(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

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Arbeitsrecht
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Das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht

von Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
17.10.2021

Nach dem Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht dürfen Beschäftigte nicht wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine arbeitsrechtliche Sonderstellung, im Hinblick auf das AGG, kommt Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen zu.Im Falle einer Nichteinstellung darf ein immaterieller Schadensersatz drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Kann also die betroffene Person darlegen und beweisen, dass sie bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre, kann das Schmerzensgeld höher ausfallen. 

Arbeitsrecht: Versorgungsanspruch kann entfallen, wenn Ehegatte 15 Jahre jünger ist

29.05.2018

Die Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung, nach der ein Ehegatte keine Ansprüche hat, wenn er mehr als 15 Jahre jünger als der Arbeitnehmer ist, ist wirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Kopftuchverbot als mittelbare Diskriminierung

24.05.2018

Die Weisung einer Drogeriemarktkette an eine Kassiererin, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen, ist rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

AGG: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

20.04.2018

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für allgemeines Gleichbehandlungsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

16.10.2017

Im Kündigungsschutzprozess besteht keine Bindung an einen Freispruch im Strafverfahren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

28.09.2017

Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, z.B. körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts, die Würde der betreffenden Person verletzt.

Arbeitsrecht: Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ im Onlinebewerbungsformular ist zulässig

21.09.2017

Kein Verstoß gegen AGG - Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ - Onlinebewerbung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Mobbing

14.09.2017

Der Begriff „Mobbing“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift.Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG in seinem Urteil
Mobbing

Arbeitsrecht: Zur objektiven Eignung und subjektiven Ernsthaftigkeit im Bewerbungsverfahren

21.02.2017

Eine Bewerbung mit dem ausschließlichen Ziel, im Ablehnungsfall eine Entschädigung geltend zu machen, muss als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt

09.09.2016

Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke in öffentlichen Schulen untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. die Religionsfreiheit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 168 StGB

§ 168 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 168 StGB zitiert 2 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

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455 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 168 StGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - II ZR 244/17

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen , wi

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - I ZR 272/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/15 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2000/43

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 163/10

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 163/10 Verkündet am: 23. April 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZR 272/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 272/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2000/43/EG Art. 2

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 5 K 15.5250

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentsche

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Nov. 2016 - Au 2 K 15.651

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sich

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Nov. 2016 - Au 2 K 15.650

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - M 5 K 13.2613

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 283/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der B

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 Sa 655/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.10.2014 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € brutto sowie Zinsen hieraus in Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 3 ZB 17.558

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.640,52 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 3 ZB 17.557

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.467,54 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 14 ZB 13.2434

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.516,80 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 5 K 13.4946

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Der Bescheid des ... vom ... Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung förderlicher Zeiten f

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.1186

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 13. Mai 2015 - 4 Sa 4/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 4/14 Urteil Datum: 13.05.2015 5 Ca 332/13 Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Titel: Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Auf die Berufung der Klägerin wi

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.01954

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 17. Juli 2017 - 6 Ta 66/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.03.2017, Az.: 10 Ca 4183/16, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe I. Mit Schriftsa

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 13. Nov. 2014 - 4 Sa 574/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung vom 24.04.2009 zum 30.06.2009, die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin, die Erteilung eines qualifizierten Zwischen

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2018 - 7 Sa 304/17

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 317/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Datum: 12.11.2014 7 Ca 2004/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Titel: Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2013, Az. 7 Ca 2004/13, wi

Landesarbeitsgericht München Urteil, 30. Okt. 2014 - 4 Sa 159/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. März 2011 - 21 Ca 1312/10 - wird auch im Übrigen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III.

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - 10 Sa 820/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017, 32 Ca 308/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbesta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - 16a D 12.1217

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2012 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf ein Jahr verhängt. II. Der Beklagte trägt die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 ZB 15.271

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.350 € festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2015 - M 5 K 15.501

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 5 K 15.501 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. Mai 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Altersgrenze; Diskriminierung; Schadensersatz

Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Sept. 2015 - 13 Ca 12671/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 342,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 228,08 seit 12.11.2014 und aus weiteren € 114,88 seit 27.07.2015 zu zahlen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 5 K 16.513

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Apr. 2016 - 34 Ca 7847/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 13.578,30 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe einer Wi

Amtsgericht München Endurteil, 07. Sept. 2017 - 231 C 4507/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2015 - AN 1 K 13.00476

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2013 wird aufgehoben, soweit dieser sonstige förderliche Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Aka

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.581

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe

Landesarbeitsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - 11 Sa 924/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 13 Ca 12671/14 vom 15.09.2015 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2017 - AN 11 K 17.00003

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der fest

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Feb. 2017 - 7 Sa 444/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2016 - 34 Ca 7847/15 - abgeändert. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin aus rückständiger Betriebsrente f

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2018 - 3 AZR 400/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 - teilweise aufgeho

Arbeitsgericht Hamburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - 8 Ca 123/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Benachteiligt eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, welt

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2018 - 8 Sa 26/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2017 - 7 Ca 1320/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand 1 Di

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Okt. 2018 - 3 AZR 520/17

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Mai 2017 - 11 Sa 856/16 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2018 - 5 Sa 455/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3486/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Juni 2018 - 5 Sa 444/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3479/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darübe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2018 - 2 A 11817/17

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsve

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 AZR 19/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2016 - 11 Sa 736/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - 2 AZR 6/18

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 121/17 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 Sa 13/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 – 4 Ca 92/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Bekla

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2018 - 1 Sa 507/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.09.2017, Az.: 4 Ca 491/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten üb

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 434/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3498/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - VI ZR 143/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 3 AZR 43/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 2016 - 11 Sa 81/16 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger...
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger...
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger...
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.