(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

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Gewerberecht: Zum gewerberechtlichen Begriff einer Spielhalle

21.06.2016

Eine Einbeziehung von Funktionsräumen in den Spielhallenbegriff steht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Spiel-Räume isoliert Gegenstand einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO sein können.
Verwaltungsrecht

Wettbewerbsrecht: Zur Zulässigkeit von Poker im Internet

19.12.2011

Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers-BGH vom 28.09.11-Az:I ZR 93/10

Referenzen - Gesetze | § 33c GewO

§ 33c GewO zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

§ 33c GewO wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung


(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannte

Spielverordnung - SpielV | § 9


(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder au

Mitteilungsverordnung - MV | § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen


(1) Die Behörden haben mitzuteilen 1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewer

Spielverordnung - SpielV | § 3a


Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.
§ 33c GewO wird zitiert von 10 anderen §§ im Gewerbeordnung.

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Gewerbeordnung - GewO | § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

Gewerbeordnung - GewO | § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele


Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf1.die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,2.die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen V
§ 33c GewO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 27 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich
§ 33c GewO zitiert 1 andere §§ aus dem Gewerbeordnung.

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 93/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 189/08

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/08 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 43/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - I ZR 42/19

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/19 Verkündet am: 7. November 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2019 - Au 8 K 17.1005

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 17.1005 und Au 8 K 17.1006 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Bescheide des Landratsamts ... jeweils vom 1. Juni 2017 werden in Ziffern 5, 7.1 Satz 2 bis 6 sowie 7.16 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Aug. 2018 - Au 5 S 18.1006

bei uns veröffentlicht am 24.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 22 CS 18.1974

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Jan. 2014 - RO 5 K 12.1205

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Di

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 16 K 14.4670

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 14.4670 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 570 Hauptpunkte: Untersagungsverfügung, formelle Illegal

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Aug. 2017 - Au 5 K 17.419

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2015 - M 16 K 15.414

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.414 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Geldspielgeräte; Geeignetheitsbestätigung für Aufste

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2018 - AN 4 K 18.00812, AN 4 K 18.00813

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Die Klage im Verfahren AN 4 K 18.00812 wird abgewiesen. 2. Das Verfahren AN 4 K 18.00813 wird eingestellt. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens AN 4 K 18.00812. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.90

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 und Au 8 K 17.1093 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu trag

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RO 5 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Geeignet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 CS 15.1538

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antra

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - Au 5 K 13.1539

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat die jeweilige Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Klägerin darf die Vollstreckung durch Sic

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Jan. 2014 - RO 5 K 13.1206

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Jan. 2014 - 5 K 13.1221

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - Au 5 S 17.420

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich i

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Jan. 2014 - 5 K 13.1217

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Aug. 2015 - RN 5 E 15.1043

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin b

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - Au 5 S 16.1514

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2016 gegen die Ziffern 2 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Feb. 2019 - 4 B 1137/18

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.7.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitw

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 4 A 1938/16

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 8 C 16/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für die Betriebsstätte B.straße ... in

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 20/18

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordn

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 853/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm durch Bescheid vom 11.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - II R 43/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015  6 K 6071/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - II R 42/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015  6 K 6070/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2018 - II R 21/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2014  2 K 257/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Feb. 2018 - 6 S 2610/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. November 2017 - 5 K 8980/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Jan. 2018 - 1 M 156/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 13. November 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 12 B 46/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwe

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 07. Aug. 2017 - 1 L 754/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2017 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegen

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betriebs e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision w

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - 8 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für eine bestehende Spielhalle.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es den Antrag auf Erstreckung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 auf § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2 und 3 und §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Umsetzun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 5/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen in der ... Chaussee ... in Berlin negativ betreff

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Wiedererteilung einer Erlaubnis für die von ihr seit 2012 in der D. Straße ... in K. betriebene Spielhalle.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 6/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 8/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften über die Aufstellung von Spielgeräten in zwei von ihr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Erlaubnissen für acht von ihr geplante Spielhallen im Verbund im Gebäudekomplex K.weg ... in Berlin.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Okt. 2016 - 1 K 5646/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. 1Tatbestand 2im Dezember 2011 stellte die Klägerin für sich und die vertretungsberechtigten Herren E.        und L.      einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a GewO. Der Kläge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 B 125/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.1.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Der Stre

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2016 - 14 A 1007/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 320.092,10 Euro festgeset

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 B 1361/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Stre

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Mai 2016 - 4 B 1360/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Stre

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht...
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren...