien ebenfalls verfassungsgemäß. Hier gehe es darum, die räumlichen Voraussetzungen für ein überschaubares Sozialmilieu zu schaffen und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen; Vorgaben zu besonderen Betreuungskonzepten würden damit nicht gemacht. Großgruppen seien ein typisches Merkmal institutionell geprägter Anstalten und mit den Zielen der Normalisierung des Heimalltags und der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen nicht vereinbar. Es fielen im Hinblick auf einen möglicherweise höheren Bedarf an Pflegefachkräften allenfalls geringfügige Personalmehrkosten an. Eine Existenzgefährdung der Heimbetreiber sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Verpflichtung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe unabhängig von der Gruppengröße gebe es nicht. Die Gliederung der Heime in Wohneinheiten schließe die übergreifende Organisation des Personaleinsatzes nicht aus. Sollte die Umsetzung der Vorgaben in Einzelfällen Schwierigkeiten bereiten, könnten Befreiungen erteilt werden. Die baulichen Mindestanforderungen hingen nicht von vertraglichen Pflegesatzregelungen ab; vielmehr richteten sich die Entgeltregelungen nach den baulichen Anforderungen bzw. den hierdurch verursachten Kosten.
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Die gestaffelten Übergangsfristen in § 5 Abs. 2 LHeimBauVO sollten eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Anpassung bestehender Heime an die neuen Anforderungen ermöglichen. Sie milderten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Belastungen, die auf Betreiber bestehender Heime sonst zukommen würden. Die grundsätzliche, allen Heimen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eingeräumte Frist von 10 Jahren stelle vor allem älteren Einrichtungen mit höherem Anpassungsbedarf sehr lange Zeiträume zur Verfügung, innerhalb derer die Einrichtungen ungestört finanziert und betrieben werden könnten. In Einzelfällen, etwa wenn ein Heim erst kurz vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder erst in Planung gewesen sei, könne die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Hiermit werde ein Bestandsschutz vermittelt, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Von Verfassungs wegen sei die Einräumung einer Übergangsfrist, die eine vollständige Refinanzierung ermögliche, nicht geboten. Rein tatsächlich treffe die Darstellung der Antragstellerin nicht zu, dass innerhalb der Übergangsfristen eine Refinanzierung getätigter Investitionen nicht möglich sei. Auch die Praxis lege keine 50jährigen Refinanzierungszeiträume fest. Im Anhörungsverfahren hätten fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert hätten, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Übergangsfrist für Doppelzimmer sei im Hinblick auf die Formulierung „anstreben“ schon fraglich, ob sie überhaupt eine gegenüber den Heimbetreibern durchsetzbare rechtliche Verpflichtung enthalte. Jedenfalls stehe eine solche Verpflichtung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, die im Einzelfall eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber und die Vermeidung von Härtefällen ermögliche. Zugleich trage die Vorschrift den Belangen der Heimbewohner Rechnung. Wenn der Abbau von Doppelzimmern den Heimbetreibern wirtschaftlich zugemutet werden könne, bestehe kein Grund, hiermit bis zum Ablauf der regulären Übergangsfrist zu warten. Zwar bestehe für Doppelzimmer mit einer Größe unter 22 m² lediglich eine Übergangsfrist von 10 Jahren, doch komme diese Größe hauptsächlich in älteren Heimen vor, die zu einem großen Teil hätten refinanziert werden können. Wenn - in seltenen Fällen - in jüngeren Heimen die Doppelzimmergröße 22 m² nicht erreicht werde, seien die Interessen der Heimbetreiber nicht schutzwürdig, weil die realisierten Zimmergrößen bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht zeitgemäß gewesen seien.
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§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass es auch Maßnahmen geben könne, die nicht im Vorgriff auf neue Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und deshalb wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermitteln aufwerfen würden, verbiete sich die von der Antragstellerin gewünschte Klarstellung, dass eine Rückforderung generell nicht in Betracht komme. Soweit eine Rückforderung von Fördermitteln nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen geboten sei, könne der Verordnungsgeber dies nicht ausschließen. Für die Einrichtung der Antragstellerin sei diese Bestimmung ohne Belang, da diese Einrichtung nicht gefördert worden sei.
59 
Mit der Möglichkeit von Befreiungen in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehe ein „Ventil“ für unverhältnismäßige Belastungen im Einzelfall.
60 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.

(2) Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung

1.
der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
2.
der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
3.
der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.

(3) Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung

1.
des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
2.
des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
3.
der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
4.
der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
5.
des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervorgehobener Form erfolgen.

(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.

(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Informationspflichten bleiben unberührt.

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.

(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Unternehmers.

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.

(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen betreiben nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in Heimverträge mit Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.

2

Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur Marseille-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehörten, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:

Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.

Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.

3

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom 1. März 2004 ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG in der damals noch geltenden Fassung vom 5. November 2001 (HeimG a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als Spezialvorschrift der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 SGB XI vor.

4

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 22. Oktober 2004 verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die Heimverträge mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:

Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG.

5

Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum 25. November 2004 und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

6

Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2004 zugestellt, den übrigen Klägerinnen am 25. Oktober 2004, der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte St. Elisabeth erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am 1. November 2004 einen neuen Bescheid, der am 2. November 2004 zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.

7

Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und 25. November 2004 Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am 18. November 2004 eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am 24. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der Kostenrelevanz kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der Heimverträge durch § 87a SGB XI bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.

9

Mit parallelen Urteilen vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend interpretiert werden, um Wertungswidersprüche zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 SGB XI entsprechenden Regelung abgekehrt.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Juli 2008 - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.

11

Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des Musterheimvertrages der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 HeimG mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI widerspreche. § 5 Abs. 5 HeimG a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 HeimG a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die Auslastungskalkulation aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 HeimG a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu Wertungswidersprüchen zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den Heimvertrag als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.

12

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2009 - BVerwG 8 B 5.09 - und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 8 B 6 bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.

13

Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender Heimverträge - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e HeimG a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 HeimG a.F. als heimvertragliche Spezialvorschrift das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das SGB XI das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in Einklang. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des SGB XI aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 HeimG a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.

14

Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG, da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.

15

Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.

16

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und vom 1. November 2004 aufzuheben.

17

Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

18

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

19

Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,

die Revisionen zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 HeimG" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.

21

Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. oder des § 87a Abs. 1 SGB XI komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG durch § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem 1. Januar 2002 bei den Vergütungsverhandlungen bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 WBVG die zuvor in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.

Entscheidungsgründe

22

Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).

23

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser Klägerinnen durch die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.

24

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten Mustervertrages und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende Heimverträge entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 HeimG a.F. noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG zum 30. April 2010 entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.

25

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in Sachsen-Anhalt fortgilt, und verletzen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.

26

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige Heimverträge, sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG a.F. für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).

27

Das Oberverwaltungsgericht musste die Anfechtungsklagen auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird (Brünner, in: Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar - LPK HeimG - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden (Brünner, a.a.O. Rn. 17; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. Rn. 16).

28

Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des Verfahrensmangels wären die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 HeimG, der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG einräumt.

29

Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen Entgeltvereinbarungen zwischen Kosten- und Heimträgern gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.

30

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.

31

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge. Aus § 26 Abs. 2 HeimG ergibt sich die Pflicht, die zum 1. Januar 2002 bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in Kraft getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anzupassen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 oder - für Altverträge - ab dem 1. Mai 2010 sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 WBVG).

32

Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG nicht auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem HeimG der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.

33

Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der Klägerinnen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger Heimverträge sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, waren die Fortgeltungsvereinbarungen bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum 30. April 2010 nach § 5 Abs. 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI, die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.

34

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft trat, auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des SGB XI sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert ausgewiesen werden.

35

Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. auf die Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.

36

Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F. verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden Heimentgelts auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 HeimG a.F. zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, Heimverträge mit Pflegeleistungsempfängern an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen Austauschverhältnisses und lässt dessen Verschiebung durch Fortgeltungs- oder Fortzahlungsabreden entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

37

Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).

38

Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und die Zulässigkeit der beanstandeten Mustervertragsklausel zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die Heimverträge gemäß § 26 Abs. 2 HeimG an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87a SGB XI, BTDrucks 14/5395 S. 35; Kuntz/Butz/Wiedemann, a.a.O. § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 HeimG a.F. mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum Heimgesetz eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.

39

§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des Mustervertrages der Klägerinnen vorgesehenen Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.

40

§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI gelten für alle Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der von pflegebedürftigen Pflegeheimbewohnern spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des SGB XI, das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

41

Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrags als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem Bundesgesetz sie vorgenommen wird.

42

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI für Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter Fortgeltungsvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.

43

§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.

44

Sein Tatbestand erfasst nicht die Heimverträge sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die Heimverträge derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise Heimverträge mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht die Fortgeltung des Heimvertrags schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.

45

Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 - BVerfGE 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 SGB XI zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in Heimverträgen mit dieser Personengruppe Rechnung.

46

Dem Einwand der Klägerinnen, ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das Heimvertrags- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 31). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des Änderungsvorschlags jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei Entgeltvereinbarungen im Rahmen der Auslastungskalkulation zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte Fortgeltungsabreden in Heimverträgen mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.

47

Der Einwand der Klägerinnen, diese Auslegung rufe Wertungswidersprüche zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.

48

Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im SGB XI getroffene Regelung zu Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den Klägerinnen angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.

49

Hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Heimverträge und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 WBVG ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 WBVG. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 WBVG, die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG, der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche Fortgeltungsvereinbarungen mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).

50

An der Verwendung der mangelhaften Mustervertragsklausel haben die Klägerinnen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 HeimG a.F. stattgefunden hatte.

51

Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die Klägerinnen verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die Klägerinnen auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.

52

Grundrechte der Klägerinnen sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. i.V.m. § 9 HeimG a.F., § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der Klägerinnen auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.

53

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
2.
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88),
3.
die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
4.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
5.
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.

(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
2.
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88),
3.
die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
4.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
5.
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.

(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.