Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16

bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2016 - 12 K 1708/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist mit ihren zuletzt gestellten Anträgen,
„1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller zu 1 und 2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure für das Land Baden-Württemberg zu bestellen und in die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufzunehmen,
2. die Fortdauer der Bestellung des Antragstellers zu 3 als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Baden-Württemberg über den 31.08.2016 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen,
3. hilfsweise in Bezug auf den Antragsteller zu 3 für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung nach dem 31.08.2016 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für das Land Baden-Württemberg zu bestellen und den Antragsteller zu 3 in die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufzunehmen,“
zulässig. Insbesondere steht die Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, nach dem die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten muss und vom Beschwerdegericht nur auf die dargelegten Gründe geprüft wird, den im Laufe des Beschwerdeverfahrens geänderten Anträgen nicht entgegen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95, und vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 m. w. N.). Im vorliegenden Fall führt die Änderung der Anträge nicht zu einem anderen Prüfungsumfang mit der Gefahr einer zusätzlichen Belastung des Beschwerdegerichts, da die in Bezug auf die Antragsteller zu 1 und zu 2 umgestellten Anträge lediglich dazu dienen, das Sicherungsmittel in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO an die mittlerweile geänderten tatsächlichen Bedingungen anzupassen. Denn beide haben zwischenzeitlich die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG normierte Altersgrenze überschritten und möchten durch die beantragte einstweilige Anordnung nunmehr erreichen, dass das im Gesetz vorgesehene Erlöschen ihrer Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV) rückgängig gemacht wird. Der Streitgegenstand in der zwischenzeitlich anhängig gemachten Hauptsache, der auf die gerichtliche Feststellung zielt, dass ihre Bestellung zum ÖbV über den Zeitpunkt des Ablaufs des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, fort gilt, verändert sich durch das Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze hingegen nicht. Damit bliebt auch das Antragsbegehren im vorläufigen Rechtsschutz unverändert.
II.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Insbesondere ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen, ob der von den Antragstellern behauptete Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegt (dazu unter 1.). Zudem haben sie keine Umstände vorgebracht, die auf irreparable Nachteile oder ihre existentielle Betroffenheit schließen lassen könnten, um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können (dazu unter 2.).
1. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sieht vor, dass das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Ob - wovon die Antragsteller ausgehen - diese Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nicht vereinbar ist, steht nicht ohne Weiteres fest.
a) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, soweit es um die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geht, in erster Linie an den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen ist und nicht (mehr) an denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, sodass für die unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Sekundärvorschrift kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 43). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf die Höchstaltersgrenze bei Notaren, in der dieses Gericht die Frage aufwirft, ob eine Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung des Berufsrechts der Notare auf die Europäische Union im Wege der begrenzten Einzelermächtigung überhaupt erfolgt ist (vgl. nur Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 -, BGHZ 185, 30, und 17. März 2014 - NotZ (Brfg) 21/13 -, MDR 2014, 553), ebenfalls nicht mehr bedenkenlos auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gleiches gilt im Übrigen für den Hinweis des Antragsgegners auf den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2000/78/EG, nach dem die Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt. Insoweit ist aber ohnehin geklärt, dass dieser Erwägungsgrund sich auf die Klarstellung beschränkt, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen entgegensteht, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-388/07 -, „Age Concern England“, Slg. 2009, I-1569, Ls. 2 und Rn. 25).
b) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die im Schreiben des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. März 2016 auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG gestützte Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Feststellung des Fortbestehens ihrer Ämter als ÖbV gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt, zu dessen Zielen es nach § 1 AGG gehört, Benachteiligungen wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
10 
aa) Der Senat geht zunächst trotz gewisser Bedenken davon aus, dass sowohl der sachliche als auch persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist.
11 
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG umfasst der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei selbständiger Erwerbstätigkeit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. Eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) liegt vor, denn die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da mit ihrem Überschreiten die Bestellung zum ÖbV kraft Gesetzes erlischt. Betroffen ist auch eine selbständige Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist jede Tätigkeit anzusehen, die unabhängig von Weisungen, also frei in Bezug auf die Organisation der Arbeit ist sowie gegen Vergütung und auf eigene Rechnung erfolgt. Erfasst sind damit unter anderem freiberufliche und unternehmerische Dienste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE, 139, 1, Rn. 22), wozu auch die Tätigkeit als ÖbV gehört. Zu den Bedingungen für den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zählen die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind oder die die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Tätigkeit darstellen. Entscheidend dafür, ob der Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die in Rede stehende Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG beschränkt wird, ist, ob die Regelung geeignet ist, die Nachfrage nach den von den Antragstellern angebotenen Dienstleistungen zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 33). Dies ist der Fall, da die Antragsteller mit Erlöschen ihrer Bestellungen zu ÖbV die mit diesem Amt übertragenen Aufgaben nicht mehr ausüben, sie also vor allem keine Katastermessungen mehr vornehmen dürfen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (a. a. O.) entschiedenen Fall ist die Bestellung zum ÖbV nach baden-württembergischem Landesrecht nicht von vornherein befristet, sondern sie wird auf Antrag einmal verliehen und gilt dann bis zum Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 VermG genannten Erlöschenstatbestände (Entlassung, Erreichen der Altersgrenze, Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, Amtsenthebung, Ableben). Der ÖbV muss also nicht immer wieder neu „Zugang“ zur Bestellung als ÖbV beantragen, sondern diese wird ihm unbefristet verliehen und nur kraft Gesetzes genommen. Bereits insoweit stellt sich die Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet ist, der im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG nur die Zugangsbedingungen zu einer selbständigen Tätigkeit dem AGG unterstellt.
12 
Die Beantwortung sowohl dieser als auch der Frage nach der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereich hängt entscheidungserheblich davon ab, wie der Begriff des Zugangs zur Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Denn nach § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereich ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AGG bejaht (siehe ähnlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 -, juris, Rn. 17, zum Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren, sowie Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Bestellung als ÖbV kraft Gesetzes erlischt und der mit der Bestellung verbundene Tätigkeitsbereich endet, erscheint es fraglich, ob insoweit der „Zugang zur Erwerbstätigkeit“ betroffen ist. Aus Sicht des Senats spricht einiges dafür, den Begriff des Zugangs erweiternd als „fortgesetzten Zugang“ auszulegen. Denn ein zu enges Begriffsverständnis vermag das Problem nicht zuverlässig zu lösen, in dem eine altersbezogene Maßnahme zur Beendigung einer Tätigkeit führt – hier das Erlöschen der Bestellung zum ÖbV mit Erreichen der Höchstaltersgrenze –, während der Betroffene in der nächsten logischen Sekunde einen Antrag auf Bestellung zum ÖbV beantragen könnte und ihm diese nicht unter Hinweis auf das Alter versagt werden könnte, nur um im nächsten Moment mit Blick auf die Altersgrenze die Bestellung wieder zu verlieren (vgl. zu dieser „Karussellproblematik“ und zum Meinungsstand Bauer/Arnold, AGG-Probleme bei vertretungsberechtigten Organmitgliedern, ZIP 2008, 993 m. w. N.). Diese erweiternde Auslegung findet in den Erwägungsgründen 4, 9, 11 und 12 der Richtlinie 2000/78/EG, die das AGG umsetzt, eine Stütze. Sie betonen die Wichtigkeit des Schutzes vor Diskriminierung (Erwägungsgrund 4) und von Beschäftigung und Beruf als Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind (Erwägungsgrund 9). Angesichts dessen kann eine Diskriminierung wegen Alters die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren (Erwägungsgrund 11), sodass jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemeinschaftsweit untersagt werden sollte (Erwägungsgrund 12). Diesen Erwägungen des Unionsgesetzgebers ist zu entnehmen, dass es ihm um einen möglichst weitreichenden und umfassenden Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben ging. Im Lichte des unionsrechtlichen Auslegungsgrundsatzes „effet utile“ dürfte daher, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung zu erreichen, die erweiternde Auslegung geboten sein.
13 
bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht nicht überwiegend wahrscheinlich fest, dass eine Benachteiligung wegen des Alters nach § 8 Abs. 1 oder § 10 Satz 1 und 2 AGG, jedenfalls aber nach Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG nicht ausnahmsweise erlaubt sein könnte.
14 
α) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG vorliegen und hat sich hierbei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Tätigkeit als ÖbV in nicht unerheblichem Umfang von der körperlichen Fitness abhängig ist. Die Beschwerde ist dieser Annahme entgegengetreten, indem sie auf die vorhandene körperliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller und im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die ÖbV nicht zwingend selbst die körperlich schwierigen Tätigkeiten vornehmen müssten, sondern hierfür Fachkräfte heranziehen könnten (§ 6 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Bestellung und Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 8. Juni 2013 - ÖbVI-Berufsordnung).
15 
Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Auslegung hatte (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, „Wolf“, Slg. 2010, I-1, vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, und vom 13. November 2014 - C-416/13 -, „Perez“, ECLI:EU:C:2014:2371). In diesen Urteilen hat der EuGH zunächst betont, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG eine Ausnahme zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt und daher eng auszulegen ist. Ferner hat er betont, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss. Jene ist nur rechtmäßig, wenn sie ihrerseits als eine angemessene berufliche Anforderung einzustufen ist.
16 
Im Urteil „Wolf“ hat der EuGH festgestellt, dass eine Maßnahme, durch die für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes das Höchstalter auf 30 Jahre festgelegt wird, verhältnismäßig ist, da diese Grenze erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten. Der EuGH ist zu diesem Ergebnis jedoch erst gekommen, nachdem er anhand der ihm vorgelegten wissenschaftlichen Daten festgestellt hatte, dass einige der den Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung eine „außergewöhnlich hohe“ körperliche Eignung erfordern und dass nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um eine solche Tätigkeit auszuüben. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eine Einstellung im fortgeschrittenen Alter zur Folge hätte, dass eine zu große Zahl von Beamten nicht für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben verwendet werden könnte. Außerdem würde eine solche Einstellung nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich muss für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, „Wolf“, Slg. 2010, I-1, Rn. 41 und 43). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH die körperliche Leistungsfähigkeit und ihre altersbedingte Abnahme bei Piloten als „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG anerkannt, aber sie als unangemessen verworfen, da Piloten unter bestimmten Umständen auch noch nach Überschreiten der im streitigen Fall geltenden Höchstaltersgrenze des maßgeblichen Manteltarifvertrags weiterhin als Piloten tätig sein durften (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003). In gleicher Weise hat der EuGH in seinem Urteil „Perez“ anerkannt, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung des Berufs eines örtlichen Polizeibeamten angesehen werden kann. Allerdings stellte er - unter Hinweis auf sein Urteil „Wolf“ - fest, dass ein derartiges Höchstalter kein verhältnismäßiges Erfordernis darstelle, da die den Beamten der örtlichen Polizei zugewiesenen Aufgaben die Eignung, über die die Beamten für die Erfüllung bestimmter dieser Aufgaben verfügen müssten, nicht immer mit der „außergewöhnlich hohen“ körperlichen Eignung vergleichbar sei, die der Feuerwehr insbesondere bei der Brandbekämpfung regelmäßig abverlangt werde.
17 
Übertragen auf den vorliegenden Fall erscheint es nicht gänzlich fernliegend, dass die körperliche Leistungsfähigkeit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als ÖbV ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend die Tätigkeiten des ÖbV beschrieben und die damit verbundenen körperlichen Anforderungen illustriert. Die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit erreichen aber wohl nicht den hohen Stellenwert, den der EuGH der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG für die Rechtfertigung einer Diskriminierung wegen des Alters unterstellt. Denn eine außergewöhnlich hohe körperliche Eignung ist für die Tätigkeit eines ÖbV, insbesondere für die Durchführung von Katastermessungen, nicht vonnöten. Hiervon geht im Übrigen offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn er normiert als Höchstalterseintrittsgrenze in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG für die Bestellung zum ÖbV die Vollendung des 60. Lebensjahrs.
18 
β) Ungeachtet des § 8 AGG ist nach § 10 Satz 1 und 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters aber auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
19 
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrunds mit dem Argument bejaht, es liege ein sozialpolitisches Ziel in Form einer in § 11 Abs. 1 VermG angelegten Bedarfsprüfung vor, die dazu diene, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens als Gemeinschaftsgut von hohem Stellenwert zu schützen. Darüber hinaus hat es seine Auffassung damit begründet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG auch dazu diene, die zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen, und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Höchstaltersgrenze bei Notaren Bezug genommen. Dem tritt die Beschwerde im Einzelnen entgegengetreten.
20 
Der Senat hegt gewisse Zweifel, ob die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, jedenfalls aber ihr allgemeiner Kontext ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 und 2 AGG verfolgt.
21 
Während das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertrat, nicht nur sozialpolitische sondern auch sonstige dem Gemeinwohl dienende Ziele könnten legitime Ziele im Sinne des AGG sein (so Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 33), hat es diese Rechtsprechung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben. Es fordert nunmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. nur Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003), dass nur sozialpolitische Ziele legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019). Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters können also nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung rechtfertigen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme - hier die gesetzliche Höchstaltersgrenze in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG - ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, ist in einem ersten Schritt aus der Bestimmung selbst zu entnehmen. Lässt sich - wie hier - aus der Vorschrift hierzu jedoch nichts herleiten, so können andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 -, „Palacios“, Slg. 2007, I-8531, Rn. 57, vom 5. März 2009 - C-388/07 -, „Age Concern England“, Slg. 2009, I-1569, Rn. 45, und vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 11. November 2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 24).
22 
Der Antragsgegner verweist unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung über das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes (LT-Drs. 14/7075) darauf, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch eine landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen verfolge. Hierzu gehörten alle Faktoren, die die Anzahl der ÖbV beeinflussten, mithin auch das Alter. Es sei ferner evident, dass faire Zugangschancen zum Amt des ÖbV ohne die Altersgrenze erheblich gefährdet seien. Dem vermag der Senat nicht ohne Weiteres zu folgen.
23 
In einem ersten Schritt mag diese aus der Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/7075 abgeleitete Sichtweise des Antragsgegners vertretbar erscheinen. Sie muss sich aber den Einwand der Antragsteller gefallen lassen, dass das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze (GBl. 2010, S. 989) die hier in Rede stehende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG nicht geändert hat. Von daher liegt es nicht zwangsläufig auf der Hand, dass die gesetzliche Änderung, die nach gesetzgeberischer Intention unbestreitbar einer „landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen durch eine landesweite Bestellung der ÖbV“ (vgl. LT-Drs. 14/7075, S. 2) dienen sollte, (auch) das sozialpolitische Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur verfolgt (zur Zulässigkeit dieses Ziels vgl. grundsätzlich EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 -, „Fuchs“, Slg 2011, I-6919, Rn. 50). Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung unter „II. Wesentlicher Inhalt“ und dort unter „4. Weitere Liberalisierung der Bestellung von ÖbV in §§ 11, 12 VermG“ (vgl. LT-Drs. 14/7075, S. 15, zu §§ 11, 12 VermG):
24 
„Insbesondere im Zusammenhang mit der teilweise gesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung ist eine flächendeckende Versorgung mit Vermessungsleistungen sicherzustellen. ÖbV können künftig landesweit tätig werden. Gründe für eine Einschränkung gibt es nicht mehr, da eine hohe Einheitlichkeit im Liegenschaftskataster landesweit gegeben ist. Mit der neuen Regelung wird eine größere Flexibilität bei der Aufgabenwahrnehmung der ÖbV erreicht. Der Verwaltungsaufwand wird reduziert. Außerdem werden die Möglichkeiten des Zusammenschlusses von ÖbV ausgeweitet.“
25 
Dies deutet eher auf die Erhöhung der landesinternen Freizügigkeit der ÖbV hin als auf den Wunsch nach Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur.
26 
Zu bemerken ist ferner, dass die streitige Höchstaltersgrenze in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG erstmals durch Art. 67 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (GBl. 2004, S. 469) eingeführt wurde. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3201, S. 342) heißt es zu § 13 Abs. 1 VermG:
27 
„Absatz 1 übernimmt, redaktionell angepasst, im Wesentlichen die Regelungen des § 20 der ÖbV-Berufsordnung.
Künftig erlischt das Amt des ÖbV auch mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Damit soll vermieden werden, dass ein ÖbV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maß nachkommen kann. Für ÖbV, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt diese Bestimmung nicht (§ 20 Abs. 3).
[…]“
28 
Diese Gesetzesbegründung belässt einigen Spielraum für eine Auslegung sowohl im Sinne der Antragsteller als auch des Antragsgegners und wird eine vertiefte Auseinandersetzung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Materialien aus dem gesetzgeberischen Verfahren, im nunmehr anhängigen Hauptsacheverfahren erfordern. Auf der einen Seite kann aus dieser Begründung abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass der ÖbV mit Erreichen des 70. Lebensjahrs nicht mehr hinreichend in der Lage ist, die ihm kraft öffentlicher Bestellung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39). Dahinter wiederum ist die Befürchtung des Gesetzgebers zu vermuten, dass angesichts des durch den Alterungsprozess bedingten Abbaus der körperlichen und geistigen Fähigkeiten die den ÖbV übertragenen Aufgaben nicht mehr – ausreichend – erfüllt werden und es hierdurch letztlich zur Gefährdung der öffentlichen Aufgabenerfüllung im Vermessungswesen, mithin der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesen kommt. Dieser Gesetzeszweck ist zwar ein dem Gemeinwohl dienender Zweck, jedoch kein sozialpolitischer Zweck im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auf der anderen Seite erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit dem ausdrücklich geäußerten Wunsch nach Vermeidung einer altersbedingten unzureichenden Erledigung der Amtspflichten auch den „dahinterstehenden“ zulässigen sozialpolitischen Zweck einer durchmischten Altersstruktur verfolgt hat. Zwar ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber auf diesen Gesetzeszweck nicht ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. zu einem solchen ausdrücklichen Hinweis im maßgeblichen Landesrecht Sächs. OVG, Urteil vom 11. November 2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 29, sowie BT-Drs. 11/8307, S. 18 in Bezug auf die Einführung einer Höchstaltersgrenze für Notare). Diese Annahme lässt sich jedoch nicht zwangsläufig ausschließen, da noch vor Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes und nach der ÖbVI-Berufsordnung keine Höchstaltersgrenze galt und „[d]ie grundlegenden Bestimmungen zur Bestellung und Amtsausübung des ÖbV und zum Erlöschen des Amts, die bisher teilweise lediglich im Wege einer Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums (ÖbV-Berufsordnung) geregelt waren, nunmehr gesetzlich geregelt und bedarfsgerecht fortgeschrieben [werden]“ sollten (vgl. LT-Drs. 13/3201, S. 327). Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, kann unter Umständen aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG abgeleitet werden, der bestimmt, dass zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht bestellt werden darf, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bereits zur Vorgängervorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖbV-VO war anerkannt, dass sie mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Amtes des ÖbV, die Altersstruktur des Berufsstandes und die besonderen Leistungsanforderungen des Berufs des ÖbV erforderlich ist (vgl. Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 11, Rn. 20). § 11 VermG hat diese Regelungen im Wesentlichen übernommen (vgl. LT-Drs. 13/3201, S. 339). Auch insoweit besteht noch Bedarf nach weiterer Nachforschung des Hintergrunds der genannten Bestimmungen im Hauptsacheverfahren.
29 
Ob schließlich - wie der Antragsgegner meint - aus § 11 Abs. 1 VermG ein sozialpolitischer Zweck im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgeleitet werden kann, vermag der Senat mit den ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verlässlich zu beantworten. Tendenziell begründet diese vom Antragsgegner geäußerte Annahme aber Bedenken. Zwar ist richtig, dass eine Bedarfsprüfung, die der Antragsgegner im Begriff des öffentlichen Interesses in § 11 Abs. 1 VermG verortet, ein sozialpolitisches Ziel in Form der Eröffnung fairer Zugangschancen für jüngere Bewerber darstellen kann. Allerdings ist die öffentliche Bestellung zum ÖbV unabhängig von einer konkreten Bedarfsplanung, das Ausscheiden älterer Sachverständiger ist damit keine Voraussetzung für das Nachrücken Jüngerer. Im Übrigen erscheint fraglich, ob § 11 Abs. 1 Halbs. 2 VermG den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Bedarfsprüfung überhaupt genügt, da weder zumindest Auswahlkriterien noch ein rechtsförmiges Auswahlverfahren vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28).
30 
γ) Schließlich spricht einiges dafür, dass die Benachteiligung der Antragsteller wegen ihres Alters mit Blick auf Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein dürfte.
31 
Die Antragsteller machen hierzu geltend, dass die vom Antragsgegner befürchtete mit dem Wegfall der Höchstaltersgrenze sehr rasch eintretende erhebliche Überversorgung an amtlichen Vermessungsdienstleistungen und die Gefahr eines damit korrespondierenden ruinösen Wettbewerbs unter ÖbV nicht nur zu pflichtwidrigem Verhalten von ÖbV, sondern sogar zu Straftaten führen könne, eine geradezu groteske Beschreibung einer Gefährdungslage sei, für die der Antragsgegner keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkte benennen könne.
32 
Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, nach der diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind, wurde zwar nicht in das AGG übernommen. Umgekehrt hat der Bundesgesetzgeber auf den Sicherheitsvorbehalt auch nicht bewusst verzichtet. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und in der Gesetzesbegründung. Damit steht das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019 f., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 10). Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfelds zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, Rn. 55). Die Bestimmung ist eng auszulegen, weil sie eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 60, und vom 13. September 2011 - C-447/09 -, „Prigge“, Slg. 2011, I-8003, Rn. 56).
33 
Anders als die Antragsteller meinen, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG - unabhängig von den momentanen konkreten Verhältnissen - einen unionsrechtskonformen Sicherheitsvorbehalt darstellt. Unter Beachtung der zu Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG ergangenen und oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht nicht ohne Weiteres fest, dass die - jedenfalls auch - verfolgte Zielsetzung der Höchstaltersgrenze, nämlich die Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens, als eine Maßnahme anzusehen ist, die für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Denn ausweislich § 5 Abs. 2 VermG dienen die den ÖbV zugewiesenen Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, das durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nachweist und insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden dient und Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VermG). Die den ÖbV zugewiesenen Tätigkeiten dienen damit unter anderem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verwirklichung eines ordnungsgemäßen Grundstücksverkehrs und der Gewährleistung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
34 
Die Höchstaltersgrenze dürfte auch zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG notwendig sein. Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 12). Diese Voraussetzung dürften vorliegen. Denn ein generelles Höchstalter ist geeignet, ÖbV, bei denen (inzwischen) altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben ist, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllen, aus dem Kreis der ÖbV herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen. Die Höchstaltersgrenze ist auch erforderlich. Zwar wäre eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen ÖbV ein milderes Mittel, da es den individuellen Leistungsabbau berücksichtigen könnte (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 VermG). Sie ist aber nicht in gleicher Weise wie eine Höchstaltersgrenze dazu geeignet, weil sie zu spät käme. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die öffentliche Bestellung würde noch fortbestehen bis bei der nächsten Überprüfung die Mängel zu Tage treten. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne und den betroffenen Antragstellern zumutbar. Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.). Schließlich dürfte auch die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Kohärenz vorliegen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Ausnahmen von der in Rede stehenden Altersgrenze die Kohärenz der betreffenden Regelung nicht in der Weise beeinträchtigen, dass sie zu einem diesem Ziel entgegenwirkenden Ergebnis führen. Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, „Domnica Petersen“, Slg. 2010, I-47, Rn. 53, und vom 10. März 2009 - C-169/07 -, „Hartlauer“, Slg. 2009, I-1721, Rn. 55). Auch dies ist der Fall. Zwar unterliegen nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure hinsichtlich ihrer Tätigkeit keiner Altersgrenze, während dies für ÖbV angesichts § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG der Fall ist. Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.).
35 
2. Der von den Antragstellern begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Sie ist aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, VBlBW 2009, 149). Eine Ausnahme kommt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn die Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, mithin wenn der Verweis auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens mit unzumutbaren oder gar irreparablen, die Existenz der Antragsteller bedrohenden Nachteilen verbunden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 1994 - 6 S 745/94 -, juris). Derartige Nachteile haben die Antragsteller jedoch nicht behauptet.
36 
Sie haben insoweit erstinstanzlich geltend gemacht, ihnen würde die „Ausübung ihres ÖbV-Berufs mit dem Eingreifen der Altersgrenze […] unmöglich gemacht“, da „[b]ei der Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben […] die anfallenden Vermessungsleistungen in aller Regel ‚im Paket‘ in der Weise vergeben [werden], dass hoheitliche und nicht-hoheitliche Messungen bei ein und derselben Vermessungsstelle beauftragt“ würden. Eine Trennung der hoheitlichen von den nicht hoheitlichen Messungen erfolge dabei regelmäßig nicht, sodass den Antragstellern nur noch eine Bewerbung um solche Aufträge verbliebe, die ausschließlich Ingenieurvermessungen zum Gegenstand hätten. Zudem müsse eine Interessenabwägung erfolgen, in die einzustellen sei, dass sich potentielle Auftraggeber angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens anderweitig orientieren würden.
37 
Die Antragsteller räumen demnach ein, dass die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit irreparablen oder gar ihre Existenz gefährdenden Nachteilen einhergeht. Denn in finanzieller Hinsicht mag das Erlöschen ihrer Bestellung zum ÖbV zwar mit - von den Antragstellern nicht näher substantiierten - Nachteilen verbunden sein. Die hohe Schwelle für die Zulassung einer Vorwegnahme der Hauptsache wird aber nicht erreicht, da die Antragsteller gleichwohl ihre Tätigkeit als Vermessungsingenieure weiter ausüben und so einen finanziellen Ausgleich erzielen können. Auch der Hinweis auf den Bekanntheitsverlust als ÖbV ist jedenfalls nicht von irreparabler Natur. Denn ein Obsiegen in der Hauptsache unterstellt, sind die Antragsteller auf die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung geführte Liste wieder aufzunehmen und damit für potentielle Auftraggeber ohne Weiteres wieder greifbar.
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG (3 x 15.000,-- Euro; in Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 6 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu di

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verände

Vermögensgesetz - VermG | § 11 Grundsatz


(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In di

Vermögensgesetz - VermG | § 13 Haftung des staatlichen Verwalters


(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staat

Vermögensgesetz - VermG | § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen


Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 31. März 2016 - 12 K 1708/16

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Die Antragsteller begehren vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Okt. 2010 - 1 S 2029/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2010

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2008 - 13 S 418/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2007 - 7 K 4753/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2006 - 11 S 1455/05

bei uns veröffentlicht am 18.01.2006

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschw
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 S 852/16.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2017 - 2 Sa 440/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.08.2016 - 8 Ca 533/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt,

Referenzen

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre jeweilige Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht zum 31.03.2016 (für den Antragsteller zu 1), zum 31.05.2016 (für den Antragsteller zu 2) bzw. zum 31.08.2016 (für den Antragsteller zu 3) erlischt, mithin dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) auf sie keine Anwendung findet.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
I.
Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Anträge örtlich zuständig, weil aufgrund einer in der Hauptsache statthaften negativen Feststellungsklage § 52 Nr. 5 VwGO maßgeblich ist, wonach es für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des Antragsgegners ankommt.
II.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragsteller begehren eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Dies ergibt sich daraus, dass Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Durch ein Fortdauern der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach dem gesetzlich vorgesehen Datum des Erlöschens der Bestellung hätten die Antragsteller weiterhin das Recht, als Beliehene staatliche Vermessungsleistung durchzuführen und insbesondere durch das Abmarken von Grenzpunkten Verwaltungsakte zu erlassen. Diese Rechtshandlungen könnten bei einem Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache nicht wieder rückgängig gemacht werden (vgl. Kammerbeschl. vom 17.01.2012 - 12 K 4401/11).
In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn die zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.04.2004 - 6 S 17/04 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
2. Obwohl die Antragsschrift erst am Gründonnerstag per Post mit begehrter Entscheidung innerhalb Wochenfrist in Bezug auf eine 2004 in Kraft getretene Regelung beim Gericht eingegangen ist, liegt ein Anordnungsgrund vor. Dieser ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit infolge des alsbaldigen Erlöschens der Bestellung der Antragsteller als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre für die Antragsteller insbesondere aufgrund der nach ihren Angaben vorhersehbaren Einbuße an Vermessungsaufträgen mit erheblichen Nachteilen verbunden.
3. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) ist rechtmäßig. Sie ist insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.
10 
a) § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, wonach das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats erlischt, in dem dieser das 70. Lebensjahr vollendet, stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar, die gemäß §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich unzulässig ist.
11 
b) Diese unmittelbare Benachteiligung ist jedoch nach § 10 Satz 1 AGG zulässig. Gemäß § 10 Satz 1 AGG liegt eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters vor, wenn diese objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das AGG, das die Richtlinie 2000/78/EG (RL) in nationales Recht umgesetzt hat, ist dabei dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur solche Ziele im Rahmen des § 10 Satz 1 AGG legitim sind, die sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL ergeben. Demgemäß sind legitime Ziele insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09, Prigge - EuZW 2011, 751, RdNr. 81 m.w.N.) und dem folgend das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 01.02.2012, NJW 2012, 1018, 1019, RdNr. 16) sehen somit vor allem sozialpolitische Ziele als legitim im Sinne dieser Regelung an.
12 
Der Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT Drucks. 13/3201, S. 342) führt zur Begründung der 2004 eingeführten Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG an, dass durch diese vermieden werden solle, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maß nachkommen kann. Insoweit reicht es allerdings aus, legitime Ziele aus dem Kontext der betreffenden Maßnahme abzuleiten, wenn gewisse Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind. (vgl. EuGH Urt. v. 16.10.2007 - C-411/05, Palacios de la Villa, RdNrn. 56 und 57). Diese Anhaltspunkte finden sich insbesondere in § 11 Abs. 1 VermG, der eine Bestellung dann vorsieht, soweit das öffentlichen Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht. Daran knüpft wiederum § 1 der ÖbVI-Berufsordnung an, der die Voraussetzungen für die Bestellung regelt. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Vermessungswesens ergibt (LT Drucks. 14/7075), ist dessen wesentliches Ziel die landesweite flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen durch eine landesweite Bestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Mit dem Vorbehalt des entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist im Falle eines Überangebots an Vermessungsingenieuren eine Bedarfsprüfung angelegt. Der Umstand, dass in der Vergangenheit bzw. aktuell eine solche Prüfung aufgrund maßvoller Bewerberzahlen faktisch nicht durchgeführt worden ist und wird, steht der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Es wird nämlich gerade bezweckt, für den Fall einer „Überversorgung“ die Möglichkeit der Regulierung zu haben, um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens als Gemeinschaftsgut von hohem Stellenwert zu schützen. Dass der Gesetzgeber auf ein solches Korrektiv verzichten wollte, ist nicht ersichtlich und dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bedarfsprüfung keine genauere gesetzliche Ausformung erfahren hat. Mithin dient § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG auch dazu, die zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen, weil die Anzahl dieser Stellen rechtlich begrenzt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2012 - Az. NotZ 12/11 - juris RdNr. 8).
13 
Die Einführung der Altersgrenze ist auch eine objektive und angemessene Maßnahme. Sie betrifft jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in gleicher Weise und ist so ein geeignetes und erforderliches Mittel, um den nötigen Platz für jüngere Bewerber zu schaffen. Denn auf andere Weise als durch eine Altershöchstgrenze lässt sich die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur kaum erreichen. Es müsste nämlich in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, dass in erster Linie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 4 VermG erfüllt sind. Dies würde letztlich stets auf die Frage hinauslaufen, ob der jeweilige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur noch die persönliche Eignung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 VermG besitzt, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen könnte und dem Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure insgesamt Schaden zufügen könnte (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 21.05.2012 - 2 L 1854/11).
14 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig. Mit der Höchstaltersgrenze von 70 Lebensjahren geht § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG beispielsweise über die grundsätzliche Altersgrenze für Beamte des Landes Baden-Württemberg, die gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtG mit der Vollendung des 67. Lebensjahres das Ruhestandsalter erreichen, hinaus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller den selbständigen Beruf des Vermessungsingenieurs weiter ausüben können. Allein der Umstand, dass - wie vorgetragen - private und öffentliche Aufträge zumeist verknüpft sind, vermag die allgemeine Berufsausübung als Vermessungsingenieur nicht in Frage zu stellen. Die angegriffene Regelung existiert auch seit nunmehr 12 Jahren, sodass sich die Antragsteller auf das Erlöschen ihres öffentlichen Amtes haben einstellen können.
15 
c) Im Übrigen liegt eine Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG vor. Hiernach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die Vorschrift setzt u.a. Art. 4 Abs. 1 der RL in deutsches Recht um. Sie stellt klar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals rechtfertigen können (vgl. BT Drucks. 16/1780 S. 35; BT Drucks. 16/2022 S. 6, 12). Eine Anforderung ist dann „entscheidend“ für eine bestimmte berufliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit ohne sie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die zusätzliche Einschränkung auf „wesentliche“ Anforderungen soll eine gewisse Erheblichkeitsschwelle statuieren (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 8 AGG RdNr. 9). Bejaht wird aber das Alter als entscheidende berufliche Anforderung bereits dann, wenn damit eine besondere Eigenschaft regelmäßig verknüpft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-229/08, Wolf).
16 
Die Antragssteller haben nicht vorgetragen und folglich auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die volle körperliche Eignung besitzen, auch noch über das 70. Lebensjahr hinaus der Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nachgehen zu können.
17 
Doch selbst wenn weiterhin eine solche körperliche Eignung bestünde, ist die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze gerechtfertigt. Denn der Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist in nicht unerheblichem Umfang von der körperlichen Fitness abhängig. Die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs umfasst maßgeblich die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung von Flurstückgrenzen, § 1 Nr. 3 VermG. Demgemäß handelt es sich nicht um eine ausschließliche Bürotätigkeit, sondern auch um eine Tätigkeit in freier Natur und dort in auch mitunter steilem oder schwer zugänglichem Gelände. Diesem Umstand trägt u.a. § 6 Abs. 3 Nr. 3 VermG Rechnung, der festlegt, dass Flurstückgrenzen nicht abgemarkt werden, wenn die Abmarkung „nicht zumutbar“ ist. Mit zunehmendem Alter und damit einhergehendem Verlust an körperlicher Fitness dürfte diese (subjektive) Unzumutbarkeitsschwelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs deutlich absinken. Weiter illustriert etwa der Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 VermG, wonach jedenfalls bis an das Bett eines Gewässers heran Abmarkungen durchzuführen sind, dass nicht unwesentliche Anforderungen an die körperliche Fitness eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gestellt werden. Dass der Gesetzgeber zudem gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 VermG Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gänzlich versagt, zeigt weiter, dass dieser generell eine gewisse körperliche (altersbedingte) Fitness als Grundlage der Berufsausübung ansieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dementsprechend abstrakt vermutet, dass ab dem 70. Lebensjahr diese berufsspezifischen Voraussetzungen nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllt werden können.
18 
Die Regelung ist nach alldem zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vermessungswesen auch zweckmäßig.
19 
d) Die Antragsteller sind ferner auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, weil der Eingriff infolge § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG durch die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Vermessungswesens, dessen Aufgaben von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1986 - 1 BvL 26/83 - juris RdNr. 35), gerechtfertigt wird.
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
IV.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.08.2010, mit dem ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats abgelehnt wurden, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsanträge. Zwar handelt es sich insoweit um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Regelfall unzulässige Antragserweiterung. Nach diesen Vorschriften muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - VBlBW 2006, 285 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zu machen, soweit es um eine sachdienliche Antragserweiterung geht, mit der der Beschwerdeführer einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (vgl. zu letzterem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 42; Bader in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). Es wäre ein Wertungswiderspruch, einerseits neues Vorbringen bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zuzulassen, andererseits aber eine hierauf bezogene sachdienliche Antragserweiterung auszuschließen. Auch der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt des § 146 Abs. 4 VwGO würde konterkariert, wenn in dieser Konstellation die ursprünglichen Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt werden müssten und der Beschwerdeführer bezüglich neuer Anträge darauf verwiesen würde, ein zusätzliches erstinstanzliches Eilrechtsschutzverfahren einzuleiten. Bereits die einengenden Voraussetzungen des § 91 VwGO - die freilich erfüllt sein müssen - tragen dazu bei, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit Änderungen des Streitgegenstandes befassen muss, bei denen die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens besser ist (so auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 94).
Daran gemessen ist die Antragserweiterung hier zuzulassen. Die Haupt- wie die in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge zielen auf Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats der Stadt Ettlingen zur Fusion der Sparkassen Ettlingen und Karlsruhe. Die antragstellenden Gemeinderäte streben eine rechtliche Überprüfung der Beschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen zur Fusion der Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers bei der Beschlussfassung an. Der Hauptantrag ist darauf gerichtet, dass die Stadt Ettlingen beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Fusion stellt. Nach dem Hilfsantrag soll, nachdem - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - das Regierungspräsidium in Kenntnis des von den Antragstellern unterbreiteten Sachverhalts eine Befangenheit der Vorsitzenden der Trägerversammlung verneint und die Fusion der Sparkassen zum 01.11.2010 mit Bescheid vom 18.08.2010 erneut genehmigt hat, die Stadt Ettlingen veranlasst werden, gegen diese aufsichtsrechtliche Genehmigung den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Mit diesem Hilfsantrag werden keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, die sich nicht bereits bezogen auf den Hauptantrag stellen. Der Streitstoff bleibt in entscheidungserheblicher Hinsicht identisch. Im Kern geht es darum, ob die Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung wegen der möglichen Befangenheit der Antragsgegnerin als Vorsitzende der Trägerversammlung in die Befassungskompetenz des Gemeinderats fällt. Die Antragserweiterung ist daher sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.
2. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung. Den Antragstellern fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Befassungskompetenz des Gemeinderats mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar ist.
Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage oder ein Antrag nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger oder Antragsteller sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger oder Antragsteller durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (Senatsurteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375). Dies gilt auch für eine Leistungsklage, bei der ein Organ die Verurteilung eines anderen Organs erreichen will, seine Kompetenzen in einem bestimmten Sinn auszuüben (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.02.2002 - 11 K 1851/01 - VBlBW 2002, 536 m.w.N.).
Vorliegend machen die Antragsteller geltend, dass sie in ihrem Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 GemO verletzt sind. Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister unverzüglich den Gemeinderat einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GemO schützt nicht lediglich ein Interesse der Allgemeinheit, sondern vermittelt dem in dieser Vorschrift festgelegten Quorum von Gemeinderatsmitgliedern eine subjektive Rechtsposition. Dies gilt indes nur unter der in § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO normierten Voraussetzung, dass die Verhandlungsgegenstände zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (Verbandszuständigkeit). Des Weiteren muss der zu behandelnde Tagesordnungspunkt zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats gehören (Organzuständigkeit). Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO ist es zu verhindern, dass der für die Einberufung der Gemeinderatssitzungen verantwortliche Bürgermeister gezwungen wird, zu Verhandlungsgegenständen Sitzungen einzuberufen, die der Zuständigkeit des Gemeinderats entzogen sind, weil es sich um Angelegenheiten entweder des Bürgermeisters oder fremder Aufgabenträger handelt (Senatsurteil vom 29.05.1984 - 1 S 474/84 - VBlBW 1984, 312 <313>).
Hier haben die Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu dem Thema Genehmigung der Sparkassenfusion, weil dieser Verhandlungsgegenstand eindeutig nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört. Das Gesetz geht von einer weitgehenden Trennung von Sparkassenrecht und Kommunalrecht aus. Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG), die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihre durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung (§ 7 SpG) zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe (§ 11 SpG: Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand) erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bürgermeister, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SpG Vorsitzender des Verwaltungsrats ist, seine Rechtsstellung nicht aus der Gemeindeordnung, sondern allein aus dem Sparkassengesetz herleitet und dass es sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als geborener Verwaltungsratsvorsitzender nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung, sondern um eine eigene Angelegenheit der Sparkasse handelt (Urt. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 - VBlBW 1990, 20 <21>). Auch die Fusion von Sparkassen mit mehreren Trägern ist im Sparkassengesetz abschließend geregelt, ohne dass insoweit den Gemeinderäten der Trägergemeinden Rechte eingeräumt sind. Zwar erfolgt die Vereinigung mehrerer Sparkassen nach § 3 Abs. 1 SpG grundsätzlich durch übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane der Träger, d.h. der Gemeinderäte. Dies gilt allerdings nicht bei Sparkassen mit mehreren Trägern, wie dies bei der Sparkasse Ettlingen der Fall ist. Hier nimmt die Versammlung der Träger die im Sparkassengesetz dem Hauptorgan des Trägers übertragenen Aufgaben wahr (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SpG). Die Versammlung der Träger besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Träger, d.h. aus den Bürgermeistern (§ 8 Abs. 7 Satz 1 SpG). Vorsitzender der Trägerversammlung ist regelmäßig der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat (§ 8 Abs. 8 Satz 1 SpG). Die Bürgermeister haben als geborene Mitglieder die Aufgaben in der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Eine Weisungsbefugnis der Gemeinderäte besteht nach dem Sparkassenrecht nicht. Da die Sparkassen nicht zu den privatrechtlichen Unternehmen im Sinne des § 104 GemO zählen, besteht nach dem Kommunalrecht ebenfalls keine Weisungsbefugnis. Eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 GemO oder des § 13 Abs. 5 GKZ kommt nicht in Betracht, da das Sparkassengesetz, wie die Entstehungsgeschichte des heutigen § 8 Abs. 6 SpG verdeutlicht, keine planwidrige Regelungslücke enthält. Bis 1971 bedurfte auch die Vereinigung von Sparkassen mit mehreren Trägern entsprechender Beschlüsse der Hauptorgane der damaligen Gewährträger, also der Gemeinderäte. Durch § 37 des Kreisreformgesetzes vom 26.07.1971 (GBl. S. 314) erhielt der damalige § 7 Abs. 6 SpG folgende, dem heutigen § 8 Abs. 6 SpG vergleichbare Fassung:
„Sparkassen mit mehreren Gewährträgern haben eine Versammlung der Gewährträger. Die Versammlung der Gewährträger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Gewährträgers übertragenen Aufgaben wahr. Ein Beschluß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Gewährträgerversammlung…“.
10 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (§ 38 Nr. 1) sollten zur Erleichterung des Zusammenschlusses von Sparkassen mit mehreren Gewährträgern nicht mehr übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane aller Gewährträger notwendig sein, sondern die Vereinigung von der Gewährträgerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können. Diese gesetzliche Änderung der Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn dennoch bindende Beschlüsse der einzelnen Gemeinderäte dem Beschluss der Trägerversammlung vorausgehen könnten oder gar müssten, die dann in der Trägerversammlung von den gesetzlichen Vertretern der Trägergemeinden nur noch zusammenzutragen wären (Klüpfer/Gaberdiel, SpG, Kommentar, 5. Aufl., § 8 Anm. VIII 4.). Ebenso würde die auch im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers konterkariert, wenn man den Gemeinderäten der Trägergemeinden ein Recht einräumen würde, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit einer Sparkassenfusion und/oder ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 SpG) gerichtlich überprüfen zu lassen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Sparkassenzusammenschlusses, deren Rückgängigmachung und/oder Anfechtung die Antragsteller betreiben wollen, betrifft sie nicht in ihren Rechten. Sie ist vielmehr eine Entscheidung auf der Ebene des vom Kommunalrecht zu unterscheidenden Sparkassenrechts und gehört jedenfalls dann nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats, wenn es sich um eine Sparkasse mit mehreren Trägern handelt. Nichts anderes folgt daraus, dass der Genehmigungsvorbehalt der Sparkassenaufsicht die Möglichkeit geben soll, den betreffenden Vorgang im Rahmen der insoweit nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten Aufsicht (vgl. § 48 Abs. 2 SpG) auf seine Vereinbarkeit mit den Aufgaben der Sparkasse und den schutzwürdigen Belangen des Trägers, der Einleger und der kreditsuchenden Bevölkerungsteile, deren Berücksichtigung gemäß § 6 zu den primären Aufgaben der Sparkasse zählt, zu überprüfen (Klüpfer/Gaberdiel, a.a.O., § 53 Anm. II 4.). Hiermit wird lediglich der Umfang der Zweckmäßigkeitsaufsicht beschrieben, ohne dass zugleich den Sparkassenträgern oder den angeführten Personengruppen eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung eingeräumt würde. Es handelt sich insoweit lediglich um einen Rechtsreflex, der keine Rechtsposition oder gar eine Klagebefugnis zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.1980 - 295 IV 76 - BayVBl 1981, 183 und Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 - BayVBl 2010, 599).
11 
Eine Verletzung des Gemeinderats oder einzelner Gemeinderäte in eigenen Rechten erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil die Überprüfung der Fusionsgenehmigung nicht unter dem Aspekt eines vermeintlichen Weisungsrechts des Gemeinderats, welches - wie ausgeführt - nicht besteht, sondern ausschließlich unter dem Aspekt der Mitwirkung der Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der Trägerversammlung begehrt wird. Insoweit würde es selbst dann an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen, wenn nicht die Trägerversammlung der Sparkasse, sondern - wie dies etwa nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - der Gemeinderat über die Fusion beschlossen hätte. Denn die unberechtigte Mitwirkung von wegen Befangenheit von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitgliedern verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren organschaft-lichen Rechte der übrigen Ratsmitglieder (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 - juris).
12 
Schließlich ergibt sich eine Befassungskompetenz des Gemeinderats nicht aus dem ihm in § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO eingeräumten (beschränkten) allgemeinen Kontrollrecht. Zum einen ist dieses Kontrollrecht bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin ihre sich aus dem Sparkassengesetz ergebenden Aufgaben als Vorsitzende der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Zum anderen setzt es einen Missstand in der Gemeindeverwaltung voraus. Auch daran fehlt es indes selbst dann, wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte bei der Beschlussfassung in der Trägerversammlung nicht mitwirken dürfen. Denn geringfügige oder einmalige Verstöße vermögen von vornherein keinen Missstand zu begründen, vielmehr muss der beanstandete Zustand von einer gewissen Dauer sein und nachhaltig negative Auswirkungen auf den Verwaltungsablauf oder das Gemeinschaftsleben in der Gemeinde haben (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, Kommentar, § 24 Rn. 10).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) von einem Streitwert von 10.000,-- EUR aus. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt hier nicht in Betracht, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005, mit dem ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Abschiebung abgelehnt wurden, sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie sind aber gleichwohl unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers zu 1. steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen (dazu 1.), der Zulässigkeit der Beschwerden der übrigen Antragsteller jedenfalls eine unzulässige Änderung der Anträge gegenüber den in der ersten Instanz verfolgten Begehren (dazu 2.).
1. Der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die für die Zulässigkeit seiner Beschwerde erforderliche Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151 m.w.N.) ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Antragsteller zu 1. hat eine ladungsfähige Wohnanschrift in diesem Sinn nicht benannt. Er hält sich - auch nach Angaben seines Bevollmächtigten - nicht mehr unter der beim Verwaltungsgericht angegebenen Wohnanschrift auf. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine andere Wohnadresse nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2005). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies dem Antragsteller zu 1. unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2. Ob dieses Zulässigkeitshindernis auch den Beschwerden der übrigen Antragsteller entgegensteht, kann dahinstehen. Denn ihre Beschwerden sind auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In der ersten Instanz hatten sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am selben Tag beabsichtigten Abschiebungen auszusetzen. Nach ihrer wenige Stunden nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Abschiebung begehren sie mit der Beschwerde nunmehr, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung vom 24.06.2005 zu verpflichten.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für ihre ursprünglichen Anträge auf Aussetzung der Abschiebung nach deren Vollzug entfallen, da das mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2005 - 11 S 2011/05 -, vom 27.01.2004 - 11 S 2686/03 - und vom 26.11.2001 - 11 S 2215/01 -). Die Antragsteller zu 2. bis 5. waren auch gehindert, ihren Antrag auf die einstweilige Feststellung umzustellen, dass die Abschiebung am 24.06.2005 zu Unrecht erfolgt ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 = DÖV 1995, 515; Beschluss des Senats vom 13.04.2005 - 11 S 709/05 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Antragstellern zu 2. bis 5. gewählte Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO durchaus verständlich.
Sollten die Anträge „die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, wörtlich im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeint sein, wären die geänderten Anträge unzulässig. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt in Verfahren nach § 123 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht, da ein § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechender Antragsinhalt, die Rückgängigmachung der Vollziehung, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Anordnungsantrag - etwa auf Rückabwicklung der Vollziehung - erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 07.09.2005 - 11 S 1244/05 - m.w.N.). Das kann aber dahinstehen. Denn auch dann, wenn die geänderten Anträge dahin auszulegen sind, die Abschiebung rückabzuwickeln, ist bereits die Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nachdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte unter anderem die Zulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden war (§ 146 Abs. 4 bis 6 VwGO a.F.), beabsichtigte die Bundesregierung im Jahr 2001, das Zulassungserfordernis für Beschwerden dieser Art (wieder) ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 2, 7. u. 14). Dieser Vorschlag stieß auf den Widerstand des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 14/7744, S. 1 f.) und konnte sich nicht durchsetzen. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, auf dessen Beschlussempfehlung die heutige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO beruht (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Bader in: Bader u.a., Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 16). Nach diesem im Vermittlungsausschluss gefundenen Kompromiss ist zwar das Zulassungserfordernis abgeschafft worden. Allerdings wird seither eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gegenüber einer herkömmlichen Beschwerde durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO n.F. erzielt.
Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - zumal schon bei Erhebung der Beschwerde - regelmäßig nicht vereinbar (so - jedenfalls im Ergebnis - auch OVG Saarl., Beschluss vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 -, NVwZ 2003, 1529, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NwZ-RR 2004, 621; OVG Nordr .-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 146 Rn. 13 c; ebenso für den Fall einer Antragserweiterung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483). Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Antragsänderung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, was hier der Fall ist. Denn die Antragsteller zu 2. bis 5. machen mit ihren Beschwerdeanträgen Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche erfordern zwar - wie die in der Vorinstanz verfolgten Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung -, dass die Abschiebung fehlerhaft war. Sie haben aber weitergehende Voraussetzungen. So knüpfen sie nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (der Abschiebung) an, sondern verlangen darüber hinaus, dass der durch den Eingriffsakt geschaffene Zustand rechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2003 - 11 K 2173/03 -, NVwZ 2004, Beil I Nr. 3, S. 23).
Ungeachtet dessen dürfte eine Antragsänderung allerdings dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Saarl., Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 - bei Antragsänderung nach Anhängigkeit der Beschwerde; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Antragsteller zu 2. bis 5. hätten ihr Begehren von vorneherein mit einem Antrag beim Regierungspräsidium und in der ersten Instanz verfolgen können und können dies auch weiterhin, ohne dass ihnen unzumutbare Rechtsnachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 u. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2007 - 7 K 4753/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobenen (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden haben sachlich keinen Erfolg; die in der gemeinsamen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergeben nicht, dass der von den Antragstellern angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antragstellern im Weg der einstweiligen Anordnung die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen wäre.
Bei den Antragstellern handelt es sich um eine aus dem Kosovo stammende Familie; die Antragsteller zu 1 bis 3 sind im Jahr 1990 in das Bundesgebiet eingereist, und im Bundesgebiet sind zwei weitere Kinder geboren worden (Antragsteller zu 4 und 5). Ein Asylbegehren der Antragsteller zu 1 bis 3 wurde durch das heutige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28.2.1991 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; in der Folgezeit wurde auch für die Antragsteller zu 4 und 5 ein Asylverfahren eingeleitet, das jeweils erfolglos blieb. Auch Folgeanträge wurden abgelehnt, und gegen sämtliche Antragsteller liegen bestandskräftige Abschiebungsandrohungen vor. Eine Eingabe der Antragsteller an die Härtefallkommission hatte keinen Erfolg; ein Härtefallersuchen an das Innenministerium wurde von der Kommission nicht gerichtet. Ein Antrag der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom November 2006 führte zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 28.6.2007) wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes; die Behörde ging davon aus, die Antragsteller hätten über ihre Volkszugehörigkeit (Angehörige der Ashkali oder albanische Volkszugehörige) die Behörden getäuscht. Ein Widerspruch der Antragsteller gegen die Ablehnung von Aufenthaltserlaubnissen ist inzwischen durch gemeinsamen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.1.2008 zurückgewiesen worden; hiergegen ist Klage anhängig.
Die Antragsteller hatten beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen; der Antrag war damit begründet worden, sämtliche Voraussetzungen der sog. Bleiberechtsregelung und auch der damals bevorstehenden Regelung des § 104a AufenthG seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10.7.2007 abgelehnt. Noch am gleichen Tag sind die Antragsteller abgeschoben worden. Ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 10.7.2007 ist vom Senat als erledigt eingestellt worden; den Antragstellern wurden die Kosten auferlegt, weil in dem Beschwerdeverfahren keine prozessuale Möglichkeit gegeben sei, die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Abschiebung feststellen oder den Antragsgegner verpflichten zu lassen, den Antragstellern die Wiedereinreise zu ermöglichen.
Mit dem nunmehr mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den neu gestellten Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Wiedereinreise zuzustimmen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, einer Rückführung der Antragsteller in das Bundesgebiet stehe wohl die Sperrwirkung der Abschiebung entgegen. Es könne nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wirkung ausnahmsweise nicht eingreife. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsteller, ihre Abschiebung sei rechtswidrig gewesen, da die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung gegeben gewesen seien. Die Antragsteller zu 1 und 2 gehörten wohl nicht zum Personenkreis der in der Anordnung vom November 2006 erfassten Ausländer, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert seien. Es fehle insbesondere an der wirtschaftlichen Integration, die die Antragsteller wie bereits im vorangegangen Eilrechtsschutzverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hätten. Der Lebensunterhalt der Familie sei wohl nicht durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Sozialleistungen gesichert, da der Antragsteller zu 1 weder an dem Stichtag der Bleiberechtsregelung noch zu einem späteren Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Antragsteller zu 1 habe keine Unterlagen dazu vorgelegt, aus welchen Gründen er eine ihm angebotene Tätigkeit als Produktionsarbeiter nicht angetreten habe; bei ihm seien im übrigen nur wenige Erwerbszeiträume gegeben. Die Antragstellerin zu 2 habe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, und offen sei auch, ob die Familie über ausreichenden Wohnraum und ob die Eltern (Antragsteller zu 1 und 2) über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abschiebung hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums vom November 2006 wohl nicht vorgelegen. § 104a AufenthG sei in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, da diese Vorschrift bei der Abschiebung der Antragsteller noch nicht in Kraft getreten gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss tragen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor, ihre Abschiebung sei damals alleine darauf gestützt worden, sie hätten Ausschlussgründe verwirklicht, weil sie die Behörden angeblich über ihre Volkszugehörigkeit getäuscht hätten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei jedoch nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen worden, dass dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die nunmehr behaupteten Ablehnungsgründe, die die Behörde im Bescheid vom 28.6.2007 noch gar nicht herangezogen habe, seien gleichfalls unzutreffend. Die Abschiebung sei rechtswidrig gewesen und könne der Rückführung daher nicht entgegengehalten werden. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung gegeben seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage des Lebensunterhalts verkannt, dass Abschnitt IV der Bleiberechtsregelung für Personen ohne dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis eine Sonderregelung vorsehe, wonach zunächst eine Duldung hätte erteilt werden können. Bei einer Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis bestehe ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate. Die Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller zu 1 beruhe auf dem Verhalten der Behörde selbst. Die Behörde habe bisher die Frage des Wohnraums nicht dazu veranlasst, die Anwendung der Bleiberechtsregelung zu bestreiten. Was die Deutschkenntnisse angehe, so hielten sich die Antragsteller zu 1 und 2 bereits seit 17 Jahren in Deutschland auf, und die Bleiberechtsregelung enthalte hierfür eine bis zum 30.9.2007 befristete Übergangsregelung und sehe in bestimmten Fällen auch den Verzicht auf Sprachkenntnisse vor. Im übrigen stelle die Abschiebung der Familie mit den Kindern im Alter von 7, 15 und 17 Jahren, die vor Beginn der Schulferien aus ihrer Umgebung gerissen worden seien, einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar. Es müsse schnellstmöglich eine gerechte und humane Wiedergutmachung folgen, die nur möglich sei, wenn die Familie sofort zurückgeführt werde, damit die Kinder wieder die Schule besuchen könnten.
Mit diesem Vortrag können die Antragsteller die von ihn begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Ermöglichung ihrer Wiedereinreise im Weg der einstweiligen Anordnung nicht erreichen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon aus, dass eine Abschiebung wie die der Antragsteller vom 10.7.2007 grundsätzlich eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auslöst; Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen zulässig (siehe BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 -, NVwZ 2005, 704 und Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, AuAS 2002, 254 sowie Senat, Beschluss vom 14.2.2007 - 13 S 2969/6 -, AuAS 2007, S. 116/117 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233, 234). Insbesondere ist hierfür Voraussetzung, dass die bereits erfolgte Abschiebung rechtswidrig ist und einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall besteht zusätzlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Rückgängigmachung der Abschiebung, d.h. die Ermöglichung ihrer Wiedereinreise (zu den ausländerrechtlichen Möglichkeiten hierzu VGH Bad.-Württ., a.a.O.), nicht im Weg der Klage oder eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO, sondern im Weg des Eilverfahrens nach § 123 VwGO beantragen. In einem solchen Fall bedeutet eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache (sehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -juris). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient nämlich regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem - hier bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt für Fälle der hier vorliegenden Art, dass dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden könnte, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist; dies setzt seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.2.2007, a.a.O. und Beschluss vom 9.3.2007 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233). Das ergibt sich bereits aus allgemeinen prozessualen Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht steht zu Recht seit langem auf dem Standpunkt, dass die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Eilrechtsbeschluss nach § 123 VwGO gerade wegen des Vorwegnahmecharakters der Entscheidung eine besonders sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten verlangt; je mehr die Hauptsache vorweggenommen wird, desto wahrscheinlicher muss der Erfolg im Hauptsacheverfahren sein (so schon BVerwG, Beschluss vom 16.8.1978 - 1 WB 112/78 -, ZBR 1981, 390 und st. Rspr.).
Diese besonders strengen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohungen beruht; für sämtliche Antragsteller war im Zeitpunkt der Abschiebung am 10.7.2007 eine vollziehbare Ausreisepflicht gegeben. Außerdem hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragsteller auf Duldung, dh auf Unterlassung der Abschiebung, abgelehnt, so dass auch kein formeller Verstoß gegen eine Gerichtsentscheidung vorliegt. Die Voraussetzungen eines nach Art. 19 Abs. 4 GG im Weg der einstweiligen Anordnung durchzusetzenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind bereits aus diesen Gründen gesteigert (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Beschluss vom 27.6.2006 - 3 EO 354/06 -, juris). Zum Inhaltlichen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, den Antragstellern habe im Zeitpunkt der Abschiebung (noch) kein Anspruch aus § 104a AufenthG zustehen können, weil diese Vorschrift damals noch nicht in Kraft war (zu den fehlenden „Vorwirkungen“ einer entsprechenden Regelung siehe Senat, Beschluss vom 12.11.2007 - 13 S 1500/07 -). Auch eine entsprechende Rechtsposition aus der Anordnung des Innenministeriums vom November 2006 ist jedenfalls nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Eindeutigkeit glaubhaft gemacht. Der behördliche Vorwurf, es liege eine vorwerfbare Täuschung über die Volkszugehörigkeit vor, die einen Ausschlussgrund im Sinn der Ziff. I 3.1 des Erlasses vom 20.11.2006 bedeute, ist bisher nicht mit ausreichender Eindeutigkeit widerlegt - immerhin haben die Antragsteller zu ihrer Volkszugehörigkeit im Verfahrensverlauf unterschiedliche Angaben gemacht - und dass die Behörde ihren Ablehnungsbescheid vom 28.5.2007 lediglich auf diesen Ausschlussgrund gestützt hat, erspart es den Antragstellern nicht, im Verfahren auf Rückgängigmachung der Abschiebungen im Weg der einstweiligen Anordnung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung im oben genannten (gesteigerten) Sinn glaubhaft zu machen. Dies betrifft neben der Problematik des Ausschlussgrundes sowohl die Frage der Lebensunterhaltssicherung als auch die der Sprachkenntnisse und des ausreichenden Wohnraums, die im einzelnen nicht im Verfahren nach § 123 VwGO, sondern in dem bereits anhängigen (und dafür wesentlich geeigneteren) Klageverfahren zu klären sind. Es überfrachtet das Verfahren des Eilrechtsschutzes, Sachverhaltsermittlungen zur Frage der Anspruchsberechtigung der Antragsteller und - damit zusammenhängend - zur Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Eilverfahren zu prüfen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragsteller zu 3 bis 5 bei der Ablehnung des Eilrechtsschutzes ihren durch die Abschiebung bereits unterbrochenen Schulbesuch einstweilen nicht fortsetzen bzw. wieder aufnehmen können; gegenüber der sonst notwendigerweise erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache und angesichts der inhaltlichen im Hauptsacheverfahren zu klärenden Sachfragen ist ein anderes Ergebnis jedoch nicht zu verantworten. Die Fragen eines Aufenthaltserlaubnisanspruchs der Antragsteller im Zeitpunkt der Abschiebung und der Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst lassen sich mit den Mitteln der Sachaufklärung nach §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zumutbar zeitnah beantworten; das gleiche gilt für einen hieraus u.U. folgenden Wiedereinreiseanspruch und seine prozessuale Durchsetzung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Ziff. 1 GKG.
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.